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Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO)

Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO)
vom 14. Oktober 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 84])

Auf Grund des § 3 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), von denen § 18 Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 27) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister des Innern und für Kommunales:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Für die in der Anlage (Gebührentarif) aufgeführten öffentlichen Leistungen der Aufgabenträger des amtlichen Vermessungswesens sind Gebühren nach den dort genannten Gebührensätzen zu erheben.

(2) Die Verordnung ist nicht anzuwenden für die Bereitstellung und Nutzung der Geobasisinformationen der Liegenschaften in digitaler Form mit Ausnahme von Auszügen im PDF-Format oder Bild-Format aus den Nachweisen des Liegenschaftskatasters.

§ 2
Umsatzsteuer

Soweit die Amtshandlung der Umsatzsteuer unterliegt, werden die Gebühren nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

§ 3
Gebührenpflicht für juristische Personen

Die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Stiftungen bürgerlichen Rechts sind zur Zahlung von Gebühren verpflichtet.

§ 4
Gebühren- und Auslagenfreiheit

Gebühren und Auslagen werden von der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg sowie den Katasterbehörden nicht erhoben für

  1. Amtshandlungen,
    1. die von Amts wegen durchgeführt werden, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,
    2. die im Zuge der Zusammenarbeit der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg und der Katasterbehörde oder der Katasterbehörden untereinander anfallen,
  2. die Mitteilung an die Grundbuchämter bei den Amtsgerichten über die laufenden Veränderungen der Flurstücke,
  3. die Fortführung des Liegenschaftskatasters zur
    1. Änderung der Landes-, Kreis-, Gemeinde-, Gemarkungs- oder Flurgrenzen,
    2. Änderung der Angaben aus dem Grundbuch,
    3. Änderung der flurstücksbeschreibenden Angaben durch Mitteilung der zuständigen Behörde,
    4. Löschung der Darstellung von baulichen Anlagen, soweit dies ohne örtliche Vermessung möglich ist,oder
    5. Berichtigung von fehlerhaften Daten im Liegenschaftskataster gemäß § 11 Absatz 3 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes,
  4. die Ausfertigung von Anlagen zum Antrag auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken,
  5. die Fortführung des Liegenschaftskatasters zur Verschmelzung von Flurstücken,
  6. die Bereitstellung oder Ergänzung von Auszügen aus den Nachweisen des Liegenschaftskatasters für hoheitliche Liegenschaftsvermessungen (Vermessungsunterlagen), wenn die Auszüge im automatisierten Abrufverfahren nicht verfügbar sind.

§ 5
Wertgebühr

(1) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Bodens zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zu Grunde zu legen.

(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert einer baulichen Anlage zu berechnen, so ist der Wert der fertigen baulichen Anlage, einschließlich der für die Gebäudefunktion notwendigen technischen Anlagen, zu Grunde zu legen.

(3) Die gebührenschuldende Person hat auf Verlangen den Wert des Bodens beziehungsweise einer baulichen Anlage nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht oder unzureichend erbracht, so schätzt die gebührenerhebende Behörde den Wert sachgerecht.

§ 6
Zeitgebühr

(1) Soweit Gebühren nach dem Zeitaufwand zu berechnen sind, sind für jede außen- oder innendienstlich begonnene halbe Arbeitsstunde folgende Gebühren zu Grunde zu legen:

  1. für die Präsidentin oder den Präsidenten der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg 52,50 Euro,
  2. für die Leiterin oder den Leiter der Katasterbehörde gemäß § 27 Absatz 2 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes 52,50 Euro,
  3. für die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur 52,50 Euro,
  4. für eine vermessungstechnische Fachkraft 45 Euro oder
  5. für eine Hilfskraft 30 Euro.

(2) Der Zeitaufwand bestimmt sich nach der Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, einschließlich der notwendigen Reisezeiten.

§ 7
Auslagen

(1) An Auslagen sind von der gebührenschuldenden Person zu erstatten:

  1. Aufwendungen für öffentliche Bekanntgaben, ortsübliche Bekanntmachungen (Offenlegungen) oder öffentliche Zustellungen,
  2. Aufwendungen, die in Verbindung mit der Amtshandlung für Auszüge oder Auskünfte an Dritte verauslagt wurden.

(2) Alle weiteren Auslagen, die mit der Amtshandlung notwendig werden, sind mit der Gebühr abgegolten.

(3) Wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht, sind neben den in Absatz 1 auch die in § 9 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg aufgeführten Auslagen zu erstatten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 8
Gebühren und Auslagen in besonderen Fällen

(1) Wurde mit der sachlichen Bearbeitung begonnen und kann sie aus Gründen, welche die Behörde nicht zu vertreten hat, nicht beendet werden, ist § 17 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg entsprechend anzuwenden.

(2) Wird eine vorzeitig beendete Amtshandlung auf erneuten Antrag oder nach Wegfall des Hindernisses fortgesetzt, so sind bereits erhobene Gebühren und Auslagen in der Höhe anzurechnen, in der sich der Aufwand durch die bereits erbrachten Teilleistungen verringert.

(3) Eine beantragte Amtshandlung, die während der Ausführung in eine andere Amtshandlung geändert wird, ist nur nach der geänderten Amtshandlung abzurechnen, wenn Teilleistungen, die bereits ausgeführt wurden, angerechnet werden können.

(4) Für Amtshandlungen, die keiner Tarifstelle zugeordnet werden können und die nicht ausschließlich im besonderen öffentlichen Interesse liegen, kann eine Gebühr bis zu einer Höhe von höchstens 2 500 Euro erhoben werden.

§ 9
Allgemeine Festlegungen

(1) Infrastrukturanlagen sind Einrichtungen, die dem Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr sowie der Versorgung beziehungsweise Entsorgung mit Wasser, Energie, Telekommunikation oder Ähnlichem dienen und von der Natur der Anlage her als Trasse geplant werden beziehungsweise ausgebaut sind. Hierzu gehören auch die sie begleitenden Anlagen, wie sie in den entsprechenden Fachvorschriften aufgeführt werden. Seen, die nicht Bestandteil einer Bundes- oder Landeswasserstraße sind, gehören nicht zu den Infrastrukturanlagen im Sinne dieser Verordnung.

(2) Das Baufeld im Sinne dieser Verordnung umfasst das Flurstück, mehrere zusammenhängende Flurstücke oder Teile von Flurstücken, auf dem bauliche Anlagen errichtet werden sollen. Belegt das Baufeld nur einen Teil eines Flurstücks, so bemisst sich die Größe des Baufeldes nach den gemäß § 7 Absatz 3 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung auf diesem Flurstück darzustellenden Sachverhalten. Die Flächen der Zuwegung und die Abstandsflächen, soweit sie nicht selbst auf dem Flurstück zu liegen kommen, sind nicht Teil des Baufeldes. Für Windenergieanlagen ist bei der Ermittlung der Baufeldgröße nicht von der Abstandsfläche, sondern von der Kreisfläche der fiktiven Außenwand auszugehen.

(3) Beziehen sich beantragte Amtshandlungen einer antragsberechtigten Person auf mehrere Flurstücke, gelten diese gebührenrechtlich als ein Antrag, wenn die beantragten Flurstücke mit ihren Grenzen aneinander liegen (räumlicher Zusammenhang) oder als ein Grundstück im Grundbuch gebucht sind. Liegenschaftsvermessungen an Infrastrukturanlagen sind hiervon ausgenommen.

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vermessungsgebührenordnung vom 16. September 2011 (GVBl. II Nr. 55), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Mai 2017 (GVBl. II Nr. 28) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 14. Oktober 2019

Der Minister des Innern und für Kommunales

Karl-Heinz Schröter


Anlagen