Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb-Staatsvertrag)

Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb-Staatsvertrag)
vom 17. November 2023
(GVBl.I/23, [Nr. 27], S.1, GVBl.I/23, [Nr. 27], S.2)

Das Land Berlin und das Land Brandenburg schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Inhaltsübersicht

Präambel

I. Allgemeine Vorschriften

II. Organisation

1. Rundfunkrat und Verwaltungsrat

2. Intendantin oder Intendant

3. Direktorium

4. Redaktionsstatut und Personalvertretung

III. Finanzwesen

IV. Datenschutz

V. Rechtsaufsicht und Schlussbestimmungen

Präambel

Die Länder Berlin und Brandenburg kommen darin überein, nach der erfolgreichen Errichtung der gemeinsamen Rundfunkanstalt „Rundfunk Berlin-Brandenburg“ deren rechtlichen Rahmen zu modernisieren. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist eine tragende Säule der unabhängigen Berichterstattung im dualen Rundfunksystem. Die beiden Länder setzen sich daher für ein zeitgemäßes Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einer sich verändernden Medienwelt ein. Gerade in den Bereichen der online-basierten Angebote und digitalen Medieninhalte werden erhebliche Potenziale zur Steigerung von Wettbewerbsfähigkeit, Attraktivität und Nutzungsfreundlichkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gesehen.

Das Herzstück des Rundfunk Berlin-Brandenburg bleibt seine regionale Verwurzelung. In seinen Angeboten nimmt diese eine herausragende Rolle ein. Sie findet Ausdruck in der Verortung im Versorgungsgebiet und spiegelt sich, wie auch die Entstehungsgeschichte des Rundfunk Berlin-Brandenburg, in der inneren Organisation wider. Entsprechend sollte der Rundfunk Berlin-Brandenburg das Ziel verfolgen, bei der Besetzung von Führungspositionen Bewerberinnen und Bewerber mit biografischen Bezügen zu den Ländern Berlin und Brandenburg, speziell Personen mit ostdeutscher Biografie, bevorzugt zu berücksichtigen.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg trägt dafür Sorge, dass die Lebenswirklichkeiten der Menschen in Berlin und Brandenburg medial abgebildet werden, auch im ARD-Gemeinschaftsangebot. Angesichts einer steigenden Tendenz zu europäischen oder weltweiten Angeboten im Bereich des Rundfunks sind landes- und regionalspezifische Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von hoher Relevanz.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg soll mit seinen Angeboten in den beiden Ländern die freiheitliche demokratische Grundordnung stärken, die kulturelle und gesellschaftliche Vielfalt und Identität fördern sowie einen Beitrag zum demokratischen Dialog und zur Sicherung der Meinungsvielfalt leisten. Ferner sollen die Angebote des Rundfunk Berlin-Brandenburg zur Verwirklichung eines vereinten Europas und zum Zusammenwachsen mit den europäischen Nachbarregionen beitragen. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg trägt eine Verantwortung, die Grundsätze der Nachhaltigkeit zu beachten.

Elementare Voraussetzung für das Vertrauen in den Rundfunk Berlin-Brandenburg und seine Akzeptanz ist zudem ein transparenter und verantwortungsvoller Umgang mit den ihm anvertrauten Beitragsmitteln. Transparenz und Aufsicht über den Rundfunk Berlin-Brandenburg sollen daher gestärkt sowie die Aufsichtsgremien und deren Arbeit professionalisiert werden.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Name, Rechtsform und Satzungsrecht

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat im Rahmen dieses Staatsvertrages das Recht der Selbstverwaltung.

(2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rundfunk Berlin-Brandenburg ist unzulässig.

(3) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg gibt sich eine Satzung zur Regelung seiner innerbetrieblichen Verfassung. Er kann andere Satzungen im Rahmen seiner Aufgaben erlassen. Die Satzungen sind in den Amtsblättern von Berlin und von Brandenburg zu veröffentlichen; § 8 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Satzungen und deren Änderungen sind der Rechtsaufsicht vor Veröffentlichung zur Prüfung zuzuleiten.

§ 2 Sitz und regionale Gliederung

(1) Sitz des Rundfunk Berlin-Brandenburg und Dienstorte der Intendantin oder des Intendanten sind Berlin und Potsdam.

(2) Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz ist Berlin.

(3) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg betreibt nach Maßgabe der Satzung und unter Beachtung der regionalen Gliederung des Versorgungsgebietes Regionalstudios, mindestens in Cottbus/Chóśebuz und Frankfurt (Oder), sowie Regionalbüros, mindestens in Brandenburg an der Havel, Prenzlau und Perleberg. Durch ihren Programmbeitrag spiegeln sie die Lebenswirklichkeit der Regionen wider und leisten einen relevanten Beitrag zum Gesamtangebot des Rundfunk Berlin-Brandenburg.

(4) Einzelne Verwaltungs-, Produktions- und Programmeinrichtungen, personelle Kapazitäten sowie redaktionelle Schwerpunktbildungen sollen in den beiden Ländern Berlin und Brandenburg orientiert am jeweiligen Beitragsaufkommen vorgesehen werden. Bei der Wahl der Standorte für weitere Einrichtungen oder Gesellschaften des Rundfunk Berlin-Brandenburg sind beide Länder angemessen zu berücksichtigen. Dabei sind Wirtschaftlichkeit und Programmverträglichkeit angemessen zu beachten und es sind unternehmerisch sinnvolle Entscheidungen zu treffen.

§ 3 Auftrag und Angebotsgrundsätze

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg trägt durch die Herstellung und Verbreitung seiner Angebote zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung bei. Bei der Erfüllung seines Auftrags ist der Rundfunk Berlin-Brandenburg der verfassungsmäßigen Ordnung und in besonderem Maße der Einhaltung journalistischer Standards, insbesondere zur Gewährleistung einer unabhängigen, sachlichen, wahrheitsgemäßen und umfassenden Information und Berichterstattung, wie auch zur Achtung von Persönlichkeitsrechten verpflichtet. Er stellt sicher, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen in der Gesamtheit seiner Angebote ausgewogen und angemessen Ausdruck findet. Seine Angebote haben der Kultur, Bildung, Information und Beratung zu dienen. Unterhaltung, die einem öffentlich-rechtlichen Profil entspricht, ist Teil des Auftrags.

(2) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat in der Gesamtheit seiner Angebote einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, europäische, bundesweite sowie länder- und regionenbezogene Geschehen in allen wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Fragen zu geben. Die Angebote des Rundfunk Berlin-Brandenburg tragen der regionalen Vielfalt der Länder Berlin und Brandenburg sowie der Sprache und Kultur des sorbischen/wendischen Volkes Rechnung. Die niederdeutsche Sprache soll im angemessenen Umfang Berücksichtigung finden. Die Gliederung des Versorgungsgebietes in Länder ist auch im gesamten Angebot angemessen zu berücksichtigen. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg soll zu diesem Zweck und zur Erhaltung kultureller Identität sein Angebot grundsätzlich in den Ländern Berlin und Brandenburg herstellen.

(3) Durch seine Angebote trägt der Rundfunk Berlin-Brandenburg zur Zusammengehörigkeit innerhalb Deutschlands und zur Förderung der gesamtgesellschaftlichen nationalen und europäischen Integration in Frieden und Freiheit sowie zu einer Verständigung unter den Völkern, insbesondere mit dem Nachbarland Polen, bei.

(4) Bei der Gestaltung seiner Angebote berücksichtigt der Rundfunk Berlin-Brandenburg alle gesellschaftlichen Gruppierungen und wirkt Diskriminierungen entgegen. Er trägt insbesondere den Anliegen von Menschen mit Behinderungen, Familien, Kindern und Jugendlichen sowie den Belangen von Menschen mit Migrationsgeschichte und ethnischen Minderheiten, speziell der Kultur der Sinti und Roma, Rechnung. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg fördert die Gleichberechtigung der Geschlechter und berücksichtigt die Vielfalt der Lebensformen.

(5) Berichterstattung und Informationssendungen haben, auch beim Einsatz virtueller Elemente und künstlicher Intelligenz, den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen und insbesondere die Grundsätze der Objektivität und Überparteilichkeit zu achten. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den jeweiligen Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind deutlich von der Berichterstattung zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als persönliche Stellungnahme zu kennzeichnen. Kommentare haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen. Soweit der Rundfunk Berlin-Brandenburg Meinungsumfragen wiedergibt, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.

(6) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg soll über sein bereits bestehendes Engagement hinaus im Rahmen der technischen und seiner finanziellen Möglichkeiten barrierefreie Angebote aufnehmen und deren Umfang stetig und schrittweise ausweiten, wobei den Belangen von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen Rechnung zu tragen ist. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg erstattet dem Rundfunkrat mindestens alle drei Jahre gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (ABl. L 303 vom 28. November 2018, S. 69) geändert worden ist, Bericht über die getroffenen und zukünftigen Maßnahmen nach Satz 1, die Verbindlichkeit der geplanten Maßnahmen und die dabei erzielten Fortschritte (Aktionspläne). Die Aktionspläne sind zu veröffentlichen.

(7) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über die Erfüllung seines Auftrags und die Schwerpunkte der jeweils geplanten Angebote (Zielvorgaben). Der Bericht soll sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht insbesondere Aufschluss geben über die Berichterstattung aus den und über die Regionen im Versorgungsgebiet des Rundfunk Berlin-Brandenburg. Der Bericht ist dem Abgeordnetenhaus von Berlin und dem Landtag Brandenburg zur Kenntnis zu geben. In dem Bericht sind die Stellungnahmen der Leitungen der Landesangebote jeweils gesondert aufzuführen.

§ 4 Angebote

(1) Nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages veranstaltet der Rundfunk Berlin-Brandenburg Rundfunkprogramme (Hörfunk und Fernsehen) und bietet Telemedien an.

(2) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg veranstaltet folgende Rundfunkprogramme:

  1. ein Landesfernsehprogramm für Berlin und Brandenburg mit regionalen Auseinanderschaltungen von mindestens 60 Minuten des täglichen Gesamtprogramms zur gesonderten Darstellung jedes Landes, das ARD-Gemeinschaftsprogramm und die sonstigen aufgrund staatsvertraglicher Ermächtigung veranstalteten Programme,
  2. für Berlin und Brandenburg vier Hörfunkprogramme, die jeweils einen der folgenden Schwerpunkte haben müssen:
    1. Kultur,
    2. Nachrichten und Information,
    3. Inhalte für ein jüngeres Publikum,
    4. populäre Musik, Information und Unterhaltung,
  3. für Berlin und Brandenburg jeweils ein regionales Hörfunkprogramm,
  4. für Berlin ein Hörfunkprogramm mit dem Schwerpunkt kulturelle Vielfalt.

(3) Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe eines nach § 32 des Medienstaatsvertrages durchgeführten Verfahrens zulässig.

(4) Die jeweils für Berlin und für Brandenburg vorgesehenen regionalen Auseinanderschaltungen im Landesfernsehprogramm nach Absatz 2 Nummer 1 und die regionalen Hörfunkprogramme nach Absatz 2 Nummer 3 bilden jeweils das Landesangebot von Berlin und von Brandenburg. Insbesondere die Landesangebote tragen zur Auftragserfüllung gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 in dem jeweiligen Land bei. Zwei auf Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten vom Rundfunkrat für die Dauer von fünf Jahren gewählte Personen leiten jeweils das Landesangebot von Berlin und das Landesangebot von Brandenburg. Sie sind jeweils der Direktorin oder dem Direktor für den programmlichen Bereich direkt unterstellt.

(5) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat sicherzustellen, dass Berlin und Brandenburg gleichwertig unter Berücksichtigung der regionalen Programmbedürfnisse versorgt werden. Er kann die hierfür erforderlichen Anlagen des Hörfunks und des Fernsehens errichten und betreiben.

(6) Der Gleichwertigkeit der Versorgung steht nicht entgegen, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg die analoge terrestrische Versorgung ganz oder teilweise einstellt, um den Ausbau und die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu ermöglichen.

(7) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg kann seinem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen. Bei der Auswahl des Übertragungswegs sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die analoge Verbreitung ausschließlich digital verbreiteter Rundfunkprogramme ist unzulässig. Die Durchführung von oder die Beteiligung an Pilotprojekten und Betriebsversuchen mit neuen Techniken und Angeboten ist zulässig.

(8) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt veröffentlichen.

(9) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg kann sich im Rahmen seines Auftrags und unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur qualitativen und quantitativen Sicherung seiner Programmbeschaffung an Maßnahmen der Filmförderung beteiligen, ohne dass unmittelbar eine Gegenleistung erfolgen muss.

§ 5 Überführung von Angeboten

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg kann die Inhalte der in § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und d sowie Nummer 4 genannten Hörfunkprogramme in Angebote im Internet gleichartigen Inhalts überführen. Im Falle einer Überführung geht die Beauftragung auf das überführte Angebot über.

(2) Für die Überführung, auch soweit diese in ein Telemedienangebot erfolgen soll, findet ausschließlich das nachfolgende Verfahren Anwendung. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg veröffentlicht ein Angebotskonzept, in dem dargestellt wird, wie die Inhalte in ein Angebot im Internet überführt werden sollen. Dabei ist darzulegen, dass der Auftrag des Rundfunk Berlin-Brandenburg durch das veränderte Angebot weiterhin erfüllt wird und die Änderung dem Entwicklungsbedarf unter Berücksichtigung des geänderten Mediennutzungsverhaltens entspricht. Einzubeziehen ist eine gutachterliche Untersuchung, die insbesondere die aktuelle Situation der Internetverfügbarkeit im gesamten Versorgungsgebiet des Rundfunk Berlin-Brandenburg berücksichtigt und im Hinblick auf die Empfangssituation bewertet. Der Rundfunkrat gibt Dritten in geeigneter Weise innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen nach Veröffentlichung des Angebotskonzepts Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Rundfunkrat hat die eingegangenen Stellungnahmen zu prüfen. Die Entscheidung der Intendantin oder des Intendanten über eine Überführung bedarf der Zustimmung des Rundfunkrates.

(3) Durch die Überführung darf kein Mehrbedarf entstehen; dabei bleiben von Nutzungszahlen abhängige Verbreitungskosten außer Betracht. Das Angebotskonzept muss eine Nachprüfung des Finanzbedarfs durch die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten ermöglichen.

(4) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg informiert die nach § 49 Absatz 1 Satz 1 und 2 jeweils Rechtsaufsicht ausübende Stelle möglichst frühzeitig über die geplante Überführung; nach Zustimmung des Rundfunkrates nach Absatz 2 Satz 7 sind ihr alle für eine rechtsaufsichtliche Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.

(5) Nach Abschluss des Verfahrens veröffentlicht der Rundfunk Berlin-Brandenburg das abschließende Angebotskonzept. In den Amtsblättern von Berlin und von Brandenburg ist auf die Veröffentlichung hinzuweisen.

§ 6 Verwirklichung des Auftrags und Kooperation

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist verpflichtet, zur Erfüllung seines Auftrags mit Rundfunkanstalten im Geltungsbereich des Grundgesetzes zusammenzuarbeiten. Dies umfasst insbesondere die gemeinsame Verbreitung, Herstellung, Veranstaltung und die wechselseitige Überlassung von Programmen, Sendungen und sonstigen Angeboten sowie die administrative Zusammenarbeit. § 26 Absatz 5 des Medienstaatsvertrages findet entsprechende Anwendung.

(2) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg kann zur Erfüllung seines Auftrags, insbesondere bei der regionalen Berichterstattung aus Berlin und Brandenburg, mit anderen Rundfunkveranstaltern zusammenarbeiten. Dabei ist zu gewährleisten, dass seine Verantwortung für die von ihm hergestellten Angebote gewahrt bleibt. Die für ihn geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Grundsätze sind zu beachten. Seine Angebote sind als solche kenntlich zu machen.

(3) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg kann auch mit polnischen Einrichtungen grenzüberschreitend zusammenarbeiten, um die gesellschaftlichen und kulturellen Aufgaben des Rundfunks zu fördern.

(4) Zur Erfüllung des Auftrags sind angebotsgestaltende Mitarbeitende auch auf der Grundlage von freien Mitarbeitendenverhältnissen oder befristeten Arbeitsverhältnissen heranzuziehen.

(5) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg darf Produktionen nicht hauptsächlich zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen.

§ 7 Gestaltung der Angebote

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat bei der Gestaltung seiner Angebote das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch die Förderung ihrer Medienkompetenz.

(2) Für den Rundfunk Berlin-Brandenburg gelten die auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und die auf öffentlich-rechtliche Telemedien anwendbaren Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung.

(3) § 14 des Medienstaatsvertrages findet entsprechende Anwendung.

§ 8 Transparenz

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck hat er die Organisationsstruktur, einschließlich der Zusammensetzung der Aufsichtsgremien und der von ihnen eingesetzten Ausschüsse mit Angabe der jeweils entsendenden Stelle nach § 19 Absatz 1 Satz 2, sowie alle Satzungen, Richtlinien, Geschäftsordnungen und sonstigen Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für den Rundfunk Berlin-Brandenburg oder die Arbeit in den Aufsichtsgremien sind, zu veröffentlichen. Dabei ist das Recht natürlicher Personen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten sowie der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu wahren.

(2) Veröffentlichungspflichten und Bekanntmachungen nach Maßgabe dieses Staatsvertrages soll der Rundfunk Berlin-Brandenburg in elektronischer Form in seinem Internetauftritt nachkommen. § 1 Absatz 3 Satz 3, § 5 Absatz 5 Satz 2 und § 37 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.

(3) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat zu besetzende Stellen öffentlich auszuschreiben.

(4) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg veröffentlicht in seinem Geschäftsbericht und in seinem Internetauftritt sämtliche für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Intendantin oder des Intendanten, der Direktorinnen und Direktoren sowie der vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates unter Namensnennung, soweit die Bezüge nicht einer Abführungspflicht unterliegen. Satz 1 gilt insbesondere auch für:

  1. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,
  2. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert und den hierfür vom Rundfunk Berlin-Brandenburg während des Geschäftsjahres aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
  3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen von Zusagen nach den Nummern 1 und 2,
  4. Leistungen, die einer der genannten Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind,
  5. Leistungen, die den genannten Personen für Tätigkeiten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften des Rundfunk Berlin-Brandenburg gewährt worden sind,
  6. Leistungen, die den genannten Personen für entgeltliche Nebentätigkeiten gewährt worden sind, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte einen Betrag von 1 000 Euro monatlich übersteigt.

(5) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg veröffentlicht in seinem Geschäftsbericht und in seinem Internetauftritt die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der vorhandenen außertariflichen Vereinbarungen.

(6) Bei Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Rundfunk Berlin-Brandenburg unmittelbar oder mittelbar, auch zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Mehrheit beteiligt ist, wirkt der Rundfunk Berlin-Brandenburg darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Leistungszusagen und Leistungen jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder eines ähnlichen Organs entsprechend Absatz 4 angegeben werden. Die auf Veranlassung des Rundfunk Berlin-Brandenburg gewählten oder entsandten Mitglieder setzen diese Verpflichtung um. Ist der Rundfunk Berlin-Brandenburg nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 Prozent an einem Unternehmen im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar beteiligt, soll er auf eine Veröffentlichung entsprechend Satz 1 hinwirken. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg soll sich an der Gründung oder an einem bestehenden Unternehmen im Sinne der Sätze 1 bis 3 nur beteiligen, wenn gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Leistungszusagen und Leistungen entsprechend Satz 1 angegeben werden.

(7) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg trifft, in Abstimmung mit dem Rundfunkrat, geeignete Maßnahmen, um sich in einem kontinuierlichen Dialog mit der Bevölkerung insbesondere über Qualität, Leistung und Fortentwicklung des Angebots auszutauschen.

§ 9 Compliance

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ergreift Maßnahmen zur Korruptionsprävention und erlässt einen verbindlichen Verhaltenskodex gegen Korruption. Er wirkt als Anteilseigner von Unternehmen des privaten Rechts, an denen er unmittelbar oder mittelbar, auch zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, allein oder mit Mehrheit beteiligt ist, darauf hin, dass das Unternehmen geeignete Maßnahmen zur Korruptionsprävention ergreift. Ist der Rundfunk Berlin-Brandenburg nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 Prozent an einem Unternehmen im Sinne des Satzes 2 unmittelbar oder mittelbar beteiligt, soll er auf geeignete Maßnahmen zur Korruptionsprävention hinwirken.

(2) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg nimmt regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, eine Analyse der Korruptionsgefährdung einschließlich der Wirksamkeit der vorhandenen Sicherungen (Risikoanalyse) vor. Wenn Sicherungslücken festgestellt werden, sind unverzüglich entsprechende Präventivmaßnahmen einzuleiten. Die Risikoanalyse nach Satz 1 ist dem Verwaltungsrat und der Rechtsaufsicht zur Kenntnis zu geben.

(3) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat ein wirksames Compliance-Management-System nach anerkannten Standards zu gewährleisten und nach dem aktuellen Stand fortzuschreiben. Er hat eine in Ausübung der Tätigkeit unabhängige Compliance-Stelle einzusetzen. Diese berichtet jährlich an die Intendantin oder den Intendanten sowie an den Verwaltungsrat. Soweit der Rundfunkrat unmittelbar berührt ist, ist auch an diesen zu berichten.

(4) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg beauftragt eine Ombudsperson als externe Anlaufstelle für vertrauliche und anonyme Hinweise zu Rechts- und Regelverstößen im Rundfunk Berlin-Brandenburg. Die Ombudsperson soll die Befähigung zum Richteramt besitzen und darf keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die neutrale und unabhängige Vertrauensstellung zu gefährden. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 10 Werbung und Sponsoring

(1) In den Rundfunkprogrammen des Rundfunk Berlin-Brandenburg sind Werbung und Sponsoring, soweit nichts Anderes bestimmt ist, nach Maßgabe des Medienstaatsvertrages statthaft.

(2) Der zeitliche Umfang der Werbung darf insgesamt 90 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten. Lokal- und regionalbezogene Werbung ist dem Rundfunk Berlin-Brandenburg nicht gestattet.

(3) Hinweise des Rundfunk Berlin-Brandenburg auf eigene Rundfunkprogramme und Sendungen oder rundfunkähnliche Telemedien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Angeboten abgeleitet sind, unentgeltliche Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken, gesetzliche Pflichthinweise und neutrale Einzelbilder zwischen redaktionellen Inhalten gelten nicht als Werbung im Sinne des Absatzes 1.

§ 11 Verlautbarungsrecht und Sendezeit für Dritte

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat der Bundesregierung und den Regierungen der Länder Berlin und Brandenburg für amtliche Verlautbarungen unverzüglich und unentgeltlich angemessene Sendezeit einzuräumen. Verlautbarungen, die entsprechend den landesrechtlichen Bestimmungen über das Verlautbarungsrecht verbreitet werden, sind den Umständen der Verlautbarung entsprechend barrierefrei zu gestalten.

(2) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg kann Parteien, politischen Vereinigungen, Listenvereinigungen und Wählergruppen, die sich an den in der Bundesrepublik Deutschland stattfindenden Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments und an den Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zu den gesetzgebenden Körperschaften der Länder Berlin und Brandenburg beteiligen, Sendezeit zur Vorbereitung der Wahlen zur Verfügung stellen. In diesem Fall gelten die Regelungen des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Das Weitere regelt die Satzung. Diese kann Ausschlussfristen für die Antragstellung auf Einräumung von Sendezeit zur Wahlwerbung vorsehen; Fristen, die länger sind als die Fristen, die für die Einreichung von Wahlvorschlägen gelten, sind unzulässig. Die Intendantin oder der Intendant kann Sendungen ablehnen, wenn diese nicht ausschließlich dem Zweck der Wahlwerbung dienen. Neben den Sendezeiten nach Satz 1 dürfen andere Sendungen einschließlich Werbesendungen nicht der Wahlwerbung oder der Öffentlichkeitsarbeit einer Partei, politischen Vereinigung, Listenvereinigung oder Wählergruppe dienen oder dafür bestimmt sein.

(3) Den Kirchen und anderen für die Bevölkerung im Versorgungsgebiet bedeutsamen Religionsgemeinschaften sind auf ihren Antrag angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen, sofern sich die jeweilige Religionsgemeinschaft nicht gegen die Grundwerte des Grundgesetzes oder der Landesverfassungen von Berlin oder Brandenburg richtet. Für vergleichbare Bedarfe von Weltanschauungsgemeinschaften gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Für den Inhalt einer Sendung nach den Absätzen 1 bis 3 ist verantwortlich, wem die Sendezeit gewährt worden ist. Die Intendantin oder der Intendant lehnt die Ausstrahlung von Sendungen ab, die gegen die allgemeinen Gesetze oder die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre verstoßen.

§ 12 Gegendarstellung

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist verpflichtet, die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine vom Rundfunk Berlin-Brandenburg verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen worden ist.

(2) Die Gegendarstellung bedarf der Schriftform und muss von der betroffenen Person oder Stelle oder ihrer gesetzlichen Vertretung unterzeichnet sein. Sie muss das beanstandete Angebot und die beanstandete Tatsachenbehauptung bezeichnen.

(3) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn

  1. die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat,
  2. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung erheblich überschreitet,
  3. die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat,
  4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Ausstrahlung, dem Rundfunk Berlin-Brandenburg zugeht.

(4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Rundfunkprogramms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen.

(5) Für den Gegendarstellungsanspruch ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder, der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Bezirksverordnetenversammlungen sowie der Gerichte.

(7) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Gegendarstellung zu Tatsachen in Druckwerken und Telemedien bleiben unberührt.

§ 13 Beschwerderecht

(1) Jede Person hat das Recht, sich mit Eingaben, Anregungen und Beschwerden zu den Angeboten an den Rundfunk Berlin-Brandenburg zu wenden.

(2) Beschwerden zu einem Angebot, in denen die Verletzung des Auftrags im Sinne des § 3 behauptet wird (Programmbeschwerden), sind unter Angabe von konkreten Gründen an den Rundfunkrat oder dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden zu richten. Über sie entscheidet die Intendantin oder der Intendant innerhalb eines Monats durch schriftlichen Bescheid unter Angabe der wesentlichen Entscheidungsgründe. Ein Anspruch auf eine Bescheidung nach Satz 2 besteht nur bei Angabe des Klarnamens und der postalischen oder digitalen Anschrift der oder des Beschwerdeführenden. Wird die Programmbeschwerde in Textform eingelegt, genügt auch für ihre Bescheidung Textform. Programmbeschwerden können nur innerhalb von zwei Monaten nach Ausstrahlung der Sendung oder dem ersten Tag der Veröffentlichung des Angebots erhoben werden.

(3) Hilft die Intendantin oder der Intendant der Programmbeschwerde nicht innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 2 ab, kann die oder der Beschwerdeführende den Rundfunkrat anrufen und die Beratung der Programmbeschwerde verlangen. Im Beschwerdebescheid nach Absatz 2 Satz 2 ist die oder der Beschwerdeführende von der Intendantin oder dem Intendanten auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

(4) Für den Fall einer Anrufung des Rundfunkrates nach Absatz 3 Satz 1 benachrichtigt die oder der Vorsitzende des Rundfunkrates die Beschwerdeführende oder den Beschwerdeführenden über das Ergebnis der Beratungen unter Mitteilung der tragenden Erwägungen.

(5) Der Rundfunkrat kann mehrere Programmbeschwerden zum gleichen Angebot in einem Verfahren zusammenfassen.

(6) Im Internetauftritt des Rundfunk Berlin-Brandenburg ist das Beschwerderecht darzustellen und auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Programmbeschwerde auch in Textform einzulegen.

(7) Die Intendantin oder der Intendant berichtet dem Rundfunkrat halbjährlich zusammenfassend über beschiedene Programmbeschwerden sowie über weitere wesentliche Eingaben, Anregungen und Beschwerden mit Programmbezug und deren Behandlung. Nach der jeweiligen Sitzung des Rundfunkrates veröffentlicht der Rundfunk Berlin-Brandenburg die Berichte unter Wahrung datenschutzrechtlicher Belange in seinem Internetauftritt.

(8) Nähere Einzelheiten des Verfahrens kann die Satzung regeln.

§ 14 Beweissicherung

(1) Von allen Sendungen, die der Rundfunk Berlin-Brandenburg verbreitet, sind zur Beweissicherung Aufzeichnungen oder Kopien herzustellen und aufzubewahren.

(2) Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist ein Angebot nach § 13 Absatz 2 beanstandet, ist die Aufzeichnung oder Kopie aufzubewahren, bis die Beanstandung rechtskräftig durch gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Wer schriftlich glaubhaft macht, in eigenen Rechten betroffen zu sein, kann vom Rundfunk Berlin-Brandenburg Einsicht in die Aufzeichnung oder Kopie nach Absatz 1 verlangen und hiervon auf eigene Kosten vom Rundfunk Berlin-Brandenburg Mehrfertigungen herstellen lassen.

(4) In entsprechender und geeigneter Weise ist für Telemedien und den Fernsehtext sicherzustellen, dass den berechtigten Interessen Dritter an der Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.

II. Organisation

§ 15 Organe

Organe des Rundfunk Berlin-Brandenburg sind:

  1. der Rundfunkrat,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. die Intendantin oder der Intendant,
  4. das Direktorium.

1. Rundfunkrat und Verwaltungsrat

§ 16 Pflichten, Haftung, Fort- und Weiterbildung sowie Effizienzprüfung

(1) Die Mitglieder des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates (Aufsichtsgremien) haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Sie müssen in der Lage sein, die ihnen jeweils zugewiesenen Aufgaben umfassend zu erfüllen. Sie sind in ihrer Amtsführung an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Mitglieder der Aufsichtsgremien wahren die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Überwachung und Beratung. Hierzu gewährleisten sie die notwendigen zeitlichen Ressourcen und versichern dies vor Amtsantritt (Selbstverpflichtungserklärung). Die Mitglieder der Aufsichtsgremien haben insbesondere an den Sitzungen ihres Aufsichtsgremiums teilzunehmen. Im Falle ihrer Verhinderung haben sie eine begründete Entschuldigung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden dieses Aufsichtsgremiums zu richten. Unentschuldigtes Nichterscheinen eines Gremienmitglieds zu einer Sitzung kann von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Aufsichtsgremiums sanktioniert werden, soweit dies in der Geschäftsordnung des Aufsichtsgremiums geregelt ist.

(3) Die Mitglieder der Aufsichtsgremien, die ihre Pflicht nach Absatz 2 Satz 1 schuldhaft verletzen, sind dem Rundfunk Berlin-Brandenburg zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet; eine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied bei einer Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle des Rundfunk Berlin-Brandenburg zu handeln. Im Streitfall trifft das Mitglied die Beweislast.

(4) Im Falle des Abschlusses einer Versicherung durch den Rundfunk Berlin-Brandenburg zur Absicherung der Gremienmitglieder gegen Risiken aus deren Überwachungs- und Beratungstätigkeit ist ein angemessener Selbstbehalt des jeweiligen Mitglieds vorzusehen. Der für die Mitglieder des Rundfunkrates vorgesehene Selbstbehalt muss mindestens die Höhe der jährlichen Aufwandsentschädigung, der für die Mitglieder des Verwaltungsrates vorgesehene Selbstbehalt mindestens die Höhe der jährlichen Vergütung umfassen.

(5) Die Aufsichtsgremien gewährleisten eine regelmäßige, systematische und verpflichtende Fort- und Weiterbildung ihrer Mitglieder zu medienrelevanten, insbesondere zu journalistischen, technischen, medienrechtlichen und datenschutzrelevanten Themen; die Mitglieder sollen sich insbesondere mit den Arbeits- und Sendeabläufen des Rundfunk Berlin-Brandenburg vertraut machen. Ungeachtet dessen hält der Rundfunkrat auf Wunsch von mindestens fünf seiner Mitglieder, der Verwaltungsrat auf Wunsch von mindestens drei seiner Mitglieder Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen ab.

(6) Die Aufsichtsgremien unterziehen ihre Arbeit einer regelmäßigen Selbstbeurteilung (Effizienzprüfung).

(7) Die Aufsichtsgremien geben sich jeweils eine Geschäftsordnung.

§ 17 Inkompatibilitäten und Interessenkollision

(1) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat schließen sich gegenseitig aus. Ein Mitglied kann dem Rundfunkrat oder dem Verwaltungsrat in höchstens drei Amtszeiten angehören. Die Amtsdauer in beiden Aufsichtsgremien darf insgesamt drei Amtszeiten nicht überschreiten. Dies gilt entsprechend für die nach § 22 Absatz 4 Satz 4 entsandten Mitarbeitenden.

(2) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:

  1. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes,
  2. Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines deutschen Landes,
  3. Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene,
  4. Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte,
  5. Beamtinnen oder Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
  6. Mitglieder eines Organs oder Beschäftigte einer Landesmedienanstalt,
  7. Mitglieder eines Organs, Beschäftigte oder ständige freie Mitarbeitende einer anderen Rundfunkanstalt oder -körperschaft oder eines mit dieser verbundenen Unternehmens,
  8. Inhaberinnen oder Inhaber, Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Mitglieder eines Aufsichtsgremiums, fest angestellte oder ständige freie Mitarbeitende oder gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter eines Rundfunkveranstalters privaten Rechts oder eines Anbieters einer Medienplattform oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens,
  9. Beschäftigte oder ständige freie Mitarbeitende des Rundfunk Berlin-Brandenburg,
  10. Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Unternehmen stehen, an dem der Rundfunk Berlin-Brandenburg beteiligt ist, oder Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen nach § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung stehen.

Ausgenommen von Satz 1 Nummer 1 und 3 sind die Mitglieder des Rundfunkrates nach § 19 Absatz 1 Nummer 26. Ausgenommen von Satz 1 Nummer 4 sind die Mitglieder des Rundfunkrates nach § 19 Absatz 1 Nummer 15 und 16. Ausgenommen von Satz 1 Nummer 9 ist das vom Personalrat gewählte Mitglied des Verwaltungsrates nach § 24 Absatz 1 Satz 3.

(3) Der in Absatz 2 genannte Personenkreis kann frühestens zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem dort genannten Amt oder der dort genannten Funktion in den Rundfunkrat oder Verwaltungsrat entsandt oder gewählt werden.

(4) Mitglieder der Aufsichtsgremien dürfen unmittelbar oder mittelbar mit dem Rundfunk Berlin-Brandenburg für eigene oder fremde Rechnung keine Geschäfte machen oder bei ihren Entscheidungen Vorteile aus den Geschäften des Rundfunk Berlin-Brandenburg ziehen, und zwar weder als Inhaberin oder Inhaber noch als Gesellschafterin oder Gesellschafter, als Vorstandsmitglied, als Mitglied eines Aufsichtsgremiums, als Angestellte oder Angestellter oder als Vertreterin oder Vertreter eines Unternehmens.

(5) Mitglieder der Aufsichtsgremien dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglied zu gefährden. Ferner dürfen sie weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn bei der Entscheidung einer Angelegenheit ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben zu rechtfertigen. Ein betroffenes Mitglied hat Tatsachen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 begründen können, unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Aufsichtsgremiums und der jeweiligen Stellvertreterin oder dem jeweiligen Stellvertreter anzuzeigen. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 bei einem Mitglied vor, informiert die oder der Vorsitzende des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates das jeweilige Aufsichtsgremium. Handelt es sich bei dem betroffenen Mitglied um die Gremienvorsitzende oder den Gremienvorsitzenden, obliegt die Information des Aufsichtsgremiums der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. Das jeweilige Aufsichtsgremium entscheidet über den Ausschluss aus dem Aufsichtsgremium oder von der Mitwirkung. An dieser Entscheidung darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Mitglieder der Aufsichtsgremien erteilen mit dem Amtsantritt gegenüber der oder dem jeweiligen Gremienvorsitzenden und diese gegenüber der Rechtsaufsicht schriftlich oder elektronisch Auskunft über:

  1. den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  2. die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes,
  3. sämtliche Mitgliedschaften in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form von Behörden und Einrichtungen des Bundes oder eines Landes oder der der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit,
  4. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  5. die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Vereinigungen.

Änderungen der nach Satz 1 anzugebenden Umstände sind in der dort genannten Form und nach dem dort genannten Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Die Auskunftspflicht nach Satz 1 und 2 besteht nur, sofern ihr keine anderweitigen gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Die Angaben nach Satz 1 sind in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen.

§ 18 Gremiengeschäftsstelle

(1) Bei den Aufsichtsgremien wird eine Gremiengeschäftsstelle mit jeweils einem selbstständigen Sekretariat für den Rundfunkrat und für den Verwaltungsrat eingerichtet. Die Gremiengeschäftsstelle berät und unterstützt die Mitglieder der Aufsichtsgremien bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Beratungsfunktion.

(2) Die Gremiengeschäftsstelle ist im Benehmen mit den Vorsitzenden der Aufsichtsgremien angemessen mit Personal- und Sachmitteln auszustatten. Die Mittel sind gesondert im Wirtschaftsplan auszuweisen und den Vorsitzenden der Aufsichtsgremien im Wirtschaftsplanvollzug zuzuweisen.

(3) Neueinstellungen und Personalmaßnahmen, die Mitarbeitende der Gremiengeschäftsstelle betreffen, sind im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Aufsichtsgremien zu treffen. Die Mitarbeitenden der Gremiengeschäftsstelle sind in ihrer Tätigkeit fachlich nur den Weisungen der oder des Vorsitzenden des jeweiligen Aufsichtsgremiums unterworfen.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 19 Zusammensetzung und Amtsdauer des Rundfunkrates

(1) Der Rundfunkrat setzt sich aus 33 Mitgliedern zusammen. Davon entsenden:

  1. ein Mitglied die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
  2. ein Mitglied die Katholische Kirche Erzbistum Berlin,
  3. ein Mitglied die Jüdische Gemeinde zu Berlin und der Landesverband der jüdischen Gemeinden Land Brandenburg,
  4. ein Mitglied die Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e.V.,
  5. ein Mitglied der Deutsche Gewerkschaftsbund Bezirk Berlin-Brandenburg,
  6. ein Mitglied die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirk Berlin-Brandenburg und der Deutsche Journalisten-Verband Berlin - Journalistenverband Berlin-Brandenburg e.V.,
  7. ein Mitglied der DBB Beamtenbund und Tarifunion Berlin und der DBB Beamtenbund und Tarifunion Landesbund Brandenburg e.V.,
  8. ein Mitglied die Landeskonferenz der Rektoren und Präsidenten der Berliner Hochschulen und die Brandenburgische Landeskonferenz der Hochschulpräsidentinnen und -präsidenten,
  9. ein Mitglied die Akademie der Künste,
  10. ein Mitglied der Landesmusikrat Brandenburg e.V., der Landesmusikrat Berlin e.V., der Filmverband Brandenburg e.V. und der Berliner Film- und Fernsehverband e.V.,
  11. ein Mitglied der Landessportbund Berlin e.V. und der Landessportbund Brandenburg e.V.,
  12. ein Mitglied die Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Berlin und die Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Brandenburg,
  13. ein Mitglied der Landesfrauenrat Berlin e.V. und der Frauenpolitische Rat Land Brandenburg e.V.,
  14. ein Mitglied der Landesjugendring Berlin e.V. und der Landesjugendring Brandenburg e.V.,
  15. ein Mitglied die kommunalen Spitzenverbände in Brandenburg,
  16. ein Mitglied der Rat der Bürgermeister Berlin,
  17. ein Mitglied der Landesbauernverband Brandenburg e.V.,
  18. ein Mitglied die Industrie- und Handelskammer zu Berlin und die Industrie- und Handelskammern des Landes Brandenburg,
  19. ein Mitglied die Handwerkskammer Berlin und die Handwerkskammern des Landes Brandenburg,
  20. ein Mitglied die nach § 4a des Sorben/Wenden-Gesetzes vom 7. Juli 1994 (GVBl. I S. 294), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 23) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Dachverbände sorbischer/wendischer Verbände und Vereine im Land Brandenburg,
  21. ein Mitglied die Menschen mit Migrationsgeschichte in Berlin und Brandenburg durch die Beauftragte oder den Beauftragten des Berliner Senats für Integration und Migration und die Integrationsbeauftragte oder den Integrationsbeauftragten des Landes Brandenburg,
  22. ein Mitglied die Landesverbände der nach dem Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Verbände in Berlin und Brandenburg,
  23. ein Mitglied der Landeselternausschuss Berlin und der Landesrat der Eltern Brandenburg,
  24. ein Mitglied der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen Berlin und der Landesbehindertenbeirat Brandenburg,
  25. ein Mitglied der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland Landesverband Berlin-Brandenburg e.V.,
  26. drei Mitglieder der Landtag Brandenburg, vier Mitglieder das Abgeordnetenhaus von Berlin, die auf Vorschlag der jeweiligen Fraktionen gewählt werden; das Vorschlagsrecht bestimmt sich nach dem d`Hondt`schen Höchstzahlverfahren. Die Mitglieder brauchen nicht dem jeweiligen Parlament anzugehören.

(2) Ein weiteres Mitglied wird durch gesellschaftlich relevante Gruppen entsandt und spiegelt in der Gesamtsicht mit den nach Absatz 1 bestimmten entsendungsberechtigten Stellen die Vielfalt der aktuellen gesellschaftlichen Strömungen und Kräfte in Berlin und Brandenburg wider. Verbände und sonstige nicht öffentlich-rechtliche Organisationen, die nicht bereits nach Absatz 1 entsendungsberechtigt sind, können sich bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit des Rundfunkrates für die jeweils nachfolgende Amtszeit beim Abgeordnetenhaus von Berlin oder beim Landtag Brandenburg um die Mitgliedschaft im Rundfunkrat bewerben. Die gemeinsame Bewerbung mehrerer Verbände oder Organisationen ist zulässig; Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind von einer Bewerbung ausgeschlossen. Das Bewerbungsverfahren und die Bewerbungsfrist sollen mindestens neun Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit des Rundfunkrates im Internetauftritt des Rundfunk Berlin-Brandenburg bekannt gemacht werden. Das Abgeordnetenhaus von Berlin und der Landtag Brandenburg beschließen jeweils abwechselnd mit Zwei-Drittel-Mehrheit und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit, welcher Gruppe ein Sitz für die nachfolgende Amtszeit des Rundfunkrates zusteht. Das zu entsendende Mitglied darf durch die jeweils entsendungsberechtigte Gruppe erst nach dem Beschluss des Abgeordnetenhauses von Berlin oder des Landtages Brandenburg bestimmt werden. Für den Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft nach Absatz 5 ist durch das Abgeordnetenhaus von Berlin und den Landtag Brandenburg eine Nachrückliste vorzuhalten. Einzelheiten des Wahlverfahrens können das Abgeordnetenhaus von Berlin und der Landtag Brandenburg in ihren Geschäftsordnungen regeln.

(3) Im Rundfunkrat sollen über die Mitglieder ausreichend Kenntnisse auf den Gebieten des Rundfunks, der Telemedien, der Wirtschaft und des Rechts vorhanden sein.

(4) Die Amtszeit des Rundfunkrates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Rundfunkrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Rundfunkrates weiter. Die oder der Vorsitzende des Rundfunkrates setzt den entsendungsberechtigten Stellen eine Frist für die Benennung der Mitglieder und beruft die erste Sitzung des neuen Rundfunkrates ein. Sie oder er nimmt die Benennungen der Mitglieder des neuen Rundfunkrates entgegen und stellt die ordnungsgemäße Entsendung fest.

(5) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat erlischt vorzeitig durch:

  1. Eintritt des Todes,
  2. Niederlegung des Amtes,
  3. Eintritt einer Inkompatibilität,
  4. Eintritt der Geschäftsunfähigkeit,
  5. Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden,
  6. Abberufung aus wichtigem Grund durch die entsendungsberechtigte Stelle,
  7. Feststellung einer Interessenkollision.

Im Falle des vorzeitigen Erlöschens der Mitgliedschaft hat die oder der Vorsitzende des Rundfunkrates unverzüglich die entsendungsberechtigte Stelle hierüber zu unterrichten. Handelt es sich bei dem betroffenen Mitglied um die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rundfunkrates, obliegt die Unterrichtung der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Rundfunkrates.

(6) Das Vorliegen der Erlöschensgründe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5 gibt die oder der Vorsitzende des Rundfunkrates dem Rundfunkrat bekannt. Handelt es sich bei dem betroffenen Mitglied um die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rundfunkrates, obliegt die Bekanntgabe der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Rundfunkrates. Über das Erlöschen der Mitgliedschaft nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 entscheidet der Rundfunkrat. Bis zu dieser Entscheidung behält das betroffene Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, der Rundfunkrat beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder, dass das betroffene Mitglied bis zur Entscheidung nicht an den Sitzungen des Rundfunkrates teilnehmen darf. Ungeachtet von Satz 4 darf das betroffene Mitglied an der Entscheidung nach Satz 3 nicht mitwirken. Für die Feststellung einer Interessenkollision nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 gilt das Verfahren nach § 17 Absatz 5.

§ 20 Entsendung in den Rundfunkrat

(1) Die in § 19 Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen entsenden die Mitglieder in eigener Verantwortung. Die entsendenden Stellen haben bei der Entscheidung über die Entsendung darauf zu achten, dass die Mitglieder über die erforderliche fachliche Eignung und die notwendigen zeitlichen Ressourcen verfügen; auch dürfen keine Ausschlussgründe aufgrund von Inkompatibilität oder Interessenkollisionen vorliegen. Die entsendenden Stellen nehmen hierzu und zum Verfahren, nach dem das jeweilige Mitglied bestimmt wurde, in ihrem Entsendungsschreiben Stellung. Die Selbstverpflichtungserklärung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 ist Voraussetzung für eine wirksame Entsendung.

(2) Bei der Entsendung der Mitglieder ist eine geschlechterparitätische Besetzung anzustreben. Wird eine andere Person als Nachfolge eines Mitglieds entsandt, muss diese Person eine Frau sein, wenn zuvor ein Mann entsandt war, und ein Mann sein, wenn zuvor eine Frau entsandt war. Satz 2 gilt nicht für die entsendenden Stellen nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 oder wenn dies dem Ziel einer geschlechterparitätischen Besetzung zuwiderläuft oder aus sonstigen Gründen nicht sachdienlich ist. Derartige Gründe sind gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Rundfunkrates bei der Entsendung des Mitglieds schriftlich darzulegen und dem Rundfunkrat bekannt zu geben. Die Entsendung eines Mitglieds mit dem Personenstandseintrag divers oder ohne Angabe eines Geschlechts ist unabhängig von den Sätzen 1 und 2 möglich.

(3) Soweit in einzelnen Nummern von § 19 Absatz 1 Satz 2 für ein zu entsendendes Mitglied mehrere entsendungsberechtigte Stellen aufgeführt sind, entsenden diese das Mitglied gemeinsam. Sofern es zwischen diesen Stellen zu keiner Einigung kommt, bestimmt der Rundfunkrat mit der Mehrheit der ordnungsgemäß entsandten Mitglieder die zur Entsendung berechtigte Stelle.

(4) Für Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 19 Absatz 5 vorzeitig erloschen ist, sind für den Rest der Amtszeit, möglichst innerhalb von vier Monaten, Ersatzmitglieder zu entsenden. Das jeweilige Ersatzmitglied soll gleichen Geschlechts sein wie das Mitglied, dessen Mitgliedschaft vorzeitig erloschen ist. Abweichungen zugunsten einer geschlechterparitätischen Besetzung sind möglich.

(5) Wird das Recht zur Entsendung von Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern nicht ausgeübt, gilt die Besetzung des Rundfunkrates als ordnungsgemäß und es verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.

§ 21 Aufgaben des Rundfunkrates

(1) Der Rundfunkrat erstellt Richtlinien für die Angebote des Rundfunk Berlin-Brandenburg, überwacht die Einhaltung dieser Richtlinien und des Auftrags und berät die Intendantin oder den Intendanten in allgemeinen Angebotsangelegenheiten. Die Richtlinien nach Satz 1 umfassen die Festsetzung inhaltlicher und formaler Qualitätsstandards sowie standardisierter Prozesse zu deren Überprüfung und sind in dem Bericht nach § 3 Absatz 7 Satz 1 zu veröffentlichen und regelmäßig zu überprüfen. Der Rundfunkrat kann feststellen, dass einzelne Angebote gegen den Auftrag im Sinne des § 3 verstoßen, und die Intendantin oder den Intendanten mit schriftlicher Begründung auffordern, einen festgestellten Verstoß zu beseitigen oder künftig zu unterlassen. Eine Kontrolle einzelner Angebote durch den Rundfunkrat vor ihrer Ausstrahlung oder Veröffentlichung ist nicht zulässig.

(2) Der Rundfunkrat hat ferner folgende Aufgaben:

  1. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und deren Abberufung aus wichtigem Grund; einem abzuberufenden Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
  2. Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten,
  3. Wahl der Direktorin oder des Direktors für den programmlichen Bereich und der Leitungen der Landesangebote auf Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten,
  4. Erlass von Satzungen mit Ausnahme der Finanzordnung,
  5. Genehmigung des jährlichen Wirtschaftsplans; dabei kann der Rundfunkrat nicht über den vom Verwaltungsrat festgestellten Gesamtansatz der Aufwendungen hinausgehen,
  6. Feststellung des Geschäftsberichts,
  7. Entlastung der Intendantin oder des Intendanten sowie der Direktorinnen und Direktoren auf Vorschlag des Verwaltungsrates,
  8. Beschlussfassung über die Zielvorgaben und die Genehmigung des Berichts nach § 3 Absatz 7,
  9. Beschlussfassung über Telemedienkonzepte nach § 32 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages und Wahrnehmung der Aufgaben nach § 32 Absatz 5 bis 7 des Medienstaatsvertrages,
  10. Erlass von Richtlinien nach § 31 Absatz 1 und 4, § 32 Absatz 3 und § 45 des Medienstaatsvertrages,
  11. Ernennung und Abberufung der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten nach § 47 Absatz 1.

(3) Der Zustimmung des Rundfunkrates bedürfen:

  1. die vom Verwaltungsrat zu erlassende Finanzordnung und deren Änderungen,
  2. die Abberufung der Direktorin oder des Direktors für den programmlichen Bereich und der Leitungen der Landesangebote,
  3. die Bestimmung einer Direktorin oder eines Direktors zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Intendantin oder des Intendanten,
  4. der Abschluss von einzelnen oder inhaltlich und zeitlich zusammenhängenden angebotsbezogenen Verträgen mit privaten Dritten, die einzeln oder zusammen einen Wert von 1 000 000 Euro überschreiten,
  5. die Aufstellung des Statuts nach § 34 und dessen Änderungen.

(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Rundfunkrat von der Intendantin oder dem Intendanten, vom Verwaltungsrat und von den Direktorinnen und Direktoren die erforderlichen Auskünfte verlangen, Einsicht in die Unterlagen des Rundfunk Berlin-Brandenburg nehmen und Vermögensgegenstände des Rundfunk Berlin-Brandenburg in Augenschein nehmen. Die Rechte nach Satz 1 stehen auch einzelnen Mitgliedern des Rundfunkrates zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion zu. In begründeten Einzelfällen kann der Rundfunkrat geeignete externe Sachverständige einbeziehen.

(5) Der Rundfunkrat bildet als ständige Ausschüsse einen Programmausschuss sowie einen Haushalts- und Finanzausschuss; er kann weitere nicht ständige Ausschüsse für bestimmte Sachgebiete und besondere Aufgaben bilden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Rundfunkrat aus seiner Mitte gewählt. In einem Ausschuss darf der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15, 16 und 26 ein Drittel der Ausschussmitglieder nicht übersteigen. Die Sitzungen der Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.

§ 22 Sitzungen des Rundfunkrates

(1) Der Rundfunkrat wählt mit der Mehrheit der Stimmen der ordnungsgemäß entsandten Mitglieder aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden wird die Sitzung von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied geleitet.

(2) Die oder der Vorsitzende kann vom Rundfunkrat mit der Mehrheit der Stimmen der ordnungsgemäß entsandten Mitglieder abgewählt werden. Gleiches gilt für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.

(3) Die oder der Vorsitzende beruft den Rundfunkrat mindestens vierteljährlich unter Angabe der Tagesordnung und Mitteilung der Beschlussgegenstände zu einer ordentlichen Sitzung ein. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Rundfunkrates, von drei Mitgliedern des Verwaltungsrates oder der Intendantin oder des Intendanten hat die oder der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. In dem Antrag muss der Beratungsgegenstand genannt sein. Beschlussvorlagen sind vor der Sitzung innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden, angemessenen Frist vorzulegen.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates, die Intendantin oder der Intendant sowie die Direktorinnen und Direktoren sind zu den Sitzungen des Rundfunkrates einzuladen; ihnen wird auf Verlangen zu Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs das Wort erteilt. Auf Verlangen des Rundfunkrates sind die Intendantin oder der Intendant, die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates sowie die Direktorinnen und Direktoren zur Teilnahme verpflichtet. Der Rundfunkrat kann beschließen, die Intendantin oder den Intendanten sowie die Direktorinnen und Direktoren von seinen Beratungen auszuschließen. An den Sitzungen des Rundfunkrates nehmen zwei vom Personalrat entsandte Mitarbeitende des Rundfunk Berlin-Brandenburg mit beratender Stimme teil; ihnen wird auf Verlangen zu Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs das Wort erteilt. Sofern ausnahmsweise Bedarf besteht, kann der Rundfunkrat auch Beschäftigte oder ständige freie Mitarbeitende des Rundfunk Berlin-Brandenburg zur Beurteilung einzelner Überwachungsgegenstände hinzuziehen.

(5) Die Sitzungen werden grundsätzlich als Präsenzsitzungen durchgeführt. In begründeten Ausnahmefällen können sie mittels Videoschaltkonferenzen, auch in hybrider Form, durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die oder der Vorsitzende.

(6) Die Sitzungen des Rundfunkrates sind öffentlich. Die Herstellung von Öffentlichkeit umfasst einen elektronischen Übermittlungsweg; im Fall von Absatz 5 Satz 2 kann die Öffentlichkeit auch ausschließlich im elektronischen Übermittlungsweg hergestellt werden. Der Rundfunkrat kann im Einzelfall durch Beschluss die Öffentlichkeit ausschließen. Einzelpersonalangelegenheiten und Angelegenheiten, in denen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Rundfunk Berlin-Brandenburg oder Dritter unvermeidbar ist, werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über die ihnen im Zusammenhang mit der nichtöffentlichen Beratung bekannt gewordenen Tatsachen, soweit diese nicht offenkundig sind, sowie über den Inhalt der Beratung und die Abstimmung verpflichtet, es sei denn, dass der Rundfunkrat etwas Anderes beschließt.

(7) Die Tagesordnungen der Sitzungen des Rundfunkrates werden zeitgleich mit dem Versand an die Mitglieder des Aufsichtsgremiums veröffentlicht; dabei ist dem Schutz personenbezogener Daten Rechnung zu tragen. Über den Verlauf der Sitzungen des Rundfunkrates und seiner vorberatenden Ausschüsse einschließlich der jeweiligen Beschlussfassungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Im Anschluss an die Sitzungen sind Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Rundfunkrates und seiner vorberatenden Ausschüsse sowie eine Anwesenheitsliste zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen hat unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie des Schutzes personenbezogener Daten der Beschäftigten des Rundfunk Berlin-Brandenburg zu erfolgen. Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren.

§ 23 Beschlussfassung und Arbeitsweise des Rundfunkrates

(1) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und ordnungsgemäß geladen wurde. Bei Sitzungen, die mittels Videoschaltkonferenzen, auch in hybrider Form, durchgeführt werden, ist auf geeignete Art und Weise sicherzustellen, dass die Anwesenheit überprüft und die Abstimmungen den einzelnen Mitgliedern zugeordnet werden können. Stellt die oder der Vorsitzende die Beschlussunfähigkeit fest, hat sie oder er binnen zwei Wochen mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. Der Rundfunkrat ist dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung darauf hingewiesen worden ist.

(2) In begründeten Ausnahmefällen sind Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren zulässig, wenn die besondere Eilbedürftigkeit durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden dargelegt wird und die Mehrheit der Mitglieder dem Verfahren zustimmt. Sofern im Fall von Absatz 1 Satz 2 Beschlüsse gefasst werden, sind diese im Umlaufverfahren zu bestätigen.

(3) Bei Beschlüssen entscheidet vorbehaltlich von Absatz 4 und 5 die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Die Mehrheit der Stimmen der ordnungsgemäß entsandten Mitglieder ist notwendig bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates durch den Rundfunkrat.

(5) Die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ist notwendig bei:

  1. Beschlüssen über Satzungen nach § 1 Absatz 3,
  2. Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten,
  3. Wahl und Abberufung der Direktorinnen und Direktoren,
  4. Wahl und Abberufung der Leitungen der Landesangebote,
  5. Abberufung der vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 4 ist zusätzlich die Mehrheit der Stimmen der ordnungsgemäß entsandten Mitglieder notwendig.

§ 24 Zusammensetzung und Amtsdauer des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen. Davon wählt der Rundfunkrat sieben sachverständige Mitglieder, darunter mindestens drei Frauen. Ein Mitglied wählt der Personalrat aus seiner Mitte. Die Selbstverpflichtungserklärung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 ist Voraussetzung für eine wirksame Wahl. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen insgesamt Erfahrungen in den Bereichen der Wirtschaftsprüfung, der Betriebswirtschaft, des Rechts und der Medienwirtschaft oder der Medienwissenschaft aufweisen, nachgewiesen jeweils durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in dem jeweiligen Bereich. Unter den sachverständigen Mitgliedern muss eines über die Befähigung zum Richteramt und soll ein weiteres über das Wirtschaftsprüferexamen verfügen.

(2) Für die Wahl gemäß Absatz 1 Satz 2 gibt der Rundfunkrat spätestens vier Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit des Verwaltungsrates das Bewerbungsverfahren und die Bewerbungsfrist, die vier Wochen nicht unterschreiten soll, öffentlich bekannt. Innerhalb der Bewerbungsfrist kann zudem jedes Rundfunkratsmitglied Kandidatinnen oder Kandidaten vorschlagen, wobei konkret darzulegen ist, inwiefern diese jeweils über ausreichende Sachkunde in Aufgabenbereichen des Verwaltungsrates verfügen. Die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Rundfunkrates.

(3) Die Amtszeit des Verwaltungsrates beträgt vier Jahre. § 19 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates vorzeitig aus, ist innerhalb von vier Monaten nach Ausscheiden für den Rest der Amtszeit nach den für die Wahl des Mitglieds geltenden Bestimmungen ein neues Mitglied zu bestimmen.

§ 25 Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat überwacht und berät die Intendantin oder den Intendanten sowie die Direktorinnen und Direktoren in der Geschäftsführung mit Ausnahme der inhaltlichen Gestaltung der Angebote. Er wacht über eine wirtschaftliche und sparsame Haushalts- und Wirtschaftsführung.

(2) Der Verwaltungsrat hat ferner folgende Aufgaben:

  1. Abschluss und Kündigung des Dienstvertrages mit der Intendantin oder dem Intendanten,
  2. Wahl der Direktorin oder des Direktors für den administrativen Bereich auf Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten,
  3. Vertretung des Rundfunk Berlin-Brandenburg gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten,
  4. Prüfung und Feststellung des Wirtschaftsplans sowie dessen Weiterleitung mit einer schriftlichen Stellungnahme an den Rundfunkrat,
  5. Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses unter Einbeziehung des Berichts des Abschlussprüfers,
  6. Prüfung des Geschäftsberichts und dessen Weiterleitung mit einer schriftlichen Stellungnahme an den Rundfunkrat,
  7. Prüfung und Erörterung des Strategie- und Entwicklungsplans,
  8. Erlass der Finanzordnung,
  9. Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen unter Berücksichtigung der Berichte nach § 42 Absatz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages und der Prüfungsergebnisse nach § 43 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages,
  10. Auswahl des Abschlussprüfers im Benehmen mit dem Rechnungshof von Berlin und dem Landesrechnungshof Brandenburg, Erteilung des Prüfauftrags an diesen und Abschluss der Honorarvereinbarung mit diesem. Das den Abschluss durchführende Wirtschaftsprüfungsunternehmen ist spätestens nach fünf Jahren zu wechseln. Näheres zur Begleitung der Abschlussprüfung durch den Verwaltungsrat und zu den Pflichten des Abschlussprüfers regelt die Satzung.

(3) Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen:

  1. die mittelfristige Finanzplanung,
  2. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
  3. der Abschluss von Immobilienpacht- und Immobilienmietverträgen mit einer Vertragsdauer von mehr als einem Jahr, wenn der Gegenstand des Vertrages einen Wert von 200 000 Euro pro Jahr überschreitet,
  4. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen sowie die Beteiligung an ihnen,
  5. die Abberufung der Direktorin oder des Direktors für den administrativen Bereich,
  6. Abschluss und Kündigung von Anstellungsverträgen und sonstigen vergütungsrelevanten Vereinbarungen mit Angestellten, deren Bezüge über der höchsten Tarifgruppe liegen,
  7. der Abschluss von Tarifverträgen und das Konzept des Rundfunk Berlin-Brandenburg zur Vergütung von Angestellten, deren Bezüge über der höchsten Tarifgruppe liegen,
  8. die Aufnahme von Anleihen und die Inanspruchnahme von Krediten, soweit sie nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen sind,
  9. die Übernahme von fremden Verbindlichkeiten, Bürgschaften und Garantien,
  10. jedes sonstige einzelne Rechtsgeschäft oder inhaltlich und zeitlich zusammenhängende Rechtsgeschäfte, die einzeln oder zusammen einen Wert von 200 000 Euro überschreiten, soweit es sich nicht um Verträge über Herstellung, Erwerb, Veräußerung und Auswertung von Programm- oder Angebotsteilen oder entsprechenden Rechten handelt,
  11. der Bericht nach § 45,
  12. die Tätigkeitsbereiche der kommerziellen Tochterunternehmen vor Aufnahme der Tätigkeit nach § 40 des Medienstaatsvertrages,
  13. die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern von Unternehmen, an denen der Rundfunk Berlin-Brandenburg mit Mehrheit beteiligt ist,
  14. die vom Rundfunkrat zu erlassenden Satzungen und deren Änderungen sowie der Erlass und die Änderung von sonstigen anstaltsinternen Regelwerken mit erheblicher organisatorischer oder finanzieller Bedeutung,
  15. die Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten für den Rundfunk Berlin-Brandenburg nach § 48 Absatz 8,
  16. die Geschäftsordnung des Direktoriums.

(4) Eine nach Absatz 3 zustimmungspflichtige Maßnahme bedarf im Falle der Überschreitung der zuletzt genehmigten Kosten in Höhe von mindestens fünf Prozent oder mindestens 25 000 Euro der erneuten Zustimmung des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat kann seine Zustimmung zu einzelnen Maßnahmen nach Absatz 3 allgemein und widerruflich erteilen; er hat diese Entscheidung regelmäßig zu überprüfen.

(5) Der Verwaltungsrat kann für bestimmte Sachgebiete und besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden. Einem Ausschuss müssen mindestens drei Mitglieder angehören. Die Sitzungen der Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt. Die Gesamtverantwortung des Verwaltungsrates bleibt unberührt.

(6) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verwaltungsrat von der Intendantin oder dem Intendanten, vom Rundfunkrat und von den Direktorinnen und Direktoren die erforderlichen Auskünfte verlangen, Einsicht in die Unterlagen des Rundfunk Berlin-Brandenburg nehmen und Vermögensgegenstände des Rundfunk Berlin-Brandenburg in Augenschein nehmen. Die Rechte nach Satz 1 stehen auch einzelnen Mitgliedern des Verwaltungsrates zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion zu. Der Verwaltungsrat kann zur Untersuchung einzelner Vorgänge geeignete externe Sachverständige beauftragen und Sonderprüfungen vornehmen. Sofern ausnahmsweise Bedarf besteht, kann der Verwaltungsrat auch Beschäftigte oder ständige freie Mitarbeitende des Rundfunk Berlin-Brandenburg zur Beurteilung einzelner Überwachungsgegenstände hinzuziehen.

§ 26 Sitzungen des Verwaltungsrates

(1) § 22 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Die oder der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat in der Regel einmal im Monat, mindestens jedoch alle zwei Monate, unter Angabe der Tagesordnung und Mitteilung der Beschlussgegenstände zu einer ordentlichen Sitzung ein. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Verwaltungsrates oder der Intendantin oder des Intendanten hat die oder der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. In dem Antrag muss der Beratungsgegenstand genannt sein. Beschlussvorlagen sind vor der Sitzung innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden, angemessenen Frist vorzulegen. Die Sitzungen werden grundsätzlich als Präsenzsitzungen durchgeführt und sind nichtöffentlich. In begründeten Ausnahmefällen können sie als Telefon- oder Videoschaltkonferenz, jeweils auch in hybrider Form, durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die oder der Vorsitzende. § 22 Absatz 7 gilt entsprechend.

(3) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen die Intendantin oder der Intendant sowie die Direktorinnen und Direktoren teil, es sei denn, der Verwaltungsrat beschließt in begründeten Fällen etwas Anderes.

(4) Die oder der Vorsitzende des Rundfunkrates hat das Recht, an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen und gehört zu werden. Gleiches gilt für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.

§ 27 Beschlussfassung und Arbeitsweise des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und ordnungsgemäß geladen wurde. Im Fall von § 26 Absatz 2 Satz 5 ist auf geeignete Art und Weise sicherzustellen, dass die Anwesenheit überprüft und die Abstimmungen den einzelnen Mitgliedern zugeordnet werden können. Stellt die oder der Vorsitzende die Beschlussunfähigkeit fest, gilt § 23 Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

(2) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse vorbehaltlich von Satz 2 mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt. In den Fällen von § 25 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 5 ist die Mehrheit der Stimmen der ordnungsgemäß gewählten Mitglieder und die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 23 Absatz 2 gilt entsprechend, wobei sicherzustellen ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Unterlagen nehmen können.

§ 28 Kostenerstattung und Vergütung

(1) Die Mitglieder des Rundfunkrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder nach Maßgabe der Satzung. Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind der Höhe nach zu veröffentlichen.

(2) Den vom Rundfunkrat gewählten Mitgliedern des Verwaltungsrates ist für ihre Tätigkeit eine Vergütung zu gewähren. Diese hat in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Verwaltungsrates zu stehen. Dem Personalratsmitglied im Verwaltungsrat ist eine dessen Aufgaben im Verwaltungsrat angemessene Freistellung von den arbeitsvertraglichen Pflichten unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu gewähren.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.

2. Intendantin oder Intendant

§ 29 Wahl und Abberufung

(1) Das Amt der Intendantin oder des Intendanten ist öffentlich auszuschreiben. Die Intendantin oder der Intendant wird vom Rundfunkrat für fünf Jahre gewählt. Die Wahl zur Intendantin oder zum Intendanten setzt eine aktive Bewerbung im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung nach Satz 1 voraus. Die Wahl erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der laufenden Amtszeit, bei vorzeitigem Ausscheiden unverzüglich spätestens innerhalb von sechs Monaten. Die zweimalige Wiederwahl ist zulässig.

(2) Zur Vorbereitung der Wahl der Intendantin oder des Intendanten bildet der Rundfunkrat eine Findungskommission. Diese besteht aus den Vorsitzenden des Rundfunkrates und seiner ständigen Ausschüsse, dem Personalratsmitglied im Verwaltungsrat sowie der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrates, das durch den Verwaltungsrat zu bestimmen ist. Die Findungskommission hat insbesondere die Aufgabe, das Anforderungsprofil der Intendantin oder des Intendanten für die öffentliche Ausschreibung nach Absatz 1 Satz 1 zu erstellen, im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens eingegangene Bewerbungen zu sichten und dem Rundfunkrat geeignete Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vorzuschlagen. Die Findungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Das Weitere regelt eine Geschäftsordnung.

(3) Kommt innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 3 die Wahl im Rundfunkrat nicht zustande, findet nach Ablauf eines Monats ein weiterer Wahlgang statt. Das Weitere regelt die Satzung.

(4) Die Intendantin oder der Intendant kann vor Ablauf der festgesetzten Amtszeit aus wichtigem Grund, auch auf Vorschlag des Verwaltungsrates, durch Beschluss des Rundfunkrates abberufen werden. Der Rundfunkrat holt vor der Beschlussfassung eine Stellungnahme des Verwaltungsrates ein. Die Intendantin oder der Intendant ist vor der Entscheidung zu hören.

(5) Wahl und Abstimmung über die Abberufung der Intendantin oder des Intendanten erfolgen geheim.

§ 30 Aufgaben

(1) Die Intendantin oder der Intendant leitet den Rundfunk Berlin-Brandenburg. Unbeschadet der Rechte der anderen Organe ist sie oder er für die gesamten Geschäfte des Rundfunk Berlin-Brandenburg einschließlich der Gestaltung des Programms verantwortlich. Sie oder er führt die Geschäfte nach Maßgabe der für den Rundfunk Berlin-Brandenburg geltenden Gesetze, staatsvertraglichen Regelungen und internen Verfahrensordnungen und Richtlinien sowie der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Sie oder er führt den Vorsitz des Direktoriums nach § 33 Absatz 1 Satz 1.

(2) Die Intendantin oder der Intendant vertritt den Rundfunk Berlin-Brandenburg gerichtlich und außergerichtlich. Die Satzung regelt die Vertretungsbefugnis; insbesondere bestimmt sie die Fälle, in denen die Intendantin oder der Intendant zur Vertretung der Mitzeichnung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters oder einer Direktorin oder eines Direktors bedarf. § 25 Absatz 2 Nummer 3 bleibt unberührt.

(3) Die Intendantin oder der Intendant entwirft die Zielvorgaben und erstellt den Bericht gemäß § 3 Absatz 7.

(4) Die Intendantin oder der Intendant erstellt den Bericht nach § 45.

(5) Die Intendantin oder der Intendant hat das jeweils zuständige Aufsichtsgremium zeitnah und umfassend über die für den Rundfunk Berlin-Brandenburg und seine Beteiligungsunternehmen bedeutsamen Angelegenheiten zu unterrichten.

§ 31 Pflichten und Haftung

(1) Die Intendantin oder der Intendant hat die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung zu wahren.

(2) Verletzt die Intendantin oder der Intendant ihre oder seine Pflicht nach Absatz 1 schuldhaft, ist sie oder er dem Rundfunk Berlin-Brandenburg zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet; eine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn die Intendantin oder der Intendant bei einer Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle des Rundfunk Berlin-Brandenburg zu handeln. Im Streitfall trifft sie oder ihn die Beweislast.

(3) Im Falle des Abschlusses einer Versicherung zur Absicherung der Intendantin oder des Intendanten gegen Risiken aus der beruflichen Tätigkeit für den Rundfunk Berlin-Brandenburg ist ein angemessener Selbstbehalt von mindestens zehn Prozent des eingetretenen Schadens, höchstens aber in Höhe der festen jährlichen Vergütung der Intendantin oder des Intendanten, vorzusehen.

3. Direktorium

§ 32 Direktorinnen und Direktoren

(1) Die Intendantin oder der Intendant schlägt dem Rundfunkrat die Kandidatinnen und Kandidaten für die Stelle der Direktorin oder des Direktors für den programmlichen Bereich und dem Verwaltungsrat die Kandidatinnen und Kandidaten für die Stelle der Direktorin oder des Direktors für den administrativen Bereich vor. Die Direktorinnen und Direktoren werden für höchstens fünf Jahre gewählt; die wiederholte Wahl ist zulässig. Die Intendantin oder der Intendant kann sie abberufen.

(2) Unter Beachtung der Gesamtverantwortung der Intendantin oder des Intendanten sowie im Rahmen der Beschlüsse der Aufsichtsgremien und der Beratungen im Direktorium nach § 33 Absatz 2 leiten die Direktorinnen und Direktoren ihren Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung.

(3) Die Intendantin oder der Intendant bestimmt eine Direktorin oder einen Direktor zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter.

§ 33 Zusammensetzung, Aufgaben, Pflichten und Haftung

(1) Die Intendantin oder der Intendant sowie die Direktorinnen und Direktoren bilden zusammen das Direktorium. Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.

(2) Das Direktorium ist unter Beachtung der Gesamtverantwortung der Intendantin oder des Intendanten zuständig insbesondere für:

  1. alle Angelegenheiten, die für den Rundfunk Berlin-Brandenburg von erheblicher Bedeutung sind, wie
    1. Grundsatzfragen der Programm-, Digital- und Personalstrategie,
    2. Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und der mittelfristigen Finanzplanung,
    3. Erstellung des Geschäftsberichts sowie des Strategie- und Entwicklungsplans,
    4. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
    5. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
    6. Einstellung, Entlassung und Umgruppierung von Personal,
  2. die Klärung von Meinungsverschiedenheiten über Angelegenheiten, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, auf Antrag einer Direktorin oder eines Direktors.

Erhebt die Intendantin oder der Intendant Widerspruch gegen einen Beschluss des Direktoriums, gilt der Beschluss als nicht gefasst. Dem Verwaltungsrat ist dies in der auf die Entscheidung folgenden Sitzung mitzuteilen.

(3) Die Leitungen der Landesangebote, die Chefredakteurin oder der Chefredakteur und die Justiziarin oder der Justiziar nehmen an den Sitzungen des Direktoriums mit beratender Stimme teil.

(4) § 31 gilt für die Direktorinnen und Direktoren entsprechend.

4. Redaktionsstatut und Personalvertretung

§ 34 Redaktionsstatut

Die Intendantin oder der Intendant stellt im Benehmen mit der Redaktionsvertretung ein Redaktionsstatut auf, in dem die Wahl und die Rechte der Redaktionsvertretung sowie die Schlichtung von Konfliktfällen mit der Leitung des Rundfunk Berlin-Brandenburg geregelt werden. Das Redaktionsstatut und dessen Änderungen bedürfen der Zustimmung des Rundfunkrates.

§ 35 Personalvertretung

(1) Für den Rundfunk Berlin-Brandenburg finden das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) in der jeweils geltenden Fassung und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen nach Maßgabe der für die Rundfunkanstalt des Bundesrechts „Deutsche Welle“ geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, wobei Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigte im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes angesehen und ihre Interessen über den Personalrat vertreten werden. Abweichend von den jeweils geltenden Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes erstreckt sich das Recht des Personalrats zur Mitbestimmung auch auf den Fall der ordentlichen Kündigung. Bei arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten, die maßgeblich an der Programmgestaltung beteiligt sind, wirkt der Personalrat bei Einstellung oder Beendigung der Tätigkeit nur auf Antrag der oder des Betroffenen mit.

(2) Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts ist Berlin.

III. Finanzwesen

§ 36 Grundsätze der Wirtschaftsführung

(1) Für die Wahrnehmung seines Auftrags gelten für den Rundfunk Berlin-Brandenburg die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der Nachhaltigkeit sowie der Klarheit bei der finanziellen Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat so zu planen, dass die stetige Erfüllung seines Auftrags gesichert ist. Einnahmen des Rundfunk Berlin-Brandenburg dürfen nur zur Erfüllung seines Auftrags verwendet werden.

(2) Zur besseren Überprüfbarkeit und Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung setzt der Rundfunk Berlin-Brandenburg unter Einbeziehung des Verwaltungsrates und unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten Maßstäbe fest, die geeignet sind, die Bewertung der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermöglichen. Die Rechnungshöfe sind an diese Maßstäbe nicht gebunden.

(3) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg finanziert sich vorrangig aus Rundfunkbeiträgen, daneben aus Rundfunkwerbung und aus sonstigen Ertragsquellen. Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.

(4) Die Aufnahme von Krediten richtet sich nach der Finanzordnung und nach den Bestimmungen des Wirtschaftsplans.

§ 37 Finanzordnung

(1) Der Verwaltungsrat erlässt eine Satzung über das Finanzwesen (Finanzordnung). § 1 Absatz 3 Satz 3 und 4 findet entsprechend Anwendung.

(2) Die Wirtschaftsführung des Rundfunk Berlin-Brandenburg richtet sich nach der Finanzordnung, einer mittelfristigen Finanzplanung und dem jährlichen Wirtschaftsplan.

§ 38 Wirtschaftsplan, mittelfristige Finanzplanung, Strategie- und Entwicklungsplan

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres dem Verwaltungsrat vorzulegen. Dieser unterbreitet ihn nach erfolgter Prüfung und Feststellung mit einer schriftlichen Stellungnahme dem Rundfunkrat, der ihn bis zum 31. Dezember des Vorjahres verabschiedet.

(3) Der Wirtschaftsplan ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Rundfunk Berlin-Brandenburg. Er dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Rundfunk Berlin-Brandenburg voraussichtlich notwendig ist. In ihm sind alle zu erwartenden Erträge und sonstigen Deckungsmittel, die voraussichtlichen Aufwendungen und Investitionsausgaben sowie alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen einzustellen.

(4) Veränderungen des verabschiedeten Wirtschaftsplans sind nur dann zulässig, wenn der Rundfunkrat ihnen, nach vorheriger Prüfung, Feststellung und Stellungnahme des Verwaltungsrates, zustimmt.

(5) Solange kein Wirtschaftsplan vorliegt, sind die laufenden Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Vorjahres zu leisten. Für außerordentliche Ausgaben gilt dies nur dann, wenn sie auf Gesetz oder Vertrag beruhen oder der Rundfunkrat ihnen zugestimmt hat.

(6) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat eine mittelfristige Finanzplanung vorzunehmen. In ihr sind alle zu erwartenden Erträge und sonstigen Deckungsmittel, die voraussichtlichen Aufwendungen und Investitionsausgaben sowie alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen der kommenden vier Jahre einzustellen. Die mittelfristige Finanzplanung ist jährlich fortzuschreiben und dem Verwaltungsrat gemeinsam mit dem Wirtschaftsplan vorzulegen.

(7) Mit dem Wirtschaftsplan ist dem Verwaltungsrat ein Strategie- und Entwicklungsplan vorzulegen, der die Vorstellung des Rundfunk Berlin-Brandenburg für dessen strategische und strukturelle Entwicklung sowie den Ausbau seiner Einrichtungen, insbesondere für die Versorgung mit Landesangeboten, enthält. Die Investitionen in den Ländern sind getrennt auszuweisen.

§ 39 Jahresabschluss und Geschäftsbericht

(1) Nach Abschluss eines Geschäftsjahres ist der Jahresabschluss, bestehend aus einer Vermögensrechnung (Bilanz) sowie einer Ertrags- und Aufwandsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung), aufzustellen und durch einen Geschäftsbericht (Lagebericht) zu ergänzen. Im Geschäftsbericht ist auch der Umfang der Auftrags- und Koproduktionen mit abhängigen und unabhängigen Produktionsunternehmen darzustellen. Der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht sind in entsprechender Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie mit einem gesonderten Bericht über die den leitenden Mitarbeitenden und den Mitgliedern der Aufsichtsgremien gewährten Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen (Bezügebericht) zu beauftragen.

(2) Nach Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer und Feststellung des Jahresabschlusses durch den Verwaltungsrat veröffentlicht der Rundfunk Berlin-Brandenburg eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss, den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung und den Geschäftsbericht.

(3) Jahresabschluss, Geschäftsbericht und Berichte des Abschlussprüfers werden von der Intendantin oder dem Intendanten dem Senat von Berlin, der Landesregierung von Brandenburg, dem Abgeordnetenhaus von Berlin, dem Landtag Brandenburg sowie dem Rechnungshof von Berlin und dem Landesrechnungshof Brandenburg übermittelt.

§ 40 Kommerzielle Tätigkeiten und Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen

(1) Auf kommerzielle Tätigkeiten und Beteiligungen des Rundfunk Berlin-Brandenburg an wirtschaftlichen Unternehmen, auf die Kontrolle seiner kommerziellen Tätigkeiten und Beteiligungen sowie auf die Haftung für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen finden die §§ 40 bis 44 des Medienstaatsvertrages Anwendung.

(2) Soweit dies nach Beteiligungsumfang und Gesellschaftszweck möglich und angemessen ist, soll eine angemessene Anzahl von Mitgliedern des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates in das jeweilige Aufsichtsgremium von Beteiligungsunternehmen entsandt werden. Bei Unternehmen, an denen der Rundfunk Berlin-Brandenburg mit Mehrheit beteiligt ist, hat er sicherzustellen, dass die Vorsitzenden der Aufsichtsgremien an den Gesellschafterversammlungen dieser Beteiligungsunternehmen ohne Stimmrecht teilnehmen können und ihnen dieselben Informations-, Frage- und Kontrollbefugnisse wie einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter zustehen.

(3) Alle Beteiligungen des Rundfunk Berlin-Brandenburg sind in dessen Internetauftritt zu veröffentlichen.

§ 41 Vergütungsstrukturen und Versorgung

(1) Die Vergütungsstrukturen des Rundfunk Berlin-Brandenburg sind auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten. Die Bezüge der außertariflich vergüteten Beschäftigten sollen in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen einer Anstalt des öffentlichen Rechts im Allgemeinen und zur Lage des Rundfunk Berlin-Brandenburg im Speziellen stehen. Für das Grundgehalt der Intendantin oder des Intendanten bildet ein Äquivalent zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 11 nach dem Senatorengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2000 (GVBl. S. 221), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GVBl. S. 621) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Obergrenze.

(2) Altersversorgungszusagen für außertariflich Beschäftigte sind auf Leistungen entsprechend der für die Beschäftigten des Rundfunk Berlin-Brandenburg geltenden tariflichen Altersversorgung zu beschränken.

§ 42 Finanzkontrolle durch die Rechnungshöfe

(1) Die Ordnungsmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Rundfunk Berlin-Brandenburg werden vom Rechnungshof von Berlin und vom Landesrechnungshof Brandenburg nach Maßgabe der folgenden Vorschriften regelmäßig geprüft.

(2) Die Rechnungshöfe prüfen insbesondere:

  1. die wirtschaftliche Gesamtsituation unter Einbeziehung der geprüften und testierten Jahresabschlüsse,
  2. die Erträge, die Aufwendungen, die Finanzplanung, das Vermögen und die Schulden,
  3. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können, wobei Investitionsmaßnahmen besonders zu berücksichtigen sind.

(3) Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Rundfunk Berlin-Brandenburg geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob

  1. der Wirtschaftsplan eingehalten worden ist,
  2. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
  3. die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.

§ 43 Prüfungsverfahren der Rechnungshöfe

(1) Der Rechnungshof von Berlin und der Landesrechnungshof Brandenburg stimmen Verfahren und Prüfungsgegenstand miteinander ab. Für die Zuleitung und Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse gilt § 37 des Medienstaatsvertrages.

(2) Die Rechnungshöfe verständigen sich mit dem Rundfunk Berlin-Brandenburg über die Grundsätze einer Prüfung in Bezug auf solche Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Rundfunk Berlin-Brandenburg unmittelbar oder mittelbar, auch zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfung durch die Rechnungshöfe vorsieht. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist verpflichtet, die Aufnahme der dazu erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen sicherzustellen.

(3) Erhebungen beim Rundfunk Berlin-Brandenburg können die Rechnungshöfe durch Beauftragte vornehmen lassen. Sie können Sachverständige hinzuziehen. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg beauftragt die vom Verwaltungsrat jeweils im Einvernehmen mit den Rechnungshöfen ausgewählten Sachverständigen und trägt die hierdurch entstandenen Kosten.

(4) Die Rechnungshöfe können ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie mit der Rechnungslegung zulasten des Rundfunk Berlin-Brandenburg beauftragen.

(5) Die Rechnungshöfe können nach ihrem Ermessen die Prüfung beschränken und Teile der Haushalts- und Wirtschaftsführung ungeprüft lassen.

(6) Unterlagen, die die Rechnungshöfe zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich halten, sind ihnen vom Rundfunk Berlin-Brandenburg auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder ihren Beauftragten vorzulegen.

(7) Den Rechnungshöfen und ihren Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte vom Rundfunk Berlin-Brandenburg zu erteilen.

§ 44 Interne Revision

Die interne Revision des Rundfunk Berlin-Brandenburg ist sachlich und personell so auszustatten, dass sie ihre Aufgaben entsprechend den Grundprinzipien und Standards für die berufliche Praxis einer solchen Stelle effektiv und unabhängig wahrnehmen kann. Die Leitung der internen Revision berichtet regelmäßig, mindestens jährlich, an den Verwaltungsrat über die Prüfungsergebnisse und den Umsetzungsstand von Empfehlungen. Weitere Einzelheiten regelt die Revisionsordnung.

§ 45 Information der Landesparlamente

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg erstattet jeweils zeitnah nach Vorliegen des Berichts der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten nach § 3 Absatz 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages dem Abgeordnetenhaus von Berlin und dem Landtag Brandenburg einen schriftlichen Bericht zur Information über seine wirtschaftliche und finanzielle Lage. Der Bericht ist anschließend zu veröffentlichen.

(2) Der Bericht enthält insbesondere auch eine Darstellung der Geschäftsfelder von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, einschließlich von Eckdaten dieser Gesellschaften, sofern sie publizitätspflichtig sind, sowie der strukturellen Veränderungen und Entwicklungsperspektiven des Rundfunk Berlin-Brandenburg unter Einbeziehung bereits eingeleiteter und geplanter Einsparmaßnahmen. Die Berichterstattung erstreckt sich jeweils auf einen Zeitraum von vier Jahren.

IV. Datenschutz

§ 46 Geltung von Datenschutzvorschriften

Soweit dieser Staatsvertrag oder der Medienstaatsvertrag nichts Anderes bestimmen, sind die für das Land Berlin geltenden Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden.

§ 47 Ernennung und Unabhängigkeit der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten

(1) Der Rundfunkrat des Rundfunk Berlin-Brandenburg ernennt mit Zustimmung des Verwaltungsrates als zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) für die Dauer von vier Jahren eine Person zur oder zum Rundfunkdatenschutzbeauftragten; eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben und die zur Ausübung der erteilten Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des Rundfunk Berlin-Brandenburg und seiner Hilfs- und Beteiligungsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen ihre oder seine Unabhängigkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht gefährden.

(2) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Im Übrigen untersteht sie oder er der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates und einer Finanzkontrolle nur insoweit, als ihre oder seine Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Dienststelle der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten wird bei der Gremiengeschäftsstelle der Aufsichtsgremien eingerichtet. Erfolgt in Abstimmung mit anderen Rundfunkanstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts die Bestellung einer oder eines gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten, findet Satz 1 keine Anwendung. Der oder dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben und die für die Ausübung der erteilten Befugnisse notwendige Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Wirtschaftsplan des Rundfunk Berlin-Brandenburg auszuweisen und der oder dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Sie oder er ist in der Wahl ihrer oder seiner Mitarbeitenden frei. Diese unterstehen allein ihrer oder seiner Leitung.

(4) Das Amt der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Niederlegung des Amtes, mit Abberufung oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Eine Abberufung kommt nur in Betracht, wenn die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erfüllt. Die Abberufung erfolgt durch Beschluss des Rundfunkrates auf Vorschlag des Verwaltungsrates. Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 48 Kontrolle des Datenschutzes und Ernennung der oder des Datenschutzbeauftragten

(1) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, des Medienstaatsvertrages, der Datenschutz-Grundverordnung und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg und seiner Hilfs- und Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1. Sie oder er hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend den Artikeln 57 und 58 Absatz 1 bis 5 der Datenschutz-Grundverordnung. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat sie oder er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Schutz von Informantinnen und Informanten zu wahren. Sie oder er kann gegenüber dem Rundfunk Berlin-Brandenburg keine Geldbußen verhängen.

(2) Stellt die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, beanstandet sie oder er diese gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten und fordert sie oder ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet sie oder er die Aufsichtsgremien. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.

(3) Mit der Beanstandung kann die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.

(4) Die von der Intendantin oder dem Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Die Intendantin oder der Intendant leitet dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat eine Abschrift der Stellungnahme zu.

(5) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet den Organen des Rundfunk Berlin-Brandenburg jährlich einen schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Datenschutz-Grundverordnung über ihre oder seine Tätigkeit. Der Bericht ist unter Wahrung datenschutzrechtlicher Belange zu veröffentlichen.

(6) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung der Tätigkeit verpflichtet, über die ihr oder ihm während der Amtszeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu wahren.

(7) Jede Person hat das Recht, sich unmittelbar an die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder den Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch den Rundfunk Berlin-Brandenburg oder seine Hilfs- oder Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1 in ihren schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.

(8) Die oder der Datenschutzbeauftragte des Rundfunk Berlin-Brandenburg gemäß Artikel 37 der Datenschutz-Grundverordnung wird von der Intendantin oder dem Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrates benannt.

V. Rechtsaufsicht und Schlussbestimmungen

§ 49 Rechtsaufsicht

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg unterliegt der staatlichen Rechtsaufsicht durch den Senat von Berlin und die Landesregierung von Brandenburg. Sie wird in zweijährigem Wechsel von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied des Senats von Berlin und dem nach der Geschäftsbereichsfestlegung zuständigen Mitglied der Landesregierung von Brandenburg ausgeübt. Der Rechtsaufsicht sind sämtliche zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 Rechtsaufsicht ausübende Stelle ist berechtigt, ein von ihr im Einzelfall zu bestimmendes Organ des Rundfunk Berlin-Brandenburg auf Maßnahmen oder Unterlassungen, die diesen Staatsvertrag oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, hinzuweisen und aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Sie setzt sich vor der Einleitung von Maßnahmen mit der zuständigen Stelle des anderen Landes ins Benehmen. Maßnahmen der Rechtsaufsicht ausübenden Stelle gegenüber den Organen sind erst zulässig, wenn das jeweils zuständige Aufsichtsgremium des Rundfunk Berlin-Brandenburg die ihm obliegende Aufsicht nicht oder nicht hinreichend wahrnimmt. Wird der Aufforderung nach Satz 1 nicht innerhalb einer von der Rechtsaufsicht ausübenden Stelle zu setzenden angemessenen Frist nachgekommen, kann diese das jeweilige Organ anweisen, auf dessen Kosten geeignete Maßnahmen durchzuführen.

(3) Die Rechtsaufsicht ist berechtigt, zu den Sitzungen der Aufsichtsgremien je eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden. Die Vertreterinnen und Vertreter haben das Recht gehört zu werden. Ihnen sind zeitgleich alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die auch die Mitglieder der Aufsichtsgremien erhalten. Die Rechtaufsicht ausübende Stelle soll an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen.

§ 50 Anzuwendendes Recht

Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Staatsvertrag nichts Anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.

§ 51 Übergangsbestimmungen

(1) Die nach dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (GVBl. Berlin S. 331; GVBl. Brandenburg I S. 138) in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 30. August/11. September 2013 (GVBl. Berlin S. 635; GVBl. Brandenburg I Nr. 41 S. 2) begründeten Rechtsakte und Rechtsverhältnisse bleiben vom Inkrafttreten dieses Staatsvertrages unberührt, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages laufende Amtszeit des Rundfunkrates endet am 28. Februar 2025, die des Verwaltungsrates am 31. Dezember 2025, und sie gelten jeweils als erste im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3. Die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien sowie die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder bleiben bis zum Ablauf der laufenden Amtszeiten unberührt. Die Aufgaben der Aufsichtsgremien nach § 13 Absatz 2 und 3 sowie § 18 Absatz 2 und 3 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (GVBl. Berlin S. 331; GVBl. Brandenburg I S. 138) in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 30. August/11. September 2013 (GVBl. Berlin S. 635; GVBl. Brandenburg I Nr. 41 S. 2) bleiben bis zur erstmaligen Konstituierung des Verwaltungsrates nach Ablauf der Amtsperiode nach Satz 1 unberührt. § 21 Absatz 2 und 3 sowie § 25 Absatz 2 und 3 werden ab dieser Konstituierung vollzogen.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages übernimmt als Erstes das Abgeordnetenhaus von Berlin die Bestimmung der entsendungsberechtigten Gruppe gemäß § 19 Absatz 2 Satz 5.

(4) Die Regelungen zur Wahl und Abberufung der Direktorinnen und Direktoren nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 sowie § 25 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 5 werden erst ab Konstituierung beider Aufsichtsgremien zu den Amtszeiten nach Absatz 2 Satz 2 vollzogen.

(5) Die §§ 32 und 33 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzahl der Direktorinnen und Direktoren sowie die Zuordnung ihrer Geschäftsbereiche und die Grundzüge der Geschäftsverteilung zwischen den Direktorinnen und Direktoren sowie der Intendantin oder dem Intendanten bis zum Inkrafttreten einer vom Rundfunk Berlin-Brandenburg zu erlassenden Organisationsverfügung unverändert bleiben. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg setzt die Organisationsverfügung zum nächstmöglichen Zeitpunkt um und berücksichtigt diese Zielvorgabe bei Neuabschluss von Verträgen.

(6) § 35 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bis zur erstmaligen Konstituierung des im Mai 2024 neu zu wählenden Personalrates der amtierende Personalrat und die Freienvertretung im Amt bleiben.

(7) Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages übernimmt als Erstes das Land Berlin die Aufgaben der Rechtsaufsicht ausübenden Stelle gemäß § 49 Absatz 1 Satz 2.

§ 52 Geltungsdauer und Kündigung

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden.

(2) Mit Wirksamwerden der Kündigung tritt dieser Staatsvertrag außer Kraft und es findet eine Vermögensauseinandersetzung statt.

§ 53 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (GVBl. Berlin S. 331; GVBl. Brandenburg I S. 138) in der Fassung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 30. August/11. September 2013 (GVBl. Berlin S. 635; GVBl. Brandenburg I Nr. 41 S. 2) außer Kraft.

Für das Land Berlin:
Berlin, den 17.11.2023                           Kai Wegner

Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 3.11.2023                        Dietmar Woidke

 

zum Gesetz