Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (eGBR-Staatsvertrag - eGBRStVtr)

Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (eGBR-Staatsvertrag - eGBRStVtr)
vom 2. Juni 2022
(GVBl.I/22, [Nr. 29], S.1, GVBl.I/22, [Nr. 29], S.2)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Präambel

Mit Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) am 29. Dezember 2015 wurde der Zugriff auf Daten und Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte für Angehörige der nicht approbierten Gesundheitsberufe sowie der sonstigen Erbringerinnen und Erbringer ärztlich verordneter Leistungen grundsätzlich neu geregelt.

Der Zugriff gemäß § 339 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 und 5 des Gesetzes zum Schutz von Patientendaten in der Teleinfrastrukur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) vom 14. Oktober 2020 (BGBl. Teil I Nr. 46, Seite 2115-2164) geändert worden ist, muss personenbezogen über elektronische Heilberufs- und Berufsausweise erfolgen. Die Länder sind nach § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuständig für die Bestimmung der Stellen für die Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise und können sich nach § 340 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hierzu gemeinsamer Stellen bedienen.

Das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) sieht zudem in § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 SGB V vor, dass den Ländern zusätzlich auch die Zuständigkeit für die Bestimmung der Stellen für die Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen an die Angehörigen der in den §§ 352, 356, 357, 359 und 361 genannten Berufsgruppen, bei denen lediglich das Führen der Berufsbezeichnung geschützt ist oder die zu den weiteren zugriffsberechtigten Personen nach §§ 352, 356, 357, 359 und 361 gehören sowie für die Bestimmung der entsprechenden bestätigenden Stellen übertragen wird.

In der 80. Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder am 5. Juni 2007 wurde der Beschluss für die Errichtung eines elektronischen Gesundheitsberuferegisters zur Ausgabe von Heilberufs- und Berufsausweisen gefasst. Die 82. Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder am 24. und 25. Juni 2009 bestimmte durch Mehrheitsentscheidung Nordrhein-Westfalen als Sitzland für die gemeinsame Stelle.

Artikel 1
Allgemeines

(1) 1Das Land Nordrhein-Westfalen (Sitzland) errichtet das elektronische Gesundheitsberuferegister als gemeinsame Stelle der Länder für die Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise nach § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 in Verbindung mit § 340 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie für die Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen innerhalb eigener behördlicher Strukturen.

(2) 1Hierzu wird das Sitzland von den vertragschließenden Ländern ermächtigt. 2Das elektronische Gesundheitsberuferegister untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums des Sitzlandes. 3Dieses nimmt die Rechts- und Fachaufsicht im Benehmen mit den für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Fach- und Landesbehörden der anderen vertragschließenden Länder wahr. 4Bei den Aufgaben des elektronischen Gesundheitsberuferegisters handelt es sich um Verwaltungsaufgaben nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, daher liegt dem Verwaltungshandeln des elektronischen Gesundheitsberuferegisters das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde. 5Im Übrigen findet das Landesrecht des Sitzlandes Anwendung.

(3) 1Das elektronische Gesundheitsberuferegister ist nur für diejenigen Angehörigen der in §§ 352, 356, 357, 359 oder 361 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten Berufe (Zugriffsberechtigte) bzw. diejenigen Institutionen zuständig, die nicht über eigene Körperschaften verfügen, denen die Aufgabe zur Ausgabe von Heilberufs- und Berufsausweisen sowie für die Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen gesetzlich zugewiesen wurde.

(4) 1Ein Beirat aus Vertreterinnen und Vertretern der vertragschließenden Länder (Länderbeirat) wirkt nach Maßgabe der Artikel 6 bis 8 am elektronischen Gesundheitsberuferegister mit. 2Ein Fachbeirat aus Vertreterinnen und Vertretern der Zugriffsberechtigten und ihrer Verbände berät das elektronische Gesundheitsberuferegister und wirkt nach Maßgabe der Artikel 9 und 10 an seiner Fortentwicklung mit.

Artikel 2
Aufgaben des elektronischen Gesundheitsberuferegisters

(1) 1Das elektronische Gesundheitsberuferegister ist als gemeinsame Stelle der vertragschließenden Länder für die Ausgabe von elektronischen Heilberufs- und Berufsausweisen gemäß § 340 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer für die Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen notwendiger Komponenten sowie für die Sperrung der Authentifizierungsfunktion gemäß § 340 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuständig, soweit hierfür nicht eine andere Stelle nach Bundes- oder Landesrecht zuständig ist.

(2) 1Die Ausgabe eines elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises sowie weiterer für die Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen notwendiger Komponenten erfolgt auf Antrag der oder des Zugriffsberechtigten 2Die zuvor genannten zur Antragstellung erforderlichen Daten sind in geeigneter Form nachzuweisen. 3Dem Antrag ist außerdem eine Erklärung beizufügen, dass die Berufserlaubnis oder die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung oder ein Anspruch auf Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen besteht und die der Zugriffsberechtigung zugrundeliegende Beschäftigung im Zeitpunkt der Antragstellung noch ausgeübt wird. 4Die oder der Antragstellende hat nachträgliche Änderungen hinsichtlich der bei Antragstellung angegebenen Daten dem elektronischen Gesundheitsberuferegister unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 3
Zusammenarbeit mit bestätigenden Stellen

(1) 1Das elektronische Gesundheitsberuferegister holt unter Vorlage des Antrags die Bestätigung gemäß § 340 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bei der jeweils zuständigen bestätigenden Stelle in elektronischer Form ein. 2Hierfür teilen die vertragschließenden Länder dem elektronischen Gesundheitsberuferegister die zuständigen bestätigenden Stellen nach § 340 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit und informieren über Änderungen der Zuständigkeiten. 3Die elektronische Bestätigung kann nur mittels einer vom elektronischen Gesundheitsberuferegister unentgeltlich zur Verfügung gestellten Software oder anderer vom elektronischen Gesundheitsberuferegister anerkannter Software vorgenommen werden. 4Im Einzelfall können in einer Übergangsfrist von fünf Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit des elektronischen Gesundheitsberuferegisters von Satz 1 abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) 1Wird die Bestätigung nach § 340 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erteilt, ist dem Antrag auf Ausgabe eines elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises oder auf Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen zu entsprechen. 2Andernfalls ist der Antrag abzulehnen. 3Das elektronische Gesundheitsberuferegister unterrichtet die jeweilige bestätigende Stelle über die Ausgabe des elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises oder auf Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen oder die Ablehnung des Antrags.

(3) 1Auf Ersuchen erteilt das elektronische Gesundheitsberuferegister den bestätigenden Stellen Auskünfte über die bei ihm gespeicherten Daten. 2Werden dem elektronischen Gesundheitsberuferegister Tatsachen bekannt, welche Anlass zu Maßnahmen der bestätigenden Stellen geben könnten oder die auf einen Missbrauch eines elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises hindeuten, unterrichtet es diese Stelle unverzüglich.

(4) 1Die jeweils zuständigen bestätigenden Stellen unterrichten das elektronische Gesundheitsberuferegister unverzüglich, falls die Zugriffsberechtigung entfällt.

Artikel 4
Finanzierung und Kosten

(1) 1Für den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters ist jährlich ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Das elektronische Gesundheitsberuferegister erhebt für seine Tätigkeit zur Deckung des gesamten Personal- und Sachaufwands sowie notwendiger Investitionsaufwände Gebühren und Auslagenersatz. 2Keine Gebühren und Auslagenersatz werden für die Unterrichtung der bestätigenden Stellen nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 3 und die Auskunftserteilung und Unterrichtung nach Artikel 3 Absatz 3 erhoben. 3Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, erhöhen sich die Gebühren und Auslagen um die gesetzliche Umsatzsteuer.

(2) 1Das Sitzland wird ermächtigt, durch Landesrecht die Gebührensätze und den Auslagenersatz näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 2Die Gebührensätze und der Auslagenersatz sind so zu bemessen, dass der gesamte Finanzbedarf des elektronischen Gesundheitsberuferegisters abgedeckt wird.

(3) Für die Bestätigung nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 und die dafür erforderliche Datenübermittlung an das elektronische Gesundheitsberuferegister erstattet das elektronische Gesundheitsberuferegister den bestätigenden Stellen den Aufwand in pauschalierter Form.

(4) 1Der nicht durch Einnahmen gedeckte Finanzbedarf für die Errichtung und Unterhaltung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters wird unter den beteiligten Ländern nach dem Königsteiner Schlüssel in der jeweils geltenden Fassung verteilt. 2Sobald das Register Überschüsse erzielt, sind diese vorrangig zur Tilgung der Finanzierungsleistungen der beteiligten Länder zu nutzen.

Artikel 5
Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) 1Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters unterliegt der Prüfung des Rechnungshofs des Sitzlandes. 2Das elektronische Gesundheitsberuferegister leitet dem Länderbeirat eine Prüfungsmitteilung des Rechnungshofs nach Erhalt unverzüglich zu. 3Das elektronische Gesundheitsberuferegister hat bei seiner Haushalts- und Wirtschaftsführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

Artikel 6
Organisation und Struktur des Länderbeirats

(1) 1Das jeweils für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium jedes vertragschließenden Landes entsendet für die Dauer von höchstens fünf Jahren eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mitglied in den Länderbeirat und benennt eine Stellvertretung. 2Eine Verlängerung der Entsendung ist möglich. 3Bei der Sitzverteilung des Länderbeirats sind weibliche und männliche Personen gleichermaßen zu berücksichtigen. 4Von Satz 3 darf nur abgewichen werden, wenn der entsendenden Stelle die Einhaltung der Vorgabe aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.

(2) 1Der Länderbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte jeweils für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitz) sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter (Stellvertretung). 2Die Wiederwahl des Vorsitzes sowie der Stellvertretung ist zulässig. 3Der Länderbeirat hat seine Geschäftsstelle beim elektronischen Gesundheitsberuferegister.

(3) 1Der Länderbeirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. 2Auf Antrag von mehr als einem Drittel der Mitglieder tritt er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen. 3Die Einladung zu den Sitzungen, die Aufstellung der Tagesordnung und die Sitzungsleitung obliegen dem Vorsitz.

(4) 1Bei Sitzungen des Länderbeirats hat das Bundesministerium für Gesundheit ein Gast- und Rederecht. 2Auf Wunsch des Länderbeirats nehmen die Leitung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters und die Sprecherin oder der Sprecher des Fachbeirats an Sitzungen des Länderbeirats teil. 3Der Länderbeirat holt bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für das elektronische Gesundheitsberuferegister eine Stellungnahme des Fachbeirats ein.

Artikel 7
Aufgaben des Länderbeirats

(1) 1Der Länderbeirat empfiehlt Maßnahmen zur Optimierung der Aufgaben des elektronischen Gesundheitsberuferegisters. 2Er soll über Entscheidungen der Leitung in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für das elektronische Gesundheitsberuferegister im Vorfeld informiert werden.

(2) 1Der Länderbeirat beschließt jährlich über die Höhe der gemäß Artikel 4 Absatz 3 festzulegenden Pauschale für die bestätigenden Stellen.

(3) 1Der Länderbeirat spricht gegenüber dem Sitzland Empfehlungen zu den gemäß Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 festzulegenden Gebührensätzen des elektronischen Gesundheitsberuferegisters aus.

(4) 1Der Länderbeirat kann von der Leitung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters jederzeit Auskunft über dessen Tätigkeit verlangen. 2Hierzu sind dem Länderbeirat unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 3Das elektronische Gesundheitsberuferegister erstellt spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Jahresbericht über das jeweilige Vorjahr und legt diesen dem Länderbeirat in schriftlicher oder elektronischer Form vor.

(5) 1Der Länderbeirat stellt den Bedarf für Evaluationen fest. 2Die ordnungsgemäße Umsetzung obliegt dem elektronischen Gesundheitsberuferegister, dass das Ergebnis dem Länderbeirat vorlegt. 3In Ausnahmefällen kann der Länderbeirat das Sitzland mit einer Evaluation beauftragen.

(6) 1Der Länderbeirat formuliert Initiativen sowie Vorschläge und Stellungnahmen zu den Aufgaben des Fachbeirates des elektronischen Gesundheitsberuferegisters.

(7) 1Der Länderbeirat arbeitet vertrauensvoll mit der Aufsichtsbehörde des elektronischen Gesundheitsberuferegisters zusammen und kann Aufsichtsmaßnahmen dieser Behörde anregen.

(8) 1Der Länderbeirat beschließt den Wirtschaftsplan des elektronischen Gesundheitsberuferegisters. 2Der Wirtschaftsplan für das Folgejahr ist bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zu beschließen.

Artikel 8
Beschlussfassung des Länderbeirats

(1) 1Jedes Mitglied des Länderbeirats hat eine Stimme. 2Der Länderbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 3Er fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(2) 1Eine schriftliche Beschlussfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen, Absatz 1 gilt entsprechend.

Artikel 9
Organisation und Struktur des Fachbeirats

(1) 1Der Fachbeirat berät die Leitung und den Länderbeirat des elektronischen Gesundheitsberuferegisters. 2Ihm soll vor Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Zugriffsberechtigten haben können, Gelegenheit zur Stellungnahme geben werden.

(2) 1Die Mitglieder des Fachbeirats werden durch die Leitung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters auf Vorschlag der betroffenen Berufs- und Leistungserbringerverbände im Einvernehmen mit dem Länderbeirat für die Dauer von höchstens fünf Jahren berufen. 2Dabei sollen möglichst alle Zugriffsberechtigten durch Vertreterinnen und Vertreter ihres Berufs oder ihrer Berufsverbände berücksichtigt werden. 3Bei dem Vorschlag von Mitgliedern zur Besetzung des Fachbeirats sind weibliche und männliche Personen gleichermaßen zu berücksichtigen.

(3) 1Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte jeweils für die Dauer von zwei Jahren eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2Der Fachbeirat hat seine Geschäftsstelle beim elektronischen Gesundheitsberuferegister.

(4) 1Der Fachbeirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. 2Auf Antrag von mehr als einem Drittel der Mitglieder tritt er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen. 3Die Einladung zu den Sitzungen, die Aufstellung der Tagesordnung und die Sitzungsleitung obliegen der Sprecherin oder dem Sprecher. 4Auf Wunsch des Fachbeirats nehmen die Leitung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters und die oder der Vorsitzende des Länderbeirats an Sitzungen des Fachbeirats teil.

(5) Die Leitung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters berichtet dem Fachbeirat regelmäßig, wenigstens einmal jährlich, über den Sachstand und die Entwicklung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters.

Artikel 10
Beschlussfassung des Fachbeirats

(1) 1Jedes Mitglied des Fachbeirats hat eine Stimme. 2Der Fachbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 4Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) 1Eine schriftliche Beschlussfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen, Absatz 1 gilt entsprechend.

Artikel 11
Schlussvorschriften

(1) 1Dieser Staatsvertrag bedarf der Zustimmung der verfassungsgemäß zuständigen Organe der vertragschließenden Länder. 2Er tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Sitzlandes hinterlegt wird. 3Der Tag des Inkrafttretens ist in den jeweiligen amtlichen Verkündungsorganen der Länder bekannt zu machen.

(2) 1Sind bis zum 31. Januar 2021 nicht alle Ratifikationsurkunden hinterlegt, so tritt in diesem Zeitpunkt dieser Staatsvertrag unter den Ländern in Kraft, deren Ratifikationsurkunden bereits hinterlegt sind, sofern das Sitzland und sieben weitere Länder Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Für jedes vertragschließende Land, dessen Ratifikationsurkunde bis zu dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt nicht hinterlegt ist, wird der Beitritt zu diesem Staatsvertrag in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Sitzlandes hinterlegt wird. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. 2Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Sitzlandes unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen vertragschließenden Länder zum 31. Dezember eines Jahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, frühestens aber zum 31. Januar 2022.

(5) 1Ist der Staatsvertrag von mehr als zwei Dritteln der vertragschließenden Länder gekündigt worden, so ist das elektronische Gesundheitsberuferegister aufzulösen. 2Das Sitzland führt die Abwicklung durch. 3Die zum Zeitpunkt der Kündigung an diesen Staatsvertrag gebundenen Länder sowie diejenigen Länder, die den Staatsvertrag nicht länger als zwei Jahre vor der Auflösung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters gekündigt haben, sind verpflichtet, dem Sitzland alle durch die Abwicklung entstehenden Kosten anteilig zu erstatten, soweit das Vermögen des elektronischen Gesundheitsberuferegisters zur Abdeckung nicht ausreicht oder die Kosten nicht anderweitig erstattet werden können. 4Das Anteilsverhältnis unter den nach Satz 3 betroffenen Ländern wird nach dem Königsteiner Schlüssel in der jeweils geltenden Fassung errechnet. 5Sofern nach der Abwicklung ein nennenswertes Guthaben verbleibt, wird es ebenfalls nach dem Königsteiner Schlüssel in der jeweils geltenden Fassung auf die nach Satz 2 betroffenen Länder verteilt.

Für das Land Baden-Württemberg:
6.2021

Herr Minister Manfred Lucha
Für den Freistaat Bayern:
3/2021

Herr Minister Klaus Holetschek
Für das Land Berlin:
3.8.2021

Frau Senatorin Dilek Kalayci
Für das Land Brandenburg:
6.9.2021

Frau Ministerin Ursula Nonnemacher
Für die Freie Hansestadt Bremen:
15.10.2021

Frau Senatorin Claudia Bernhard
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
24.11.2021

Frau Senatorin Dr. Melanie Leonhard
Für das Land Hessen:
29.3.2021

Herr Minister Kai Klose
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
17.2.2021

Herr Minister Harry Glawe
Für das Land Niedersachsen:
1/2021

Frau Ministerin Dr. Carola Reimann
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
16.12.2020

Herr Minister Karl-Josef Laumann
Für das Land Rheinland-Pfalz:
22.4.2021

Frau Ministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler
Für das Saarland:
25.5.2022

Herr Minister Dr. Magnus Jung
Für den Freistaat Sachsen:
1.11.2021

Frau Ministerin Petra Köpping
Für das Land Sachsen-Anhalt:
15.3.2021

Frau Ministerin Petra Grimm-Benne
Für das Land Schleswig-Holstein:
18.1.2021

Herr Minister Heiner Garg
Für den Freistaat Thüringen:
2.6.2022

Frau Ministerin Heike Werner

zum Gesetz