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Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Bergbehörde und energieaufsichtliche Zuständigkeiten

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Bergbehörde und energieaufsichtliche Zuständigkeiten
vom 28. Februar 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 14], S.1, GVBl.I/24, [Nr. 14], S.2)

Das Land Berlin und das Land Brandenburg schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Präambel

Die Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg fußt auf langjähriger Kooperation, Vertrauen und Verlässlichkeit. Seit 1997 nimmt das inzwischen für Geologie, Energiewirtschaft und Bergbau zuständige Landesamt des Landes Brandenburg für das Land Berlin bergbehördliche Aufgaben wahr. Der Staatsvertrag der beiden Länder von 1996 löste den Staatsvertrag Berlins mit Niedersachsen ab und behielt bis 2006 Gültigkeit. An seine Stelle trat 2006 ein Staatsvertrag, der auch die Zuständigkeit des Landesamtes für bestimmte energierechtliche Aufgaben auf Berliner Landesgebiet nach dem Energiewirtschaftsgesetz regelt. Die Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg in diesen Bereichen ist für länderübergreifende Vorhaben in der Hauptstadtregion sinnvoll und wird den Anforderungen einer vernetzten Energieinfrastruktur am besten gerecht. Eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung ist auch im Hinblick auf gleichwertige Bergbautätigkeiten und deren Überwachung sinnvoll und zielführend.

Artikel 1

(1) Das für Geologie, Energiewirtschaft und Bergbau zuständige Landesamt des Landes Brandenburg (im Folgenden: Landesamt) ist für das Land Berlin

  1. zuständige Behörde im Sinne des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Zuständigkeit als einheitliche Stelle nach § 57e Absatz 2 des Bundesberggesetzes, mit Ausnahme des § 79 Absatz 3 und des § 110 Absatz 6 des Bundesberggesetzes, und der auf Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung,
  2. nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 43, auch in Verbindung mit den §§ 43f, 43g, 43l, 44 und 45 Absatz 2 Satz 3 sowie § 45a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970; 3621), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. zuständige Behörde für die Überwachung von Altbergbau-Anlagen, die nicht mehr dem Bergrecht unterfallen,
  4. zuständige Behörde für die Operationalisierung der Anforderungen aus dem Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250; 2023 I Nr. 230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unter anderem im Zuge der Umsetzung der Einer-für-Alle-Lösung „EfA-Bergbau“ und relevanter weiterer Digitalisierungsvorhaben im Rahmen der Zuständigkeit nach diesem Artikel, sofern sich das Land Berlin hierzu verpflichtet.

(2) Das Landesamt ist zuständige Behörde für Ordnungsaufgaben gemäß Nummer 30 der Anlage (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2023 (GVBl. S. 120) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Bei seiner Tätigkeit für das Land Berlin hat das Landesamt das Berliner Landesrecht anzuwenden.

Artikel 2

Die Fachaufsicht über das Landesamt übt die für das Bergwesen und die Energieaufsicht zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin aus, soweit Aufgaben des Landes Berlin nach Artikel 1 erfüllt werden. Die Dienstaufsicht obliegt dem für das Bergwesen und die Energieaufsicht zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg. Die Bestellung des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesamtes erfolgt im Benehmen mit dem für das Bergwesen und die Energieaufsicht zuständigen Mitglied des Senats von Berlin.

Artikel 3

(1) Das Land Berlin zahlt jährlich einen kostendeckenden Verwaltungskostenbeitrag für die Erfüllung der Tätigkeiten nach Artikel 1. Das Landesamt rechnet jährlich die Leistungen, die durch die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 1 entstehen, gegenüber dem Land Berlin ab. Sofern zur Ressourcenausstattung ein zuvor nicht prognostizierter erheblicher Mehr- oder Minderbedarf festgestellt wird, streben die obersten Landesbehörden eine zeitnahe Anpassung der Verwaltungsvereinbarung an.

(2) Das Land Berlin beteiligt sich zusätzlich anteilig finanziell an der Grundfinanzierung des Landesamtes.

(3) Das Nähere zum Verwaltungskostenbeitrag, zur Grundfinanzierung und zur Abrechnung wird in der Verwaltungsvereinbarung über die Verwaltungskosten des Landes Berlin für die Tätigkeit des Landesamtes geregelt, die von den beiden zuständigen obersten Landesbehörden abgeschlossen wird.

Artikel 4

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Haushaltsjahres gekündigt werden.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Bergbehörde und energieaufsichtliche Zuständigkeiten vom 17. und 23. März 2006 (GVBl. für Berlin S. 880; GVBl. für das Land Brandenburg Teil I S. 111) außer Kraft.

Berlin, den 28. Februar 2024

Für das Land Berlin
Der Regierende Bürgermeister       

Kai Wegner

Potsdam, den 6.2.2024

Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident

Dietmar Woidke

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