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Verordnung für die Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren und für das Dialogorientierte Serviceverfahren (Zentrale Studienplatzvergabeverordnung - ZSV)

Verordnung für die Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren und für das Dialogorientierte Serviceverfahren (Zentrale Studienplatzvergabeverordnung - ZSV)
vom 27. März 2026
(GVBl.II/26, [Nr. 15])

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Aufgaben und zuständige Stellen

Abschnitt 2
Grundständige Studiengänge

Unterabschnitt 1
Dialogorientiertes Serviceverfahren

§ 4 Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation

§ 5 Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren

Unterabschnitt 2
Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren

Titel 1
Antragstellung, Verfahrensbeteiligung

§ 6 Form und Frist des Zulassungsantrags

§ 7 Beteiligung am Verfahren

Titel 2
Quoten und Verfahrensablauf

§ 8 Quoten

§ 9 Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens

Titel 3
Auswahl in den Vorabquoten

§ 10 Auswahl nach Härtegesichtspunkten

§ 11 Besonderer öffentlicher Bedarf

§ 12 Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen

§ 13 Auswahl für ein Zweitstudium

§ 14 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten

Titel 4
Auswahl in den Hauptquoten

§ 15 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Abiturbestenquote

§ 16 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der zusätzlichen Eignungsquote

§ 17 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote des Auswahlverfahrens der Hochschulen

§ 18 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten

Titel 5
Vorwegzulassung und Teilstudienplätze

§ 19 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs

§ 20 Teilstudienplätze

Titel 6
Bescheide

§ 21 Bescheide

Anlagen

Anlage 1 Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium
Anlage 2 Ermittlung der Durchschnittsnote
Anlage 3 Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung
Anlage 4 Ermittlung des Prozentrangs
Anlage 5 Test für Medizinische Studiengänge, Test für Medizinische Studiengänge mit naturwissenschaftlichen Aufgaben
Anlage 6 Anerkannte Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten
Anlage 7 Anerkannte Dienste
Anlage 8 Berechnung der Punktzahl für das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg, soweit die Vergabe der Studienplätze im Zentralen Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GVBl. I Nr. 25) (Staatsvertrag) erfolgt.

(2) Wer nach Artikel 5 Absatz 2 des Staatsvertrages Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. Deutschen gleichgestellt sind:

  1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

  2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder beschäftigt gewesen sind,

  3. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77; L 229 vom 29.6.2004, S. 35), die durch die Verordnung (EU) Nr. 492/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1) geändert worden ist, von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie

  4. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde, besitzen; gleiches gilt für ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die das Europäische Abitur besitzen.

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit besitzt, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung meint:

  1. Vergabeverfahren: die auf einen Zulassungstermin, Sommersemester oder Wintersemester, bezogene Vergabe von Studienplätzen,

  2. Zentrales Vergabeverfahren: die Vergabe der Studienplätze für das erste Fachsemester in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie nach Abschnitt 3 des Staatsvertrages,

  3. Örtliches Vergabeverfahren: die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, soweit für diese Zulassungszahlen festgesetzt sind,

  4. Dialogorientiertes Serviceverfahren: ein webbasiertes System zum Abgleich von Zulassungsangeboten im Örtlichen und Zentralen Vergabeverfahren sowie im Anmeldeverfahren, das der vollständigen und schnellen Studienplatzvergabe entsprechend der Nachfrage dient,

  5. Anmeldeverfahren: die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, für die keine Zulassungszahlen festgesetzt sind, soweit sie im Dialogorientierten Serviceverfahren koordiniert werden,

  6. Zulassungsantrag: ein Antrag, mit dem die Zulassung an einer Hochschule für einen Studiengang beantragt wird, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Studienfächer bestehen kann,

  7. Zulassungsangebot: ein Angebot einer Hochschule im Dialogorientierten Serviceverfahren zur Annahme eines Studienplatzes in einem bestimmten Studiengang, für den ein Zulassungsantrag vorliegt,

  8. Zulassung: der Anspruch, sich in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule im Rahmen der Einschreibevoraussetzungen der Hochschule zu immatrikulieren; die Zulassung wird durch den Zulassungsbescheid verkörpert,

  9. Präferenzenfolge: die Reihenfolge der Zulassungsanträge entsprechend der Festlegung durch die Bewerberin oder den Bewerber,

  10. Drittstaatsangehörige: ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind.

§ 3
Aufgaben und zuständige Stellen

(1) Die Stiftung für Hochschulzulassung vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsvertrages an Deutsche und Deutschen Gleichgestellte nach § 1 Absatz 2. Im Übrigen vergeben die Hochschulen die Studienplätze.

(2) Die Stiftung betreibt das Dialogorientierte Serviceverfahren.

Abschnitt 2

Grundständige Studiengänge

Unterabschnitt 1

Dialogorientiertes Serviceverfahren

§ 4
Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation

(1) Für die Bewerbung um einen Studienplatz in einem Studiengang, der im Dialogorientierten Serviceverfahren koordiniert wird, muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse; für die Registrierung kann die Bewerberin oder der Bewerber auch das Nutzerkonto Bund „BundID“ verwenden. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Dialogorientiertes Serviceverfahren-Benutzerkonto (DoSV-Benutzerkonto) sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im Dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.

(2) Bei der Registrierung wird jeder Bewerberin und jedem Bewerber für das Vergabeverfahren jeweils eine Losnummer zugeteilt, die nach Maßgabe dieser Verordnung für den Fall einer Auswahlentscheidung bei Rang- oder Punktgleichheit verwendet wird. Im Falle einer Wiederbewerbung in einem anderen Vergabeverfahren wird eine neue Losnummer zugeteilt.

(3) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen und der Stiftung sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das DoSV-Benutzerkonto, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist. Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Stiftung durch E-Mail benachrichtigt, dass in ihrem DoSV-Benutzerkonto Änderungen eingetreten sind. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt.

(4) Die Stiftung und die Hochschule übermitteln sich gegenseitig die für das Dialogorientierte Serviceverfahren erforderlichen, insbesondere personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule.

§ 5
Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren

(1) Für die Teilnahme am Dialogorientierten Serviceverfahren können in einem Vergabeverfahren bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; § 2 der Hochschulzulassungsverordnung vom 17. Februar 2016 (GVBl. II Nr. 6), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Juli 2023 (GVBl. II Nr. 46) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Ein Zulassungsantrag muss elektronisch nach Maßgabe dieser Verordnung bei der Stiftung oder der Hochschule fristgerecht eingegangen sein. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Überzählige Zulassungsanträge werden im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnet. Für im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl bis zu den Ausschlussfristen für das Sommersemester bis zum 22. Januar und für das Wintersemester bis zum 22. Juli zurücknimmt.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge festlegen. Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Eingangs des Zulassungsantrags; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. Die Bewerberin oder der Bewerber kann die Präferenzenfolge der Zulassungsanträge ändern.

(3) Die Ranglisten sind, soweit nichts anderes in dieser Verordnung geregelt ist, für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August im Dialogorientierten Serviceverfahren freizugeben.

(4) Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält eine Zulassung und einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Stiftung hinzuweisen. Wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.

(5) Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der Zeit vom
23. Januar bis zum 21. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach den folgenden Regeln:

  1. hat die Bewerberin oder der Bewerber nur einen Zulassungsantrag gestellt und liegt für diesen ein Zulassungsangebot vor, erfolgt eine Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt;

  2. hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegt für jeden Zulassungsantrag ein Zulassungsangebot vor, erfolgt für das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz die Zulassung; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend;

  3. hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegen für mindestens zwei, aber nicht für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vor, bleibt das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhalten; für jedes nachrangige Zulassungsangebot gilt der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen.

Über ein neues Zulassungsangebot wird die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 4 Absatz 3 benachrichtigt. Für das Sommersemester am 22. Februar und für das Wintersemester am 22. August erfolgt für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz die Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend; für alle Zulassungsanträge höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.

(6) Nach Abschluss der Koordinierungsphase für das Sommersemester vom 28. Februar bis
31. März und für das Wintersemester vom 28. August bis 30. September rücken Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf im Dialogorientierten Serviceverfahren noch verfügbare Studienplätze auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben; eine Teilzulassung gilt nicht als Zulassung nach Halbsatz 1. Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester in der Zeit vom 25. Februar bis 27. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 25. August bis
27. August abgegeben werden; es handelt sich um Ausschlussfristen. Auf die Folgen der Nichtteilnahme ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. Sind die Ranglisten erschöpft, werden noch verfügbare Studienplätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die bisher noch nicht am Dialogorientierten Serviceverfahren teilgenommen haben, für das Sommersemester vom 25. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 25. August bis 30. September durch Los vergeben. § 4 und Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 finden Anwendung. Der Zulassungsantrag von Bewerberinnen oder Bewerbern für eine Teilnahme am Verfahren nach Satz 4 muss elektronisch über das Webportal der Stiftung innerhalb des dort genannten Zeitraums eingegangen sein. Die Sätze 4 bis 6 finden keine Anwendung auf Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 8 in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 8 der Hochschulzulassungsverordnung durch.

(7) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 des Staatsvertrages und § 9 Absatz 1 Hochschulzulassungsverordnung zurückstellen lassen. Es wird ein Rückstellungsbescheid erteilt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 4 bis 6 vergeben.

(8) Die Fristen nach Absatz 1 Satz 6 und Absatz 6 Satz 2 und 4 sind Ausschlussfristen. Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

Unterabschnitt 2

Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren

Titel 1

Antragstellung, Verfahrensbeteiligung

§ 6
Form und Frist des Zulassungsantrags

(1) Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist eine Registrierung nach § 4 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss

  1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,

  2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli

bei der Stiftung eingegangen sein; es handelt sich um Ausschlussfristen. Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen

  1. für das Sommersemester bis zum 20. Januar,

  2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 20. Juli

berücksichtigt werden, es handelt sich um Ausschlussfristen; Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Wintersemester erst nach dem 15. Juni feststehen, können für das Wintersemester bis zum 20. Juli nachgereicht werden, es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen; Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach dem 31. Mai, aber vor dem 16. Juli eingetreten ist.

(2) Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Ausschlussfristen eingegangen sein; das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss zusätzlich der Stiftung samt den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen zugegangen sein, es handelt sich um Ausschlussfristen. Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 1 Satz 5. Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 und deren Form. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. § 4 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt für das Zentrale Vergabeverfahren entsprechend.

(3) Abweichend von § 2 Nummer 6 sind in einem Zulassungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs möglich; dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des § 5 Absatz 1. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend. Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geändert werden.

(4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er

  1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,

  2. bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.

(5) Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, der Stiftung die Unterlagen, die die nach Absatz 3 Satz 2 gewählten Hochschulen für das jeweilige Auswahlverfahren benötigen, vorzulegen. Die Unterlagen müssen

  1. für das Sommersemester bis zum 20. Januar

  2. für das Wintersemester bis zum 20. Juli

bei der Stiftung eingegangen sein; es handelt sich um Ausschlussfristen. Nach Fristablauf eingegangene Unterlagen werden nicht berücksichtigt. Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

(6) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

(7) Für den Zulassungsantrag von Drittstaatsangehörigen gilt Folgendes:

  1. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für ihre Bewerbung keine Registrierung nach § 4 erforderlich.

  2. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 muss ihr Zulassungsantrag einschließlich der zum Nachweis erforderlichen Unterlagen für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule oder, sofern sie einen Dritten mit der Prüfung der Bewerbungsunterlagen beauftragt hat, bei diesem eingegangen sein. Es handelt sich um Ausschlussfristen.

  3. Abweichend von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und Halbsatz 2 können nachträglich eingereichte Unterlagen und Ergebnisse von Kriterien für das Wintersemester bis zum 20. Juli berücksichtigt werden, wenn der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden ist; es handelt sich um eine Ausschlussfrist.

  4. Abweichend von Absatz 2 Satz 1 muss der Zulassungsantrag bis zum Ablauf der in Nummer 2 genannten Fristen in elektronischer Form ausschließlich bei der Hochschule oder, sofern sie einen Dritten mit der Prüfung der Bewerbungsunterlagen beauftragt hat, bei diesem eingegangen sein.

  5. Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und 3 bestimmt im Übrigen die Hochschule die Form der Anträge und die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen und deren Form.

  6. Abweichend von Absatz 2 Satz 4 ist die Hochschule nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

  7. Abweichend von Absatz 5 Satz 1 und 2 sind die Bewerberinnen und Bewerber verpflichtet, der Hochschule oder einem von ihr beauftragten Dritten sämtliche für das jeweilige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen vorzulegen.

  8. Absatz 3 Satz 1 und 2 findet keine Anwendung.

§ 7
Beteiligung am Verfahren

(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Verfügt die Bewerberin oder der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, ist anzugeben, auf welche der jeweilige Zulassungsantrag gestützt wird. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine bundesweit gültige Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Stiftung auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.

(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.

(3) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen,

  1. wer die Bewerbungsfristen nach § 6 Absatz 1 versäumt,

  2. wer nicht fristgerecht die Zugangsvoraussetzungen für den gewählten Studiengang nachweist,

  3. wer den Antrag nicht innerhalb der Frist nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 formgerecht gestellt hat,

  4. wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz oder

  5. wer die Erklärung nach § 6 Absatz 4 nicht fristgerecht abgegeben hat.

Dies gilt auch für Drittstaatsangehörige.

Titel 2

Quoten und Verfahrensablauf

§ 8
Quoten

(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:

  1. für Fälle außergewöhnlicher Härte 1 Prozent,

  2. für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr

    1. 2,2 Prozent im Studiengang Medizin,

    2. 0,5 Prozent im Studiengang Pharmazie,

    3. 0,1 Prozent im Studiengang Tiermedizin,

    4. 1,4 Prozent im Studiengang Zahnmedizin,

  3. [nicht belegt]

  4. für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen 2,8 Prozent,

  5. für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 Prozent.

Für die Quoten nach Satz 1 Nummer 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommer-semester bundesweit folgende Obergrenzen:

  1. im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,

  2. im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,

  3. im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,

  4. im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.

Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.

(2) Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrages vergeben. Die in einer Unterquote verfügbar gebliebenen Studienplätze werden in der anderen Unterquote vergeben. In einer der Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrages verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren) in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrages vergeben.

§ 9
Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens

(1) Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Absatz 6 des Staatsvertrages bleibt unberührt. Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:

  1. Auswahl in der Vorabquote für den öffentlichen Bedarf nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,

  2. Auswahl in der Vorabquote für ein Zweitstudium nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,

  3. Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrages (Abiturbestenquote),

  4. Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages (zusätzliche Eignungsquote),

  5. Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages (Auswahlverfahren der Hochschulen),

  6. Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 5 Absatz 4 bis 6. Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nummer 3 und der Quote nach Satz 2 Nummer 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nummer 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar und für das Wintersemester ab dem 19. August erteilt. Die Plätze in der Quote nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages vergeben die Hochschulen für das Sommersemester bis zum 20. März und für das Wintersemester bis zum 20. September. § 19 bleibt unberührt.

(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Staatsvertrages durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.

(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung während des Vergabeverfahrens die Einschreibeergebnisse mit.

Titel 3

Auswahl nach Härtegesichtspunkten

§ 10
Auswahl nach Härtegesichtspunkten

Die Studienplätze der Härtequote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden auf Antrag an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

§ 11
Besonderer öffentlicher Bedarf

(1) Das für Verteidigung zuständige Bundesministerium teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli mit, wen es für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule benennt, die dem Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorbehalten sind; es handelt sich um Ausschlussfristen.

(2) Das Erfordernis der Registrierung nach § 4 bleibt bei der Bewerbung um einen Studienplatz in der Quote nach Absatz 1 unberührt; die Benennung nach Absatz 1 gilt als Zulassungsantrag nach § 6 Absatz 3. Mit der Erteilung eines Zulassungsangebots in der Quote für den öffentlichen Bedarf gelten die weiteren Bewerbungen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 für diesen Studiengang als zurückgenommen. Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 erhält der Zulassungsantrag mit Erteilung des Zulassungsangebots die höchste Präferenz.

§ 12
Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen

Die Studienplätze der Quote nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung vergeben.

§ 13
Auswahl für ein Zweitstudium

(1) Bewerberin oder Bewerber für ein Zweitstudium ist, wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat.

(2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 1.

(3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der für den jeweiligen Studiengang im Zulassungsantrag bei der erstmaligen Antragstellung im Vergabeverfahren in erster Präferenz genannten Hochschule, die den Studiengang anbietet; eine nachträgliche Änderung der Präferenzen oder Rücknahme von Anträgen ist unbeachtlich.

§ 14
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten

(1) Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach den §§ 10 bis 13 wird ein Dienst nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Staatsvertrages nur berücksichtigt, wenn durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird. Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Staatsvertrages ausgeübt sein werden.

(2) Das Los nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 2 des Staatsvertrages bestimmt sich nach § 4 Absatz 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.

Titel 4

Auswahl in den Hauptquoten

§ 15
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Abiturbestenquote

(1) An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat. Die Rangliste je Hochschule in der Abiturbestenquote bestimmt sich nach folgenden Maßgaben:

  1. die Hochschulzugangsberechtigungen aller Bewerberinnen und Bewerber jedes Landes für die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden zunächst in Landeslisten gemäß der nach den Anlagen 2 und 3 ermittelten Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung gereiht; bei Punktgleichheit entscheidet zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrages und danach das nach § 4 Absatz 2 zugeteilte Los,

  2. die Landeslisten nach Nummer 1 werden danach gemäß den Landesquoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Staatsvertrages unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens zu einer bundesweiten Liste zusammengefügt (Positionsliste).

Im Falle einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs die Zurechnung zu der jeweiligen Landesliste nach Satz 2 Nummer 1; bei Hochschulzugangsberechtigungen aufgrund beruflicher Qualifikation gilt der Ort des Erwerbs der beruflichen Qualifikation als Ort nach Halbsatz 1. Wessen Hochschulzugangsberechtigung keiner Landesliste nach Satz 2 Nummer 1 zugerechnet werden kann, wird unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens entsprechend den Bevölkerungsanteilen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrages durch das nach § 4 Absatz 2 zugeteilte Los einer Landesliste zugeordnet.

(2) Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Staatsvertrages wird nur berücksichtigt, wer

  1. für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört, der an der Auswahl in den Quoten nach Artikel 10 des Staatsvertrages zu beteiligen ist, und

  2. eine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land erworben hat.

Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrages und nach Absatz 1 Satz 4 ist die Fortschreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde.

(3) Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Punktzahl, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.

(4) Der Nachteilsausgleich nach Artikel 8 Absatz 2 des Staatsvertrages wird nur auf Antrag gewährt; § 6 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 über die Form des Antrags einschließlich nachgewiesener Unterlagen findet Anwendung.

§ 16
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der zusätzlichen Eignungsquote

(1) An der Vergabe der Studienplätze in der zusätzlichen Eignungsquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.

(2) Ist bei Ablauf der Frist nach § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen oder eine erforderliche Mindestdauer einer Berufstätigkeit oder einer praktischen Tätigkeit noch nicht erreicht, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Abschluss oder die jeweilige Mindestdauer bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. Januar oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Juli erreicht sein wird.

(3) An der Medizinischen Universität Lausitz – Carl Thiem werden in der zusätzlichen Eignungsquote maximal 100 Punkte vergeben. Die Rangliste wird nach den folgenden Kriterien gebildet:

  1. den Rangpunkten eines fachspezifischen Studieneignungstests,

    1. bis einschließlich dem Vergabeverfahren für das Sommersemester 2028 den Rangpunkten des Tests für Medizinische Studiengänge mit maximal 50 Punkten; Einzelheiten zur Ermittlung der Rangpunkte ergeben sich aus Anlage 5,

    2. ab dem Vergabeverfahren für das Wintersemester 2028/2029 den Rangpunkten des Tests für Medizinische Studiengänge mit naturwissenschaftlichen Aufgaben mit maximal 50 Punkten; Einzelheiten zur Ermittlung der Rangpunkte und zur Gültigkeit des Testergebnisses ergeben sich aus Anlage 5,

  2. einer abgeschlossenen in der Regel dreijährigen Berufsausbildung nach Anlage 6, die mit 30 Punkten bewertet wird,

  3. einer mindestens zwölfmonatigen Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Anlage 6, die mit 10 Punkten bewertet wird,

  4. einem anerkannten Dienst nach Anlage 7, der mit 10 Punkten bewertet wird.

(4) Nach Abschluss des dritten Vergabeverfahrens evaluiert die Medizinische Universität Lausitz – Carl Thiem die Kriterien. Aufgrund der Evaluierung werden die ab dem siebten Vergabeverfahren anzuwendenden Kriterien neu geregelt.

§ 17
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote des Auswahlverfahrens der Hochschulen

(1) An der Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.

(2) Der Prozentrang nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrages bestimmt sich nach Anlage 4. Die zur Bestimmung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung wird nach den Anlagen 2 und 3 ermittelt.

(3) Die Medizinische Universität Lausitz – Carl Thiem vergibt die Studienplätze im Studiengang Medizin im Auswahlverfahren der Hochschule nach zwei Unterquoten: 85 Prozent der verfügbaren Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschule werden in der ersten Unterquote vergeben, die Übrigen verfügbaren Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschule werden in der zweiten Unterquote vergeben.

(4) In der ersten Unterquote werden maximal 100 Punkte vergeben. Die Rangliste wird nach den folgenden Kriterien gebildet:

  1. dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung mit maximal 30 Punkten; Einzelheiten zur Berechnung der Punktzahl ergeben sich aus Anlage 8,

  2. den Rangpunkten eines fachspezifischen Studieneignungstests,

    1. bis einschließlich dem Vergabeverfahren für das Sommersemester 2027 den Rangpunkten des Tests für Medizinische Studiengänge mit maximal 30 Punkten; Einzelheiten zur Ermittlung der Rangpunkte ergeben sich aus Anlage 5,

    2. ab dem Vergabeverfahren für das Wintersemester 2027/2028 den Rangpunkten des Tests für Medizinische Studiengänge mit naturwissenschaftlichen Aufgaben mit maximal 30 Punkten; Einzelheiten zur Ermittlung der Rangpunkte und zur Gültigkeit des Testergebnisses ergeben sich aus Anlage 5,

  3. einer abgeschlossenen in der Regel dreijährigen Berufsausbildung nach Anlage 6, die mit 30 Punkten bewertet wird,

  4. einer mindestens zwölfmonatigen Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß Anlage 6, die mit 10 Punkten bewertet wird.

(5) In der zweiten Unterquote werden maximal 100 Punkte vergeben. Die Rangliste wird nach den folgenden Kriterien gebildet:

  1. den Rangpunkte eines fachspezifischen Studieneignungstests,

    1. bis einschließlich dem Vergabeverfahren für das Sommersemester 2027 den Rangpunkten des Tests für Medizinische Studiengänge mit maximal 70 Punkten; Einzelheiten zur Ermittlung der Rangpunkte ergeben sich aus Anlage 5,

    2. ab dem Vergabeverfahren für das Wintersemester 2027/2028 den Rangpunkten des Tests für Medizinische Studiengänge mit naturwissenschaftlichen Aufgaben mit maximal 70 Punkten; Einzelheiten zur Ermittlung der Rangpunkte und zur Gültigkeit des Testergebnisses ergeben sich aus Anlage 5,

  2. einer abgeschlossenen in der Regel dreijährigen Berufsausbildung nach Anlage 6, die mit 20 Punkten bewertet wird,

  3. einem anerkannten Dienst nach Anlage 7, der mit 10 Punkten bewertet wird.

(6) Nach Abschluss des dritten Vergabeverfahrens evaluiert die Medizinische Universität Lausitz – Carl Thiem die Kriterien der Unterquoten. Aufgrund der Evaluierung werden die ab dem siebten Vergabeverfahren anzuwendenden Kriterien neu geregelt.

(7) § 15 Absatz 3 und 4 findet Anwendung.

(8) § 16 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 18
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten

Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Staatsvertrages oder bei Punktgleichheit nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrages in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt § 14 entsprechend.

Titel 5

Vorwegzulassung und Teilstudienplätze

§ 19
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die einen Dienst nach Artikel 8 Absatz 3 des Staatsvertrages abgeleistet haben, erhalten aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs ein Zulassungsangebot, wenn

  1. sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an diesem Studienort zugelassen worden sind,

  2. sie ein Zulassungsangebot erhalten haben, für das ein Rückstellungsbescheid beantragt und erteilt wurde oder

  3. zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren.

Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, erhalten vor der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber in den Quoten nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrages das Zulassungsangebot oder die Zulassung (Vorwegzulassung). Die Vorwegzulassung muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September beendet sein wird.

(2) Das Los nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 3 des Staatsvertrages bestimmt sich nach § 4 Absatz 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.

(3) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

§ 20
Teilstudienplätze

Studienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudienplätze), werden getrennt von den übrigen Studienplätzen von der Stiftung vergeben. Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird jeweils im Anschluss an das Koordinierungsverfahren nach § 5 durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die eine Zulassung zu einem Teil-studienplatz zusätzlich gemäß § 6 Absatz 1 Satz 5 beantragt haben. Das Los bestimmt sich nach § 4 Absatz 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.

Titel 6

Bescheide

§ 21
Bescheide

(1) Im Zentralen Vergabeverfahren teilt die zuständige Stelle im Zulassungsbescheid der oder dem Zugelassenen die Einschreibefrist von sechs Werktagen mit; ein Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne von Halbsatz 1. Ist die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibevoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen.

(2) Wer am Vergabeverfahren beteiligt wurde, aber nicht zugelassen worden ist, erhält, sofern in dieser Verordnung nichts Anderes geregelt ist, einen Ablehnungsbescheid von der zuständigen Stelle.

(3) Wer nach § 7 am Vergabeverfahren nicht zu beteiligen ist, erhält von der Stiftung einen Ausschlussbescheid. Drittstaatsangehörige erhalten von der Hochschule einen Ausschlussbescheid.

(4) Nach Maßgabe des § 5 Absatz 7 erlässt die zuständige Stelle einen Rückstellungsbescheid. Artikel 11 Absatz 6 des Staatsvertrages gilt für Rückstellungsbescheide entsprechend.

(5) Die Stiftung und die Hochschulen sind jeweils berechtigt, Bescheide nach den Absätzen 1 bis 4 vollständig durch automatische Einrichtungen zu erlassen.

(6) Von der Stiftung erstellte Bescheide werden in das DoSV-Benutzerkonto elektronisch übermittelt und dadurch zum Abruf bereitgestellt; darauf sind die Bewerberinnen und Bewerber bei der Registrierung nach § 4 hinzuweisen. Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über die Bereitstellung zum Abruf des Bescheids eine Benachrichtigung durch E-Mail der Stiftung. Ein im DoSV-Benutzerkonto zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der E-Mail über die Bereitstellung des Bescheids als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die zuständige Stelle den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Von der Hochschule erstellte Bescheide werden in das DoSV-Benutzerkonto elektronisch übermittelt und dadurch zum Abruf bereitgestellt; darauf sind die Bewerberinnen und Bewerber bei der Registrierung nach § 4 hinzuweisen. Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über die Bereitstellung zum Abruf des Bescheids eine Benachrichtigung durch E-Mail der Stiftung. Ein im DoSV-Benutzerkonto zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der E-Mail über die Bereitstellung des Bescheids als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Stiftung den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Von der Hochschule erstellte, an Drittstaatsangehörige adressierte Bescheide werden von der Hochschule elektronisch per E-Mail übermittelt. Der Bescheid gilt am vierten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben, es sei denn, er ist nachweisbar zu einem früheren Zeitpunkt zugegangen. Dies gilt nicht, wenn der Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Hochschule den Zugang des Bescheides und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(7) Soweit die Hochschule für die Vergabe der Studienplätze nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zuständig ist und am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt, beauftragt sie die Stiftung damit, Zulassungs-, Rückstellungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden; im Falle einer Bereitstellung zum Abruf nach Absatz 6 Satz 1 findet Absatz 6 Satz 2 bis 4 Anwendung. Gleiches gilt für Ausschlussbescheide, soweit die Hochschule zuständig ist.

Anlagen