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Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Zahnärztinnen und Zahnärzten auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens (WZÖGWV)

Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Zahnärztinnen und Zahnärzten auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens (WZÖGWV)
vom 25. September 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 30], S.806)

geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 16], S.298, 308)

Am 16. Dezember 2004 außer Kraft getreten durch Artikel 45 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. Januar 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 5])

Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes vom 28. Januar 1992 (GVBl. I S. 30) in Verbindung mit § 26 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 178) verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

§ 1
Ziel und Inhalt der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung auf dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" dient dem Ziel, Zahnärztinnen und Zahnärzte für die fachgerechte Erfüllung von Aufgaben in Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitswesens zu befähigen.

(2) Die Weiterbildung umfaßt folgende Schwerpunkte:

  1. Struktur, Organisation und Aufgabenstellung des Öffentlichen Gesundheitswesens,
  2. Bewertung des Gesundheitszustandes der Bevölkerung auf der Grundlage von erhobenen und analysierten Daten auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde,
  3. Ermittlung von Gesundheitsgefahren und Wahrnehmung von Koordinierungs- und Planungsaufgaben im gesundheitlichen Interesse der Bevölkerung,
  4. zahnärztlichen Aufgaben in der Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung und Durchführung präventiver Zahngesundheitspflege bei unterschiedlichen Alters- und Bevölkerungsgruppen, insbesondere Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten im Kindes- und Jugendalter,
  5. Besonderheiten der zahnärztlichen Betreuung Behinderter und der Kinder und Jugendlichen, deren Behandlung nicht sichergestellt ist,
  6. Beratung und Aufklärung der Bevölkerung zu allen Fragen der Zahnmedizin,
  7. Begutachtung auf zahnmedizinischem Gebiet, insbesondere Kenntnisse der standardisierten Befunderhebung,
  8. Epidemiologie, Sozialhygiene, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und Umwelthygiene,
  9. Staats- und Verwaltungsrecht sowie Zivil-, Straf- und Sozialversicherungsrecht.

§ 2
Voraussetzung und Dauer der Weiterbildung

(1) Voraussetzung für die Weiterbildung ist die Berechtigung zur Berufsausübung als Zahnärztin oder Zahnarzt.Die Weiterbildung umfaßt praktische zahnärztliche Tätigkeit und einen theoretischen Lehrgang und dauert mindestens drei Jahre.

(2) Folgende Weiterbildungsabschnitte sind in praktischer zahnärztlicher Tätigkeit zu absolvieren:

  1. mindestens 15 Monate zahnärztliche Tätigkeit in der Praxis niedergelassener Zahnärztinnen oder Zahnärzte,
  2. mindestens zwölf Monate zahnärztliche Tätigkeit in Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitswesens, davon mindestens sechs Wochen in der Fachabteilung der obersten Landesgesundheitsbehörde,
  3. mindestens fünf Monate wahlweise in Einrichtungen nach Nummer 1 oder Absatz 4.

(3) Die Weiterbildung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 erfolgt unter verantwortlicher Leitung von nach dem Heilberufsgesetz zur Weiterbildung ermächtigten Zahnärztinnen und Zahnärzten. Die Weiterbildung nach Absatz 2 Nr. 1 ist möglichst an den Beginn der Weiterbildung zu legen. Die Weiterbildungszeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 können nur angerechnet werden, wenn sie mindestens drei zusammenhängende Monate umfassen.

(4) Weiterbildungszeiten für andere Fachrichtungen gemäß § 50 Absatz 2 des Heilberufsgesetzes gelten unter den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen auch als Weiterbildungszeiten im Sinne dieser Verordnung.

(5) Die theoretische Weiterbildung für Zahnärztinnen und Zahnärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes ist an einer Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen oder einer vergleichbaren Einrichtung durchzuführen. Sie umfaßt mindestens 400 Stunden und schließt mit einer mündlichen und schriftlichen Prüfung ab. Sie vermittelt Grundlagen in nachfolgenden Bereichen:

  1. zahnärztliche Aufgaben im Öffentlichen Gesundheitsdienst, in der Gesundheitsförderung, der Gesundheitserziehung und der präventiven Zahngesundheitspflege sowie Besonderheiten der zahnärztlichen Betreuung Behinderter,
100 Stunden
  1. Gesamtaufgabenbereich des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (Sozialhygiene, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Umwelthygiene sowie Struktur, Aufgaben und Organisation des Öffentlichen Gesundheitswesens),
100 Stunden
  1. Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit, Besonderheiten der standardisierten  Befunderhebung,
50 Stunden
  1. Rechts- und Verwaltungskunde,
100 Stunden
  1. Methodenlehre einschließlich Bevölkerungswissenschaft,
50 Stunden.

(6) Auf den theoretischen Lehrgang nach Absatz 5 können erfolgreich abgeschlossene Studienzeiten in Public-Health-Studiengängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen bis zu drei Monaten auf Antrag angerechnet werden.

§ 3
Weiterbildungszeit

(1) Die Weiterbildung wird ganztägig in hauptberuflicher Tätigkeit durchgeführt. Wenn eine ganztägige Tätigkeit aus persönlichen Gründen unzumutbar ist, kann die Weiterbildung halbtägig erfolgen; dabei ist diese Zeit zur Hälfte anrechnungsfähig. Die Genehmigung setzt einen begründeten schriftlichen Antrag voraus, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind.

(2) Der theoretische Lehrgang dauert sechs Monate und kann in Abschnitte unterteilt werden.

(3) Eine Unterbrechung der Weiterbildung infolge Krankheit, Schwangerschaft, Sonderurlaub, Wehrdienst oder anderer vergleichbarer Gründe kann, soweit sie sechs Wochen im Kalenderjahr übersteigt, grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall eine unbillige Härte bedeutet.

(4) Eine nach dem Recht eines anderen Bundeslandes begonnene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Verordnung abgeschlossen werden. Von dieser Verordnung abweichende Weiterbildungszeiten sind anzurechnen, wenn sie nach dem Recht eines anderen Bundeslandes abgeleistet wurden und die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde die Gleichwertigkeit schriftlich bescheinigt hat.

§ 4
Weiterbildungsstätten und Weiterbildungsermächtigungen

(1) Die Weiterbildungsabschnitte nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 werden unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Zahnärztinnen und Zahnärzte in Einrichtungen der Hochschulen oder in zugelassenen Einrichtungen der medizinischen Versorgung einschließlich der Praxen ermächtigter Zahnärztinnen und Zahnärzte durchgeführt.

(2) Weiterbildungsstätten des Öffentlichen Gesundheitswesens sind die zahnärztlichen Dienste der Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte.

(3) Weitere geeignete Weiterbildungsstätten als Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitswesens sind oberste Landesgesundheitsbehörden, Bundesgesundheitsbehörden einschließlich der zahnärztlichen Einrichtungen der Bundeswehr, soweit sie für die Weiterbildung zugelassen sind.

(4) Durch die oberste Landesgesundheitsbehörde können weitere geeignete Weiterbildungsstätten zugelassen werden, insbesondere

  1. rechtsmedizinische Einrichtungen,
  2. versorgungsärztliche Einrichtungen,
  3. krankenversicherungsärztliche Einrichtungen.

(5) Weiterbildungsermächtigungen im Bereich des Öffentlichen Gesundheitswesens werden durch die Landeszahnärztekammer Brandenburg im Einvernehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde an fachlich und persönlich geeignete Zahnärztinnen und Zahnärzte erteilt, die berechtigt sind, die Fachzahnarztbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" zu führen.

(6) Für die Erteilung und den Widerruf der Ermächtigung gelten die Festlegungen des Heilberufsgesetzes und des Satzungsrechtes der Landeszahnärztekammer Brandenburg entsprechend.

§ 5
Leistungsnachweise und Zeugnisse

(1) Für jeden Weiterbildungsabschnitt wird durch die Weiterbildungsstätte oder durch die für die Weiterbildung ermächtigten Zahnärztinnen oder Zahnärzte ein Nachweis über die geleistete Tätigkeit ausgestellt. Der Nachweis kann auch als elektronisches Dokument mit dauerhaft überprüfbarer qualifizierter elektronischer Signatur erteilt werden.

(2) Der Nachweis muß Angaben über

  1. das Beschäftigungsverhältnis an der Weiterbildungsstätte,
  2. die Beschäftigungszeit,
  3. die Verteilung der Beschäftigungszeit im Hinblick auf wahrgenommene Funktionen oder Aufgaben,
  4. Zeiten einer Unterbrechung gemäß § 3 Abs. 3,
  5. die erteilte Ermächtigung zur Weiterbildung

enthalten. Der Weiterbildungsgang muß dargelegt sein. Die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sind ausführlich zu schildern, nach Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang aufzuführen und zu beurteilen.

(3) Nachweise, die im Rahmen einer zahnärztlichen Weiterbildung für andere Fachrichtungen ausgestellt worden sind und der Festlegung des § 2 Abs. 4 entsprechen, gelten als Nachweise nach Absatz 1.

(4) Der erfolgreiche Abschluß des theoretischen Lehrgangs nach § 2 Abs. 5 sowie von Studiengängen nach § 2 Abs. 6 sind durch ein Zeugnis der jeweiligen Akademie oder Hochschule zu belegen.

§ 6
Abschluß der Weiterbildung

Die Weiterbildung endet mit einer mündlichen Prüfung.

§ 7
Prüfungsausschuß

(1) Die oberste Landesgesundheitsbehörde richtet beim Landesamt für Soziales und Versorgung, Abteilung Landesgesundheitsamt, einen Prüfungsausschuß ein. Sie bestellt ein vorsitzendes Mitglied, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter und drei weitere Mitglieder und deren Vertreterinnen oder Vertreter für die Dauer von vier Jahren. Die Landeszahnärztekammer muß durch ein Mitglied vertreten sein. Vorschläge des Bundesverbandes der Zahnärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, Landesstelle Brandenburg, können berücksichtigt werden.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Für bare Auslagen und Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung wird von der obersten Landesgesundheitsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift festgesetzt.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen die Anerkennung auf dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" besitzen.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(6) Der Prüfungsausschuß entscheidet über die Anerkennung von Weiterbildungsabschnitten gemäß § 2 Abs. 3 und 4, von Weiterbildungszeiten gemäß § 3 Abs. 1 und 3 und von theoretischen Studiengängen gemäß § 2 Abs. 6.

(7) Die Rechtsaufsicht über den Prüfungsausschuß obliegt der obersten Landesgesundheitsbehörde.

§ 8
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung wird durch den Prüfungsausschuß auf schriftlichen Antrag zugelassen, wer folgende Unterlagen vorlegt:

  1. Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung des zahn-ärztlichen Berufs,
  2. Lebenslauf mit dem beruflichen Werdegang,
  3. Leistungsnachweise über die Ableistung der Weiterbildungsabschnitte nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Bescheinigungen über die Anerkennung entsprechender anderweitiger Weiterbildungszeiten gemäß § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 4,
  4. Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an dem theoretischen Lehrgang nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 oder eine Bescheinigung über die Anerkennung entsprechender anderweitiger theoretischer Weiterbildungen nach § 2 Abs. 6.

(2) Mit der Benachrichtigung, daß die oder der zu Prüfende zugelassen ist, beginnt das Prüfungsverfahren. Die Benachrichtigung ist rechtzeitig, spätestens jedoch drei Wochen vor dem Prüfungstermin bekanntzugeben. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

§ 9
Inhalt der Prüfung

In der Prüfung sind insbesondere Kenntnisse in folgenden Teilabschnitten nachzuweisen:

  1. umfassende Kenntnisse für die zahnärztliche Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst, Kenntnisse der Struktur, Organisation und Aufgabenstellung des Öffentlichen Gesundheitswesens, der Gesundheitsförderung, Gesundheitserziehung und der präventiven Zahngesundheitspflege bei unterschiedlichen Alters- und Bevölkerungsgruppen,
  2. hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit, Nachweis eines zahnärztlichen Gutachtens und Erläuterung der Grundsätze des Gutachtens sowie Kenntnisse über Besonderheiten standardisierter Befunderhebung,
  3. Kenntnisse der Staats- und Verwaltungskunde, ausreichendes Wissen auf dem Gebiet des Gesundheitsrechts sowie den Grundlagen des Zivil-, Straf- und Sozialversicherungsrechts,
  4. Kenntnisse auf dem Gebiet der Methodenlehre einschließlich der Bevölkerungswissenschaft, Kenntnisse der deskriptiv und analytischen Epidemiologie, der Statistik sowie die Anwendungsmöglichkeiten dieser Methoden im Öffentlichen Gesundheitswesen.

§ 10
Prüfungsverlauf

(1) Die Prüfung besteht aus einem Kurzreferat und einem Fachgespräch zu den in § 9 aufgeführten Teilabschnitten.

(2) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß eine hinreichende Bewertung der in der Weiterbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen möglich ist.

(3) Der Verlauf der Prüfung ist zu protokollieren.

(4) Für die Durchführung der Prüfung wird eine Prüfungsgebühr gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen erhoben.

§ 11
Ergebnis der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuß legt das Ergebnis der Prüfung schriftlich nieder und erteilt über die bestandene Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1. Das Zeugnis kann auch als elektronisches Dokument mit dauerhaft überprüfbarer qualifizierter elektronischer Signatur erteilt werden.

(2) Kommt der Prüfungsausschuß mehrheitlich zu dem Ergebnis, daß die oder der zu Prüfende die vorgeschriebene Weiterbildung nicht erfolgreich abgeschlossen hat, so beschließt er, ob und gegebenenfalls wie lange die Weiterbildungszeit zu verlängern ist und welche besonderen Anforderungen an die verlängerte Weiterbildungszeit zu stellen sind. Die Verlängerung beträgt mindestens drei Monate, sie sollte aber ein Jahr nicht überschreiten.

(3) Der Prüfungsausschuß teilt der oder dem zu Prüfenden und nachrichtlich der obersten Landesgesundheitsbehörde schriftlich die Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung mit und erteilt entsprechende Auflagen für die verlängerte Weiterbildungszeit. Die Entscheidung ist zu begründen. Die Entscheidung kann auch als elektronisches Dokument mit dauerhaft überprüfbarer qualifizierter elektronischer Signatur übermittelt werden.

§ 12
Krankheit, Rücktritt, Versäumnis, Wiederholungsprüfung

(1) Im Falle des Rücktritts von der Prüfung ohne Genehmigung des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Eine Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Anhörung der oder des zu Prüfenden die Prüfung abbrechen, weil sie wegen einer Erkrankung der oder des zu Prüfenden oder aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund nicht sachgerecht durchführbar ist. Die Prüfung ist an einem vom Prüfungsausschuß neu zu bestimmenden Termin durchzuführen.

(3) Eine Prüfung gilt ebenfalls als nicht unternommen, wenn eine zu Prüfende oder ein zu Prüfender nachweislich wegen einer bestehenden Erkrankung nicht an der Prüfung teilnehmen kann.

(4) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden, frühestens nach drei Monaten. Für die Wiederholungsprüfung gelten die Festlegungen der §§ 8 bis 14 sinngemäß.

§ 13
Niederschrift

(1) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muß enthalten:

  1. die Besetzung des Prüfungsausschusses,
  2. den Namen der geprüften Zahnärztin oder des geprüften Zahnarztes,
  3. den Prüfungsinhalt und Prüfungsgegenstand,
  4. die Wertung des Fachgespräches,
  5. Ort, Beginn und Ende der Prüfung,
  6. im Falle des Nichtbestehens der Prüfung die vom Prüfungsausschuß erteilten Auflagen über Dauer und Inhalt der zusätzlichen Weiterbildungszeit.

(2) Die Niederschriften nach Absatz 1 sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

§ 14
Fachzahnarztanerkennung

Auf Grund des vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsauschusses ausgestellten Zeugnisses gemäß § 11 (Anlage 1) oder des von der obersten Landesgesundheitsbehörde ausgestellten Zeugnisses gemäß § 15 (Anlage 2) erteilt die Landeszahnärztekammer Brandenburg auf Antrag die Gebietsbezeichnung "Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen".

§ 15
Übergangsvorschriften

(1) Zahnärztinnen oder Zahnärzte, die nach dem 3. Oktober 1990 eine ununterbrochene Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitswesen nachweisen, können beantragen, daß diese Zeit als Weiterbildungszeit entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 2 anerkannt wird, auch wenn dieser Weiterbildungsabschnitt nicht unter Leitung einer oder eines zur Weiterbildung ermächtigten Zahnärztin oder Zahnarztes durchgeführt wurde.

(2) Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einer abgeschlossenen Weiterbildung in einem Gebiet der Zahnheilkunde, die eine ganztägige hauptberufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren oder eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens acht Jahren als Zahnärztin oder Zahnarzt im Öffentlichen Gesundheitsdienst und die erfolgreiche Teilnahme am theoretischen Lehrgang nach § 2 Abs. 5 mit einem Zeugnis belegen, wird auf Antrag ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 von der obersten Landesgesundheitsbehörde erteilt.

§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 15 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 25. September 1997

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
Dr. Regine Hildebrandt

Anlage 1
(zu § 11 Abs. 1)

Zeugnis

Nach der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Zahnärztinnen und Zahnärzten auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens vom (GVBl. II S. ) hat

Frau/Herr .................................................
(Vorname)
...............................
(Name)
  ...............................
(geboren am)
................................................
(in)
  .........................................................................
(wohnhaft)

die Prüfung für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" erfolgreich abgelegt.

Potsdam, den ...............

................................................
(Vorsitzendes Mitglied)

(Siegel)

Anlage 2
(zu § 15 Abs. 2)

Zeugnis

Nach der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Zahnärztinnen und Zahnärzten auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens vom (GVBl. II S. ) wird

Frau/Herr .................................
(Vorname)
........................................
(Name)
  .........................................
(geboren am)
........................................................................
(in)
  .........................................................................................
(wohnhaft)

bescheinigt, daß auf Grund der Prüfung der vorliegenden Unterlagen und Nachweise die Befähigung für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" nachgewiesen wurde. Dieser Nachweis ist der zahnärztlichen Weiterbildung im Sinne der oben genannten Verordnung gleichgestellt.

Potsdam, den ...............

....................................................
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
des Landes Brandenburg

(Siegel)