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Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuches zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuches zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
vom 30. November 2006
(GVBl.I/07, [Nr. 4], S.58)

Das Land Brandenburg,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Ministerin der Justiz,

und

das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Justizministerin,

schließen diesen Staatsvertrag auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 30. November 2006.

Präambel

Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der handelsrechtlichen Publizität der Register betreiben die Länder gemeinsam unter der Internetadresse www.handelsregister.de ein Internetportal (Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf die automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches) der Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte (§ 10 des Handelsgesetzbuches). Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht.

§ 1
Gegenstand und Ziele des Registerportals

Durch die Entwicklung und den Betrieb des bundesweiten Registerportals soll insbesondere erreicht werden:

  1. Über das Registerportal wird die jedermann zu Informationszwecken gestattete Einsicht in das Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister in elektronischer Form eröffnet. Der Zugang erfolgt unmittelbar und bundesweit zu allen an das Registerportal angeschlossenen Abrufsystemen der Länder.
  2. Das Registerportal erlaubt eine bundesweite Suche über die eingetragenen Firmen und juristischen Personen.
  3. Zur Nutzung des Portals ist eine einmalige Anmeldung erforderlich. Mit der dabei zugewiesenen Benutzerkennung kann - ohne zusätzliche Registrierung - im Bestand aller angeschlossenen Bundesländer recherchiert werden.
  4. Das Registerportal bietet die Möglichkeit einer länderübergreifenden Gebührenabrechnung und Vollstreckung der Gebührenforderung.
  5. Das Registerportal steht als zentrale Bekanntmachungsplattform in Registersachen zur Verfügung.
  6. Das Registerportal schafft die Voraussetzung, mit anderen elektronischen Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere dem Unternehmensregister und dem statistischen Unternehmensregister, über eine einheitliche Schnittstelle Daten auszutauschen.

§ 2
Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems

Das Land Brandenburg bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuches, über das die Daten aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister der Amtsgerichte (Registergerichte) des Landes Brandenburg abrufbar sind. Die Berechtigung, weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon unberührt.

§ 3
Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems

(1) Das Land Brandenburg bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 10 des Handelsgesetzbuches, über das die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt.

(2) Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt.

(3) Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten.

§ 4
Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes

Das Land Brandenburg überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.

§ 5
Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen

(1) Das Land Brandenburg überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.

(2) Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 der Justizverwaltungskostenordnung beurteilt sich nach dem Recht des Landes Brandenburg.

§ 6
Protokollierung der Abrufe

(1) Die Übertragung nach § 5 umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur Protokollierung der Abrufe gemäß § 53 der Handelsregisterverordnung. Das Land Brandenburg erhält über die Abrufe zum Nachweis der gemäß § 5 erfassten Gebührentatbestände eine monatliche Übersicht. Die protokollierten Daten werden dem Land Brandenburg in elektronischer Form bereitgestellt.

(2) Die zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von ihnen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, zu sperren. Im Übrigen teilt die zuständige Stelle dem Land Brandenburg mit, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nutzung des Abrufverfahrens die Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches übersteigt.

§ 7
Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren

(1) Das Land Brandenburg überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, soweit die Abrufe über das Registerportal erfolgt sind, auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.

(2) Das Land Brandenburg überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 8
Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren

(1) Zur Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens gestattet.

(2) Abrufe nach Absatz 1 erfolgen ohne vorherige Anmeldung nach § 4. Das Land Brandenburg erhält zum Nachweis der nach Absatz 1 erfolgten Abrufe eine monatliche Übersicht.

§ 9
Auskehrung der Einnahmen

Der Reinerlös der auf Grund der Übertragungen nach §§ 7 und 8 eingenommenen Gebühren für die Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens wird zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an das Land Brandenburg  überwiesen. Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der Beträge, die - ggf. nach Abzug von Gebühren eines Lastschrift- bzw. elektronischen Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens - dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.

§ 10
Vereinsregister

Soweit das Land Brandenburg die Vereinsregister einzelner oder aller Amtsgerichte elektronisch führt und die Vereinsregister über das Registerportal zugänglich sind, gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.

§ 11
Kosten

Das Land Brandenburg erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Vertrag entstehenden Aufwand. Die Höhe wird durch gesonderte Dienstleistungsvereinbarung festgelegt.

§ 12
Betrieb des Registerportals

Die Einzelheiten über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder sowie die Kostenverteilung werden in einer Dienstleistungsvereinbarung besonders geregelt.

§ 13
Inkrafttreten und Kündigung

(1) Dieser Vertrag tritt nach der erforderlichen Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

(2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig.

Brüssel,
den 30. November 2006

Brüssel,
den 30. November 2006


Für den Ministerpräsidenten
des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen

Roswitha Müller-Piepenkötter


Für den Ministerpräsidenten
des Landes Brandenburg

Die Ministerin der Justiz
des Landes Brandenburg

Beate Blechinger

Dienstleistungsvereinbarung zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Nordrhein- Westfalen über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Das Land Brandenburg,
vertreten durch die Ministerin der Justiz,

und

das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch die Justizministerin,

schließen diese Dienstleistungsvereinbarung auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 30. November 2006.

Präambel

Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der handelsrechtlichen Publizität der Register betreiben die Länder gemeinsam unter der Internetadresse www.handelsregister.de ein Internetportal (Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf die automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs. 1 HGB) der Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte (§ 10 HGB). Die Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz hat auf ihrer Sitzung am 11. und 12. Mai 2006 beschlossen, das gemeinsame Registerportal auf der Basis des als Anlage 1 beigefügten Feinkonzepts zu entwickeln und die Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen mit der Umsetzung beauftragt. Diese Dienstleistungsvereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Länder zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals untereinander sowie die Zusammenarbeit mit dem Betreiber des Unternehmensregisters. Sie berücksichtigt die Regelungen des Staatsvertrags über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder (Staatsvertrag) vom 30. November 2006.

Erster Abschnitt:
Grundlagen

§ 1
Gegenstand und Ziele des Registerportals

(1) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind durch die Richtlinie 2003/58/EG, die durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10. November 2006 umgesetzt worden ist, verpflichtet, ab dem 1. Januar 2007 die Handelsregister elektronisch zu führen und die im Register gespeicherten Daten sowie die zum Register eingereichten Unterlagen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Das Land Brandenburg und das Land Nordrhein-Westfalen haben (bzw. beabsichtigen) mit dem Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder (Staatsvertrag) vom 30. November 2006 von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des mit dem Betrieb eines elektronischen Abrufverfahrens verbundenen Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht (bzw. zu machen).

(2) Durch die Entwicklung und den Betrieb des gemeinsamen Registerportals der Länder soll insbesondere erreicht werden:

  1. Über das Registerportal wird die jedermann zu Informationszwecken gestattete Einsicht in das Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister in elektronischer Form eröffnet. Der Zugang erfolgt unmittelbar und bundesweit zu allen an das Registerportal angeschlossenen Abrufsystemen der Länder.
  2. Das Registerportal bietet eine bundesweite Suche über die eingetragenen Firmen oder sonstigen juristischen Personen.
  3. Die Nutzung des Portals erfolgt unter einer bundesweit einmaligen und für alle Länder gültigen Benutzerkennung (Anmeldung).
  4. Das Registerportal bietet die Möglichkeit einer länderübergreifenden Gebührenabrechnung und Vollstreckung der Gebührenforderung.
  5. Das Registerportal steht als zentrale Bekanntmachungsplattform in Registersachen zur Verfügung.
  6. Das Registerportal bietet die Möglichkeit, mit anderen elektronischen Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere dem Unternehmensregister und dem statistischen Unternehmensregister, über eine einheitliche Schnittstelle Daten auszutauschen.

(3) Mit dem Registerportal werden folgende Ziele verfolgt:

  1. Der Rechts- und Wirtschaftsverkehr wird durch den elektronischen Zugang zu den Daten und Dokumenten der Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister erleichtert und gestärkt. Der zentrale Zugang zu allen Registerdaten der Bundesrepublik Deutschland erleichtert den Rechts- und Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland und innerhalb der Europäischen Union.
  2. Der über das Internet eröffnete jederzeitige Zugang zu den Daten erhöht die Rechtssicherheit.
  3. Der Zugang zu den elektronischen Registern wird vereinfacht. Die bundesweit einmalige Anmeldung der Nutzer des Registerportals macht heute noch erforderliche Mehrfachanmeldungen in den Ländern überflüssig. Die Einbindung eines elektronischen Bezahlsystems erleichtert den Zugang für Gelegenheitsnutzer des Portals, insbesondere ausländische Nutzer.
  4. Der mit der Bereitstellung der Registerdaten in elektronischer Form verbundene Verwaltungsaufwand der Gerichte und Landesjustizverwaltungen wird verringert, womit eine Kostenersparnis sowohl bei den Ländern wie auch bei den Trägern anderer elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme, die mit dem Registerportal Daten austauschen, einhergeht.

§ 2
Organisation und Betrieb

(1) Das Registerportal wird als gemeinsames Internetangebot der Länder zur Vermittlung des Zuganges zu den Registerinformationen der Registergerichte der Länder eingerichtet. Die Aufgaben der zuständigen Stelle (§ 9 Abs. 1, § 10 HGB) sind insoweit auf das Amtsgericht Hagen übertragen.

(2) Die Datenverarbeitung im Auftrag im Sinne des § 7 obliegt dem Gemeinsamen Gebietsrechenzentrum Hagen, einem Landesbetrieb nach § 14a Landesorganisationsgesetz Nordrhein-Westfalen, als technischem Betreiber des Registerportals (technischer Betreiber). Der technische Betreiber ist befugt, einzelne Betriebsaufgaben dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu übertragen.

(3) Datenhaltende Stellen der Handelsregister-, Genossenschaftsregister-, Partnerschaftsregister- und Vereinsregisterdaten sind die nach § 125 FGG mit der Registerführung betrauten Amtsgerichte. Das Registerportal vermittelt den Zugang zu den Registerdaten der Amtsgerichte und speichert die hierzu erforderlichen Daten.

§ 3
Entwicklungsverbund

(1) Mit der Unterzeichnung dieser Dienstleistungsvereinbarung tritt das Land Brandenburg dem Verbund zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder (Entwicklungsverbund) bei. Der Entwicklungsverbund legt die Grundlagen für die Realisierung und Weiterentwicklung des gemeinsamen Registerportals fest. Er entscheidet insbesondere über

  • noch nicht geregelte Fragen im Zusammenhang mit der Erstellung,
  • den Betrieb,
  • die Pflege und Weiterentwicklung des Registerportals.

(2) Der Entwicklungsverbund fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. Das Land Nordrhein-Westfalen und jedes dem Entwicklungsverbund beigetretene Land verfügt über eine Stimme. Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen sind abweichend von Satz 1 einstimmig zu fassen.

§ 4
Zusammenarbeit mit dem Unternehmensregister

(1) Die Landesjustizverwaltung des Landes Brandenburg ist gemäß § 8b Abs. 3 Satz 2 HGB verpflichtet, dem Betreiber des Unternehmensregisters die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Daten werden mittels eines von dem Betreiber des Registerportals zur Verfügung gestellten Verfahrens von den registerführenden Stellen der Länder über das Registerportal an das Unternehmensregister übermittelt. Auf Verlangen des Landes Brandenburg stellt das Registerportal dem Unternehmensregister auch weitere Daten zur Verfügung, insbesondere auch die zum Zweck der Gebührenerhebung erforderlichen Nutzerdaten.

(2) Der nach § 8b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 HGB über das Unternehmensregister vermittelte Zugang zu den Registerdaten des Landes Brandenburg erfolgt über das Registerportal.

(3) Der Entwicklungsverbund und der Betreiber des Unternehmensregisters treffen in allen Angelegenheiten, die die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Unternehmensregisters betreffen, ihre Entscheidungen einvernehmlich.

Zweiter Abschnitt:
Entwicklung des Registerportals

§ 5
Softwareentwicklung

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen lässt das Registerportal auf der Basis des als Anlage 1 beigefügten Feinkonzepts durch das Gemeinsame Gebietsrechenzentrum Hagen, einem Landesbetrieb nach § 14a Landesorganisationsgesetz Nordrhein-Westfalen, als Generalunternehmer erstellen.

(2) Das Gemeinsame Gebietsrechenzentrum Hagen ist befugt, als Unterauftraggeber, die nach dem Feinkonzept zur Erstellung notwendigen Leistungen an Dritte, als Unterauftragnehmer, zu vergeben.

§ 6
Eigentum und Nutzungsrechte

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen ist Inhaber der ausschließlichen und übertragbaren Nutzungsrechte an den nach § 5 entwickelten Softwareprogrammen.

(2) Das Land Nordrhein-Westfalen überträgt dem Land Brandenburg ein nicht ausschließliches und nicht weiter übertragbares Nutzungsrecht an den Programmen. Das übertragene Nutzungsrecht umfasst auch das Recht, auf die bereitgestellten Programme länderspezifische Programmteile aufzusetzen bzw. Programmteile durch länderspezifische Module zu ersetzen. Hierzu werden bei Bedarf die benötigten Programmcodes bereitgestellt.

Dritter Abschnitt:
Betrieb des Registerportals

§ 7
Datenverarbeitung im Auftrag

(1) Die zum Betrieb des Registerportals erforderliche Datenverarbeitung wird im Auftrag der zuständigen Stelle auf den Anlagen des Gemeinsamen Gebietsrechenzentrums in Hagen vorgenommen (§ 125 Abs. 5 in Verbindung mit § 147 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 1, § 160b Abs. 1 Satz 2 FGG).

(2) Die zur Veröffentlichung der Bekanntmachungen der Registergerichte im Sinne des § 10 HGB übermittelten Daten werden auf einem zentralen Server des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen gesammelt und zu dem Internetserver übertragen, auf dem die Veröffentlichung erfolgt.

(3) Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten. Das Registergericht wird elektronisch über die Veröffentlichung seiner Bekanntmachungen im Internet informiert.

(4) Der Zugriff auf die Bekanntmachungen der Registergerichte erfolgt über die Internetseite des Registerportals www.handelsregister.de. Daneben ist der Bekanntmachungsdienst unter der Adresse www.handelsregisterbekanntmachungen.de erreichbar.

§ 8
Übermittlung der Bekanntmachungsdaten

Die Übermittlung der Bekanntmachungsdaten von den Registergerichten des Landes Brandenburg zum Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen erfolgt als Dateitransfer aus dem Fachverfahren. Die Registergerichte senden aus dem Fachverfahren die zu veröffentlichenden Inhalte per Dateitransfer oder per E-Mail zu einer Kopfstelle, die alle Meldungen an einen zentralen Server im Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen weiterleitet.

§ 9
Ausfall- und Datensicherheit

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen stellt durch entsprechende Vereinbarungen mit dem technischen Betreiber des Registerportals sicher, dass für technische Ausfälle zusätzliche Server und Netzkomponenten vorgehalten werden. Im Fehlerfall wird der Betrieb auf Veranlassung des technischen Betreibers des Registerportals auf diese Sicherungssysteme umgestellt. Weitergehende Pflichten des Landes Nordrhein-Westfalen bestehen nicht.

(2) Die zentralen Server sind vor unbefugten Zugriffen ge schützt. Der Internetserver ist vor unerlaubten Zugriffen durch eine Firewall gesichert. Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen wird in regelmäßigen Tests überprüft.

(3) Der technische Betreiber des Registerportals verfügt über ein Sicherheitskonzept, das auf Verlangen einem Vertreter des Landes Brandenburg zugänglich gemacht und erläutert wird.

§ 10
Zuständigkeiten und Ansprechpartner

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen stellt durch entsprechende Vereinbarungen mit dem technischen Betreiber des Registerportals sicher, dass die für den Betrieb erforderlichen technischen und personellen Kapazitäten zur Verfügung stehen.

(2) Zur Klärung der organisatorischen und technischen Voraussetzungen sowie von Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Registerportals benennen der technische Betreiber des Registerportals und das Land Brandenburg jeweils einen IT-betrieblichen Ansprechpartner.

Vierter Abschnitt:
Haftungsregelung

§ 11
Haftung

Das Land Nordrhein-Westfalen haftet für die Erfüllung der Pflichten aus der Errichtung und dem Betrieb des Registerportals nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Fünfter Abschnitt:
Schlussvereinbarungen

§ 12
Kosten

(1) Die Kosten für die Entwicklung, den Betrieb und die Pflege des Registerportals stellt der technische Betreiber des Registerportals als jährliche Pauschalvergütung in Rechung. Die in der Anlage 2 nachgewiesenen Kosten in Höhe von 352.000 e per annum decken den Aufwand für Entwicklung, Betrieb und Pflege des Registerportals in den ersten fünf Jahren bis Ende des Jahres 2011. Der technische Betreiber des Registerportals legt in den Folgejahren den mit dem Betrieb und der Pflege des Registerportals verbundenen Aufwand offen. Bei wesentlicher Änderung des Aufwands erfolgt eine Anpassung der jährlichen Pauschalvergütung.

(2) Der Betreiber des Unternehmensregisters trägt zu zwanzig vom Hundert die Kosten nach Absatz 1.

(3) Die verbleibenden Kosten nach Absatz 1 und die Kosten nach § 11 des Staatsvertrags werden gemeinsam in Rechnung gestellt. Sie werden zwischen den Ländern des Entwicklungsverbundes nach dem Königsteiner Schlüssel für das Jahr vor der Fälligkeit der Beträge verteilt. Die Kosten werden zur Hälfte jeweils zum 15. März und 15. September eines Jahres fällig.

(4) Die auf das Land Brandenburg entfallenden Kostenanteile nach Absatz 3 sind in der Anlage 2 nachrichtlich dargestellt.

§ 13
Inkrafttreten und Kündigung

(1) Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Das Inkrafttreten dieser Vereinbarung bleibt von der Wirksamkeit einer entsprechenden Vereinbarung mit anderen Ländern unberührt.

(2) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig.

Brüssel,
den 30. November 2006

 Brüssel,
den 30. November 2006

Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen

Roswitha Müller-Piepenkötter

Die Ministerin der Justiz
des Landes Brandenburg

Beate Blechinger

Anlage 1

zur Dienstleistungsvereinbarung über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder*

____________
*  Vom Abdruck wurde abgesehen.

Anlage 2

zur Dienstleistungsvereinbarung über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

1. Kosten in Euro die Summen der Beträge enthalten teilweise Mwst.
  1. Kosten Registerportal
§ 12 Abs. 1 DLV 352.000,00 €
  1. Aufwandersatz NRW
§ 8 Staatsvertrag 48.000,00 €
  1. Anteil Unternehmensregister von
   
  a. § 4 Abs. 3 Staatsvertrag 70.400,00 €
zu verteilende Gesamtkosten:    329.600,00 €

2. Verteilung der Kosten in Euro
Land   insgesamt Halbjahresbetrag
teilw. mit Mwst.

 

%

 

 

Baden Württemberg

12,78485

42.138,87 €

21.069,43 €

Bayern

15,01762

49.498,08 €

24.749,04 €

Berlin

4,95573

16.334,09 €

8.167,04 €

Brandenburg

3,11979

10.282,83 €

5.141,41 €

Bremen

0,93717

3.088,91 €

1.544,46 €

Hamburg

2,54024

8.372,63 €

4.186,32 €

Hessen

7,23009

23.830,38 €

11.915,19 €

Mecklenburg-Vorpommern

2,11513

6.971,47 €

3.485,73 €

Niedersachsen

9,20581

30.342,35 €

15.171,17 €

Nordrhein-Westfalen

21,63710

71.315,88 €

35.657,94 €

Rheinland-Pfalz

4,76721

15.712,72 €

7.856,36 €

Saarland

1,24204

4.093,76 €

2.046,88 €

Sachsen

5,24532

17.288,57 €

8.644,29 €

Sachsen-Anhalt

3,05338

10.063,94 €

5.031,97 €

Schleswig-Holstein

3,26523

10.762,20 €

5.381,10 €

Thüringen

2,88329

9.503,32 €

4.751,66 €

       

Insgesamt

100

329.600,00 €

 

Bemerkungen:

Die auf die Länder entfallende Kosten wurden nach dem absoluten Königsteiner-Schlüssel 2006 berechnet.

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