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Verordnung über die Durchführung des Sondervermögens „Zukunftspaket Brandenburg“ (Zukunftspaket-Brandenburg-Durchführungsverordnung - ZuPakBbg-DV)
Verordnung über die Durchführung des Sondervermögens „Zukunftspaket Brandenburg“ (Zukunftspaket-Brandenburg-Durchführungsverordnung - ZuPakBbg-DV)
vom 3. März 2026
(GVBl.II/26, [Nr. 12])
Auf Grund des § 7 Absatz 9 des Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetzes vom 18. Dezember 2025 (GVBl. I Nr. 30) verordnet der Minister der Finanzen und für Europa:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt für die Gemeinden und Gemeindeverbände die Durchführung des Mittelabrufverfahrens für die gemäß § 6 Absatz 4 des Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel, die Mittelumschichtung und das Rückforderungsverfahren.
§ 2
Mittelabruf
(1) Die zur Begleichung fälliger Rechnungen für die Durchführung von Einzelmaßnahmen nach dem Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetz benötigten Mittel aus den Budgets, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß Anlage 2 des Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetzes sowie mit Bescheid ausgereicht werden, sind bei dem für Finanzen zuständigen Ministerium abzurufen. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann die Investitionsbank des Landes Brandenburg mit der Umsetzung des Mittelabrufverfahrens beauftragen.
(2) Der Mittelabruf ist quartalsweise elektronisch vorzunehmen und kann jeweils bis zum letzten Tag des laufenden Quartals eingereicht werden. Später eingehende Mittelabrufe werden für das folgende Quartal berücksichtigt. Erstmals kann ein Mittelabruf zum Ende des ersten Quartals 2026 eingereicht werden. Fällt der letzte Tag des Quartals auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so tritt an die Stelle des letzten Tages des Quartals der vorhergehende Werktag.
(3) Für den Mittelabruf ist ausschließlich das von der nach Absatz 1 zuständigen Stelle zur Verfügung gestellte Mittelabrufformular einschließlich des Datenblattes zur Auflistung der Einzelmaßnahmen zu nutzen und einzureichen. Weitergehende Nachweise und Unterlagen wie beispielsweise Rechnungsbelege sind für den Mittelabruf nicht erforderlich und nicht vorzulegen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Anforderung von Unterlagen und Belegen sowie Durchführung von örtlichen Erhebungen durch das für Finanzen zuständige Ministerium oder einer von diesem beauftragten Stelle im Rahmen der Überprüfung von abgeschlossenen Einzelmaßnahmen.
(4) Das Datenblatt zur Auflistung der Einzelmaßnahmen dient neben der Ermittlung des Auszahlungsbetrages ebenfalls der Erfassung der für die Berichterstattung des für Finanzen zuständigen Ministeriums an den Bund erforderlichen maßnahmenbezogenen Daten und ist zu jedem Mittelabruf in aktualisierter Form einzureichen. Es sind je Einzelmaßnahme insbesondere folgende Daten zu erfassen und im Rahmen der Mittelabrufe fortlaufend zu aktualisieren:
- die laufende Nummer der Maßnahme anhand einer eigenen Nummerierung,
- der Name der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes,
- der Name des Trägers der Maßnahme insbesondere im Fall von kommunalen Unternehmen,
- eine Angabe, ob es sich um eine Maßnahme in Form einer Öffentlich-Privaten-Partnerschaft handelt,
- den Ort der Durchführung der Maßnahme in Form der Adresse der Maßnahme,
- den Zeitpunkt des Maßnahmenbeginns und des Maßnahmenendes,
- die Bezeichnung der Maßnahme sowie eine Kurzbeschreibung über den Inhalt der Maßnahme,
- eine Angabe zum Umsetzungsstand der Maßnahme im Sinne von geplant, begonnen, abgeschlossen und endabgerechnet,
- eine Angabe zur Kofinanzierung mit anderen Förderprogrammen und, sofern zutreffend, die Bezeichnung des Förderprogramms,
- die Zuordnung zu einem Infrastrukturbereich gemäß § 3 Absatz 1 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes sowie
- die Höhe des Investitionsvolumens, der Finanzierungsbeiträge Dritter, der förderfähigen Ausgaben, des Eigenanteils, der Bundesmittel auf Basis anderer Förderprogramme sowie der verwendeten Mittel nach dem Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetz.
(5) Mit dem Mittelabruf werden aus den ausgereichten Budgets die Mittel zur Auszahlung angefordert, welche zur Begleichung fälliger Rechnungen innerhalb des auf den Mittelabruf folgenden Quartals voraussichtlich für alle jeweils durchgeführten Maßnahmen insgesamt benötigt werden. Zugleich ist mit dem Mittelabruf anzugeben, in welcher Höhe Gemeinden und Gemeindeverbände die mit vorhergehenden Mittelabrufen erfolgten Auszahlungsbeträge tatsächlich für die Begleichung fälliger Rechnungen verausgabt haben. Sofern die Auszahlungsbeträge der vorhergehenden Mittelabrufe noch nicht vollständig verausgabt wurden, erfolgt eine Saldierung im Rahmen des aktuellen Mittelabrufs mit den für das folgende Quartal voraussichtlich benötigten Mitteln. Die nach Absatz 1 zuständige Stelle zahlt den saldierten Betrag spätestens bis zum zehnten Werktag nach Ablauf des Quartals aus, in dem der Mittelabruf gestellt wurde. Die Mittel sind nach der Auszahlung innerhalb des laufenden Quartals zu verwenden.
(6) Ergibt sich im Ergebnis der Saldierung nach Absatz 5 ein negativer Betrag, entsteht in dieser Höhe grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch. Der Rückforderungsbetrag wird mit Einreichen des Mittelabrufs fällig und ist gesondert von den Mittelabrufen an die nach Absatz 1 zuständige Stelle abzuführen. Einer Rückzahlung bedarf es nicht, wenn der zurückzuzahlende Betrag 1 000,00 Euro unterschreitet. Vom Zeitpunkt der Fälligkeit an bis zur Rückzahlung sind Zinsen zu erheben. Der Zinssatz richtet sich nach § 4 Absatz 4. Der Zinsbetrag ist nach Anforderung der nach Absatz 1 zuständigen Stelle fällig und gesondert von den Mittelabrufen abzuführen. Der Zinsbetrag wird nicht erhoben, wenn dieser einen Betrag von 100,00 Euro unterschreitet.
(7) Im Falle eines Mittelabrufs gemäß Absatz 5 ist zur Erfassung der tatsächlich verausgabten Mittel in dem Quartal, das auf einen Mittelabruf folgt, zwingend auch dann das Verfahren für einen weiteren Mittelabruf durchzuführen, wenn im zweitfolgenden Quartal kein weiterer Mittelbedarf besteht. Gleiches gilt, wenn sich lediglich der Umsetzungsstand einer Einzelmaßnahme ändert und der weitere Mittelabruf nicht zu einer Auszahlung nach Absatz 5 oder Rückzahlung nach Absatz 6 führt. Der weitere Mittelabruf ist dann nicht erforderlich, wenn mit dem zum vorhergehenden Mittelabruf nach den Absätzen 3 und 4 eingereichten Datenblatt alle Einzelmaßnahmen als abgeschlossen und endabgerechnet angegeben wurden und keine Änderung oder Aktualisierung der maßnahmenbezogenen Daten erforderlich ist. Ein weiterer Mittelabruf ist auch dann nicht erforderlich, wenn mit dem vorhergehenden Abruf lediglich Mittel für bereits entstandene Ausgaben angefordert wurden.
(8) Unter Berücksichtigung des Förderzeitraums gemäß § 4 Absatz 1 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes können auch für solche Einzelmaßnahmen Mittel zur Auszahlung nach Absatz 5 angefordert werden, zu denen bereits im Jahr 2025 förderfähige Ausgaben nach dem Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz entstanden sind. In diesem Fall sind mit einem Mittelabruf der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes im Jahr 2026 die im Jahr 2025 entstandenen Ausgaben sowie die nach Absatz 4 erforderlichen maßnahmenbezogenen Daten anzugeben.
(9) Der Mittelabruf erfolgt bei amtsangehörigen Gemeinden, Ortsgemeinden oder mitverwalteten Gemeinden durch die jeweilige Hauptverwaltung, mithin durch das jeweilige Amt, die Verbandsgemeinde oder mitverwaltende Gemeinde. Dies gilt gleichermaßen in Fällen, in denen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 des Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetzes amtsangehörige Gemeinden, Ortsgemeinden oder mitverwaltete Gemeinden das ihnen nach dem Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetz ausgereichte Budget oder Budgetteile auf das Amt, die Verbands-gemeinde oder mitverwaltende Gemeinde übertragen. Bei amtsfreien Gemeinden, Städten oder Landkreisen erfolgt der Mittelabruf unmittelbar durch diese.
(10) In den Fällen der Mittelübertragung nach § 7 Absatz 3 Satz 3 des Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetzes auf kommunale Zweckverbände erfolgt der Mittelabruf unmittelbar durch diese.
(11) Die budgetaufnehmende Körperschaft informiert in den Fällen der Mittelübertragung nach § 7 Absatz 3 Satz 2 oder 3 des Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetzes die nach Absatz 1 zuständige Stelle schriftlich oder elektronisch über die Mittelübertragung. Hierbei ist die Bestätigung der budgetabgebenden Gebietskörperschaft über die Mittelübertragung beizufügen. Die Bestätigung der budgetabgebenden Gebietskörperschaft muss die folgenden Informationen enthalten:
- den Namen der Körperschaft, der das Budget übertragen werden soll und
- die Höhe des zu übertragenden Budgets.
Mittelübertragungen sind jeweils nur in dem Umfang möglich, wie Budgetteile noch nicht für Einzelmaßnahmen im Rahmen von Mittelabrufen durch die budgetabgebende Gebietskörperschaft gebunden sind.
(12) In den Fällen der Weitergabe von Mitteln innerhalb einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes an kommunale Unternehmen erfolgt der Mittelabruf durch die jeweilige Gemeinde oder den jeweiligen Gemeindeverband.
(13) Die Überprüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung erfolgt durch das für Finanzen zuständige Ministerium oder eine von diesem hierzu beauftragte Stelle nicht im Rahmen der Mittelabrufe, sondern nachgelagert im Rahmen der Überprüfung von abgeschlossenen Einzelmaßnahmen.
(14) Das für Finanzen zuständige Ministerium ruft beim Bund im Nachgang die Mittel ab, die zuvor tatsächlich von den Gemeinden und Gemeindeverbänden verausgabt wurden, soweit dafür noch kein Mittelabruf beim Bund erfolgte.
§ 3
Mittelumschichtung
(1) Die den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach § 7 Absatz 1 und 2 des Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetzes ausgereichten Budgets stehen ihnen grundsätzlich über den gesamten Förderzeitraum gemäß § 4 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes zur Verfügung, unter Beachtung der in § 4 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes genannten Fristen hinsichtlich einer Bewilligung der jeweiligen Einzelmaßnahme spätestens bis zum 31. Dezember 2036 sowie deren vollständiger Abnahme bis zum 31. Dezember 2042.
(2) Bis zum 31. Dezember 2029 muss mindestens die Hälfte des der jeweiligen Gemeinde oder dem Gemeindeverband ausgereichten Budgets tatsächlich verausgabt werden. Ist dies nicht erfolgt, kann eine Umschichtung der noch nicht verausgabten Budgetteile innerhalb der Ebene der Landkreise oder innerhalb der Ebene der kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden und der Verbandsgemeinde erfolgen.
(3) Die Umschichtung bedarf der vorherigen Anhörung der betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände und hat im Benehmen mit dem Landkreistag Brandenburg sowie dem Städte- und Gemeindebund Brandenburg zu erfolgen.
(4) Die Umschichtung hat die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden bereits eingegangenen Verpflichtungen zu berücksichtigen. In der Folge ist in Höhe dieser Verpflichtungen eine Umschichtung ausgeschlossen.
(5) Die Umschichtung führt im Ergebnis dazu, dass abweichend von den Festlegungen der Anlage 2 zum Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetz einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband ein höheres oder niedrigeres Budget zur Verfügung steht. Die Zuteilung der umgeschichteten Budgets wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch Bescheid des für Finanzen zuständigen Ministeriums mitgeteilt.
§ 4
Rückforderung
(1) Der Bund kann gemäß § 8 Absatz 1 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes Mittel zurückfordern, wenn diese für die jeweilige Einzelmaßnahme nicht zweckentsprechend gemäß § 3 Absatz 1 bis 5 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes verwendet wurden oder die Maßnahme nicht innerhalb des Förderzeitraums gemäß § 4 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes durchgeführt oder abgerechnet wurde.
(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann Mittel zurückfordern, wenn im Rahmen der Überprüfung von abgeschlossenen Einzelmaßnahmen eine nicht den §§ 3, 4 und 7 des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes zweckentsprechende Mittelverwendung festgestellt wurde oder die Mittel nicht innerhalb der Frist nach § 2 Absatz 5 Satz 5 verwendet wurden.
(3) Rückforderungen werden nicht erhoben, wenn der zurückzufordernde Betrag 1 000,00 Euro unterschreitet.
(4) Rückforderungsansprüche gemäß den Absätzen 1 und 2 sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an bis zur Rückzahlung mit dem Zinssatz zu verzinsen, der sich nach dem Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs bemisst. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Zinssatz jeweils durch Rundschreiben dem Land bekannt; er beträgt mindestens 0,1 Prozent jährlich. Der Zinsbetrag wird nicht erhoben, wenn dieser einen Betrag von 100,00 Euro unterschreitet. Die Rückforderungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 bleiben hiervon unberührt.
(5) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung nach den Absätzen 1 oder 2 bezogen auf die Einzelmaßnahme möglich erscheinen lassen, ist das für Finanzen zuständige Ministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie örtliche Erhebungen durchzuführen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Erhebungsrechte des Landesrechnungshofes bleiben unberührt.
(6) Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben alle mit der Durchführung des Zukunftspaket-Brandenburg-Errichtungsgesetzes zusammenhängenden Unterlagen, Nachweise und Belege fünf Jahre nach Abschluss der Maßnahme aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden.
(7) Der Rückforderungs- sowie der Zinsbetrag sind nach Anforderung des Landes fällig und gesondert von den Mittelabrufen nach § 2 an das für Finanzen zuständige Ministerium abzuführen.
(8) Kommt eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband den Pflichten dieser Verordnung, wiederholten Auskunftsersuchen oder einer Rückforderung nach den Absätzen 1 und 2 oder § 2 Absatz 6 nicht spätestens einen Monat nach der hierfür gesetzten Frist nach, so werden die weiteren Auszahlungen im Rahmen von Mittelabrufen nach § 2 so lange ausgesetzt, bis der Anforderung nachgekommen wurde.
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2050 außer Kraft.
Potsdam, den 3. März 2026
Der Minister der Finanzen und für Europa
Robert Crumbach
Verordnungen