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Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Bergbehörde und energieaufsichtliche Zuständigkeiten

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Bergbehörde und energieaufsichtliche Zuständigkeiten
vom 23. März 2006
(GVBl.I/06, [Nr. 10], S.111)

Das Land Berlin und das Land Brandenburg haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

Zuständige Behörde im Sinne des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 21. Juni 2005  (BGBl. I S. 1818, 1826), mit Ausnahme der §§ 79 Abs. 3 und 110 Abs. 6 und zuständige Behörde im Sinne der §§ 43, 44 Abs. 3 Satz 2 und 45 Abs. 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) für das Land Berlin ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg. Bei seiner Tätigkeit für das Land Berlin hat das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg das Berliner Landesrecht anzuwenden.

Artikel 2

Die Fachaufsicht über das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe übt die für das Bergwesen und die Energieaufsicht zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin aus, soweit Aufgaben des Landes Berlin nach Artikel 1 erfüllt werden. Die Dienstaufsicht obliegt dem für das Bergwesen und die Energieaufsicht zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg. Die Bestellung des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe erfolgt im Benehmen mit dem für das Bergwesen und die Energieaufsicht zuständigen Mitglied des Senats von Berlin.

Artikel 3

Die Personal- und Sachkosten für das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe trägt das Land Brandenburg. Das Land Berlin zahlt jährlich einen kostendeckenden Verwaltungskostenbeitrag einschließlich anteiliger Gemeinkosten, der jeweils durch Vereinbarung der beiden zuständigen obersten Landesbehörden festgelegt wird. Darüber hinaus werden die durch eine Tätigkeit für das Land Berlin entstehenden Reisekosten auf Einzelanforderung erstattet.

Artikel 4

Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe führt die Verwaltungsgebühren und sonstigen Einnahmen, die durch die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 1 entstehen, an das Land Berlin ab.

Artikel 5

Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Haushaltsjahres gekündigt werden. Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Bergbehörden, der am 17. August 1996 in Berlin und am 13. August 1996 in Potsdam unterzeichnet worden ist (GVBl. für Berlin 1997 S. 292; GVBl. I für das Land Brandenburg 1996 S. 367), geändert durch den Staatsvertrag vom 15. November 2000 (GVBl. für Berlin 2001 S. 86; GVBl. I für das Land Brandenburg 2000 S. 195), außer Kraft.

Berlin, den 23. März 2006 Potsdam, den 17. März 2006

Für das Land Berlin:
Der Regierende Bürgermeister
vertreten durch den Senator
für Wirtschaft, Arbeit und Frauen

Harald Wolf

Für das Land Brandenburg:
Der Ministerpräsident
vertreten durch den Minister für Wirtschaft

Ulrich Junghanns

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