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Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden (Verkehrsordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung - VOWiZustV)
Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden (Verkehrsordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung - VOWiZustV)
vom 18. Juni 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 26], S.412)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 109])
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1973 (BGBl. I S. 870), sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Zuständigkeit des Polizeipräsidiums und des Zentraldienstes der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle
(1) Das Polizeipräsidium und der Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle sind zuständig für die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23, 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geändert worden ist, sowie alle Ermittlungshandlungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Feststellung vor Ort durchzuführen sind. Dies schließt die Zuständigkeit für die Erteilung von Verwarnungen ein.
(2) Der Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei ist, soweit sich aus Absatz 1 nichts anderes ergibt, zuständig für die Verfolgung und Ahndung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten, soweit die Polizei die Verstöße festgestellt hat.
§ 2
Zuständigkeit der Ordnungsbehörden
(1) Die Kreisordnungsbehörden und für den Bereich des ruhenden Verkehrs die örtlichen Ordnungsbehörden sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, soweit sie die Verstöße festgestellt haben.
(2) Soweit die in § 47 Absatz 3 des Ordnungsbehördengesetzes genannten Behörden für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr zuständig sind, sind sie auch für die Verfolgung und Ahndung der von ihnen festgestellten Ordnungswidrigkeiten zuständig.
§ 3
In- und Außerkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verkehrsordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung vom 6. April 1993 (GVBl. II S. 194) außer Kraft.
(2) Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingeleiteten Verfahren bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.