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Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz im Land Brandenburg (ZÜSVBbg)

Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz im Land Brandenburg (ZÜSVBbg)
vom 6. Dezember 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 33], S.582)

Auf Grund

  1. des § 17 Abs. 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219),
  2. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),
  3. des § 9 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) in Verbindung mit § 8 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616) und § 6 der Energieverbrauchshöchstwerteverordnung vom 6. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4517)

verordnet die Landesregierung:

§ 1
Akkreditierung und Benennung

(1) Die Akkreditierung von Überwachungsstellen sowie Prüfstellen von Unternehmen als zugelassene Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist schriftlich bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik zu beantragen. Sie ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.

(2) Die Benennung ist schriftlich bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik zu beantragen.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist die Benennung von Prüfstellen von Unternehmen nach § 17 Abs. 5 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 21 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung bei der für die Durchführung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes zuständigen obersten Landesbehörde schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag ist darzulegen, aus welchem Grund die Benennung der Prüfstelle sicherheitstechnisch angezeigt ist.

§ 2
Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen

(1) Überwachungsbedürftige Anlagen werden durch eine Datei führende Stelle in einer Anlagendatei erfasst.

(2) Die Datei führende Stelle und die in der Anlagendatei zu erfassenden anlagenspezifischen Daten werden durch die für die Durchführung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes zuständige oberste Landesbehörde bestimmt und im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht.

§ 3
Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstelle

(1) Die zugelassene Überwachungsstelle muss vor Aufnahme der Prüftätigkeit mit der Datei führenden Stelle mindestens für die Dauer der Akkreditierung eine Vereinbarung zur Übermittlung der zu erfassenden anlagenspezifischen Daten (§ 2 Abs. 2) abschließen.

(2) Soweit die zugelassene Überwachungsstelle Prüfungen nach den §§ 14 und 15 der Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen hat, ist sie verpflichtet, die anlagenspezifischen Daten überwachungsbedürftiger Anlagen der Datei führenden Stelle nach deren Vorgaben form- und fristgerecht zu übermitteln.

(3) Die zugelassene Überwachungsstelle ist verpflichtet, die Beseitigung sicherheitserheblicher Mängel innerhalb einer angemessenen Zeit zu überprüfen. Unbeschadet der Verpflichtung aus der Betriebssicherheitsverordnung zur Meldung gefährlicher Mängel hat die zugelassene Überwachungsstelle die nach § 15 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie feststellt, dass die Beseitigung sicherheitserheblicher Mängel nicht oder nicht vollständig erfolgt ist.

(4) Die zugelassene Überwachungsstelle ist verpflichtet, der nach § 15 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes zuständigen Behörde die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte innerhalb einer von der Behörde im Einzelfall festzulegenden Frist zu übermitteln.

(5) Die zugelassene Überwachungsstelle hat ein flächendeckendes Angebot an Prüfleistungen zu gewährleisten. Auftraggeber sind bezogen auf die Prüftätigkeiten, die Geschäftsbedingungen sowie die Termin- und Preisgestaltung gleich zu behandeln.

(6) Die mit der Erfüllung der Pflichten nach dieser Verordnung anfallenden Aufwendungen sind von der zugelassenen Überwachungsstelle zu tragen.

(7) Die Kosten der Erstellung und Führung der Anlagendatei sind anteilig von den zugelassenen Überwachungsstellen zu tragen. Der Kostenanteil, welcher auf die einzelne zugelassene Überwachungsstelle entfällt, bestimmt sich nach dem Verhältnis der von ihr durchgeführten Prüfungen zu allen durchgeführten Prüfungen. Näheres ist in der Vereinbarung nach Absatz 1 zu regeln.