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Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte
Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte
vom 20. November 1995
(GVBl.I/95, [Nr. 23], S.288)
geändert durch Artikel 7 des Staatsvertrages (Gesetz vom 20.04.2006) vom 13. Dezember 2005
(GVBl.I/06, [Nr. 4], S.54, 56)
Das Land Berlin und das Land Brandenburg sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Dem Landgericht Berlin werden für das Gebiet des Landes Brandenburg die Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Kennzeichen-, Gemeinschaftsmarken- und Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen zugewiesen.
Artikel 2
Für die bei dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bereits anhängigen Streitsachen verbleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.
Artikel 3
Das Land Berlin verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen das Land Brandenburg. Es erhält die Einnahmen des Landgerichts Berlin aus den ihm zugewiesenen Streitsachen.
Artikel 4
(1) Der Staatsvertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von einem Jahr zum Schluß des Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 1997, schriftlich gekündigt werden.
(2) Bilden die vertragschließenden Länder ein gemeinsames Land, so gehen alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf das neue Land über.
Artikel 5
Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Potsdam, den 20. November 1995
Für das Land Berlin
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Für das Land Brandenburg gez. |