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Verordnung zur Anhebung der Einkommensgrenzen des Wohnraumförderungsgesetzes (Wohnraumförderungseinkommensgrenzenverordnung - WoFGEGV)

Verordnung zur Anhebung der Einkommensgrenzen des Wohnraumförderungsgesetzes (Wohnraumförderungseinkommensgrenzenverordnung - WoFGEGV)
vom 8. Dezember 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 64])

Am 1. Oktober 2019 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 6. September 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 72])

Auf Grund des § 9 Absatz 3 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Einkommensgrenzen

(1) Die Einkommensgrenzen des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes dürfen zur Berücksichtigung von Haushalten mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung sowie zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen unter Maßgabe der Förderbestimmungen um bis zu 40 Prozent überschritten werden.

(2) Die Einkommensgrenzen des Absatzes 1 gelten für die Förderung von Mietwohnraum nach den §§ 16 und 17 Absatz 3 des Wohnraumförderungsgesetzes und für die Belegung von gefördertem Mietwohnraum.

Einzelnorm

§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wohnraumförderungseinkommensgrenzenverordnung vom 15. März 2002 (GVBl. II S. 175), die durch die Verordnung vom 19. Dezember 2005 (GVBl. II S. 597) geändert worden ist, außer Kraft.

Einzelnorm

Potsdam, den 8. Dezember 2015

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident

Dr. Dietmar Woidke

Die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung

Kathrin Schneider