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Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung, Abteilung 4, Nr. 7/2018, und des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Bekanntgabe von straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen im Rahmen von § 45 Absatz 4 StVO auf Bundesautobahnen im Land Brandenburg

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung, Abteilung 4, Nr. 7/2018, und des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Bekanntgabe von straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen im Rahmen von § 45 Absatz 4 StVO auf Bundesautobahnen im Land Brandenburg
vom 15. März 2018
(ABl./18, [Nr. 17], S.386)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020 durch Gemeinsamen Runderlass des MIL und MIK vom 15. März 2018
(ABl./18, [Nr. 17], S.386)

Zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit können die Straßenverkehrsbehörden nach § 45 Absatz 1 Nummer 5 StVO die Benutzung bestimmter Straßen beschränken oder verbieten. Im Rahmen von § 45 Absatz 4 StVO darf die Bekanntgabe einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist, durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise erfolgen. Gegebene Umstände im Sinne dieses Erlasses sind auf extreme Witterungsverhältnisse zurückzuführende, erhebliche Verkehrsraumbeeinträchtigungen durch Schnee- oder Eisglätte auf Bundesautobahnen, deren Beseitigung in absehbarer Zeit nicht möglich ist.

Als verkehrsbeschränkende Maßnahmen kommen die Absenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7 500 kg in Betracht.

Im Land Brandenburg wird dieses Verfahren wie folgt geregelt:

  1. Zuständige Straßenverkehrsbehörde ist nach § 3 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung der Landesbetrieb Straßenwesen (LS).
  2. Ist der Landesbetrieb Straßenwesen aus Kapazitäts- oder Mobilitätsgründen nicht in der Lage, die Verkehrsraumbeeinträchtigungen in angemessener Zeit zu beheben, muss vor Ort die Notwendigkeit zum Anordnen von Verkehrsbeschränkungen nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 4 StVO erkannt werden. Auf der Grundlage des Maßnahmekatalogs in Anlage 1 dieses Erlasses sind entsprechende verkehrsrechtliche Anordnungen auszuwählen. Diese sind mit dem Einsatz- und Lagezentrum des Polizeipräsidiums (ELZ) abzustimmen. Diese Abstimmung gilt als Anhörung gemäß Randnummer 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO.
  3. Gleichsam können von der Leitstelle des Polizeipräsidiums an den Landesbetrieb Straßenwesen Vorschläge gerichtet werden, die aus dem aktuellen Unfallgeschehen abgeleitet werden.
  4. Verkehrseinschränkungen sind nur dann anzuordnen, wenn es für die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit unbedingt erforderlich ist.
  5. Eine Anordnung kann für das gesamte Land oder für einzelne Landkreise beziehungsweise bestimmte Streckenabschnitte beziehungsweise einzelne Fahrtrichtungen erfolgen. Sie ist räumlich auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und konkret zu benennen.
  6. Die Anordnungen sind, sofern erforderlich, in deutscher, englischer und polnischer Sprache vorzubereiten und zu veröffentlichen.
  7. Der Landesbetrieb Straßenwesen leitet gemäß § 45 Absatz 4 StVO die straßenverkehrsbehördliche Anordnung unverzüglich in schriftlicher Form gemäß Anlage 1 an die Verkehrsrechnerzentrale (VRZ) Berlin-Brandenburg weiter.
  8. Durch den Landesbetrieb Straßenwesen ist außerhalb von Feiertagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 17 Uhr die oberste Straßenverkehrsbehörde des Landes Brandenburg zu informieren, die gegebenenfalls weitere Schritte einleitet. Außerhalb der Dienstzeit informiert der Landesbetrieb Straßenwesen die Pressestelle des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) telefonisch beziehungsweise per E-Mail gemäß Anlage 2.
  9. Die Pressestelle des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung informiert deutsche und polnische Medien, die im aktuellen Verteiler enthalten sind, und bittet diese, die Anordnungen zu veröffentlichen.
  10. Die Anordnung ist längstens 72 Stunden gültig. Alle zwölf Stunden ist die Notwendigkeit der Gültigkeit durch den Landesbetrieb Straßenwesen zu überprüfen und gegebenenfalls erneut zu verkünden.

Dieser Runderlass gilt bis zum 31. Dezember 2020.

Der Runderlass wird in das elektronische „Brandenburgische Vorschriftensystem“ (BRAVORS) unter der Internetadresse www.landesrecht.brandenburg.de eingestellt.

Anlagen