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Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über das Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) und die Änderung des Landesplanungsvertrages
Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über das Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) und die Änderung des Landesplanungsvertrages
vom 10. Oktober 2007
(GVBl.I/07, [Nr. 17], S.235, 236)
Auf der Grundlage von Artikel 1 Abs. 1 und 2 und Artikel 7 Abs. 1 des Landesplanungsvertrages vom 6. April 1995, zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 3. und 4. Mai 2006, kommen die Länder Berlin und Brandenburg überein, den nachfolgenden Vertrag zu schließen:
Artikel 1
Landesentwicklungsprogramm 2007
Die Länder Berlin und Brandenburg vereinbaren das in der Anlage beigefügte Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007). Die Anlage ist Bestandteil des Vertrages.
Artikel 2
Änderung des Landesplanungsvertrages
(Anm. der Redaktion: Der Text wurde nicht aufgenommen.)
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Anlage 1 zum Staatsvertrag vom 7. August 1997 über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm) und über die Änderung des Landesplanungsvertrages, geändert durch Staatsvertrag vom 5. Mai 2003, wird aufgehoben mit Ausnahme von § 16 Abs. 6 und § 19 Abs. 11 des Landesentwicklungsprogramms. § 16 Abs. 6 des Landesentwicklungsprogramms gilt nur so lange fort, bis er durch Inkrafttreten entsprechender oder widersprechender Ziele und Grundsätze der Raumordnung in einem gemeinsamen Landesentwicklungsplan nach Artikel 8 des Landesplanungsvertrages ersetzt wird.
Berlin, den 10.10.2007 vertreten durch die Senatorin Ingeborg Junge-Reyer |
Potsdam, den 10.10.2007 vertreten durch den Minister für Reinhold Dellmann |
Anlage
Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007)
Festlegungen (Grundsätze der Raumordnung)
§ 1
Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg
(1) Die Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (Hauptstadtregion) ist eine europäische Metropolregion und umfasst das Gesamtgebiet der Länder Berlin und Brandenburg.
(2) Die Hauptstadtregion soll im Sinne des Nachhaltigkeitsprinzips im Ausgleich wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Ziele räumlich polyzentral entwickelt werden. Vorhandene Stärken sollen vorrangig genutzt und ausgebaut werden.
(3) Die Metropole und Bundeshauptstadt Berlin soll bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, der Nutzung ihrer Potenziale im Interesse des Gesamtraums und in ihrer nationalen und internationalen Bedeutung gestärkt werden.
(4) Die Hauptstadtregion soll als Wirtschafts-, Wissens- und Kulturstandort gestärkt werden. Die Potenziale der unterschiedlich geprägten Teilräume der Hauptstadtregion sollen entwickelt und genutzt werden. Die Voraussetzungen für grenzübergreifende Kooperationen sollen verbessert werden.
(5) Die zentrale Lage in Europa soll durch leistungsfähige Einbindungen in die internationalen Verkehrskorridore und transeuropäischen Netze sowohl in Nord/Süd- als auch in Ost/West-Richtung besser genutzt werden.
§ 2
Wirtschaftliche Entwicklung
(1) Die Wachstumschancen der Hauptstadtregion liegen insbesondere in der Metropole Berlin, den räumlichen und sektoralen Schwerpunkten Brandenburgs mit besonderem wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Potenzial und dem Flughafen Berlin Brandenburg International mit seinem Umfeld.
(2) Zur bestmöglichen Nutzung der Chancen und Stärkung der Wirtschaftskraft der Hauptstadtregion soll der Einsatz von öffentlichen Mitteln räumlich und sektoral konzentriert werden.
(3) In den ländlichen Räumen sollen in Ergänzung zu den traditionellen Erwerbsgrundlagen neue Wirtschaftsfelder erschlossen und weiterentwickelt werden.
§ 3
Zentrale Orte
(1) Die Hauptstadtregion soll nach den Prinzipien der zentralörtlichen Gliederung entwickelt werden. Zentrale Orte sollen als Siedlungsschwerpunkte und Verkehrsknoten für ihren Versorgungsbereich räumlich gebündelt Wirtschafts-, Einzelhandels-, Kultur-, Freizeit-, Bildungs-, Gesundheits- und soziale Versorgungsfunktionen erfüllen.
(2) Als Zentrale Orte sollen solche Gemeinden bestimmt werden, die aufgrund ihrer räumlichen Lage, der zu versorgenden Bevölkerung ihrer Verflechtungsbereiche, ihrer funktionalen Ausstattung und ihrer Potenziale in der Lage sind, die übergemeindlichen Aufgaben der Daseinsvorsorge langfristig und flächendeckend zu erfüllen.
§ 4
Kulturlandschaft
(1) Die Kulturlandschaft soll in ihrer Vielfalt erhalten und zur Stärkung der regionalen Identität und Wirtschaftskraft weiterentwickelt werden. Metropole, Städte und Dörfer sind wichtige Elemente der Kulturlandschaft. Historisch bedeutsame Kulturlandschaften sollen bewahrt und entwickelt werden.
(2) Durch eine nachhaltige und integrierte ländliche Entwicklung sollen die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, die touristischen Potenziale, die Nutzung regenerativer Energien und nachwachsender Rohstoffe in den ländlichen Räumen als Teil der Kulturlandschaft weiterentwickelt werden.
(3) Kulturlandschaften mit besonderem Handlungsbedarf sollen durch eine kooperative Regionalentwicklung auch länderübergreifend gestärkt und weiterentwickelt werden.
§ 5
Siedlungsentwicklung
(1) Die Siedlungsentwicklung soll auf Zentrale Orte und raumordnerisch festgelegte Siedlungsbereiche ausgerichtet werden. Der Gewerbeflächenentwicklung soll daneben auch in räumlichen Schwerpunkten mit besonderem wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Potenzial angemessen Rechnung getragen werden.
(2) Die Innenentwicklung soll Vorrang vor der Außenentwicklung haben. Dabei sollen die Erhaltung und Umgestaltung des baulichen Bestandes in vorhandenen Siedlungsbereichen und die Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen bei der Siedlungstätigkeit Priorität haben.
(3) Bei der Siedlungsentwicklung sollen verkehrssparende Siedlungsstrukturen angestrebt werden. In den raum-ordnerisch festgelegten Siedlungsbereichen, die durch schienengebundenen Personennahverkehr gut erschlossen sind, soll sich die Siedlungsentwicklung an dieser Verkehrsinfrastruktur orientieren.
(4) Der innerstädtische Einzelhandel soll gestärkt und eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfes (Grundversorgung) gesichert werden. Großflächige Einzelhandelseinrichtungen sollen den Zentralen Orten entsprechend der jeweiligen Funktionszuweisung zugeordnet werden.
§ 6
Freiraumentwicklung
(1) Die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Pflanzen- und Tierwelt sollen in ihrer Funktions- und Regenerationsfähigkeit sowie ihrem Zusammenwirken gesichert und entwickelt werden. Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden.
(2) Die Inanspruchnahme und die Zerschneidung des Freiraums, insbesondere von großräumig unzerschnittenen Freiräumen, sollen vermieden werden. Zerschneidungswirkungen durch bandartige Infrastruktur sollen durch räumliche Bündelung minimiert werden.
(3) Die öffentliche Zugänglichkeit und Erlebbarkeit von Gewässerrändern und anderen Gebieten, die für die Erholungsnutzung besonders geeignet sind, sollen erhalten oder hergestellt werden. Siedlungsbezogene Freiräume sollen für die Erholung gesichert und entwickelt werden.
(4) Freiräume mit hochwertigen Schutz-, Nutz- und sozialen Funktionen sollen in einem Freiraumverbund entwickelt werden.
(5) Zum vorbeugenden Hochwasserschutz sollen Überschwemmungsgebiete erhalten und Rückhalteräume geschaffen werden. Die Wasserrückhaltung in Flusseinzugsgebieten soll verbessert werden. In Gebieten, die aufgrund ihrer topografischen Lage hochwassergefährdet sind, sollen Schadensrisiken minimiert werden.
(6) Für die Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen sollen die raumordnerischen Voraussetzungen erhalten oder geschaffen werden.
§ 7
Verkehrsentwicklung
(1) Zur überregionalen Einbindung der Hauptstadtregion und zur Erreichbarkeit Berlins und der übrigen Zentralen Orte sollen ein leistungsfähiges, hierarchisch strukturiertes Netz von Verkehrswegen sowie entsprechende Mobilitätsangebote für Bevölkerung und Wirtschaft unter vorrangiger Nutzung vorhandener Infrastrukturen gesichert und bedarfsgerecht entwickelt werden. Die Luftverkehrsanbindung der Hauptstadtregion soll weiterentwickelt werden.
(2) Die Erschließung der Hauptstadtregion mit öffentlichen Verkehrsmitteln soll orientiert auf Berlin und die übrigen Zentralen Orte durch vielfältige, ihrer Funktion und der Nachfrage angepasste Bedienangebote gesichert und weiterentwickelt werden. In Räumen mit verdichteter Siedlungsstruktur soll der öffentliche Personennahverkehr gegenüber dem motorisierten Individualverkehr vorrangig entwickelt werden.
(3) Eine umwelt-, sozial- und gesundheitsverträgliche Verkehrsentwicklung soll durch integrierte Verkehrsplanung unter Einbeziehung aller Verkehrsträger und -arten sowie deren Vernetzung, durch verkehrssparende Siedlungsstrukturen, ressourcenschonende Bündelung von Infrastrukturen, Verkehrsverlagerung auf umweltfreundliche Verkehrsträger sowie durch Steigerung der Attraktivität umweltfreundlicher Verkehrsangebote erreicht werden. Für die Mobilität im Nahbereich sollen gute Voraussetzungen geschaffen werden.
§ 8
Interkommunale und regionale Kooperation
Die Entwicklungspotenziale der Hauptstadtregion und ihrer Teilräume sollen durch interkommunale, regionale und länderübergreifende Zusammenarbeit auf Grundlage abgestimmter Strategien und integrierter Konzepte aktiviert werden. Kooperationen zwischen Städten und Umlandgemeinden sollen zum Interessenausgleich beitragen.
Begründungen
zu § 1 Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg
zu (1) Das Gesamtgebiet der Länder Berlin-Brandenburg (gemeinsamer Planungsraum) ist eine europäische Metropolregion und wird als „Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg“ (Hauptstadtregion) bezeichnet, um ihre Bedeutung und Funktionen im nationalen Wettbewerb hervorzuheben (Alleinstellungsmerkmal). Berlin und Brandenburg bilden gemeinsam einen vielfältigen und kontrastreichen, durch die Metropole geprägten Agglomerationsraum mit mehr als sechs Millionen Einwohnern, in dem gemeinsame geschichtliche, kulturelle und wirtschaftliche Bezüge miteinander verflochten sind und der als gemeinsamer Wirtschaftsraum und Arbeitsmarkt in Europa wahrgenommen wird. Durch die Erweiterung der Europäischen Union haben sich die Voraussetzungen für einen wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Austausch verbessert. Die Wettbewerbsfähigkeit der Hauptstadtregion im europäischen und im nationalen Maßstab hängt insbesondere davon ab, inwieweit es gelingt, die hochwertigen und globalen Funktionen und Dienstleistungen weiterzuentwickeln.
zu (2) Die Sicherung lebenswerter, zukunftsfähiger räumlicher Rahmenbedingungen ist eine übergeordnete Aufgabe der Raumordnung. Hierzu gilt es, die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Ansprüche an den Raum miteinander in Einklang zu bringen, um so auch unter veränderten Rahmenbedingungen langfristig im gesamten Raum eine hohe Lebensqualität zu sichern und die Voraussetzungen zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse zu ermöglichen. Die Vernetzung von Metropole, Städten und ländlichen Räumen ermöglicht es, einander ergänzende Standortpotenziale zum gegenseitigen Nutzen zu erschließen. Die Entwicklung soll sich dabei abgestuft auf mehrere, zu definierende Kristallisationspunkte mit zukunftsfähigen Potenzialen konzentrieren. Eine besondere Rolle spielen hierbei die Metropole Berlin und in Brandenburg die Regionalen Wachstumskerne, die Branchenschwerpunktorte, die Zentralen Orte sowie vor dem Hintergrund des demografischen Wandels die weiteren Städte als „Anker im Raum“.
Im Sinne des Leitbilds „Stärken stärken“ werden räumliche und sektorale Schwerpunkte gesetzt; diese sollen die Effektivität staatlichen Fördermittelansatzes erhöhen und für private Investoren eine Orientierungsfunktion darstellen. Hiermit sollen auch die Entwicklungschancen der ländlichen Räume erhalten und verbessert werden.
zu (3) Berlin ist der Motor zur Entwicklung der Hauptstadtregion. Mit rund 3,5 Mio. Einwohnern, einer Dichte von ca. 3 800 Einwohnern je km2 und der zentralen Lage ist Berlin der Bevölkerungs- und Wirtschaftsschwerpunkt der Hauptstadtregion und darüber hinaus ganz Ostdeutschlands. Hier schlägt das wirtschaftliche Herz der Region, hier wird der Großteil ihres Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet, hier werden Arbeitsplätze auch für die Region bereitgestellt.
Berlin ist Bundeshauptstadt. Der Sitz von Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung sowie von Institutionen und Verbänden in Berlin ist ein wichtiger Standortfaktor und soll für die Entwicklung der gesamten Hauptstadtregion genutzt werden. Die einzigartige Verbindung von Kultur, Wirtschaft, Wissenschaft und Hauptstadtfunktionen eröffnet Chancen für die weitere Ansiedlung von Institutionen und Spitzenverbänden aus Wirtschaft und Wissenschaft und von Niederlassungen und Repräsentanzen deutscher, europäischer und internationaler Unternehmen in der Region.
zu (4) Die Europäische Union verfolgt ein räumliches Entwicklungsmodell, das darauf zielt, die Metropolregionen als herausragende geographische Zonen weltwirtschaftlicher Integration und Vernetzung zu stärken. Metropolregionen sind wichtige Räume zur Beschleunigung der wirtschaftlichen Entwicklung und zur Ansiedlung von Arbeitsplätzen. Die Hauptstadtregion muss sich im Zusammenspiel innerhalb und zwischen diesen weltwirtschaftlichen Integrationszonen behaupten und ihre Attraktivität als Standort für Wirtschaft, Wissenschaft, Forschung, Handel, Messe, Bildung, Kultur und Sport weiterentwickeln und stärker sichtbar machen. Die Stärkung und gleichzeitige Vermarktung metropolitaner und ergänzender Funktionen, insbesondere der Innovations- und Wettbewerbsfunktionen, ist die Voraussetzung dafür. Die Hauptstadtregion verfügt außerdem über ein hohes Maß an historischer und kultureller Bedeutung und über ein entsprechendes internationales Ansehen (Symbolfunktionen).
Globale Arbeitsteilung und ein sich verstärkender globaler Wettbewerb erfordern darüber hinaus regionale Profilierung. Dies heißt zum einen für die Metropole Berlin weitere ökonomische und politische Entscheidungs-, Steuerungs- und Kontrollfunktionen, insbesondere für die Wahrnehmung der Hauptstadtfunktion, einzuwerben und zu sichern.
Zum anderen gilt es, die teilräumlich differenzierten Potenziale und Besonderheiten der Teilräume (z.B. im Hinblick auf räumliche Milieus für Kreativität, Innovation, Kommunikation, Forschen, Bilden, Ausbilden, Weiterbilden, Wirtschaft und Verkehr, Leben und Erholen, Tourismus, Kultur und Geschichte, Landschaft und Umweltvorsorge) zu stärken und weiterzuentwickeln Der Begriff „Teilraum“ ist dabei nicht im Sinne einer raumordnerischen Planungskategorie zu verstehen. Vielmehr soll die räumlich differenzierte Vielfalt im Gesamtraum zum Ausdruck gebracht werden.
Die funktionale Ausstrahlung der Metropole Berlin wird auch grenzüberschreitend an Bedeutung gewinnen. Insbesondere für die Entwicklung des grenzüberschreitenden Kooperationsraums mit Breslau, Posen und Stettin und den mit ihnen vernetzten Regionen sollen daher gemeinsam mit den nationalen und polnischen Nachbarn Konzepte der grenznahen Zusammenarbeit und langfristige räumliche Perspektiven entwickelt werden. Darüber hinaus soll auch die räumliche Nähe zu den sächsischen Wirtschaftszentren, zur Metropolregion Hamburg sowie zu den Ostseehäfen genutzt werden, um insbesondere zusätzliche wirtschaftliche Impulse in den Gesamtraum zu lenken.
zu (5) Eine leistungsfähige Vernetzung der Hauptstadtregion mit allen Verkehrsträgern dient der Stärkung der Metropolfunktionen, der Intensivierung der Austauschbeziehungen und der Schaffung von Wertschöpfungsketten. Wachsende Verflechtungen im Netz der europäischen Metropolen und auf dem Arbeitsmarkt sowie die Intensivierung des Warenaustauschs, des Wissens- und Kulturtransfers stellen hohe Anforderungen an die Funktion als europäischer Verkehrsknotenpunkt (Gatewayfunktionen).
Die Verbesserung der internationalen Erreichbarkeit durch den Ausbau attraktiver und hochwertiger infrastruktureller Schnittstellen und Verbindungen insbesondere über Rostock, Sassnitz und Stettin nach Skandinavien, Polen, in die baltischen Staaten und nach Russland (über Frankfurt [Oder]) sowie über Cottbus in Richtung Breslau und Südpolen und über Dresden in die Tschechische Republik ist erforderlich. Dies schließt nach innen eine konsequente hochwertige Anbindung der regionalen Siedlungs- und Verkehrsknoten an die Metropole ein. Eine hohe Priorität haben die Schaffung eines leistungsfähigen Luftverkehrsanschlusses für die Fernerreichbarkeit der Hauptstadtregion und die Verbesserung der Angebote im Schienenpersonenfernverkehr. Die Logistikfunktion der Region soll durch geeignete Infrastruktur-, Verkehrs- und Dienstleistungsangebote gestärkt werden, um die wachsenden Transitverkehre besser nutzen zu können. Die bestehenden Güterverkehrszentren (GVZ) im Umland der Metropole Berlin dienen dabei als Knotenpunkte für den Güterverkehr. Ihre Funktionalität sollte weiter gestärkt werden.
zu § 2 Wirtschaftliche Entwicklung
zu (1) Berlin und Brandenburg bilden einen gemeinsamen Wirtschaftsraum und Arbeitsmarkt. Die auf eine Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auszurichtende Wirtschaftsentwicklung der Hauptstadtregion erfordert eine räumliche Konzentration der Entwicklungspotenziale auf die Metropole Berlin und die räumlichen Schwerpunkte Brandenburgs mit besonderem wirtschaftlichen und/oder wissenschaftlichen Potenzial. Zusammen mit einer engen Vernetzung zwischen Wirtschaft und der Wissenschaft mit ihrer dichten Forschungslandschaft ist die sektorale und räumliche Fokussierung vorrangig auf spezialisierte Standorte mit innovativen und wettbewerbsfähigen Wachstumsbranchen in ihrer Funktion als Motor für wirtschaftliches Wachstum zu richten. Diese Wachstumsbranchen bieten besondere Entwicklungspotenziale sowohl für die Metropole als auch für die gesamte Hauptstadtregion. Der mit dieser Entwicklung verbundenen Profilierung der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg als gemeinsame Innovationslandschaft und gemeinsamer Wirtschaftsraum kommt eine zentrale Rolle zu. Dazu sind Wertschöpfungs- und Netzwerkbeziehungen zwischen Unternehmen in der Hauptstadtregion weiter auszubauen.
Die Hauptstadtregion soll verstärkt als Standort für Zentralen internationaler Unternehmen, innovative Industriebetriebe und Firmensitze für überregional gehandelte, wissensbasierte Dienstleistungen profiliert werden.
Bedeutende Wirtschaftsimpulse werden in diesem Zusammenhang vom Flughafen Berlin Brandenburg International erwartet. Die mit der Attraktivitätsverbesserung im internationalen Standortwettbewerb verbundene Steigerung von Unternehmensumsätzen durch verbesserte Absatzbeziehungen und eine höhere Investitionsbereitschaft, beispielsweise im Handels- und Dienstleistungssektor, tragen zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei, die nicht nur dem engeren Flughafenumfeld zugute kommen, sondern sich auch auf die gesamte Hauptstadtregion auswirken.
zu (2) Die Konzentration öffentlicher Mittel auf räumliche und sektorale Schwerpunkte trägt dazu bei, die Wirtschaftskraft der Hauptstadtregion zu stärken.
Städte und Städteverbünde, die zu den räumlichen Schwerpunkten gehören, sollen vor dem Hintergrund der Auswirkungen des demografischen Wandels, der wirtschaftsstrukturellen Veränderungen sowie des zwingenden Erfordernisses zum gebündelten Einsatz deutlich sinkender öffentlicher Mittel – mit dem Ansatz zur „Stärkung von Stärken“ auf der Grundlage abgestimmter regionaler Entwicklungskonzepte eine vorrangige Unterstützung insbesondere bei der arbeitsplatzschaffenden Entfaltung ihrer wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Potenziale im Sinne der Lissabonstrategie erhalten. Dabei kommt den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) besondere Bedeutung zu. Sie machen 90% aller Unternehmen in der Hauptstadtregion aus, sind prägend für wirtschaftliches Wachstum und ein Motor für Beschäftigung und Innovation.
zu (3) Durch die Neuausrichtung der Landwirtschafts- und Energiepolitik auf europäischer und nationaler Ebene verschiebt sich die Bedeutung der ländlich geprägten Räume von der Primärproduktion von Nahrungsmitteln auf die Erzeugung regenerativer Energien (Windenergie, Solarenergie, Biomasse) und den Anbau nachwachsender Rohstoffe oder die Landschaftspflege. Darüber hinaus bieten die ländlichen Räume aufgrund ihrer reichen Naturausstattung gute Voraussetzungen für den Tourismus und die Gesundheitswirtschaft. Die Erschließung bzw. Stärkung neuer, zukunftsfähiger Wirtschaftsfelder trägt zur Diversifizierung der Erwerbsgrundlagen und somit zur Schaffung von Arbeitsplätzen auch außerhalb der Landwirtschaft bei. Zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung und Vermeidung weiterer Abwanderung sollen die ländlichen Räume zu einem wissensbasierten Wirtschaftsraum weiterentwickelt werden. Dies erfordert entsprechende Qualifikationen und Kompetenzen sowie Kreativität und Innovationsbereitschaft, die es zu unterstützen gilt.
Gleichwohl bleiben Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft unverzichtbare Erwerbsgrundlage für die ländlichen Räume, denn von diesen hängen in starkem Maße komplette Wirtschaftsbereiche – von der pflanzlichen und tierischen Produktion, der Forst- und Holzwirtschaft bis hin zur Ernährungswirtschaft und Vermarktung sowie große Teile von Dienstleistung und Handwerk als wesentliche Wertschöpfungspotenziale ab. Um die flächenbezogenen Voraussetzungen in den ländlichen Räumen für die Hauptstadtregion insgesamt nutzbar zu machen, sollen ergänzend zu diesen Erwerbsgrundlagen die technologischen Innovationen und daran anknüpfende Produktionspotenziale insbesondere in den Technologiebereichen der Energie und der Rohstoffverarbeitung erschlossen und weiterentwickelt werden.
zu § 3 Zentrale Orte
zu (1) Die funktionale Struktur des gemeinsamen Planungsraumes ist durch ein Netz Zentraler Orte gekennzeichnet, die Versorgungsfunktionen für Versorgungsbereiche übernehmen, die über das Gemeindegebiet der Zentralen Orte hinausgehen. Die Gesamtheit der in diesen Versorgungsbereichen zu versorgenden Menschen ist die Mantelbevölkerung. Die Zentralität wird nach Qualität und Periodizität der Nachfrage in unterschiedlichen Stufen differenziert. Unter den veränderten demografischen, ökonomischen und finanziellen Rahmenbedingungen werden die Zentralen Orte als Siedlungsschwerpunkte, regionale Wirtschafts- und Arbeitsplatzschwerpunkte und Verkehrsknotenpunkte die öffentliche Infrastrukturversorgung und Daseinsvorsorge durch eine effiziente Bündelung von Einrichtungen und Dienstleistungen sicherstellen. In allen Teilen des gemeinsamen Planungsraumes werden auch durch das Netz der Zentralen Orte die Voraussetzungen für gleichwertige Lebensverhältnisse geschaffen und eine ausgewogene polyzentrische Siedlungsstruktur gesichert. Auch in den Teilräumen, die nur eine geringe Bevölkerungsdichte aufweisen und/oder die vom Bevölkerungsrückgang betroffen sind, können in Zentralen Orten die Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung gesichert werden. Zentrale Orte nehmen insoweit auch eine wichtige Funktion zur Raumstabilisierung wahr.
zu (2) Die Zentralen Orte übernehmen neben ihrer Funktion als Siedlungs-, Versorgungs-, regionale Wirtschafts- und Arbeitsplatzschwerpunkte über ihren eigenen Bedarf hinaus Aufgaben für die Bevölkerung ihres Versorgungsbereiches. Die Festlegung Zentraler Orte setzt eine bestimmte Mantelbevölkerung voraus, um die Tragfähigkeit entsprechender Versorgungsangebote im Zentralen Ort sicherstellen zu können; diese Voraussetzung ist nicht allein im Zentralen Ort selbst, sondern gemeinsam durch den Zentralen Ort und den umgebenden Versorgungsbereich zu erbringen. Mit der zentralörtlichen Gliederung verknüpft sich die Sicherung eines Netzes tragfähiger funktionaler Angebote, die in den Zentralen Orten für den jeweiligen Versorgungsbereich auch unter Berücksichtigung der demografischen und finanziellen Entwicklungen längerfristig gewährleistet werden können. Für die strukturellen Anpassungsprozesse zur Sicherung der Daseinsvorsorge bildet das Zentrale-Orte-System das räumliche Grundgerüst nach dem Prinzip einer polyzentrischen räumlichen Konzentration.
zu § 4 Kulturlandschaft
zu (1) Die Landschaft in der Hauptstadtregion ist keine Naturlandschaft mehr, sondern eine seit Jahrhunderten vom Menschen gestaltete Kulturlandschaft, die sich auch weiterhin im Wandel befindet und vielfältige Prägungen und Erscheinungsformen aufweist, so dass insgesamt ein vielfältiges Mosaik unterschiedlicher Kulturlandschaften entstanden ist. Ihre charakteristischen Erscheinungsbilder werden durch das Zusammenspiel zwischen Natur- und Kultureinflüssen, Freiräumen, Siedlungen und gebauten Strukturen bestimmt.
Die Kulturlandschaft umfasst die land- und forstwirtschaftlich genutzten Produktionslandschaften ebenso wie vom Menschen nur wenig beeinflusste naturnahe Räume oder stark veränderte, überformte Gebiete wie Industriebrachen und Bergbaufolgelandschaften.
Bestandteile der Kulturlandschaft sind auch die Metropole, die Städte, Dörfer und alle gebauten Strukturen. Entsprechend ihrer Funktionszuweisung erfüllen sie wichtige Aufgaben (Städte auch für ihr meist ländlich geprägtes Umland). Die Städte sollen in ihrer Bedeutung als „Anker im Raum“ gestärkt werden.
Darüber hinaus sind Siedlungen wie Landstädte und Dörfer auch Ausgangspunkt regionaler Entwicklung.
Historisch bedeutsame Kulturlandschaften zeichnen sich vor allem durch die besondere kulturlandschaftliche Entstehung und Prägung, traditionelle Bewirtschaftungsformen, das Fortleben sonstiger Traditionen und die Landschaft in besonderer Weise prägende Beziehung zwischen historischen Siedlungsformen und Bauweisen mit der Freiraumstruktur der Umgebung aus. Sie bündeln alle regionaltypischen Landschaften einschließlich ihrer Bau- und Bodendenkmale, kulturellen Institutionen und Ereignisse, die ihre spezifische Eigenart ausmachen. Der ansässigen Bevölkerung vermitteln sie das Verständnis für den Wert ihres Lebensumfeldes und bilden somit die Grundlage für die Bewahrung ihrer regionalen und kulturellen Identität, beispielsweise der sorbischen Bevölkerung mit ihrer besonderen Sprache, Religion und Kultur. Zugleich sind Kulturlandschaften in der Regel auch besonders interessante touristische Zielgebiete. Besonders hochwertige Beispiele für derartige Kulturlandschaften, die auch einen entsprechenden fachgesetzlichen Schutzstatus haben, sind die Biosphärenreservate Spreewald und Schorfheide-Chorin. Eben solche Beispiele sind die „Städte mit historischen Stadtkernen“ (wie z.B. Brandenburg a. d. Havel), die als herausragende Orte der kulturellen und geschichtlichen Identifikation der Menschen bewahrt, gepflegt und behutsam erneuert werden. Im Einklang mit der gesamtstädtischen Entwicklung wird angestrebt, die historische Bausubstanz zu erhalten, geeignete Nutzungen zu ermöglichen und die Stadtkerne damit dauerhaft als feste Bestandteile städtischen Lebens zu sichern. Dies gilt in ähnlicher Weise auch für Dörfer mit historischen Dorfkernen.
Neben den „Gewachsenen Kulturlandschaften“ gehören auch die nach gartenkünstlerischen Gesichtspunkten gestalteten Landschaftsgärten und Feldfluren zu den historisch bedeutsamen Kulturlandschaften in der Hauptstadtregion. Eine herausragende Bedeutung hat in dieser Hinsicht die als UNESCO Weltkulturerbe geschützte „Potsdamer Kulturlandschaft“. Aber auch der „Branitzer Park“ mit dem dazugehörigen Außenpark stellt eine derartige ästhetisch künstlerisch gestaltete Kulturlandschaft dar. Historisch bedeutsame Kulturlandschaften sollen geschützt, gepflegt, weiterentwickelt und in ihrer kulturellen Bedeutung für die Bevölkerung erlebbar gemacht werden. Zu ihrer Bewahrung und Entwicklung sollen sich Planungen und Maßnahmen in und in ihrem Umfeld an deren Erscheinungsbild und Maßstäblichkeit orientieren. Vielfach sind auch aktuelle Kulturlandschaften durch historische gartenkünstlerische und baukulturelle Elemente und Strukturen geprägt, wie die zahlreichen (städtischen) Parks, Gärten, Schlösser, Güter und Herrenhäuser oder historische Wege und Alleen, die im gesamten Planungsraum verbreitet sind. Auch diese eher kleinräumigen Kulturlandschaftselemente sollen möglichst bewahrt, gepflegt und erlebbar gemacht werden. Häufig ist aber ein ausschließlich musealer Schutz baulicher Anlagen oder die Pflege wichtiger gärtnerischer Anlagen nur schwer finanzierbar, so dass wirtschaftlich tragfähige Nutzungskonzepte, beispielsweise zur Entwicklung kulturtouristischer Angebote, sowie Unterstützungsprojekte erforderlich sind.
Die vielfältigen Kulturlandschaften der Hauptstadtregion werden durch unterschiedliche Naturräume und die historischen und aktuellen Raumnutzungen geprägt. Als naturräumliche Besonderheiten sind vor allem die zahlreichen Fließgewässer und Seen sowie das in weiten Teilen noch wenig veränderte Landschaftsrelief hervorzuheben. Zu den im gesamten Planungsraum deutlich sichtbaren historischen Nutzungsstrukturen gehören vor allem regionaltypische Siedlungsformen (beispielsweise Städte mit historischen Stadtkernen oder Streusiedlungen) und Bauweisen, technische Landschaftselemente wie Entwässerungsgräben oder die für Brandenburg typischen Alleen sowie die großräumige Verteilung der Wald- und Offenlandschaften. Kleinräumig hat sich aber ihre Nutzung infolge moderner Produktionsbedingungen und der europäischen Agrarförderung stark verändert. Neue Herausforderungen ergeben sich aufgrund des demographischen Wandels und der Zuwanderung ins Umland der Städte, insbesondere Berlins. Dies führt zu einer abnehmenden Bevölkerungsdichte vor allem in den peripher gelegenen ländlichen Teilräumen und einem anhaltenden Nutzungsdruck auf die suburbanen stadtnahen Landschaften. Bei diesen raumstrukturellen Veränderungen soll im Sinne des Nachhaltigkeitsprinzips die Balance gefunden werden zwischen ökologischen, ökonomischen, sozialen und kulturellen Anforderungen der örtlichen Bevölkerung.
zu (2) Große Flächenanteile der Hauptstadtregion werden in ihrem Erscheinungsbild maßgeblich von Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft geprägt und beeinflussen über ihren umfangreichen Flächenbezug ganz wesentlich Vielfalt und Charakter der Kulturlandschaften. Strukturveränderungen und Flächenansprüche ergeben sich verstärkt durch die Verschiebung der Primärproduktion von Nahrungsmitteln auf die Erzeugung regenerativer Energie (Windenergie, Solarenergie, Biomasse) und den Anbau nachwachsender Rohstoffe. Zunehmend müssen auch ökologische Leistungen wie die Bereitstellung qualitativ hochwertiger Trinkwasserressourcen, der Erhalt der biologischen Vielfalt und Klimaschutzanforderungen erbracht werden. Nicht zuletzt besteht eine zunehmende Nachfrage nach touristisch attraktiven Erholungslandschaften und nach Bereitstellung von touristischen Angeboten, beispielsweise der Gesundheitswirtschaft. Nicht immer lassen sich diese Anforderungen konfliktfrei nebeneinander verwirklichen, so dass räumliche Schwerpunktsetzungen und eine verbesserte Koordinierung von Entwicklungsmaßnahmen, die sich auf die Kulturlandschaften auswirken, erforderlich sind. Zugleich gilt es, die mit diesem Wandel verbundenen Chancen für die Diversifizierung der Einkommensverhältnisse der ländlichen Bevölkerung effektiv zu nutzen. In diesem Sinne wird die Kulturlandschaftsentwicklung als eine Strategie zur Minderung von Strukturproblemen vor allem in strukturschwachen Regionen Brandenburgs begriffen, die dazu beitragen soll, die regionalen Entwicklungspotenziale wirksamer auszuschöpfen und gleichzeitig die kulturlandschaftlichen Besonderheiten zu bewahren bzw. die Kulturlandschaften gezielt in Wert zu setzen.
Eine wesentliche Rolle zur Weiterentwicklung der ländlichen Räume kommt einer integrierten ländlichen Entwicklung zu. Ziel dieser Strategie ist die Sicherung der wirtschaftlichen, naturräumlichen und sozialen Funktionen der ländlichen Räume. Eine integrierte ländliche Entwicklung unterstützt die Entwicklung wettbewerbsfähiger land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen, von Handwerk, verarbeitendem Gewerbe und Dienstleistungen, die Entwicklung der Dörfer und ländlichen Gemeinden, das Gemeinschaftsleben, die Bindung der Bevölkerung an ihren Lebensraum sowie den Erhalt und die Pflege der Kulturlandschaften.
zu (3) Kulturlandschaften mit besonderem Handlungsbedarf werden auf regionaler Ebene identifiziert. Regionale Akteure – auch gemeinsam mit Partnern aus Nachbarländern oder -staaten – können kooperative Prozesse initiieren und zu Trägern der angestrebten Entwicklung werden. Regionale Entwicklungskonzepte und Marketingstrategien sowie die Einrichtung von Regionalmanagements können zur Beförderung der handlungsorientierten Entwicklungsprozesse beitragen. Hierfür bieten sich die Entwicklungspotenziale der Naturparke, Biosphärenreservate und anderer historischer Kulturlandschaften (z.B. das Oderbruch) als Modell- und Schwerpunktgebiete für eine nachhaltige Regionalentwicklung an. In diesen Gebieten kommt auch den Entwicklungspotenzialen von Städten mit historischen Stadtkernen und historischen Dorfensembles eine besondere Bedeutung zu.
Beispiel einer nachhaltigen, gemeindeübergreifenden Raumentwicklung ist die in nachbarschaftlicher Kooperation initiierte Regionalparkentwicklung im Stadt-Umland-Zusammenhang von Berlin und Potsdam. Die Regionalparkstrategie stellt ein nachhaltiges stadtregionales Kooperationsmodell dar und dient der Umsetzung regionaler Entwicklungsziele.
Auch durch Rohstoffabbau stark beeinträchtigte Landschaften sollen wieder zu neuen, qualitätsvollen Kulturlandschaften gestaltet werden. Dazu bedarf es kreativer Konzepte wie beispielsweise das Projekt der „Internationale Bauausstellung (IBA) Fürst-Pückler-Land“. Ihr Ziel ist es, die einmalige und unverwechselbare bergbaugeprägte Kulturlandschaft in der Lausitz gezielt in Wert zu setzen. Der Strukturwandel in der Region wird durch regionale Entwicklungsprozesse länderübergreifend vorangebracht und gestärkt, indem durch dezentrale Aktivitäten und Realisierung von Einzelprojekten eine Entwicklung und Aufwertung der gesamten Region befördert werden, die auch zu einer veränderten Wahrnehmung und Nutzung dieses Raumes beitragen.
zu § 5 Siedlungsentwicklung
zu (1) Die Erhaltung und Festigung der polyzentrischen Siedlungsstruktur im gemeinsamen Planungsraum soll angesichts der veränderten demografischen, ökonomischen und finanziellen Rahmenbedingungen durch die überörtliche Steuerung der Siedlungsentwicklung erreicht werden. Zukünftige Siedlungsentwicklungen und Ansiedlungen sollen der Stärkung der Zentralen Orte dienen. In Berlin und seinem Umland sollen zukünftige Siedlungsentwicklungen innerhalb der raumordnerisch festgelegten Siedlungsbereiche stattfinden. Die Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion und ohne raumordnerisch festgelegte Siedlungsbereiche können im Rahmen des Eigenbedarfs zusätzliche Wohnflächen entwickeln. Eine Konzentration der Siedlungsentwicklung auf die Zentralen Orte und die raumordnerisch festgelegten Siedlungsbereiche ermöglicht eine gebündelte Inanspruchnahme von zentralörtlichen Einrichtungen und bietet eine ausgewogene Zuordnung von Wohn- und Arbeitsplatzmöglichkeiten. Des Weiteren bildet die Siedlungskonzentration eine wichtige Voraussetzung für eine effiziente verkehrliche Anbindung durch den Öffentlichen Personennahverkehr und dient einer nachhaltigen Freiraum- und Siedlungsentwicklung.
Eine besondere Eignung für die gewerbliche Entwicklung besitzen Berlin, die anderen Zentralen Orte, die raumordnerisch festgelegten Siedlungsbereiche und die räumlichen Schwerpunkte mit besonderem wirtschaftlichen und/oder wissenschaftlichen Potenzial. Möglichkeiten der Gewerbeflächenentwicklung sind aber auch außerhalb dieser Standortbereiche gegeben. Satz 2 findet für großflächigen Einzelhandel keine Anwendung; hierfür gilt Absatz 4.
zu (2) Viele Gemeinden verfügen über ausreichende, noch nicht ausgeschöpfte Entwicklungspotenziale im Innenbereich, die eine bauliche Entwicklung ohne zusätzliche Inanspruchnahme des Freiraums erlauben. Unter Innenentwicklung ist die bauliche Entwicklung (Verdichtung und/oder Erweiterung) des bestehenden Bebauungszusammenhangs zu verstehen. Dazu gehören auch die Wiedernutzung von Siedlungsbrachen (Militär, Bahn, Industrie) sowie eine Nutzung erschlossener Baulandreserven an Stelle einer Neuausweisung. Die Innenentwicklung ist auch im Rahmen der städtischen Reorganisation des baulichen Bestandes, z.B. bei Stadtumbaumaßnahmen, einer Neuerschließung im Freiraum vorzuziehen. Die vorrangige Nutzung dieser Potenziale erlaubt ein in das vorhandene Siedlungsgefüge integriertes und differenziertes Nutzungsangebot. Die Revitalisierung von Innenstädten und Dorfkernen kann so vorangetrieben werden. Darüber hinaus werden bestehende Infrastruktureinrichtungen besser ausgelastet, Investitionskosten für Infrastruktur eingespart sowie die natürlichen Ressourcen geschont. Damit kann die Nachfrage und Tragfähigkeit zentral gelegener Infrastruktur- und Gemeinbedarfseinrichtungen gestützt und zugleich verkehrsvermeidend nahräumlich (fußläufig oder mit dem Fahrrad) organisiert werden. Die Innenentwicklung trägt damit auch in ökonomischer, sozialer und ökologischer Sicht zu einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung, aber auch zum Erhalt des kulturellen Erbes bei. Durch die gezielte Ausschöpfung innerörtlicher Entwicklungspotenziale können zudem städtebauliche Missstände beseitigt und Funktionsschwächen überwunden werden. Im Gegensatz zur Entwicklung in den Außenbereichen bietet die Innenentwicklung alle Möglichkeiten eines kleinteiligen, den lokalen Erfordernissen angepassten Vorgehens. Innenentwicklung ist damit flächensparende und nachhaltige Siedlungsentwicklung.
zu (3) Verkehrssparende Siedlungsstrukturen sind im Rahmen der Siedlungsplanung durch eine möglichst breite Mischung der Nutzungen wie z.B. Wohnen, Arbeiten, Bildung, Kultur, Einkaufen oder Gesundheitsversorgung anzustreben, so dass sich die Zielorte im Idealfall fußläufig miteinander verknüpfen lassen. Soweit eine solche Nutzungsmischung nicht erreichbar ist, sollen die Möglichkeiten der Verkehrsvermeidung durch eine vorrangige Nutzung kollektiver Mobilitätsoptionen (Bus, Bahn) nutzbar gemacht werden. Hierzu bietet sich bei der örtlichen Siedlungsplanung eine Berücksichtigung der Erschließungsgunst von Standorten im Umfeld der Haltepunkte der öffentlichen Verkehrsbedienung an. Auch durch die Ansiedlung von Einzelhandel, Dienstleistungen und Wohnungen in diesen verkehrsgünstigen Lagen können der Ortskern stärker herausgebildet sowie die vorhandenen Erschließungsleistungen der Ver- und Entsorgung und der Infrastruktur besser genutzt werden.
Insbesondere im Stadt-Umland-Zusammenhang von Berlin und Potsdam kann eine solche Entwicklung den Wandel der teilweise monofunktional geprägten Wohnstandorte zu multifunktional geprägten Orten initiieren.
Siedlungsverdichtung erhöht die Wirtschaftlichkeit der Infrastruktureinrichtungen, vermindert die Flächeninanspruchnahme und wirkt einer Zersiedlung der Landschaft entgegen. Die Zugangsstellen des schienengebundenen Personennahverkehrs sind insbesondere in festgelegten Siedlungsbereichen eine wichtige Grundlage zur Konzentration des Siedlungsflächenzuwachses im Sinne verkehrssparender Siedlungsstrukturen. Damit wird sowohl eine Stärkung des schienengebundenen Verkehrs erzielt als auch eine Erzeugung von Neuverkehren minimiert.
zu (4) Infolge des Strukturwandels im Lebensmitteleinzelhandel bilden zunehmend Discountmärkte und Supermärkte die Basis der Nah- und Grundversorgung. Während sich ihre Verkaufsfläche vergrößert, wird das Nahversorgungsnetz immer weitmaschiger und es können nachteilige Auswirkungen auf die Versorgungssituation der Bevölkerung entstehen. Eine räumlich differenzierte Einzelhandelsstruktur ist eine Voraussetzung, auch für nicht motorisierte Verbraucher eine wohnungsnahe Grundversorgung zu erhalten. Eine Stärkung des Einzelhandels in städtebaulich integrierten innerstädtischen bzw. innerörtlichen Lagen dient der Überwindung von Funktionsschwächen.
Vor dem Hintergrund der von großflächigen Einzelhandelsvorhaben regelmäßig ausgehenden Auswirkungen ist es geboten, diese auf die Zentralen Orte zu konzentrieren. Die dabei anzustrebende Bindung der häufig über eine Nahversorgungsfunktion hinausgehenden großflächigen Einzelhandelsbetriebe an Zentrale Orte soll die Versorgung in allen Teilen des Landes entsprechend dem Bedarf in zumutbarer Entfernung auch für die nicht motorisierte Bevölkerung sicherstellen. Damit kann zugleich einer Gefährdung der Tragfähigkeit einer verbrauchernahen Nahversorgung entgegen gewirkt werden.
zu § 6 Freiraumentwicklung
zu (1) Entsprechend der raumordnerischen Leitvorstellung zur nachhaltigen Raumentwicklung sollen die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang gebracht und eine dauerhafte und großräumig ausgewogene Ordnung geschaffen werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft auch für nachfolgende Generationen gesichert werden.
Zu den natürlichen Lebensgrundlagen zählen vor allem die in komplexen Ökosystemen zusammenwirkenden Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Pflanzen- und Tierwelt, die auf eine Veränderung der Rahmenbedingungen teilweise sehr sensibel reagieren. Entsprechend umsichtig müssen Nutzungsänderungen und Planungen vorgenommen werden, damit auch künftig die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes erhalten bleibt. Dies gilt insbesondere für den Schutz der Trinkwasserressourcen und auch hinsichtlich der Anforderungen des globalen Klimaschutzes (Umsetzung des Kyoto-Protokolls). Gewährleistet wird dies insbesondere durch hohe Umweltstandards und die konsequente Anwendung der umwelt- und naturschutzrechtlichen Prüfverfahren sowie Maßnahmen zur Reduzierung klimaschädlicher Treibhausgase.
Neben den genannten ökologischen Funktionen sollen auch die ökonomischen und sozialen Freiraumfunktionen und -nutzungen, wie Land-, Forst-, und Fischereiwirtschaft sowie die Erholungsnutzung gleichgewichtig und dauerhaft gesichert und entwickelt werden. Das heißt, dass landesplanerisch eine integrierte Freiraumentwicklung unter gleichwertiger Berücksichtigung der einzelnen Funktionen und Nutzungen angestrebt wird.
zu (2) Neben der in ganz Deutschland fortgeschrittenen Zersiedelung stellt die Zerschneidung der Freiräume durch Infrastrukturtrassen ein Problem für ihre Funktionsfähigkeit dar. Die Hauptstadtregion zeichnet sich durch einen bundesweit hohen Anteil an großen unzerschnittenen Freiräumen (größer 100 km2) aus, die es als großes Potenzial besonders vor baulicher Inanspruchnahme, Zersiedelung und Zerschneidung zu bewahren gilt. Das ist erforderlich, um sowohl den Reiz und den Erholungswert der Landschaft als auch die Lebensräume störungsempfindlicher Tierarten mit großen Arealansprüchen zu schützen. Bei Planungen und Maßnahmen von Verkehrs- und anderen Infrastrukturtrassen (z.B. Leitungstrassen) sollen Zerschneidungswirkungen durch räumliche Bündelung der Trassen daher vermieden werden.
zu (3) Der gemeinsame Planungsraum verfügt über eine Vielfalt an reizvollen und abwechslungsreichen Landschaften. Sie erfüllen die Bedürfnisse der Menschen nach Ruhe, Erholung und sportlichen Aktivitäten in der Natur und sind auch Grundlage für den Tourismus als wichtigem Wirtschaftszweig und Erwerbsquelle für Beschäftigte sowohl im ländlichen als auch im städtischen Raum. Besonders die Gewässer und Gewässerränder haben einen hohen Erlebniswert und sind für die Erholung in der Landschaft besonders geeignet. Demzufolge soll ihre öffentliche Zugänglichkeit und Erlebbarkeit ermöglicht werden, sofern dem fachrechtliche Bestimmungen (z.B. Trinkwasserversorgung, Naturschutz) nicht entgegenstehen. Eine hohe Bedeutung hat daher auch die Verbesserung der wassertouristischen Infrastruktur. Auf Grundlage von integrierten Konzepten für eine naturverträgliche Erholungsnutzung können die touristische Wertschöpfung, die landschaftliche Attraktivität und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in einem dauerhaften Gleichgewicht erhalten werden.
Ausreichende, nutzbare und qualitativ hochwertige Grün- und Freiflächen im Siedlungsraum reduzieren den freizeitbezogenen motorisierten Individualverkehr und ermöglichen eine ausgewogene Mischung von Wohnen, Arbeiten und Erholung. Neben ihrer wichtigen Funktion für den Naturhaushalt tragen nutzbare Freiflächen innerhalb oder in der Nähe von Siedlungen auch dazu bei, die Wohn- und Lebensqualität für die Bevölkerung und die Attraktivität von Wohn- und Gewerbestandorten zu erhöhen.
zu (4) Das großräumig übergreifende Freiraumverbundsystem dient der Vernetzung besonders hochwertiger Freiräume. In der Gebietskulisse des Freiraumverbunds ist es erforderlich, die ökonomischen, ökologischen und sozialen Freiraumfunktionen miteinander zu harmonisieren. Flächeninanspruchnahmen sowie Stör- und Barrierewirkungen können auf diese Weise minimiert werden. Die Hochwertigkeit ergibt sich aufgrund ihrer reichen Naturausstattung, ihres Wasserreichtums, ihrer besonderen Naturhaushalts- und Lebensraumfunktionen oder ihrer Bedeutung zur Sicherung der biologischen Vielfalt. Dies betrifft naturschutzrechtlich gesicherte Gebiete wie die Naturschutzgebiete und den Nationalpark sowie das Biotopverbundsystem. Eine besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem europäischen Schutzgebietssystem Natura 2000 zu. Für die von den Ländern Berlin und Brandenburg gemeldeten Europäischen Vogelschutz- und FFH-Gebiete gilt generell ein strenges naturschutzrechtliches Schutzregime. Durch eine möglichst weitgehende Einbindung der Gebiete in einen Freiraumverbund wird die Kohärenz von Natura 2000 verbessert und den Anforderungen des Artikels 10 der FFH-Richtlinie Rechnung getragen. Die Einbindung von Ergänzungs- und Verbindungsflächen mit hohem Entwicklungspotenzial sowie natürlicher Überschwemmungsgebiete der Flüsse in das Verbundsystem steigert seine Gesamtwirkung.
zu (5) Zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung vor Hochwasser sowie zur Verhinderung materieller Schäden muss die Raumordnung darauf Einfluss nehmen, dass die Niederschläge im gesamten Flusseinzugsgebiet so lange wie möglich auf der Fläche zurückgehalten und möglichst verzögert dem Vorfluter zugeführt werden, und dass sich der Niederschlag im Gewässerbett bei einer möglichst niedrigen Abflussgeschwindigkeit gefahrlos ausbreiten kann. Das heißt, neben der Sicherung von Überschwemmungsgebieten ist vor allem das Rückhaltevermögen der Landschaft und der Gewässer selbst zu erhöhen, um den Oberflächenabfluss zu dämpfen. Die frühzeitige planerische Einflussnahme bezieht sich daher auch auf die potenziell hochwasser- bzw. überschwemmungsgefährdeten Flächen.
Maßnahmen zur Entsiegelung von Flächen, Extensivierung der landwirtschaftlichen Bodennutzung, Versickerung bzw. dezentrale Rückhaltung von unverschmutztem Regenwasser und die Wiederaufforstung erhöhen das Speichervermögen des Einzugsgebietes. Aber auch vorhandene Siedlungs- und Industriegebiete sowie unvermeidliche sonstige Nutzungen in hochwassergefährdeten Gebieten müssen vor Überflutungen geschützt werden. Hier sind die Bauvorsorge, die die Bausubstanz und die Nutzungen an mögliche Hochwasserüberflutungen anpasst, unerlässlich und besonders wichtig zur Schadensminimierung,
ebenso wie die länderübergreifende Zusammenarbeit in den Flusseinzugsgebieten, langfristige Vorsorgemaßnahmen sowie die Aufklärung der Bevölkerung über richtige Verhaltensweisen im Hochwasserfall. Dies trifft auch zu auf sog. „geschützte Gebiete“, die erst bei Extremereignissen und bei Versagen technischer Hochwasserschutzeinrichtungen vom Hochwasser betroffen sind, um auch dort das Schadenspotenzial zu mindern.
zu (6) Standortgebundene mineralische Rohstoffe (Braunkohle; Steine und Erden) gehören als unvermehrbare Ressource zum natürlichen Reichtum des gemeinsamen Planungsraumes und stellen ein wertvolles und strukturpolitisch bedeutendes Wirtschaftsgut dar. Die planmäßige Gewinnung heimischer Bodenschätze dient der sicheren Versorgung der Energie- und Bauwirtschaft mit Rohstoffen. Bei der Rohstoffgewinnung entstehende Nutzungskonflikte sollen unter Beachtung der Nachhaltigkeitskriterien, d.h. abgewogen im Interesse sozialer, wirtschaftlicher, kultureller und ökologischer Belange, gelöst werden. Die raumordnerischen Voraussetzungen zur Gewinnung von Braunkohle werden durch die Aufstellung von Braunkohlenplänen geschaffen.
Bergbaufolgelandschaften haben ein hohes Potenzial für naturschutzfachliche und touristische Zwecke, welche bei der Sanierungs- und Rekultivierungsplanung besondere Berücksichtigung finden soll.
zu § 7 Verkehrsentwicklung
zu (1) Die bedarfsgerechte verkehrliche Erschließung innerhalb der Hauptstadtregion und die Vernetzung der Zentralen Orte mit Zentren außerhalb des gemeinsamen Planungsraumes sind eine Voraussetzung für die Sicherung der Mobilität der Bevölkerung und der Standortanforderungen der Wirtschaft. Insbesondere durch den demografischen Wandel (Bevölkerung mit hohem Altersdurchschnitt in dünnbesiedelten peripheren Teilen des gemeinsamen Planungsraumes, Bevölkerungszuwachs im Umland von Berlin), hohe Variabilität in der räumlichen Struktur der Arbeitsplätze und veränderte Nachfrage nach Angeboten der Daseinsvorsorge kommt es zu geändertem Verkehrsverhalten und steigender Verkehrsleistung (weite Pendlerdistanzen). Ausgehend vom wachsenden Mobilitätsbedürfnis, hoher Flexibilität und Dynamik in den Wirtschafts- und Arbeitsmarktbeziehungen sichert ein auf die Zentralen Orte ausgerichtetes integriertes Verkehrssystem, das alle Verkehrsträger umfasst, die erforderlichen Erreichbarkeiten in der Region. Ein funktionsfähiges Netz von Straßenverbindungen ist in allen Teilräumen eine wichtige Voraussetzung für die Abwicklung des Verkehrsaufkommens, insbesondere in den von Bevölkerungsverlusten geprägten äußeren Teilräumen der Hauptstadtregion. Wachsende Verflechtungen zwischen der Metropole Berlin und den Mittel- und Oberzentren des gemeinsamen Planungsraumes führen zu einem steigenden Verkehrsaufkommen. Mit einem leistungsfähigen Schienenverkehr, gekennzeichnet durch langlebige Infrastruktur und hohe Massenleistungsfähigkeit können Voraussetzungen geschaffen werden, das Verkehrsaufkommen umweltverträglich und sicher zu bewältigen sowie verkehrsbedingte Belastungen durch den motorisierten Individualverkehr zu vermindern. Im Güterfern- und Regionalverkehr wird die wachsende Verkehrsleistung überwiegend auf der Straße abgewickelt. Es bedarf daher weiterer planerischer Konzepte für den Güterverkehr einschließlich der Sicherung infrastruktureller Voraussetzungen (Trassen, Knotenpunkte, Güterverkehrszentren, Anlagen des kombinierten Verkehrs), um insbesondere die systembedingten Stärken des Binnenschiffs und der Eisenbahn im internationalen Verkehr (z.B. Richtung Osteuropa) zu nutzen und deren Anteil am Gesamtverkehrsaufkommen zu steigern.
Eine nachhaltige Entwicklung des bestehenden Verkehrsnetzes erfordert die Beachtung des Ressourcenschutzes, um den Flächenverbrauch zu reduzieren, die Zerschneidung von Landschaftsräumen zu vermeiden, verkehrsbedingte Belastungen in Siedlungsräumen zu reduzieren und um bisher verkehrlich unbelastete Räume zu schützen.
Die Hauptstadtregion verzeichnet gegenwärtig eine starke Nachfrage nach internationalen Luftverkehrsverbindungen, die in Umfang und Qualität vom vorhandenen Flughafensystem nicht mehr befriedigt werden kann. Deshalb wird der Flughafen Berlin Brandenburg International zu einem zentralen Flughafen für den nationalen und internationalen Luftverkehrsanschluss der Hauptstadtregion ausgebaut. Im Übrigen bleibt § 19 Abs. 11 des LEPro 2003 unberührt.
zu (2) Wachsende Pendlerbeziehungen als Ergebnis der Suburbanisierung in den Verflechtungsräumen, gravierende Umbrüche in der Wirtschafts- und Arbeitsmarktstruktur und die stärkere Konzentration von Einrichtungen der Daseinsvorsorge in den äußeren Teilen des gemeinsamen Planungsraumes auf die Zentralen Orte erfordern ein leistungsfähiges öffentliches Verkehrsangebot. Dem Schienenverkehr kommt dabei als grundlegender Raumerschließungskomponente in der Siedlungs- und Verkehrsplanung eine große Bedeutung zu, insbesondere in Verflechtungsräumen mit einer hohen Konzentration des Verkehrsaufkommens. Die Funktionalität der Zentralen Orte wird gestärkt durch Verbesserung der Erreichbarkeit im öffentlichen Verkehr mittels attraktiver Angebote und kürzerer Reisezeiten. Durch Vernetzung und Vertaktung von öffentlichen Verkehrsangeboten (Bahn, Bus) einschließlich alternativer Bedienformen (z.B. Rufbus, Sammeltaxi, Bürgerbus) können Angebote der Daseinsvorsorge – insbesondere für die weniger mobilen Teile der Bevölkerung und in dünnbesiedelten ländlichen Gebieten – gemacht werden. Einen wichtigen Beitrag können auch vertiefte Kooperationen aller Angebotsformen (Stärkung des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg), Schaffung von funktionsfähigen Schnittstellen zwischen den Verkehrsträgern und deren Integration in die Siedlungsentwicklung liefern.
zu (3) Zur Sicherung einer nachhaltigen, umwelt- und gesundheitsverträglichen sowie finanzierbaren Mobilität sind integrative Maßnahmen der Verkehrs- und Siedlungsentwicklung erforderlich, die die Steigerung des Verkehrsaufkommens mindern, auf umweltfreundliche Verkehrsträger verlagern und die Verkehrsbelastungen verringern. Planerische Handlungsfelder sind insbesondere kompakte Siedlungsstrukturen, Vermeidung monofunktionaler Nutzungen und verbesserte Schnittstellen der verschiedenen Verkehrsarten. Durch Bündelung von Bandinfrastrukturen können der Ressourcenverbrauch minimiert und bisher unbelastete Gebiete geschützt werden.
Die Verknüpfung und Attraktivität des öffentlichen Verkehrs kann durch bessere Zuordnung von Bahnhaltepunkten zu Siedlungsbereichen, ein vertaktetes Angebot, Schaffung von Park & Ride-/Bike & Ride-Plätzen sowie Nutzung der Telematik gesteigert und insbesondere in Verdichtungsräumen die Verlagerung auf umweltfreundliche Verkehrsträger gefördert werden. Zur Sicherung und Stärkung einer umweltgerechten und kostengünstigen, nahräumlichen Mobilität gehört auch die Steigerung der Anteile des Fußgänger- und Radverkehrs. Dies kann durch die Berücksichtigung von umwegfreien und verkehrssicheren Fuß- und Radwegen und deren Vernetzung mit dem öffentlichen Verkehr in der Verkehrs- und Bauleitplanung unterstützt werden. Kompakte Siedlungsstrukturen und die entsprechende Gestaltung des innerörtlichen Straßenraumes fördern diese Verkehrsangebote und unterstützen die weitere Reduzierung verkehrsbedingter Belastungen. Auch für die Erholungsfunktion im gemeinsamen Planungsraum sind der Ausbau und die qualitative Ertüchtigung von Fuß- und Radwegenetzen von hoher Bedeutung.
zu § 8 Interkommunale und regionale Kooperation
Veränderte Rahmenbedingungen, wie die finanzielle Situation öffentlicher Haushalte und der demografische und strukturelle Wandel mit seinen Folgen, begrenzen die Handlungsspielräume in den beiden Ländern, in Regionen und den Kommunen. Kommunale und regionale Akteure sehen sich zunehmend vor Aufgaben gestellt, die sie allein nur schwer bewältigen können. Freiwillige Kooperationen, die durch Nutzung von Synergieeffekten geeignet sind, die Haushalte zu entlasten, Marketingvorteile zu erzielen oder ruinösen Wettbewerb zu vermeiden, sollten angestrebt werden („das zupackende Land“). Die Potenziale, die aus den veränderten strukturellen Rahmenbedingungen erwachsen, sollen daher identifiziert und gemeinsam genutzt werden. Zur Abstimmung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, einer städtebaulichen Einordnung raumbedeutsamer Vorhaben, der Siedlungsflächenentwicklung und Freiraumsicherung oder der Verkehrsplanung sind verschiedene Formen enger und verbindlicher Zusammenarbeit und Stadt-Umland-Kooperationen mit dem Ziel eines gegenseitigen Interessenausgleichs geeignet. Diese reichen von der bloßen Abstimmung zwischen den Beteiligten, kommunaler Zusammenarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg, vertraglich vereinbartem finanziellen Ausgleich bzw. Beteiligung an gemeinsamen Projekten, planerisch-verbindlicher Zusammenarbeit bis hin zum kommunalen Zusammenschluss. Wichtig ist dabei die Verbindlichkeit, Langfristigkeit und Verlässlichkeit der Partner im Nachbarschaftsraum, insbesondere in den Räumen der intensiven Stadt-Umland-Beziehungen sowie die Ausrichtung auf gemeinsame Ziele zur Mitteleinsparung und zur optimalen räumlichen Entwicklung. Vor allem die zunehmende Verflechtung zwischen Städten und ihrem Umland macht ein gemeinsames planerisches Handeln und vermehrt neue oder bisher zu wenig genutzte Formen interkommunaler Zusammenarbeit über die Gemeindegrenzen hinaus notwendig.
Durch neue Formen regionaler, auch länderübergreifender, Zusammenarbeit können Aufgaben, z.B. die Schaffung von Infrastrukturen für Tourismus und Erholung, Maßnahmen des Hochwasserschutzes oder gemeinsame Maßnahmen zur Wirtschaftsentwicklung, Imageverbesserung und Vermarktung besser bewältigt werden. Vor allem die Akteure „vor Ort“ sollen daher im Sinne des „Bottom-up-Prinzips“ gemeinsame Interessen und Probleme identifizieren und zu deren Lösung beitragen. Aufgrund der Komplexität der Rahmenbedingungen und Aufgaben kann zur Unterstützung regionaler Entwicklungsprozesse die Erstellung und Umsetzung regionaler Handlungsprogramme und integrierter Konzepte sowie ein mit den entsprechenden Handlungskompetenzen ausgestattetes Management hilfreich sein. Die Regionalplanung kann dabei eine moderierende Rolle einnehmen.
Umweltbericht zum Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007)
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Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des LEPro 2007; Beziehung zu anderen Raumordnungsplänen
Die Leitvorstellung des Landesentwicklungsprogramms 2007 (LEPro 2007) besteht in einer räumlich polyzentralen und nachhaltigen Entwicklung der „Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg“ im Ausgleich wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Ziele. Vorhandene Stärken sollen vorrangig genutzt und ausgebaut, Potenziale der unterschiedlich geprägten Teilräume weiterentwickelt werden („Stärken stärken“).
Diese Leitvorstellung wird im LEPro 2007 durch leitbildbezogene Grundsätze zur Stärkung der Hauptstadt- und Metropolfunktionen und der wirtschaftlichen Entwicklung umgesetzt. Weiter enthält das LEPro 2007 raumordnerische Grundsätze zur zentralörtlichen Gliederung, zu einer nachhaltigen Siedlungs-, Freiraum- und Verkehrsentwicklung sowie zum Erhalt und zur Weiterentwicklung der Kulturlandschaft. Interkommunale und regionale Kooperation soll zur Aktivierung der Entwicklungspotenziale der Hauptstadtregion und ihrer Teilräume beitragen.
Das LEPro 2007 bildet auf der Grundlage des Raumordnungsgesetzes (ROG)1 und des Landesplanungsvertrages2 den übergeordneten Rahmen der Landesplanung (höchststufiger Raumordnungsplan) für den Gesamtraum der Länder Berlin und Brandenburg, die „Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg“. Die landesplanerischen Festlegungen des LEPro 2007 beschränken sich auf raumbedeutsame Aussagen und sind als Grundsätze der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 3 ROG ausgestaltet. Sie sind Grundlage für die Konkretisierung landesplanerischer Festlegungen (Grundsätze und Ziele der Raumordnung) auf nachfolgenden Planungsebenen, insbesondere des künftigen integrierten Landesentwicklungsplans (LEP B-B) und der Regionalpläne.
Das LEPro 2007 entfaltet Bindungswirkung gegenüber- Behörden des Bundes und der Länder, kommunalen Gebietskörperschaften, bundesunmittelbaren und der Aufsicht des Länder unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- Personen des Privatrechts bei der Durchführung raumbedeutsamer Vorhaben, auch in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben
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Darstellung der auf internationaler, gemeinschaftlicher Ebene, auf Ebene des Bundes und der Länder Berlin und Brandenburg festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für das LEPro 2007 relevant sind; Art, wie diese Ziele berücksichtigt wurden
Bei der Prüfung möglicher Umweltauswirkungen wurden die Ziele der in Anhang 1 dargestellten Vorschriften, Strategien und Empfehlungen berücksichtigt. Diese umweltrelevanten Vorgaben wurden in Abstimmung mit den obersten Umwelt-, Gesundheits- und Denkmalschutzbehörden der beiden Länder zusammengestellt. Die darin enthaltenen Ziele bilden den Beurteilungshintergrund für die in Anhang 2 getroffene Tendenzeinschätzung der möglichen Umweltauswirkungen der Plansätze des LEPro 2007 auf die für die strategische Umweltprüfung relevanten Schutzgüter. -
Darstellung der Umweltmerkmale, des derzeitigen Umweltzustands sowie der voraussichtlichen Entwicklung bei Nichtdurchführung des LEPro 2007
Der gemeinsame Planungsraum ist einerseits geprägt durch die hochverdichtete Metropole Berlin einschließlich ihres Umlandes und einigen Städten in Brandenburg mit Verdichtungsansätzen. Diese Teilräume weisen ein hohes Verkehrsaufkommen sowie intensive Flächennutzungen durch Wohnen, Gewerbe, Industrie und Verkehrsinfrastruktur auf. Andererseits verfügt der gemeinsame Planungsraum über eine Vielzahl z.T. hochwertiger Freiräume oder Freiraumelemente sowie einen großen Reichtum an Gewässern. In den peripheren, dünn besiedelten Teilräumen kommen noch etliche großräumig unzerschnittene Freiräume größer 100 km2 vor, die vor allem in den westlichen Bundesländern nur noch vereinzelt vorhanden sind. Diese Teilräume werden überwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzt, sie weisen vielfach eine hochwertige Naturausstattung auf und sind daher zu großen Teilen naturschutzrechtlich gesichert (Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Naturparke, Biosphärenreservate, Nationalpark, FFH- und Vogelschutzgebiete).Die sehr gegensätzlichen Raumstrukturen bestimmen den Umweltzustand der Hauptstadtregion. Mit Ausnahme zahlreicher punktueller Umweltbelastungen, die vor allem durch industrielle Nutzungen in der Vergangenheit verursacht wurden, sowie verkehrsbedingten Umweltbelastungen in hochverdichteten Gebieten weist der gemeinsame Planungsraum in Abhängigkeit von seiner kleinräumigen Siedlungs-, Verkehrs- oder Freiraumstruktur nur geringe Umweltbelastungen auf. Die Inanspruchnahme des Raums durch Siedlung einschließlich Gewerbe, Verkehrswege und technische Infrastruktur variiert innerhalb des gemeinsamen Planungsraums in Abhängigkeit von der Siedlungs- und Verkehrsstruktur. In der folgenden Übersicht ist der Umweltzustand im Hinblick auf die zu betrachtenden Schutzgüter zusammenfassend dargestellt.
Boden
- Weite Verbreitung von Böden mit geringer Puffer- und Filterfunktion, gering geschützten Grundwasserleitern sowie von Niedermoorböden
- Flächenhaft geringe Schadstoffgehalte; diffuse Belastungen in Städten, im Nahbereich von (ehemaligen) Emittenten und von Straßen sowie in Überschwemmungsgebieten; punktuelle Belastungen altindustrialisierter Standorte (Altlasten)
- strukturelle Beeinträchtigungen durch Versiegelung, Erosion, Verdichtung, Entwässerung, Degradierung
- teilräumlich hohe Flächeninanspruchnahme und Versiegelung von Böden durch Siedlung, Verkehrs- und technische Infrastruktur, insbesondere in und im Umland von Städten
Wasser
- Reichtum an Oberflächengewässern (Seen und Klein-
gewässer; Fließgewässersystem); Wasser jedoch knappe Ressource aufgrund geringer Niederschlagsmengen - verbesserte Wasserbeschaffenheit des Gewässersystems aufgrund verminderter Stoffeinträge und verbesserter Abwasserbehandlung, z.T. Nährstoffbelastung der Seen und Flüsse
- flächenhaft gute Beschaffenheit des Grundwasser; regionale Verunreinigungen durch landwirtschaftliche Nutzung, ehemaligen Bergbau, kommunale Abwässer, ehemalige Abwasserverrieselungen, Altlasten
- Hochwassergefährdungen im Flusseinzugsgebiet Oder und Elbe
Klima/Luft
- insgesamt sinkende Immissionsbelastung im gemeinsamen Planungsraum; Immissionen u.a. klimarelevantes CO2, vorwiegend durch Verkehr; Straßenräume der Innenstädte als lokale Immissionsschwerpunkte
- Emissionen aus Hausbrand, Industrie und Energiegewinnung (durch veränderten Brennstoffeinsatz, Rückgang der industriellen Produktion, Maßnahmen der Luftreinhaltung) insgesamt rückläufig
- teilräumlich Belastungen durch klimarelevante Gase, insbesondere Ozon
- Erwärmung, verminderte Niederschläge mit Verschiebung der Maxima in die Wintermonate infolge globaler Klimaveränderungen
Biologische Vielfalt, Flora/Fauna
- zahlreiche Landschaften mit großem Artenreichtum
- vielfältige und wertvolle Naturräume z.T. mit umfassendem integrierten Gebietsschutz (Biosphärenreservate, Nationalparke; FFH-/Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete)
Mensch/Gesundheit/Erholung
- reiches Angebot an Gesundheitsdienstleistungen von der Hochleistungsmedizin bis zu Rehabilitationskliniken in reizvollen Landschaften und Kur- oder Wellness-Angeboten in staatlich anerkannten Erholungs- und Kurorten
- gute Erholungsmöglichkeiten sowohl in innerstädtischen Parklandschaften wie in weiträumigen Naturlandschaften
- in Berlin und einigen Städten Brandenburgs lokal hohe
gesundheitsrelevante Immissionsbelastungen insbesondere durch Verkehr (Stickoxide, Ruß, Feinstaub) - Verkehrslärmbelastungen insbesondere in verdichteten und von übergeordneten Verkehrstraßen berührten Siedlungsgebieten
- teilräumlich Beeinträchtigungen durch Fluglärm; jedoch Fluglärmminderungen durch lärmgeminderte Flugzeuge
Landschaft/Landschaftsbild
- vielfältige und reich strukturierte Kulturlandschaft mit zahlreichen Gewässern und Wäldern, historisch geprägten Städten und Dörfern
- teilräumlich Überformung der Landschaft beispielsweise durch großflächige Infrastruktur oder Gewinnung von Bodenschätzen
- Berlin als vergleichsweise „grüne“ Metropole mit innerstädtischen Parks, reichem Straßenbaumbestand, Naherholungsgebieten an der Nahtstelle Berlins zum brandenburgischen Umland
Kultur- und Sachgüter
- Reichtum und Vielfalt historisch bedeutsamer gewachsener bzw. künstlerisch gestalteter Kulturlandschaften im gesamten Planungsraum (z.B. Biosphärenreservate Spreewald und Schorfheide-Chorin, Potsdamer Kulturlandschaft, Branitzer Parklandschaft)
- Reichtum an Bau- und Bodendenkmalen (z.B. Städte mit historischen Stadtkernen, Dörfer mit historischen Dorfkernen; Schlösser, Herrenhäuser sowie Güter, Parks und Gärten, historische Wege, Alleen, Burgwälle und Hügelgräber)
Der Umweltzustand wird mit Hilfe sektoraler Umweltmessnetze, der integrierten Umweltbeobachtung und der Raumbeobachtung der Länder Berlin und Brandenburg auf der Basis fachrechtlicher Anforderungen regelmäßig erfasst und dokumentiert. Aktuelle Detailangaben und Darstellungen hierzu sind enthalten in
- Geodaten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin (http://www.stadtentwicklung.berlin.de/geoinformation/fis-broker/de/uebersicht.shtml)
- Landwirtschafts- und Umweltinformationssystem (LUIS) des Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (http://www.luis.brandenburg. de/)
- Brandenburg in Daten und Fakten
(http://www.mluv. brandenburg.de/cms/detail.php?id=136964&_siteid=61) - Umweltdaten aus Brandenburg
(Bericht 2005: http://www.mluv.brandenburg.de/cms/detail.php/lbm1.c.236062.de) - Raumordnungsberichte der Länder Berlin und Brandenburg 1998, 2004
- Strukturatlas Brandenburg
(http://www.brandenburg.de/cms/detail.php?gsid=lbm1.c.322338.de&_siteid=36)) - Brandenburg regional 2006, LBV (Hrsg)
Die für nachfolgende Planungsebenen rahmensetzenden Grundsätze des LEPro 2007 treffen Aussagen zu den zentralen Themenfeldern der Raumordnung für den gemeinsamen Planungsraum. Sie entsprechen der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und tragen mittelbar zu einer geordneten Siedlungs- und Verkehrsentwicklung sowie langfristigen Sicherung der Freiräume bei. Vor allem die Festlegungen zur Konzentration der Siedlungsentwicklung, zum Vorrang der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung, zur Bündelung von Infrastrukturtrassen oder zur Vermeidung der Inanspruchnahme und Zerschneidung des Freiraumes tragen der Zielsetzung Rechnung, die Flächeninanspruchnahme und Zerschneidung von Freiräumen zu reduzieren. Diese Zielsetzung wird ergänzt durch qualitative Festlegungen zum Freiraum- und Ressourcenschutz und qualitative Anforderungen zur Entwicklung der Kulturlandschaft.
Bei Nichtdurchführung des Programms würde der länderübergreifende raumordnerische Rahmen für eine geordnete, nachhaltige Entwicklung auch als Vorgabe für die nachgeordneten Planungsebenen fehlen. Gleichwohl werden der Erhalt bzw. die Verbesserung des Umweltzustands (z.B. durch Schutz und Vorsorge, Renaturierung, Sanierung) im gemeinsamen Planungsraum in erster Linie durch die fachrechtlichen Anforderungen und Vorschriften des Umwelt- und Naturschutzes (EU, Bund, Länder) gewährleistet.
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Angabe der für das LEPro 2007 relevanten Umweltprobleme, insbesondere der Probleme, die sich auf ökologisch empfindliche Gebiete beziehen (z.B. FFH-Richtlinie3, Europäische Vogelschutzrichtlinie4)
Die programmatischen Grundsatzfestlegungen des Landesentwicklungsprogramms 2007 beziehen sich auf das Gesamtgebiet der Länder Berlin und Brandenburg (gemeinsamer Planungsraum), dessen relevanter Umweltzustand einschließlich der Umweltprobleme unter Punkt 3 beschrieben wurde. Räumliche oder raumkonkrete Festlegungen werden im LEPro 2007 nicht getroffen. Somit beinhaltet das LEPro 2007 auch keine Festlegungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der FFH-Richtlinie und der Europäischen Vogelschutzrichtlinie führen könnten. Andererseits wird mit dem Grundsatz des § 6 Abs. 4 LEPro 2007 die Planungsabsicht zur raumordnerischen Festlegung eines großräumig übergreifenden Freiraumverbunds zum Ausdruck gebracht, der besonders hochwertige Freiräume umfassen soll. Durch die angestrebte möglichst weit gehende Einbindung der FFH-Gebiete in den Freiraumverbund sollen diese Gebiete nicht nur raumordnerisch gesichert, sondern auch die Kohärenz von Natura 2000 verbessert und den Anforderungen des Artikels 10 der FFH-Richtlinie Rechnung getragen werden.
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Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
Festlegungen des LEPro 2007 wurde eine Einschätzung der tendenziell möglichen, unmittelbaren und mittelbaren, d. h. der infolge der Rahmensetzung des LEPro 2007 für nachfolgende Planungen ggf. auftretenden Umweltauswirkungen auf die für die strategische Umweltprüfung relevanten Schutzgüter vorgenommen. Das Ergebnis der Prüfung ist in Anhang 2 dokumentiert.Wie bereits unter Punkt 1 ausgeführt stellt das Landesentwicklungsprogramm 2007 in der Planungshierarchie den höchststufigen Raumordnungsplan dar und trifft entsprechend abstrakte Festlegungen (Grundsätze der Raumordnung). Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG beinhalten die Grundsätze der Raumordnung allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen. D.h., sie treffen keine letztabgewogene Vorgabe für eine Umsetzung UVP-pflichtiger Vorhaben und Projekte gemäß den Anhängen I und II der UVP-Richtlinie5. Zudem werden im LEPro 2007 keine räumlichen oder raumkonkreten Festlegungen getroffen, so dass auch eine erhebliche Beeinträchtigung von Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH- und Europäische Vogelschutzgebiete) auf dieser Planungsebene ausgeschlossen werden kann (vgl. Punkt 4). Von den raumordnerischen Grundsätzen des LEPro 2007 gehen daher generell keine unmittelbaren erheblichen Umweltauswirkungen auf den gemeinsamen Planungsraum aus. Ebenso sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt anderer Staaten zu erwarten.
Zusammenfassende Beschreibung der Umweltauswirkungen
Eine Reihe der Grundsätze des LEPro 2007 enthalten definitorische oder abstrakte funktionale Festlegungen, die hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen als neutral bzw. nicht bewertbar einzuschätzen sind. Dies betrifft § 1 Abs. 1 – 4 (Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg) , § 2 Abs. 1 (Wirtschaftliche Entwicklung)), § 3 Abs. 2 (Zentrale Orte) und § 8 (Interkommunale und regionale Kooperation)
Andere Grundsätze haben vornehmlich mittelbare Umweltauswirkungen, die erst durch die Konkretisierung der zu berücksichtigenden allgemeinen raumordnerischen Aussagen des LEPro 2007 auf den nachfolgenden Planungsebenen wirksam werden. Eine vertiefende Betrachtung dieser Umweltauswirkungen einschließlich der Bewertung ihrer Erheblichkeit erfolgt in den strategischen Umweltprüfungen auf den nachfolgenden Planungsebenen (Abschichtung). Im Rahmen des LEPro 2007 können lediglich Tendenzaussagen zu den Umweltauswirkungen getroffen werden.
Eine in der Tendenz positive Umweltauswirkung wird den Festlegungen zur Weiterentwicklung der Vielfalt der Kulturlandschaft und der Bewahrung historisch bedeutsamer Kulturlandschaften (§ 4 Abs. 1) sowie einer kooperativen Regionalentwicklung in Kulturlandschaften mit besonderem Handlungsbedarf (§ 4 Abs. 3) beigemessen, wobei für letztere die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter erst eingeschätzt werden können, wenn die Handlungsschwerpunkte räumlich definiert sind und eine inhaltliche Schwerpunktsetzung erfolgt ist. Ebenso entfalten die freiraum- und ressourcenschützenden Festlegungen in § 6 Abs. 1 – 5 überwiegend positive Umweltauswirkungen. Nicht völlig auszuschließende Konflikte, die bei der räumlichen Konkretisierung auf nachfolgenden Planungsebenen zwischen den Ansprüchen der Erholungsnutzung und des Natur- und Gewässerschutzes auftreten können, wurden auf der Ebene des LEPro 2007 als tendenziell neutral, da durch umweltverträgliche Planung auf nachfolgenden Planungsebenen vermeidbar, eingeschätzt (§ 6 Abs. 3).
In der Tendenz positive Umweltauswirkungen wurde auch den Festlegungen beigemessen, die Regelungen zur Nutzungskonzentration in Zentralen Orten und Siedlungsbereichen beinhalten und somit die Entwicklung verkehrsvermeidender Siedlungsstrukturen begünstigen, Zersiedelungstendenzen entgegenwirken und zu einer Reduzierung der Flächeninanspruchnahme und der Neuversieglung von Böden beitragen. Dies betrifft die Bündelung von Versorgungsangeboten in Siedlungsschwerpunkten (§ 3 Abs. 1), die Konzentration der Siedlungsentwicklung (§ 5 Abs. 1 Satz 1), den Vorrang der Innen- vor der Außenentwicklung (§ 5 Abs. 2), die Entwicklung verkehrssparender Siedlungsstrukturen (§ 5 Abs. 3) sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs (§ 5 Abs. 4). Zwar können auch bei der Anwendung dieser Prinzipien bei raumkonkreten Planungen Konflikte mit einzelnen Schutzgütern auftreten, in der summarischen Betrachtung überwiegen aber die durch das LEPro 2007 beeinflussbaren6 positiven Umweltauswirkungen.
Dies gilt gleichermaßen für die vorrangige Entwicklung öffentlicher Verkehrsmittel und eine integrierte Verkehrsplanung (§ 7 [2 und 3]). Auch diese Festlegungen haben in der summarischen Betrachtung prinzipiell positive Umwelteffekte, dennoch sind im konkreten Einzelfall Konflikte nicht auszuschließen. Ihre Analyse und Problembewältigung ist Gegenstand der Umweltprüfverfahren auf den nachgeordneten raumkonkreten Planungsebenen.
In der Gesamtbetrachtung sowohl positive als auch negative Umweltauswirkungen können infolge der Weiterentwicklung neuer Wirtschaftsfelder in ländlich geprägten Räumen und dem damit verbundenen Kulturlandschaftswandel auftreten (vgl. §§ 2 Abs. 3, 4 Abs. 2). Insbesondere die zunehmende Erzeugung regenerativer Energien (Windenergie, Solarenergie, Anbau hochwüchsiger Energiepflanzen) trägt einerseits dem globalen Klimaschutz Rechnung, andererseits wird das traditionelle Erscheinungsbild der Kulturlandschaft stark verändert. Diese Veränderungen werden überwiegend als Beeinträchtigung des Landschaftsbildes empfunden und können auch andere Schutzgüter (z. B. biologische Vielfalt) beeinträchtigen. Sofern für die Weiterentwicklung der neuen Wirtschaftsfelder Planverfahren obligatorisch sind (z.B. Raumordnungspläne zur raumverträglichen Steuerung der Windenergieanlagen oder Bauleitpläne zur Anlage von Solaranlagen oder zum Ausbau der touristischen Infrastruktur), wird über die Umweltprüfverfahren zu diesen Planungen eine Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planungen erfolgen. Beim Anbau von Energiepflanzen im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächennutzung greifen derartige Prüfverfahren nicht.
Die sehr abstrakten Aussagen zur Stärkung der Wirtschaftskraft (§ 2 Abs. 2) sowie in Brandenburg zur Gewerbeflächenentwicklung in räumlichen Schwerpunkten mit besonderem wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Potenzial (§ 5 Abs. 1 Satz 2) sind überwiegend als umweltneutral einzuschätzen. Da sie aber in späteren Abwägungs- und Ermessensentscheidungen auch bei der Beurteilung von Projekten berücksichtigt werden, die mit einem Flächenverbrauch verbunden sind oder von denen möglicherweise auch Immissionen oder sonstige Gesundheitsgefährdungen ausgehen können, wurden diese Festlegungen hinsichtlich der Schutzgüter Boden und menschliche Gesundheit als tendenziell negativ beurteilt.
Ebenfalls als tendenziell negativ wurden die Festlegungen zur angestrebten leistungsfähigen Einbindung der Hauptstadtregion in die internationalen Verkehrskorridore und transeuropäischen Netze (§ 1 Abs. 5) sowie zur überregionalen Einbindung der Hauptstadtregion in ein hierarchisch strukturiertes Verkehrsnetz (§ 7 Abs. 1) gewertet. Zwar sind auch diese Festlegungen sehr allgemein, so dass konkrete oder erhebliche Beeinträchtigungen für einzelne Schutzgüter nicht abgeleitet werden können. Andererseits gehören die verkehrsinduzierten Umweltbelastungen insbesondere in den hochverdichteten Gebieten zu den gravierendsten Umweltproblemen des gemeinsamen Planungsraums, die durch einen Ausbau der Verkehrsinfrastruktur oder eine Zunahme des Verkehrs noch verstärkt werden können. Eine entsprechende Problembewältigung ist Gegenstand fachplanerischer Maßnahmen und Konzepte (z. B. Lärmminderungsplanung) sowie der Umweltprüfverfahren auf den nachfolgenden raumkonkreten Planungsebenen.
Hinsichtlich der Schutzgüter Wasser, Boden, Klima/Luft wurde auch die Aussage tendenziell negativ gewertet, dass für die Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen die raumordnerischen Voraussetzungen geschaffen werden sollen (§ 6 Abs. 6). Zunächst geht auch von dieser Festlegung keine unmittelbare Beeinträchtigung aus, gleichwohl sind bei der weiteren raumordnerischen Konkretisierung erhebliche Beeinträchtigungen insbesondere für das Schutzgut Boden unvermeidbar. Für die übrigen relevanten Schutzgüter können die Beeinträchtigungen durch umweltverträgliche Planungen vermieden oder zumindest kompensiert werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sieben Plansätze des LEPro 2007 als umweltneutral bzw. nicht bewertbar eingeschätzt wurden. Tendenziell positive Umwelteffekte haben in der summarischen Betrachtung zwölf Plansätze. Von drei Plansätzen können sowohl positive als auch negative Umweltauswirkungen ausgehen. Bei weiteren fünf Plansätzen können tendenziell negative Umweltauswirkungen, die allerdings erst auf nachfolgenden Planungsebenen konkretisiert werden können, nicht ausgeschlossen werden. Damit überwiegen in der Gesamtbilanz die positiven und umweltneutralen Festlegungen des LEPro 2007.
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Darstellung der geplanten Maßnahmen, um erhebliche negative Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des LEPro 2007 zu verhindern, zu verringern und soweit möglich auszugleichen
Wie unter Punkt 5 dargestellt wurde, gehen von den Festlegungen des LEPro 2007 keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen aus, so dass auch keine Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung oder zum Ausgleich erheblicher negativer Umweltauswirkungen erforderlich sind.
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Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen
Eine Prüfung von Alternativen ist insbesondere dann erforderlich, wenn flächenbezogene Festlegungen von Raumkategorien erfolgen, von denen vermutlich erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen, beispielsweise die Festlegung von gewerblichen Vorrangstandorten, Windeignungsgebieten oder Neuplanungen von Verkehrsinfrastruktur. In derartigen Fällen dient die Prüfung von Alternativen auf der Ebene der Raumordnungspläne einer vorsorglichen Konfliktminimierung bei der Standortfestlegung. Derartige Festlegungen werden aber im LEPro 2007 nicht getroffen, so dass hier lediglich Alternativen zu den textlichen Festlegungen, also deren ersatzlose Streichung oder inhaltliche Neuausrichtung geprüft werden könnten. Da aber von keiner der Festlegungen im LEPro 2007 erhebliche Umweltbeeinträchtigungen ausgehen, ist eine Alternativenprüfung nicht notwendig. Gegen eine Alternativenprüfung spricht auch, dass für die Plansätze, für die negative Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen werden können, keine vernünftigen Alternativen zur Diskussion stehen. So wären beispielsweise „ein Verzicht auf jegliche wirtschaftliche Entwicklung“ als Alternative zur Stärkung der Wirtschaftskraft (§ 2 Abs. 2) oder „eine Abkopplung der Hauptstadtregion von den transeuropäischen Netzen“ als Alternative zur angestrebten leistungsfähigen Einbindung der Hauptstadtregion in die internationalen Verkehrskorridore und transeuropäischen Netze (§ 1 Abs. 5) keine vernünftigen und politisch tragfähigen Alternativen, die ernsthaft geprüft werden können.
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Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde
Die Umweltprüfung erfolgte in Form einer verbal-argumentativen, dreistufigen Tendenzeinschätzung der möglichen Umweltauswirkungen der einzelnen Plansätze des LEPro 2007 auf die für die strategische Umweltprüfung relevanten Schutzgüter. Den Beurteilungshintergrund für die Tendenzeinschätzung stellen die in Anhang 1 aufgelisteten Umweltvorschriften, Strategien und Empfehlungen bzw. die in diesen Vorgaben enthaltenen Umweltziele dar. Um eine Nachvollziehbarkeit der Einschätzung zu gewährleisten, wurde sie in einer Tabelle in Anhang 2 dokumentiert.
Bei der Festlegung des Detaillierungsgrades und der Untersuchungstiefe der Umweltprüfung bzw. des Umweltberichts (Scoping) wurden gemäß § 7 Abs. 5 ROG folgende öffentlichen Stellen der Länder Berlin und Brandenburg, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt sein können, beteiligt:
- Oberste Naturschutzbehörden
- Oberste Wasserbehörden
- Oberste Bodenschutzbehörden
- Oberste Immissionsschutzbehörden
- Oberste Denkmalschutzbehörden
- Oberste Gesundheitsbehörden
Das Scoping erfolgte auf der Grundlage der in Anhang 2 beigefügten Tabelle. Alle beteiligten Behörden haben sich schriftlich und/oder in dem am 13.04.2006 durchgeführten Scopingtermin geäußert. Im Ergebnis wurden die vorgesehene Untersuchungstiefe einschließlich der vorgeschlagenen dreistufigen Bewertung mehrheitlich bestätigt und die in der Tabelle enthaltenen Einschätzungen überarbeitet und präzisiert. Durch Zuarbeit der Umweltbehörden im Rahmen des Scoping wurden ferner die in Anhang 1 aufgelisteten Umweltvorschriften, Strategien und Empfehlungen zusammengestellt.
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Darstellung der Überwachungsmaßnahmen
Da vom LEPro 2007 keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen ausgehen, sind auch keine speziellen Überwachungsmaßnahmen geplant. Gleichwohl erfolgt eine Umweltüberwachung im gemeinsamen Planungsraum grundsätzlich durch die laufende Raumbeobachtung und die Messnetze der Umweltbeobachtung in Berlin und Brandenburg.
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Allgemein verständliche Zusammenfassung
Die Leitvorstellung des Landesentwicklungsprogramms 2007 (LEPro 2007) besteht in einer räumlich polyzentralen und nachhaltigen Entwicklung der „Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg“ im Ausgleich wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Ziele. Vorhandene Stärken und Potenziale der unterschiedlich geprägten Teilräume sollen genutzt und ausgebaut werden („Stärken stärken“).
Entsprechend dieser Leitvorstellung werden im LEPro 2007 programmatische Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen (Grundsätze der Raumordnung) getroffen. Die Konkretisierung dieser Grundsätze erfolgt insbesondere im künftigen integrierten Landesentwicklungsplan (LEP B-B) und in den Regionalplänen, für die ebenfalls strategische Umweltprüfungen durchgeführt werden.
Aufgrund der beschriebenen Bindungswirkung und der Tatsache, dass das LEPro 2007 keine raumkonkreten Festlegungen enthält, gehen vom LEPro 2007 keine erheblichen Umweltauswirkungen auf den gemeinsamen Planungsraum aus.
Alle Plansätze des LEPro 2007 wurden hinsichtlich der tendenziell möglichen Umweltauswirkungen auf die für die strategische Umweltprüfung relevanten Schutzgüter und Schutzziele überprüft. Das Prüfergebnis wurde in einer Tabelle in Anhang 2 dokumentiert.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sieben Plansätze des LEPro 2007 als umweltneutral bzw. nicht bewertbar eingeschätzt wurden. In der summarischen Betrachtung haben zwölf Plansätze tendenziell positive Umwelteffekte. Von drei Plansätzen können sowohl positive als auch negative Umweltauswirkungen ausgehen. Bei weiteren fünf Plansätzen können tendenziell negative Umweltauswirkungen, die allerdings erst auf nachfolgenden Planungsebenen konkretisiert werden können, nicht ausgeschlossen werden. Damit überwiegen in der Gesamtbilanz die positiven und umweltneutralen Festlegungen des LEPro 2007.
Wegen der überwiegend positiven Umweltauswirkungen des LEPro 2007 und der Tatsache, dass keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen auftreten, sind keine speziellen Überwachungsmaßnahmen geplant und es wurden auch keine Alternativen geprüft.
Anhang 1 zum Umweltbericht
Umweltvorschriften, Strategien und Empfehlungen mit für die Umweltprüfung des LEPro 2007 relevanten Umweltzielen
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Richtlinien, Strategien und Programme auf internationaler und europäischer Ebene
- Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997, Kyoto, von Deutschland ratifiziert am 26. April 2002
- Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Biodiversitätskonvention) vom 5. Juni 1992, Rio de Janeiro, von Deutschland unterzeichnet am 21. Dezember 1993
- Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. EG Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1
- Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992, ABl. EG Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7
- Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik vom 23. Oktober 2000, ABl. EG Nr. L 327 vom 22.12.2000, S. 1
- Richtlinie 96/62/EG des Rates über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, ABl. EG Nr. L 296 vom 21. November 1996, S. 55 sowie Einzelrichtlinien 1999/ 30/EG; 2000/69/EG; 2002/3/EG und 2004/107/EG
- Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe vom 23. Oktober 2001, ABl. EG Nr. L 309 vom 27.11.2003, S. 22
- Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 25. Juni 2002, ABl. EG Nr. L 189 vom 18.7.2002, S. 12
- Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 9. Dezember 1996, ABl. EG Nr. L 10 vom 14.1.1997, S. 13
- Eine Europäische Strategie für Umwelt und Gesundheit, Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 11. Juni 2003, Brüssel, KOM (2003) 338
- Thematische Strategie zur Luftreinhaltung vom 21. September 2005, Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, KOM (2005) 446
- Beschluss 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft, ABl. EG Nr. L 242 vom 10.9.2002
- Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission „Die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips“, KOM (2000) 1, Bundesratsdrucksache 36/01 vom 12.01.2001
- Erklärung der vierten Ministeriellen Konferenz Umwelt und Gesundheit, Budapest, 23.-25.06.2004, EUR/04/ 5046267/6
- Umweltziele und -vorschriften auf Bundesebene
Ziele und Grundsätze folgender Gesetze:
- Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180)
- Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März.1998, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214)
- Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666)
- Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224)
Sonstige Beschlüsse, Programme und Strategien:
- Umwelt und Gesundheit, Beschluss des Bundestages vom 18.01.2001
- Aktionsprogramm Umwelt und Gesundheit, BMU/BMG, Juni 1999
- Nationales Klimaschutzprogramm, Beschluss der Bundesregierung vom 13. Juli 2005
- Nationales Programm zur Verminderung der Ozonkonzentration und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen, Beschluss der Bundesregierung vom 23. Mai 2007
- Nationale Nachhaltigkeitsstrategie „Perspektiven für Deutschland – Unsere Strategie für eine nachhaltige Entwicklung“, Bundesregierung, April 2002, Berlin
- Umwelt und Gesundheit, Sondergutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen vom 15. Dezember 1999
- Umweltziele und -vorschriften der Länder Berlin und Brandenburg
Ziele und Grundsätze folgender Gesetze:
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz – NatSchGBln) in der Fassung vom 9. November 2006 (GVBl. S. 1073)
- Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz – BbgNatSchG) vom 26. Mai 2004, GVBl. I S. 350, geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2006, GVBl. I S. 74, 79
- Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin – DSchG Bln) vom 24. April 1995, GVBl. S. 274, zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 14. Dezember 2005, GVBL. S. 754
- Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz – BbgDSchG) vom 24. April 1995, GVBl. S. 274, zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 14.12.2005, GVBl. S. 754
- Gesetz zur Förderung der sparsamen sowie umwelt- und sozialverträglichen Energieversorgung und Energienutzung im Land Berlin (Berliner Energiespargesetz – BenSpG) vom 2. Oktober 1990, GVBl. S. 2144, zuletzt geändert am 16. Juli 2001, GVBl. S. 260
- Berliner Wassergesetz (BWG) in der Fassung vom 17. Juni 2005, GVBl. S. 357, geändert am 11. Juli 2006, GVBl. S. 819, berichtigt am 31. Januar 2007, GVBl. S. 48
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004, GVBl. I S. 50
Sonstige Beschlüsse, Programme und Strategien:
- Landschafts- und Artenschutzprogramm Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994, ABl. S. 2331, zuletzt geändert am 21. September 2004, ABl. S. 2350
- Landschaftsprogramm Brandenburg, Stand Dezember 2000
- Landesenergieprogramm Berlin 2006 – 2010, Senatsbeschluss vom 18. Juli 2006
- Luftreinhalte- und Aktionsplan Berlin 2005 – 2010, August 2005
- Energiestrategie 2010. Der energiepolitische Handlungsrahmen des Landes Brandenburg bis zum Jahre 2010, Bericht der Landesregierung Brandenburg, Juni 2002
- Lokale Agenda 21 – Berlin zukunftsfähig gestalten, Beschluss des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 8. Juni 2006, Drs. 15/3245
Zusammenfassende Erklärung
Verfahrensbegleitend zur Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms 2007 (LEPro 2007) wurde eine Strategische Umweltprüfung gemäß Artikel 8a Landesplanungsvertrag7 (LPlV) durchgeführt. Gemäß Artikel 8a Abs. 8 LPlV hat die im Ergebnis des Abwägungsprozesses abschließend zu überarbeitende Begründung des Raumordnungsplanes hinsichtlich der Umweltprüfung eine zusammenfassende Erklärung darüber zu enthalten, wie Umwelterwägungen, der Umweltbericht, die in der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse der nach Artikel 8a Abs. 6 LPlV durchgeführten Beteiligungsverfahren im Plan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden alternativen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen sind zu benennen.
Konzeptionelle Umwelterwägungen
Bereits bei der Konzeption des LEPro 2007 wurde den Anforderungen einer nachhaltigen Raumentwicklung Rechnung getragen, indem Umweltgesichtspunkte in die inhaltliche Ausrichtung des LEPro 2007 sowie in die Formulierung der Plansätze eingeflossen sind. Vor allem die Festlegungen zur Konzentration der Siedlungsentwicklung, zum Vorrang der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung, zur Bündelung von Infrastrukturtrassen oder zur Vermeidung der Inanspruchnahme und Zerschneidung des Freiraumes tragen der Zielsetzung Rechnung, die Flächeninanspruchnahme und Zerschneidung von Freiräumen zu reduzieren. Diese Zielsetzung wird ergänzt durch qualitative Festlegungen zum Freiraum- und Ressourcenschutz und qualitative Anforderungen zur Entwicklung der Kulturlandschaft.
Umweltbericht
Zu dem von den Landesregierungen zur Kenntnis genommenen Entwurf des LEPro 2007 (Fassung vom 4. Juli 2006) wurde gemäß Artikel 8 Abs. 4 LPlV ein Umweltbericht als gesonderter Bestandteil der Begründung zum LEPro 2007 erstellt. Der Detaillierungsgrad und die Untersuchungstiefe des Umweltberichts wurden unter Beteiligung der Obersten Berliner und Brandenburger Behörden, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Landesentwicklungsprogramms berührt sein können, festgelegt. Im Umweltbericht wurden alle Festlegungen des LEPro 2007 dahingehend geprüft, ob von ihnen unmittelbare oder mittelbare, d.h. der infolge der Rahmensetzung des LEPro 2007 für nachfolgende Planungen ggf. auftretenden Umweltauswirkungen auf die für die strategische Umweltprüfung relevanten Schutzgüter ausgehen. Es wurde festgestellt, dass aufgrund der Stellung des LEPro 2007 in der Planungshierarchie (höchststufiger Raumordnungsplan) für den Gesamtraum der Länder Berlin und Brandenburg und der entsprechend abstrakten Grundsatzfestlegungen vom LEPro 2007 keine unmittelbaren Umweltauswirkungen ausgehen. Neben definitorischen oder typisierenden Festlegungen, die generell als umweltneutral eingestuft wurden, enthält das LEPro 2007 Festlegungen, die einen Rahmen für Abwägungsentscheidungen und Konkretisierung auf nachfolgenden Planungsebenen setzen und von denen infolge dieser Rahmensetzung mittelbare Umweltauswirkungen ausgehen können. Keine der Festlegungen des LEPro 2007 ist allerdings bereits so konkret, dass sie auf eine direkte Umsetzung UVP-pflichtiger Vorhaben abzielt oder eine Beeinträchtigung von FFH-Gebieten zu befürchten ist. Innerhalb des durch das LEPro 2007 gesetzten Rahmens sind regelmäßig so große Ausformungs- und Ausgestaltungsmöglichkeiten für die nachfolgenden Planungsebene der Regionalplanung, Bauleitplanung oder Fachplanung gegeben, dass durch die Festlegung keine erheblichen und insbesondere keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen präjudiziert werden.
Aus diesem Grund war es auch nicht erforderlich, einzelne Festlegungen hinsichtlich einer Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen, einer Alternativenprüfung sowie der Festlegung von Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen vertiefend zu untersuchen.
Berücksichtigung der Stellungnahmen zum Umweltbericht
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum LEPro 2007 wurde auch zum Umweltbericht ein Beteiligungsverfahren durchgeführt. Neben den Trägern öffentlicher Belange, den Nachbarländern, dem Nachbarstaat Polen und der Öffentlichkeit wurde den bereits im Scoping beteiligten Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zum Umweltbericht gegeben.
Aufgrund der Anregungen und Bedenken zum Umweltbericht wurden einige redaktionelle Korrekturen und textliche Modifizierungen im Umweltbericht vorgenommen. Ferner wurden die im Ergebnis des Beteiligungsverfahrens zum LEPro 2007 vorgenommenen Änderungen einiger Festlegungen dahingehend überprüft, ob sich daraus veränderte Einschätzungen der Umweltauswirkungen ergeben. Dies war generell nicht der Fall.
Berücksichtigung des Umweltberichts im Rahmen der Abwägung zum LEPro 2007 einschließlich in Betracht kommender alternativer Planungsmöglichkeiten
Im Umweltbericht wird nachvollziehbar dargestellt, dass vom LEPro 2007 keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen ausgehen und dass insgesamt Festlegungen mit tendenziell positiven und umweltneutralen Umweltwirkungen überwiegen. Für Festlegungen, deren Konkretisierung auf nachfolgenden Planungsebenen negative Umweltauswirkungen hervorrufen kann, gibt es aufgrund der Realsituation, wirtschaftlicher Entwicklungsanforderungen und politischer Zielsetzungen keine sinnvollen Konzeptalternativen. Die Ergebnisse des Umweltberichts erfordern somit keine Veränderungen der Festlegungen des LEPro 2007.
Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen
Da vom LEPro 2007 keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen ausgehen, sind auch keine speziellen Überwachungsmaßnahmen geplant. Gleichwohl erfolgt eine Umweltüberwachung im gemeinsamen Planungsraum grundsätzlich durch die laufende Raumbeobachtung und die Messnetze der Umweltbehörden zur Umweltbeobachtung in Berlin und Brandenburg.
1 Raumordnungsgesetz vom 18. August 1997 (BGBl. I 1997, 2081, 2102), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833)
2 Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Landesplanungsvertrag) vom 6. April 1995 (Berlin: GVBl. S. 407; Brandenburg: GVBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 3./4. Mai 2006 (Berlin: GVBl. S. 903; Brandenburg: GVBl. I S. 96)
3 Richtlinie 79/409/EG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Europäische Vogelschutzrichtlinie), (ABl. EG Nr. L 103 S. 1)
4 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), (ABl. EG Nr. L 206 S. 7)
5 Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie), (ABl. EG Nr. L 175/40)
6 Bei der Beurteilung der Tendenzaussagen zu den Umweltauswirkungen des LEPro 2007 wurden nur die im Rahmen der übergeordneten Koordinierungsfunktion der Raumordnung beeinflussbaren Wirkungen beurteilt, d. h. Nutzungsansprüche an den Raum wurden nicht grundsätzlich und vollständig in Frage gestellt und bau- und fachrechtlich zulässige Entwicklungen (z. B. Bauen im Innenbereich) wurden nicht als eine durch das LEPro 2007 beeinflussbare Umweltbeeinträchtigungen (Bodenversiegelung, Verlust ökologische wirksamer Flächen) verbunden ist.
7 Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Landesplanungsvertrag) vom 6. April 1995 (Berlin: GVBl. S. 407; Brandenburg: GVBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 3./4. Mai 2006 (Berlin: GVBl. S. 903; Brandenburg: GVBl. I S. 96)