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Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz im Land Brandenburg (ZÜSVBbg)

Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz im Land Brandenburg (ZÜSVBbg)
vom 6. Dezember 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 33], S.582)

geändert durch Verordnung vom 6. April 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 18])

Auf Grund

  1. des § 17 Abs. 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219),
  2. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),
  3. des § 9 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) in Verbindung mit § 8 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616) und § 6 der Energieverbrauchshöchstwerteverordnung vom 6. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4517)

verordnet die Landesregierung:

§ 1
  Erteilung einer Befugnis und Benennung

(1) Die Erteilung der Befugnis und die Benennung für das Land Brandenburg nach § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes sind schriftlich bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik zu beantragen. Die Befugnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.

(2) In den Fällen des § 37 Absatz 5 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 1 Nummer 2 der Betriebssicherheitsverordnung ist mit dem Antrag nach Absatz 1 auch darzulegen, aus welchem Grund die Benennung von Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen sicherheitstechnisch angezeigt ist. Die Entscheidung darüber, ob die Benennung sicherheitstechnisch angezeigt ist, wird im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde getroffen, die für die Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes zuständig ist.

§ 2
Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen

(1) Überwachungsbedürftige Anlagen werden durch eine dateiführende Stelle in einer Anlagendatei erfasst.

(2) Die dateiführende Stelle und die in der Anlagendatei zu erfassenden Daten werden durch die für die Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes zuständige oberste Landesbehörde bestimmt und im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht.

§ 3
Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstelle

(1) Die zugelassene Überwachungsstelle muss vor Aufnahme der Prüftätigkeit mit der dateiführenden Stelle mindestens für die Dauer der erteilten Befugnis eine Vereinbarung zur Übermittlung der zu erfassenden Daten (§ 2 Abs. 2) abschließen.

(2) Soweit die zugelassene Überwachungsstelle Prüfungen nach den §§ 15 und 16 der Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen hat, die nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 in der Anlagendatei zu erfassen sind, ist sie verpflichtet, diese Daten der dateiführenden Stelle nach deren Vorgaben form- und fristgerecht zu übermitteln.

(3) Hat die zugelassene Überwachungsstelle bei einer Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte nach § 2 Absatz 4 der Betriebssicherheitsverordnung oder andere Personen nach § 2 Absatz 15 der Betriebssicherheitsverordnung gefährdet werden, so hat sie dies der zuständigen Behörde nach § 35 des Produktsicherheitsgesetzes unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die zugelassene Überwachungsstelle ist verpflichtet, die Abstellung der von ihr festgestellten sicherheitserheblichen Mängel unverzüglich nach Ablauf einer von ihr festgelegten, angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung zu kontrollieren. Stellt sie fest, dass sicherheitserhebliche Mängel nicht oder nicht vollständig abgestellt wurden, hat sie dies der zuständigen Behörde nach § 35 des Produktsicherheitsgesetzes unverzüglich mitzuteilen.

(5) Die zugelassene Überwachungsstelle ist verpflichtet, der nach § 35 des Produktsicherheitsgesetzes zuständigen Behörde die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte innerhalb einer von der Behörde im Einzelfall festzulegenden Frist zu übermitteln.

(6) Die zugelassene Überwachungsstelle ist verpflichtet, der für die Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes zuständigen obersten Landesbehörde zu einem von dieser im Einzelfall festgelegten Termin erforderliche Auskünfte zu Mängelschwerpunkten im Land Brandenburg zu übermitteln.

(7) Die zugelassene Überwachungsstelle hat ein flächendeckendes Angebot an Prüfleistungen zu gewährleisten. Auftraggeber sind bezogen auf die Prüftätigkeiten, die Geschäftsbedingungen sowie die Termin- und Preisgestaltung gleich zu behandeln.

(8) Die mit der Erfüllung der Pflichten nach dieser Verordnung anfallenden Aufwendungen sind von der zugelassenen Überwachungsstelle zu tragen.

(9) Die Kosten der Erstellung und Führung der Anlagendatei sind anteilig von den zugelassenen Überwachungsstellen zu tragen. Der Kostenanteil, welcher auf die einzelne zugelassene Überwachungsstelle entfällt, bestimmt sich nach dem Verhältnis der von ihr durchgeführten Prüfungen zu allen durchgeführten Prüfungen. Näheres ist in der Vereinbarung nach Absatz 1 zu regeln.