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Zweite Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich von entgangenen Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung in Folge der prioritär umzusetzenden Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (2. RL Kita-Elternbeitrag Corona 2021)

Zweite Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich von entgangenen Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung in Folge der prioritär umzusetzenden Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (2. RL Kita-Elternbeitrag Corona 2021)
vom 28. Januar 2021
(Abl. MBJS/21, [Nr. 6], S.60)

Außer Kraft getreten am 31. August 2021
(Abl. MBJS/21, [Nr. 6], S.60)

Seit Ende Dezember 2020 unterliegt in Brandenburg die Kindertagesbetreuung und die Kindertagespflege erneut pandemiebedingten präventiven Einschränkungen:

  • Die Hortbetreuung wurde auf eine Notbetreuung beschränkt.
  • In einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten wurden die Krippen und Kindergärten flächendeckend aus Präventionsgründen unter Aufrechterhaltung eines Notbetriebes geschlossen.
  • Es ist nicht ausgeschlossen, dass in den nächsten Monaten einzelne Maßnahmen fortgeführt oder erweitert werden müssen.

Die Landesregierung hat die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten zudem aufgefordert, freiwillig nicht an der Kindertagesbetreuung teilzunehmen, um die Auslastung der Kindertagesstätten – auch im Rahmen der Notbetreuung - auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

Die Pflicht der Eltern bzw. Personensorgeberechtigten, Elternbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) in Verbindung mit § 90 Abs. 1 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) zu entrichten, bleibt hiervon grundsätzlich unberührt, da die Elternbeiträge Beiträge „sui generis“ sind, die nicht in einem Wechselseitigkeitsverhältnis zur tatsächlichen Betreuungsleistung stehen. Nach einem längeren Zeitraum der Einschränkung der Kindertagesbetreuung kann zwar von einer Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch den Einrichtungsträger ausgegangen werden, die im Ergebnis zur Beitragsfreiheit der Eltern führen dürfte, sodass Einnahmeverluste der Einrichtungsträger entstehen werden Es gibt aber aktuell auch gute Gründe, die Freistellung der Eltern von Beiträgen seit dem 1. Januar 2021 zu fördern: 

  • Es besteht auch in 2021 ein erhebliches Landesinteresse darin, in den Zeiten der umzusetzenden Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus die Struktur der Kindertagesbetreuung zu sichern und Einnahmeverluste durch mögliche Beitragsausfälle durch Eltern zu kompensieren. Den Einnahmeverlusten stehen keine oder nur geringe Ausgabereduzierungen gegenüber, da ein Notbetrieb mit kleinen Gruppen personalintensiv ist und nicht zu einer erkennbaren Senkung der Sachmittelausgaben führt. Es gilt auch zu gewährleisten, dass nach Wegfall der pandemiebedingten Einschränkungen der Betrieb in den Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege schnellstmöglich wieder aufgenommen werden kann.
  • Mit einer zu gewährenden Zuwendung für die Herbeiführung der Elternbeitragsfreiheit soll vor dem Hintergrund des stark angestiegenen Pandemiegeschehens außerdem ein finanzieller Anreiz dafür geschaffen werden, dass vertraglich vereinbarte Betreuungsleistungen in nicht geschlossenen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen freiwillig nicht in Anspruch genommen werden. Kinder sollen nur in dem Umfang betreut werden, wie es zwingend erforderlich ist.
  • Aus Sicht der Landesregierung ist dies nur möglich, wenn schnell und unbürokratisch ohne juristische Auseinandersetzungen zwischen den Finanzierungsbeteiligten auf kreislicher und/oder kommunaler Ebene und den Eltern, die Gesamtfinanzierung der Angebote der Kindertagesbetreuung, hier der Kindertagesstätten (Krippe, Kindergarten und Hort) und der Kindertagespflege, gesichert wird. Das Land fängt mit den nach § 23 LHO gewährten Zuwendungen nach dieser Richtlinie zu einem großen Teil die Einkommensausfälle bei den öffentlichen und freien Trägern ab, um die Liquidität in der Schließungszeit zu erhalten.  

Die Einrichtungsträger werden durch diese Zuwendung finanziell unterstützt, wenn sie freiwillig die mit den Eltern geschlossene Betreuungsvereinbarung dergestalt anpassen, dass einerseits für den Zeitraum von mindestens einem Monat die vertraglich vereinbarte Betreuungsleistung gar nicht oder bis max. 50 % in Anspruch genommen wird und andererseits auf die Elternbeitragserhebung vollständig bzw. hälftig verzichtet wird.  

Auch in der Vergangenheit, d. h. außerhalb von Pandemiegeschehen, ist es regelmäßig dazu gekommen, dass einzelne Kindertagesstätten aufgrund von Entscheidungen des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes wegen eines akuten Infektionsgeschehen ganz oder teilweise geschlossen werden mussten. Diese Fallgestaltungen sind – auch wenn sie die Eltern und Kita-Träger im Einzelfall ebenfalls vor großen Herausforderungen stellen – Teil des üblichen Kita-Betriebes. Die akuten Schließungen von Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen wegen des Ausbruchs des Coronavirus außerhalb der o. g. präventiven Schließungen bzw. Maßnahmen erreichen landesweit auch kein solches Niveau, dass hierfür eine Ausweitung der Förderung der Elternbeitragsfreiheit erforderlich wäre. Diese Richtlinie findet für akute, nicht präventive Maßnahmen daher keine Anwendung.

1 – Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

(1) Ziel der Richtlinie ist, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der bedarfsgerechten Aufgabenerfüllung der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung nach § 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) zu unterstützen. Hierbei geht es um die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung der Angebote der Kindertagesbetreuung von öffentlichen und freien Trägern im Zeitraum der vorübergehenden Schließung/Teilschließung von Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen sowie freiwilliger Nichtinanspruchnahme von Betreuungsleistungen in nicht geschlossenen Kindertagesstätten bzw. Kindertagespflegestellen.

(2) Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und unter Beachtung des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungen zur finanziellen Unterstützung der Träger der Kindertagesstätten und der Kindertagespflege zum Ausgleich von entgangenen Elternbeiträgen in Folge der prioritär umzusetzenden Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID 19 in Brandenburg auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID 19 im Land Brandenburg.

(3) Ein Anspruch des Antragstellers, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Gewährung der Zuwendung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(4) Mit der Zuwendung ist nicht verbunden, dass das Land Brandenburg eine rechtliche Zahlungsverpflichtung nach KitaG seitens des Landes Brandenburg für die Übernahme von entgangenen Elternbeiträgen anerkennt.

2 – Gegenstand der Förderung

(1) Gegenstand der Förderung sind zum einen entgangene Elternbeiträge aus Betreuungsverträgen in der Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätten und Kindertagespflege), die aufgrund des Verbotes/Teilverbotes des Betriebs von Kindertagesbetreuung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Zum anderen sind entgangene Elternbeiträge Fördergegenstand, die auf einer Vereinbarung zwischen Eltern und Einrichtungsträger oder dem für die Kindertagespflegestellen zuständigen Träger beruhen, nach der für den Zeitraum von mindestens einem Monat die vertraglich vereinbarte Betreuungsleistung gar nicht oder bis max. 50 % in Anspruch genommen wird und deshalb vollständig oder hälftig auf die Erhebung des Elternbeitrages verzichtet wird. Dies trifft bei freiwilliger Nichtinanspruchnahme von Betreuungsleistungen in nicht geschlossenen Kindertagesstätten bzw. Kindertagespflegestellen und für die Notbetreuung in geschlossenen Kindertagesstätten bzw. Kindertagespflegestellen zu.

(2) Es ist nicht erforderlich, dass die Vereinbarungen gemäß Satz 1 schriftlich getroffen werden. Vereinbarungen können auch konkludent geschlossen werden, wenn durch das tatsächliche Verhalten der Eltern oder durch andere Äußerungen der Eltern eindeutig erkennbar wird, dass sie die Kindertagesbetreuung während der Pandemie nicht in dem ursprünglich vereinbarten Umfang in Anspruch nehmen wollen. Die Kita-Träger können diese Erklärung konkludent annehmen, in dem sie notieren und dokumentieren, dass sie die Eltern von der Beitragspflicht in dem vorgesehenen Umfang freistellen (z. B. in Form von Anwesenheitslisten). Die Eltern und Kita-Träger sind für den jeweiligen Kalendermonat an ihre Erklärungen gebunden. Die Eltern sollen die Erklärungen bis zum 15. des Monats gegenüber ihrem Träger abgeben.

3 – Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Zuwendungsempfangende gibt als Erstempfangender die Zuwendung an die öffentlichen und freien Träger der Kindertagesstätten und der Kindertagespflege weiter. Näheres wird im Zuwendungsbescheid und in den folgenden Punkten der Richtlinie geregelt.

4 – Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Die geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) müssen erfüllt sein.

(2) Träger von Kindertagesstätten und von Kindertagespflegestellen können nur eine Landesförderung erhalten, wenn sie ihre Eltern über die Möglichkeiten der Elternbeitragsbefreiung und die Befreiungstatbestände unterrichten und diesen zusichern, dass sie bei einer Inanspruchnahme der Landesförderung die Eltern nach Vorlage der Zuwendungsvoraussetzungen und damit der Befreiungstatbestände entlasten. Im Januar 2021 werden die Befreiungstatbestände anhand der Anwesenheitslisten in den Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen für eine Inanspruchnahme der Landesförderung und der Elternbeitragsbefreiung zu Grunde gelegt. Soweit die Anwesenheitslisten Fehlzeiten ausweisen, ist von einer Vereinbarung gemäß Ziff. 2 Abs. 2 auszugehen.

(3) Träger können nur eine Förderung erhalten, wenn ihre Kindertagesstätten aufgrund der Regelungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung landesweit oder regional bezogen auf einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt präventiv geschlossen sind und die betroffenen Kinder  nicht betreut worden sind. Für diese Kinder wurde auch in einer anderen Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege keine Notbetreuung in Anspruch genommen.

(4) Für Kinder in Kindertagespflege kann eine Förderung an den Träger nur erfolgen, wenn diese aufgrund von landesweiter oder regionaler präventiver Schließung nicht betreut wurden und für diese auch in einer anderen Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege keine Notbetreuung in Anspruch genommen wurde.

(5) Für die von den Schließungen und Teilschließungen betroffenen Kinder in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden/wurden die Elternbeiträge beginnend ab Januar 2021 für die Dauer der Betriebsuntersagung (auf volle Monate aufgerundet) nicht erhoben oder zeitnah durch den Träger rückwirkend erstattet. 

(6) Die Dauer der landesweiten und regionalen Schließung nach den Regelungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung muss hierbei mindestens zwei Wochen (14 Kalendertage) betragen.

(7) Wird der Betrieb von Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen auf landesweiter und regionaler Ebene erst nach dem 20. eines Monats über das Monatsende hinweg untersagt und endet die Untersagung im auf die Schließung folgenden Monat, so kann eine Förderung nur für diesen Folgemonat erfolgen. Für diese betroffenen Kinder in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden/wurden die Elternbeiträge für diesen Folgemonat nicht erhoben oder zeitnah durch den Träger rückwirkend erstattet. 

(8) Träger können eine Förderung nur erhalten, wenn ihre Kindertagesstätten oder Kindertagespflegestellen aufgrund der Regelungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung landesweit oder regional bezogen auf einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt präventiv geschlossen sind und die betroffenen Kinder nur bis zu einer Höhe von max. 50 % der vor der Schließung bisher vereinbarten Betreuungsleistung in Notbetreuung betreut werden, wenn zwischen Eltern und Einrichtungsträger oder dem für Kindertagespflege zuständigen Träger darüber eine Verständigung nach Ziffer 4 Abs. 2  vorliegt. Für diese betroffenen Kinder in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden/wurden aufgrund der Verständigung hälftig auf die Erhebung des Elternbeitrages beginnend ab Januar 2021 für die Dauer der Betriebsuntersagung (auf volle Monate aufgerundet) verzichtet.

(9) Träger können darüber hinaus eine Förderung erhalten, wenn ihre Kindertagesstätten oder Kindertagespflegestellen aufgrund der landesweiten Regelungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung nur teilweise geöffnet sind. Dies trifft insbesondere für Horteinrichtungen zu, die im Falle des Wechselunterrichts von Schule nur an den Tagen des stattfindenden Präsenzunterrichts für die anwesenden schulpflichtigen Kinder vollständig geöffnet sind; für die anderen schulpflichtigen Kinder weiterhin in der Notbetreuung geöffnet sind. Dabei ist davon auszugehen, dass für diesen Zeitraum die vertraglich vereinbarte Betreuungsleistung bei den Kindern, die keinen Anspruch auf Notbetreuung haben, in Höhe von 50 % seitens der Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle erfüllt wird. Diese Träger von Kindertagesstätten oder Kindertagespflegeeinrichtungen können nur gefördert werden, wenn zwischen Eltern und Einrichtungsträger oder dem für Kindertagespflege zuständigen Träger für diese Kinder eine Verständigung nach Ziffer 4 Abs. 2 darüber vorliegt, dass für den Zeitraum des Wechselunterrichts hälftig auf die Erhebung des Elternbeitrages verzichtet wird. Diese Regelung tritt ab dem 1. des Monats in Kraft, der dem Monat der teilweisen Aufhebung der Schließung folgt.

(10) Träger von nicht nach der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung geschlossenen Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen können im Zeitraum der eindämmenden Maßnahmen in der Kindertagesbetreuung nur gefördert werden, wenn zwischen Eltern und Einrichtungsträger oder dem für Kindertagespflege zuständigen Träger eine Verständigung nach Ziffer 4 Abs. 2 darüber vorliegt, dass für den Zeitraum von mindestens einem Monat die vertraglich vereinbarte Betreuungsleistung gar nicht oder bis max. 50 % in Anspruch genommen wird und deshalb vollständig oder hälftig auf die Erhebung des Elternbeitrages beginnend ab Januar 2021 verzichtet wird.

(11) Eine Förderung bereits elternbeitragsfrei gestellter Kinder von Transferleistungsempfängern bzw. Geringverdienenden und Kinder, die sich im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung befinden, ist nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

5 – Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

(1) Zuwendungsart: Projektfinanzierung

(2) Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

(3) Form der Zuwendung: Zuweisung

(4) Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage:

  1. Pro Kind in einer geschlossenen Kindertagesstätte, für das kein Betreuungsangebot laut gültigem Betreuungsvertrag in Anspruch genommen wurde, wird eine Pauschale pro Monat wie folgt gewährt:
    • im Krippenbereich                                 160 €
    • im Kindergartenbereich                         125 €
    • im Hortbereich                                         80 €.
  2. Pro Kind mit Notbetreuungsanspruch in einer geschlossenen Kindertagesstätte, für das auf freiwilliger Basis zwischen Eltern und Einrichtungsträger nach Ziffer 4 Abs. 2 vereinbart worden ist, dass für den Zeitraum von mindestens einem Monat die Notbetreuung nur bis max. 50 % der bisher vereinbarten Betreuungsleistung in Anspruch genommen wird, wird die Pauschale pro Monat wie folgt gewährt:
    • im Krippenbereich                                 80 €
    • im Kindergartenbereich                          63 €
    • im Hortbereich                                       40 €.
  3. Pro Kind ohne Notbetreuungsanspruch in einer teilweise geöffneten Kindertagesstätte (Horteinrichtung), in denen aufgrund des Wechselunterrichts der Grundschule nur eine Betreuungsleistung bis zu 50 % in Anspruch genommen wird, wird eine Pauschale in Höhe von 40 € pro Monat gewährt.
  4. Pro Kind in einer nicht geschlossenen Kindertagesstätte, für das auf freiwilliger Basis nach Ziffer 4 Abs. 2 zwischen Eltern und Einrichtungsträger vereinbart worden ist, dass für den Zeitraum von mindestens einem Monat die vertraglich vereinbarte Betreuungsleistung gar nicht oder bis max. 50 % in Anspruch genommen wird, wird die Pauschale pro Monat bezogen auf die Inanspruchnahme der vertraglichen Betreuungsleistung wie folgt gewährt:
                                                      keine Inanspruchnahme        bis 50 % Inanspruchnahme
    • im Krippenbereich:                             160 €                                      80 €
    • im Kindergartenbereich:                    125 €                                      63 €.
  5. Die unter a) bis d) genannten Pauschalen gelten auch für Kinder in Kindertagespflege.

6 – Verfahren

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) ist im Bewilligungsverfahren die Bewilligungsbehörde.

6.1  Antragsverfahren

6.1.1 Anträge auf Förderung für die Elternbeitragsausfälle ab Januar 2021 bis März 2021 sind schriftlich, vollständig und in einfacher Ausfertigung mittels beigefügtem Antragsformular entsprechend der Anlage 1 bis zum 15. April 2021 zusammengefasst für das 1. Quartal 2021 durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an das MBJS zu stellen. Für die folgenden Monate des 2. Quartals 2021 sind die Anträge bis zum 15. Juli 2021 zusammengefasst für dieses Quartal zu stellen.

6.1.2 Verspätet eingehende Anträge können nur berücksichtigt werden, solange ausreichend Haushaltsmittel vorhanden sind.

6.1.3 Den öffentlichen und freien Träger der Kindertagesstätten steht es frei, einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu stellen.

Bei beabsichtigter Inanspruchnahme einer Zuwendung müssen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Zuwendungsmonate Januar bis März 2021 bis zum 30. März 2021

  1. die Anzahl der vertraglich belegten Plätze für die Kinder (Stand der Vertragslagen: 15. Januar 2021, 15. Februar 2021 und 15. März 2021) melden, für die in landesweit geschlossenen Einrichtungen keine Betreuung bzw. Notbetreuung ab dem 4. Januar 2021 bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Untersagung des Betriebes der Kindertagesbetreuung in Anspruch genommen wurde und aus diesem Grund keine Elternbeiträge für diesen Zeitraum erhoben oder zeitnah durch den Träger rückwirkend erstattet wurden.
  2. die Anzahl der vertraglich belegten Plätze für die Kinder (Stand der Vertragslagen: 15. Januar 2021, 15. Februar 2021 und 15. März 2021) melden, für die in landesweit geschlossenen Einrichtungen die Notbetreuung ab dem 4. Januar 2021 bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Untersagung des Betriebes der Kindertagesbetreuung nur bis max. 50 % der bisher vereinbarten Betreuungsleistung in Anspruch genommen wurde und aus diesem Grund ein hälftiger Elternbeitrag für diesen Zeitraum erhoben oder zeitnah durch den Träger rückwirkend erstattet wurde.
  3. die Anzahl der vertraglich belegten Plätze für die Kinder (Stand der Vertragslagen: 15. Januar 2021, 15. Februar 2021 und 15. März 2021) melden, für die aufgrund einer Vereinbarung mit den Eltern nach Ziffer 4 Abs. 2 aufgrund des Wechselunterrichts der Grundschule die vertraglich vereinbarte Betreuungsleistung in Horten nur bis 50 % in Anspruch genommen wurde und aus diesem Grund nur die Hälfte des Elternbeitrages für diesen Zeitraum erhoben oder zeitnah durch den Träger rückwirkend erstattet wurde.
  4. die Anzahl der vertraglich belegten Plätze für die Kinder (Stand der Vertragslagen: 15. Januar 2021, 15. Februar 2021 und 15. März 2021) melden, für die in landesweit nicht geschlossenen Einrichtungen für den Zeitraum von mindestens einen Monat aufgrund einer Vereinbarung mit den Eltern nach Ziffer 4 Abs. 2 die vertraglich vereinbarte Betreuungsleistung gar nicht oder bis max. 50 % in Anspruch genommen wurde und aus diesem Grund kein Elternbeitrag bzw. nur die Hälfte des Elternbeitrages für diesen Zeitraum erhoben oder zeitnah durch den Träger rückwirkend erstattet wurde.

Bei beabsichtigter Inanspruchnahme einer Zuwendung für die Zuwendungsmonate April bis Juni 2021 sind für die Meldungen nach a) bis d) die Vertragsunterlagen mit Stand 15. April 2021, 15. Mai 2021 und 15. Juni 2021 heranzuziehen und bis zum 30. Juni 2021 dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu melden.

Die Meldungen nach a) bis d) können als formloser Antrag der öffentlichen und freien Träger der Kindertagesstätten auf Gewährung einer Zuwendung an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewertet werden.

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe meldet mit dem Antrag gem. Nr. 6.1.1 an die Bewilligungsbehörde neben den Meldungen der öffentlichen und freien Träger der Kindertagesstätten auch die Anzahl der Kinder in Kindertagespflege und den in Bezug genommenen Stichtagen

  1. für die keine Betreuung bzw. Notbetreuung in landesweit geschlossenen Kindertagespflegestellen ab dem 4. Januar 2021 bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Untersagung des Betriebes der Kindertagespflege in Anspruch genommen wurde,
  2. für die die Notbetreuung ab dem 4. Januar 2021 nur bis max. 50 % der bisher vereinbarten Betreuungsleistung aufgrund einer Vereinbarung nach Ziffer 4 Abs. 2 in Anspruch genommen wird und aus diesem Grund nur die Hälfte des Elternbeitrages für diesen Zeitraum erhoben oder zeitnah durch den Träger rückwirkend erstattet wurde,
  3. für die aufgrund einer schriftlichen freiwilligen Vereinbarung mit den Eltern aufgrund des Wechselunterrichts der Grundschule die vertraglich vereinbarte Betreuungsleistung in Horten nur bis 50 % in Anspruch genommen wird und aus diesem Grund nur die Hälfte des Elternbeitrages für diesen Zeitraum erhoben oder zeitnah durch den Träger rückwirkend erstattet wurde,
  4. für die aufgrund einer schriftlichen freiwilligen Vereinbarung mit den Eltern in landesweit nicht geschlossenen Kindertagespflegestellen für den Zeitraum von mindestens einem Monat die vertraglich vereinbarte Betreuungsleistung gar nicht oder bis max. 50 % in Anspruch genommen wird und aus diesem Grund kein Elternbeitrag bzw. nur die Hälfte des Elternbeitrages für diesen Zeitraum erhoben oder zeitnah durch den Träger rückwirkend erstattet wurde.

6.1.4 Mit der Meldung der förderfähigen Kinderzahlen nach Ziffer 6.1.3 bestätigen die öffentlichen und freien Träger der Kindertagesstätten und der Kindertagespflege, dass Ihre Angaben richtig sind. Im Falle einer unrichtigen Angabe kann ein Rückforderungsanspruch Ihnen gegenüber geltend gemacht werden.

6.2 Bewilligungsverfahren

6.2.1 Der Bewilligungsbescheid wird vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zeitnah nach Antragstellung erteilt.

6.2.2 Die Weitergabe der Zuwendung an die öffentlichen und freien Träger von Kindertagesstätten und Kindertagespflege gemäß Ziffer 3 erfolgt durch den Erstempfangenden ohne gesonderten Bescheid durch die Weiterleitung der Landesmittel an die öffentlichen und freien Träger nach Ziffer  6.4.3 auf der Grundlage der gemeldeten Anzahl der Kinder nach Ziffer 6.1.3 und der Bemessungsgrundlagen nach Ziffer 5 (4) ohne Abzug.

6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

6.3.1 Die gewährte Zuwendung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport wird ohne Anforderung ausgezahlt. Voraussetzung der Auszahlung ist der Ablauf der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist und damit die Bestandskraft des Bescheides.

6.3.2 Die Auszahlungsfrist verkürzt sich, wenn der Zuwendungsempfänger nach Eingang des Zuwendungsbescheides eine Rechtsbehelfsverzichtserklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde abgibt. Dann erfolgt die Zahlung zeitnah nach Eingang dieser Erklärung.

6.4 Durchführungsverfahren

6.4.1 Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zahlen den Trägern der Kindertagesstätten und den Trägern der Kindertagespflegestellen in ihrem Verwaltungsbereich einen Zuschuss/eine Zuweisung zum Ausgleich von entgangenen Elternbeiträgen in Folge der prioritär umzusetzenden Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg auf der Grundlage der jeweils geltenden Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID 19 im Land Brandenburg.

6.4.2 Bemessungsgrundlage sind:

  1. die Anzahl der Kinder in einer landesweit geschlossenen Kindertagesstätte eines Trägers und Kindertagespflegestelle, für die ab 4. Januar 2021 bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Untersagung des Betriebes der Kindertagesbetreuung aufgrund eines nicht in Anspruch genommenen Betreuungsvertrages kein Elternbeitrag erhoben oder zeitnah durch den Träger rückwirkend erstattet worden ist. Für diese Kinder wurde auch kein Angebot in einer anderen Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege in Anspruch genommen. Die jeweiligen Stichtage für die Meldung der Vertragslagen sind in Ziffer  6.1.3 festgeschrieben. Für jedes zuwendungsfähige Kind muss eine Pauschale in Höhe von je 160 € pro Monat im Krippenbereich, von je 125 € pro Monat für den Kindergarten und 80 € für den Hortbereich gewährt werden.
  2. die Anzahl der vertraglich belegten Plätze für die Kinder, die die Notbetreuung ab dem 4. Januar 2021 nur bis max. 50 % der bisher vereinbarten Betreuungsleistung in Anspruch genommen wurde und aus diesem Grund nur die Hälfte des Elternbeitrages für diesen Zeitraum erhoben oder zeitnah durch den Träger rückwirkend erstattet wurde. Für jedes zuwendungsfähige Kind muss eine Pauschale in Höhe von je 80 € pro Monat im Krippenbereich, von je 63 € pro Monat für den Kindergarten und 40 € für den Hortbereich gewährt werden.
  3. die Anzahl der vertraglich belegten Plätze für die Kinder, für aufgrund Vereinbarung mit den Eltern nach Ziffer 4 Abs. 2 aufgrund des Wechselunterrichts der Grundschule die vertraglich vereinbarte Betreuungsleistung in Horten nur bis 50 % in Anspruch nehmen können und aus diesem Grund nur die Hälfte des Elternbeitrages für diesen Zeitraum erhoben oder zeitnah durch den Träger rückwirkend erstattet wurde. Die jeweiligen Stichtage für die Meldung der Vertragslagen sind in Ziffer  6.1.3 festgeschrieben. Für jedes zuwendungsfähige Kind muss eine Pauschale in Höhe von 40 € je Monat gewährt werden.
  4. die Anzahl der vertraglich belegten Plätze für die Kinder, für aufgrund Vereinbarung mit den Eltern nach Ziffer 4 Abs. 2 in landesweit nicht geschlossenen Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen für den Zeitraum von mindestens einem Monat die vertraglich vereinbarte Betreuungsleistung gar nicht oder bis max. 50 % in Anspruch genommen wird und aus diesem Grund kein Elternbeitrag bzw. nur die Hälfte des Elternbeitrages für diesen Zeitraum erhoben oder zeitnah durch den Träger rückwirkend erstattet wurde. Die jeweiligen Stichtage für die Meldung der Vertragslagen sind in Ziffer  6.1.3 festgeschrieben. Für jedes zuwendungsfähige Kind muss eine Pauschale je Monat bezogen auf die Inanspruchnahme der vertraglichen Betreuungszeit wie folgt gewährt werden:
                                                   keine Inanspruchnahme        bis 50 % Inanspruchnahme
    • im Krippenbereich:                160 €                                                  80 €
    • im Kindergartenbereich:        125 €                                                  63 €.

6.4.3 Die Zuwendungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an die Träger der Kindertagesstätten und der Kindertagespflege sind spätestens 14 Tage nach Eingang der Zahlung des Landes an die öffentlichen und freien Träger ohne Abzug auszuzahlen.

6.5 Verwendungsnachweisverfahren

Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger legt gegenüber der Bewilligungsbehörde bis zum 31. Dezember 2021 für den Gesamtzeitraum der Förderung den Verwendungsnachweis entsprechend Anlage 2 vor. Die Erstempfängerin/der Erstempfänger weist die Weiterleitung der Zuwendung an die öffentlichen und freien Träger von Kindertagesstätten und Kindertagespflege nach und erfüllt damit den Zuwendungszweck. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe weist die darüberhinausgehende Anzahl der förderfähigen Kinder in der Kindertagespflege entsprechend der Trägermeldungen aus.

6.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7 - Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2021 in Kraft und gilt bis zum 31.08.2021.

Potsdam, 28. Januar 2021

 Die Ministerin

für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Britta Ernst

Anlagen