Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO)
Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO)
vom 14. Oktober 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 84])
zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2025
(GVBl.II/25, [Nr. 96])
Auf Grund des § 3 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I
S. 246), von denen § 18 Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 27) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister des Innern und für Kommunales:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Für die in der Anlage (Gebührentarif) aufgeführten öffentlichen Leistungen der Aufgabenträger des amtlichen Vermessungswesens sind Gebühren nach den dort genannten Gebührensätzen zu erheben.
(2) Die Verordnung ist nicht anzuwenden für die Bereitstellung und Nutzung der Geobasisinformationen der Liegenschaften in digitaler Form mit Ausnahme von Auszügen im PDF-Format oder Bild-Format aus den Nachweisen des Liegenschaftskatasters.
§ 2
Umsatzsteuer
Soweit die Amtshandlung der Umsatzsteuer unterliegt, werden die Gebühren nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
§ 3
Gebührenpflicht für juristische Personen
Die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Stiftungen bürgerlichen Rechts sind zur Zahlung von Gebühren verpflichtet.
§ 4
Gebühren- und Auslagenfreiheit
Gebühren und Auslagen werden von der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg sowie den Katasterbehörden nicht erhoben für
- Amtshandlungen,
- die von Amts wegen durchgeführt werden, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,
- die im Zuge der Zusammenarbeit der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg und der Katasterbehörde oder der Katasterbehörden untereinander anfallen,
- die Mitteilung an die Grundbuchämter bei den Amtsgerichten über die laufenden Veränderungen der Flurstücke,
- die Fortführung des Liegenschaftskatasters zur
- Änderung der Landes-, Kreis-, Gemeinde-, Gemarkungs- oder Flurgrenzen,
- Änderung der Angaben aus dem Grundbuch,
- Änderung der flurstücksbeschreibenden Angaben durch Mitteilung der zuständigen Behörde,
- Löschung der Darstellung von baulichen Anlagen, soweit dies ohne örtliche Vermessung möglich ist,oder
- Berichtigung von fehlerhaften Daten im Liegenschaftskataster gemäß § 11 Absatz 3 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes,
- Verschmelzung von Flurstücken,
- die Ausfertigung von Anlagen zum Antrag auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken,
- die Bereitstellung oder Ergänzung von Auszügen aus den Nachweisen des amtlichen Vermessungswesens für hoheitliche Liegenschaftsvermessungen, wenn die Auszüge im automatisierten Abrufverfahren nicht verfügbar sind.
§ 5
Wertgebühr
(1) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Bodens zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zu Grunde zu legen. Ist kein geeigneter Bodenrichtwert vorhanden, so ermittelt die gebührenerhebende Behörde den Wert sachgerecht.
(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert einer baulichen Anlage zu berechnen, so ist der Wert der fertigen baulichen Anlage, einschließlich der für die Gebäudefunktion notwendigen technischen Anlagen, zu Grunde zu legen.
(3) Die gebührenschuldende Person hat auf Verlangen den Wert des Bodens beziehungsweise einer baulichen Anlage nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht oder unzureichend erbracht, so schätzt die gebührenerhebende Behörde den Wert sachgerecht.
§ 6
Zeitgebühr
(1) Soweit Gebühren nach dem Zeitaufwand zu berechnen sind, sind für jede außen- oder innendienstlich begonnene halbe Arbeitsstunde folgende Gebühren zu Grunde zu legen:
- für die Präsidentin oder den Präsidenten der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg 65,10 Euro,
- für die Leiterin oder den Leiter der Katasterbehörde gemäß § 27 Absatz 2 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes 65,10 Euro,
- für die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur 65,10 Euro,
- für eine vermessungstechnische Fachkraft 57,00 Euro oder
- für eine Hilfskraft 38,00 Euro.
(2) Der Zeitaufwand bestimmt sich nach der Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, einschließlich der notwendigen Reisezeiten.
§ 7
Auslagen
(1) An Auslagen sind von der gebührenschuldenden Person zu erstatten:
- Aufwendungen für öffentliche Bekanntgaben, ortsübliche Bekanntmachungen (Offenlegungen) oder öffentliche Zustellungen,
- Aufwendungen, die in Verbindung mit der Amtshandlung für Auszüge oder Auskünfte an Dritte verauslagt wurden.
(2) Alle weiteren Auslagen, die mit der Amtshandlung notwendig werden, sind mit der Gebühr abgegolten.
(3) Wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht, sind neben den in Absatz 1 auch die in § 9 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg aufgeführten Auslagen zu erstatten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 8
Gebühren und Auslagen in besonderen Fällen
(1) Wurde mit der sachlichen Bearbeitung begonnen und kann sie aus Gründen, welche die Behörde nicht zu vertreten hat, nicht beendet werden, ist § 17 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg entsprechend anzuwenden.
(2) Wird eine vorzeitig beendete Amtshandlung auf erneuten Antrag oder nach Wegfall des Hindernisses fortgesetzt, so sind bereits erhobene Gebühren und Auslagen in der Höhe anzurechnen, in der sich der Aufwand durch die bereits erbrachten Teilleistungen verringert.
(3) Eine beantragte Amtshandlung, die während der Ausführung in eine andere Amtshandlung geändert wird, ist nur nach der geänderten Amtshandlung abzurechnen, wenn Teilleistungen, die bereits ausgeführt wurden, angerechnet werden können.
(4) Für Amtshandlungen, die keiner Tarifstelle zugeordnet werden können und die nicht ausschließlich im besonderen öffentlichen Interesse liegen, kann eine Gebühr bis zu einer Höhe von höchstens 3 500 Euro erhoben werden.
§ 9
Allgemeine Festlegungen
(1) Infrastrukturanlagen sind Einrichtungen, die dem Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr sowie der Versorgung beziehungsweise Entsorgung mit Wasser, Energie, Telekommunikation oder Ähnlichem dienen und von der Natur der Anlage her als Trasse geplant werden beziehungsweise ausgebaut sind. Hierzu gehören auch die sie begleitenden Anlagen, wie sie in den entsprechenden Fachvorschriften aufgeführt werden. Gewässer gemäß Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes und Gewässer gemäß der Brandenburgischen Gewässereinteilungsverordnung sowie Gräben, die der Be- und Entwässerung dienen, gehören ebenfalls zu den Infrastrukturanlagen nach Satz 1.
(2) Das Baufeld im Sinne dieser Verordnung umfasst das Flurstück, mehrere zusammenhängende Flurstücke oder Teile von Flurstücken, auf dem bauliche Anlagen errichtet werden sollen. Belegt das Baufeld nur einen Teil eines Flurstücks, so bemisst sich die Größe des Baufeldes nach den gemäß § 7 Absatz 3 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung auf diesem Flurstück darzustellenden Sachverhalten. Die Flächen der Zuwegung und die Abstandsflächen, soweit sie nicht selbst auf dem Flurstück zu liegen kommen, sind nicht Teil des Baufeldes. Für Windenergieanlagen ist bei der Ermittlung der Baufeldgröße nicht von der Abstandsfläche, sondern von der Kreisfläche der fiktiven Außenwand auszugehen. Geplante Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie auf Freiflächen (Solarparks) gelten als ein Baufeld, soweit sie nicht durch Infrastrukturanlagen der Kategorie I voneinander getrennt sind oder sich in einem Abstand von maximal 150 Metern befinden.
(3) Beziehen sich gleichzeitig beantragte Amtshandlungen in einem Antrag auf ein oder mehrere Flurstücke oder mehrere bauliche Anlagen, gelten diese gebührenrechtlich als ein Antrag, wenn die beantragten Flurstücke oder die durch eine beantragte Einmessung baulicher Anlagen betroffenen Flurstücke mit ihren Grenzen aneinander liegen (räumlicher Zusammenhang). Dies gilt auch dann, wenn dieser Antrag im laufenden Verfahren bis zum Abschluss der örtlichen Vermessung erweitert wird. Liegenschaftsvermessungen an Infrastrukturanlagen sind hiervon ausgenommen. Vermessungen auf mehreren Flurstücken, die dem gegenseitigen Erwerb von Teilflächen dienen, gelten als ein Antrag.
(4) Gleichzeitig beantragte Amtshandlungen für Flurstücke, die durch die Auflösung von Zugehörigkeitshaken (Überhaken) eines Flurstückes entstanden sind, gelten gebührenrechtlich als ein Antrag, wenn die Flurstücke als ein Grundstück im Grundbuch oder unter ein und demselben Eigentümer gebucht sind.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vermessungsgebührenordnung vom 16. September 2011 (GVBl. II Nr. 55), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Mai 2017 (GVBl. II Nr. 28) geändert worden ist, außer Kraft.
Potsdam, den 14. Oktober 2019
Der Minister des Innern und für Kommunales
Karl-Heinz Schröter
Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Gebührentarif
Allgemeine Regelung:
Die Verweise innerhalb des Gebührentarifs auf Tarifstellen beziehen immer die hierarchisch untergliederten Tarifstellen mit ein.
| Tarifstelle | Gegenstand |
| 1 | Informationen und Bescheinigungen von Tatbeständen des Liegenschaftskatasters |
| 2 | Bereitstellung von Geobasisinformationen des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS®) |
| 3 | Liegenschaftsvermessung |
| 4 | Amtshandlungen in Verbindung mit anderen Rechtsvorschriften |
| 5 | Aufsichtsbehörde über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure |
| 6 | Rechtsbehelfe |
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Tarifstelle |
Gegenstand |
Gebühr in Euro |
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1 |
Informationen und Bescheinigungen von Tatbeständen des Liegenschaftskatasters |
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1.1 |
Einsichtnahme, Auskunft und Bescheinigung |
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1.1.1 |
Die Gewährung der Einsichtnahme von mehr als einer Arbeitshalbstunde, mündliche Auskünfte von mehr als einer Arbeitshalbstunde sowie einfache schriftliche oder einfache elektronische Auskünfte, ab der zweiten begonnenen Arbeitshalbstunde |
Zeitgebühr |
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1.1.2 |
Schriftliche oder elektronische Auskünfte sowie Bescheinigungen über festgestellte oder im Liegenschaftskataster nachgewiesene Tatbestände, soweit diese nicht durch Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Vermessungswesens belegt werden können und auch andere Tarifstellen nicht gelten, je begonnene Arbeitshalbstunde |
Zeitgebühr |
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1.2 |
Unschädlichkeitszeugnis |
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Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach § 21 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und die Erstausfertigung des Unschädlichkeitszeugnisses für jeden Berechtigten, je begonnene Arbeitshalbstunde |
Zeitgebühr |
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1.3 |
Bescheinigung nach den §§ 1025 und 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuches |
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|
Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach den §§ 1025 und 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuches und die Erstausfertigung der Bescheinigung, je begonnene Arbeitshalbstunde |
Zeitgebühr |
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1.4 |
Unterlagen aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters |
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Ausdrucke elektronischer Dokumente und Kopien aus den Nachweisen des |
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1.4.1 |
bis DIN A3 je Seite |
8,70 |
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1.4.2 |
bis DIN A2 je Seite |
19,60 |
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1.4.3 |
bis DIN A1 je Seite |
30,50 |
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1.4.4 |
größer DIN A1 je Seite |
41,40 |
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1.4.5 |
bei gleichzeitiger Beantragung für eine zweite und jede weitere Unterlage desselben Dokumentes, die in einem Arbeitsgang erstellt wird je Seite |
25 Prozent der |
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1.5 |
Mehrausfertigungen von Informationen und Bescheinigungen |
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Bei gleichzeitiger Beantragung von Mehrausfertigungen von Bescheinigungen oder Unschädlichkeitszeugnissen nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.3 je weitere Mehrausfertigung |
7,60 |
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2 |
Bereitstellung von Geobasisinformationen des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS®) |
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2.1 |
ALKIS® – Präsentationsausgaben aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters |
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2.1.1 |
Liegenschaftskarte bis DIN A3 je Auszug |
22,00 |
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2.1.2 |
Liegenschaftskarte größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0 je Auszug |
44,00 |
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2.1.3 |
Flurstücksnachweis je Auszug |
11,00 |
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2.1.4 |
Flurstücks- und Eigentümernachweis je Auszug |
11,00 |
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2.1.5 |
Grundstücksnachweis je Auszug |
11,00 |
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2.1.6 |
Bestandsnachweis je Auszug |
22,00 |
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2.2 |
Mehrausfertigungen von ALKIS® – Präsentationsausgaben aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters |
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Bei gleichzeitiger Beantragung von Mehrausfertigungen von ALKIS® – Präsentationsausgaben aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters nach Tarifstelle 2.1, je Mehrausfertigung |
25 Prozent der |
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3 |
Liegenschaftsvermessung |
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Allgemeine Regelung: Mit den Gebühren nach dieser Tarifstelle sind alle mit dem Antrag im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, soweit sie im Einzelfall anfallen, einschließlich der Erstellung der Vermessungsschriften sowie die Fortführung des Liegenschaftskatasters und die Bekanntgabe der Veränderungen abgegolten. |
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3.1 |
Liegenschaftsvermessung – Grenzvermessungen, soweit nicht Tarifstelle 3.2 oder 4.1 anzuwenden ist |
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Allgemeine Regelung:
6. Wenn bei der Fortführung des Liegenschaftskatasters für ein Flurstück |
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3.1.1 |
Feststellung neuer und bestehender Grenzen mit örtlicher Vermessung |
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3.1.1.1 |
Die Gebühr berechnet sich nach den allgemeinen Regelungen der Nummern 1 bis 5 der Tarifstelle 3.1 und soweit zutreffend, zuzüglich der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.1.2 bis 3.1.1.5 je Antrag |
100 Prozent der Gebühr |
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3.1.1.2 |
für das dritte neue Flurstück |
126,40 |
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3.1.1.3 |
ab dem vierten neuen Flurstück je weiteres neues Flurstück |
379,00 |
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3.1.1.4 |
für jedes eingebrachte und gewidmete Grenzzeichen |
38,00 |
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3.1.1.5 |
Für die Prüfung von mehr als einer Arbeitshalbstunde, ob durch eine die Teilung vorbereitende Liegenschaftsvermessung Zustände geschaffen werden, die den Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung widersprechen, ab der zweiten begonnenen Arbeitshalbstunde |
Zeitgebühr |
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3.1.2 |
Feststellung neuer Grenzen ohne örtliche Vermessungen (Sonderung) |
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3.1.2.1 |
Die Gebühr berechnet sich nach den allgemeinen Regelungen der Nummern 1 bis 5 der Tarifstelle 3.1 je Antrag |
55 Prozent |
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3.1.2.2 |
Soweit zutreffend zuzüglich zur Gebühr nach Tarifstelle 3.1.2.1 für die Prüfung von mehr als einer Arbeitshalbstunde, ob durch eine die Teilung vorbereitende Liegenschaftsvermessung Zustände geschaffen werden, die den Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung widersprechen, ab der zweiten begonnenen Arbeitshalbstunde |
Zeitgebühr |
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3.1.2.3 |
Soweit zutreffend zuzüglich zur Gebühr nach Tarifstelle 3.1.2.1 ab dem vierten neuen Flurstück je weiteres neues Flurstück |
189,60 |
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3.1.3 |
Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund von Grenzfeststellungen |
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3.1.3.1 |
ohne Bildung neuer Flurstücke je Antrag |
278,00 |
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mit Bildung neuer Flurstücke: |
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3.1.3.2 |
bei einem Bodenwert unter 3 Euro je Quadratmeter je neues Flurstück |
189,60 |
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3.1.3.3 |
bei einem Bodenwert bis 30 Euro je Quadratmeter je neues Flurstück |
278,00 |
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3.1.3.4 |
bei einem Bodenwert bis 100 Euro je Quadratmeter je neues Flurstück |
290,60 |
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3.1.3.5 |
bei einem Bodenwert bis 200 Euro je Quadratmeter je neues Flurstück |
315,90 |
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3.1.3.6 |
bei einem Bodenwert bis 400 Euro je Quadratmeter je neues Flurstück |
328,50 |
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3.1.3.7 |
bei einem Bodenwert über 400 Euro je Quadratmeter je neues Flurstück |
341,20 |
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3.1.4 |
Grenzwiederherstellung mit Abmarkung der Grenzpunkte |
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Allgemeine Regelung: Für die Gebührenberechnung der Abmarkung eines einzelnen Grenzpunktes ist die Länge einer anliegenden, wiederherzustellenden Grenze des Antragsflurstücks, wie sie im Antrag bezeichnet ist, mit mindestens 15 Metern jedoch maximal 75 Metern anzurechnen. |
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3.1.4.1 |
Die Gebühr berechnet sich nach der allgemeinen Regelung dieser Tarifstelle sowie nach den allgemeinen Regelungen der Nummern 1 bis 5 der Tarifstelle 3.1 je Antrag |
85 Prozent der Gebühr |
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3.1.4.2 |
zuzüglich zur Gebühr nach Tarifstelle 3.1.4.1 für jedes auf Antrag eingebrachte und gewidmete Grenzzeichen |
38,00 |
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3.1.4.3 |
Einleitung des Amtsverfahrens nach § 15 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes je Einleitung des Amtsverfahrens |
10 Prozent der Gebühr nach |
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3.1.5 |
Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund von Grenzwiederherstellung mit Abmarkung der Grenzpunkte, wenn keine Gebühr nach Tarifstelle 3.1.3 anzurechnen ist |
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3.1.5.1 |
je Antrag |
278,00 |
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3.1.5.2 |
Soweit zutreffend zuzüglich zur Gebühr nach Tarifstelle 3.1.5.1 ab 30 auf Antrag eingebrachten und gewidmeten Grenzzeichen einmalig |
217,90 |
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3.1.6 |
Grenzwiederherstellung mit Erteilung eines Grenzzeugnisses |
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Allgemeine Regelung: Mit der Gebühr sind bis zu drei Ausfertigungen abgegolten. |
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Die Gebühr berechnet sich nach den allgemeinen Regelungen der Nummern 1 bis 5 der Tarifstelle 3.1 je Antrag |
55 Prozent der Gebühr |
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3.1.7 |
Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund von Grenzwiederherstellung mit Erteilung eines Grenzzeugnisses je Antrag |
gebührenfrei |
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3.1.8 |
Mehrausfertigungen der Fortführungsmitteilung oder des Grenzzeugnisses bei gleichzeitiger Beantragung nach den Tarifstellen 3.1.3, 3.1.5 oder des Grenzzeugnisses nach Tarifstelle 3.1.7 je weitere Mitteilung oder weiteres Grenzzeugnis |
15,10 |
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3.2 |
Liegenschaftsvermessung – Infrastrukturanlagen |
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Allgemeine Regelung:
Die Summe der anzurechnenden Längen von Grenzen beträgt bei Lücken von über 100 Metern unterbrechen den sachlichen Zusammenhang. Die Infrastrukturanlage kreuzende oder eine von ihr abzweigende Infrastrukturanlage, die sich jeweils mit einer eigenen Länge von weniger als 100 Metern erstreckt, werden in den Grenzlängen berücksichtigt. Gleiches gilt für Flächen (zum Beispiel Regenrückhaltebecken, Aufforstungsgebiete oder ähnliche Flächen), sofern diese an die Infrastrukturanlage direkt angrenzen. |
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3.2.1 |
Einteilung der Infrastrukturanlagen |
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Kategorie I: Bundesautobahnen, Bundes- und Landesstraßen, die zwei oder mehr Fahrstreifen in beide Richtungen haben oder eine durchgehende Trennung baulicher Art zwischen den Richtungsfahrbahnen aufweisen, Eisenbahnhauptstrecken, Gewässer gemäß der Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes und Gewässer gemäß der Brandenburgischen Gewässereinteilungsverordnung |
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3.2.1.1 |
für jedes neue Flurstück |
227,50 |
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3.2.1.2 |
für jeden beantragten Meter Grenzlänge |
25,30 |
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3.2.2 |
Kategorie II: Bundes- und Landesstraßen, soweit sie nicht in Kategorie I genannt sind, Eisenbahnnebenstrecken, Gräben, die der Be- und Entwässerung dienen (Gewässer II. Ordnung, ohne Meliorationsgräben) oder Infrastrukturanlagen, die der Ver- und Entsorgung mit Wasser, Energie oder Kommunikation dienen, je Antrag |
75 Prozent der Gebühr nach |
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3.2.3 |
Kategorie III: Kreisstraßen, Gemeindestraßen, sonstige Gleisanlagen je Antrag |
65 Prozent der Gebühr nach |
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3.2.4 |
Kategorie IV: Sonstige öffentliche Straßen, Meliorationsgräben oder sonstige Infrastrukturanlagen, die nicht der Kategorie III zuzurechnen sind, je Antrag |
55 Prozent der Gebühr nach |
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3.2.5 |
Sonderung von Infrastrukturanlagen je Antrag |
55 Prozent der Gebühr nach |
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3.2.6 |
Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund von Liegenschaftsvermessungen an Infrastrukturanlagen |
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3.2.6.1 |
Feststellung neuer oder bestehender Grenzen je Antrag |
278,00 |
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3.2.6.2 |
für jedes neue Flurstück |
151,60 |
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3.2.6.3 |
Grenzwiederherstellung mit Abmarkung der Grenzpunkte, wenn keine Gebühr nach Tarifstelle 3.2.6.1 anzurechnen ist, je Antrag |
278,00 |
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3.2.6.4 |
Soweit zutreffend zuzüglich zur Gebühr nach Tarifstelle 3.2.6.3 ab 30 auf Antrag eingebrachten und gewidmeten Grenzzeichen einmalig |
217,90 |
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3.2.7 |
Mehrausfertigungen der Fortführungsmitteilung |
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Bei gleichzeitiger Beantragung von Mehrausfertigungen von Mitteilungen über die Ergebnisse der Fortführung nach der Tarifstelle 3.2.6 |
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3.2.7.1 |
erste Ausfertigung der Mitteilung für die antragstellende Person |
gebührenfrei |
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3.2.7.2 |
je weitere ausgefertigte Mitteilung |
15,10 |
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3.3 |
Liegenschaftsvermessung – bauliche Anlagen |
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Allgemeine Regelung:
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3.3.1 |
Einmessung von baulichen Anlagen |
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Bei einem Gesamtwert der baulichen Anlagen: |
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3.3.1.1 |
bis 20 000 Euro |
505,40 |
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3.3.1.2 |
über 20 000 Euro bis 100 000 Euro |
758,00 |
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3.3.1.3 |
über 100 000 Euro bis 300 000 Euro |
947,60 |
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3.3.1.4 |
über 300 000 Euro bis 600 000 Euro |
1 137,10 |
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3.3.1.5 |
über 600 000 Euro bis 800 000 Euro |
1 453,00 |
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3.3.1.6 |
über 800 000 Euro bis 1 000 000 Euro |
1 895,10 |
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3.3.1.7 |
über 1 000 000 Euro |
1 895,10 |
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|
zuzüglich für je weitere angefangene 500 000 Euro |
631,70 |
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3.3.1.8 |
über 4 000 000 Euro |
5 685,30 |
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|
|
zuzüglich für je weitere angefangene 500 000 Euro |
126,40 |
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3.3.1.9 |
bei gleichzeitiger Einmessung mehrerer getrennt stehender baulicher Anlagen deren Wert |
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jeweils bis 100 000 Euro beträgt, zusätzlich ab der zweiten und jeder weiteren baulichen Anlage bis |
126,40 |
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jeweils über 100 000 Euro beträgt, zusätzlich ab der dritten und jeder weiteren baulichen Anlage über 100 000 Euro Wert |
252,60 |
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3.3.2 |
Einleitung des Amtsverfahrens nach § 23 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes je Einleitung des Amtsverfahrens |
25 Prozent der Gebühr nach |
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3.3.3 |
Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund von Liegenschaftsvermessungen an baulichen Anlagen je Antrag |
27 Prozent der Gebühr nach |
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3.3.4 |
Mehrausfertigungen der Mitteilung über die Fortführung je Mehrausfertigung |
15,10 |
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3.4 |
Sonstige vermessungstechnische Tätigkeiten, die im Auftrag der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg oder einer Katasterbehörde ausgeführt werden. |
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3.4.1 |
Passpunktbestimmung je Passpunkt |
379,00 |
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3.4.2 |
Auswertung von Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters je begonnene Arbeitshalbstunde |
Zeitgebühr |
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3.4.3 |
Vermessungen zur Berichtigung fehlerhafter Daten des Liegenschaftskatasters oder zur Bereinigung von Mängeln in den Vermessungen und Vermessungsschriften im Sinne des § 9 Absatz 8 des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes, wenn diese Vermessungen nicht durch die Vermessungsstellen selbst auszuführen sind, |
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3.4.3.1 |
je Antrag |
20 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach |
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3.4.3.2 |
Fortführung des Liegenschaftskatasters zur Berichtigung fehlerhafter Daten des Liegenschaftskatasters oder zur Bereinigung von Mängeln in den Vermessungen und Vermessungsschriften je Antrag |
gebührenfrei |
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3.4.4 |
Vermessungen, die im Zusammenhang mit § 10 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes durchzuführen sind |
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3.4.4.1 |
Einleitung des Amtsverfahrens nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes je Einleitung des Amtsverfahrens |
20 Prozent der Gebühr nach |
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3.4.4.2 |
je Antrag |
20 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach |
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3.4.4.3 |
Fortführung des Liegenschaftskatasters je Antrag |
Gebühr nach |
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4 |
Amtshandlungen in Verbindung mit anderen Rechtsvorschriften |
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4.1 |
Bodenordnungsverfahren |
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4.1.1 |
Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz |
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Allgemeine Regelung:
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4.1.1.1 |
Vermessung zur Festlegung der Verfahrensgrenze je angefangene 100 Meter zu vermessende zusammenhängende Verfahrensgrenze |
1 010,70 |
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4.1.1.2 |
für jedes neue Flurstück |
227,50 |
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4.1.1.3 |
Passpunktbestimmung je Passpunkt |
379,00 |
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4.1.2 |
Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch |
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Allgemeine Regelung: Die Liegenschaftsvermessungen zur Festlegung der Verfahrensgrenze sowie die Fortführung des Liegenschaftskatasters sind nach der Tarifstelle 3.1 abzurechnen. Eine Kombination der Vermessung nach den Tarifstellen 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 ist innerhalb eines Antrags möglich. |
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Vermessungen zur Übertragung der neuen Grenzen in die Örtlichkeit und Abmarkung der neuen Grenzpunkte vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans oder des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung je begonnene Arbeitshalbstunde |
Zeitgebühr |
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4.1.3 |
Berichtigung des Liegenschaftskatasters durch den Umlegungsplan oder den Umlegungsbeschluss über die vereinfachte Umlegung |
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Allgemeine Regelung: Wenn für ein Flurstück mehrere Bodenwerte vorliegen, ist der Gebührenberechnung der flächenmäßig überwiegende Bodenwert zugrunde zu legen. |
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4.1.3.1 |
bei einem Bodenwert bis 30 Euro je Quadratmeter je neues Flurstück |
278,00 |
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4.1.3.2 |
bei einem Bodenwert bis 100 Euro je Quadratmeter je neues Flurstück |
290,60 |
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4.1.3.3 |
bei einem Bodenwert bis 200 Euro je Quadratmeter je neues Flurstück |
315,90 |
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4.1.3.4 |
bei einem Bodenwert bis 400 Euro je Quadratmeter je neues Flurstück |
328,50 |
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4.1.3.5 |
bei einem Bodenwert über 400 Euro je Quadratmeter je neues Flurstück |
341,20 |
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4.1.4 |
Mehrausfertigungen der Mitteilung über die Berichtigung je Ausfertigung |
15,10 |
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4.2 |
Feststellungen von Tatbeständen an Grund und Boden für vermessungstechnische Amtshandlungen nach dem Brandenburgischen Bauordnungsrecht |
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4.2.1 |
Gebühr für die Erstellung eines amtlichen Lageplans |
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Allgemeine Regelung:
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4.2.1.1 |
bis zu einer Größe des Baufeldes von 1 000 Quadratmetern |
1 516,10 |
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4.2.1.2 |
bis 2 000 Quadratmeter |
1 516,10 |
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ab 1 000 Quadratmeter zuzüglich je weitere angefangene 100 Quadratmeter |
126,40 |
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4.2.1.3 |
bis 4 000 Quadratmeter |
2 780,10 |
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ab 2 000 Quadratmeter zuzüglich je weitere angefangene 250 Quadratmeter |
126,40 |
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4.2.1.4 |
bis 10 000 Quadratmeter |
3 791,30 |
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ab 4 000 Quadratmeter zuzüglich je weitere angefangene 500 Quadratmeter |
126,40 |
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4.2.1.5 |
bis 100 000 Quadratmeter |
5 308,10 |
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ab 10 000 Quadratmeter zuzüglich je weitere angefangene 5 000 Quadratmeter |
758,00 |
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4.2.1.6 |
über 100 000 Quadratmeter |
18 952,80 |
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zuzüglich je weitere angefangene 10 000 Quadratmeter |
631,70 |
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4.2.2 |
Gebühr für die Erstellung eines amtlichen Lageplans in besonderen Fällen |
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4.2.2.1 |
bei zuverlässig nachgewiesenen Grundstücksgrenzen und baulichen Anlagen |
80 Prozent der Gebühr nach |
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4.2.2.2 |
im Außenbereich gemäß § 35 des Baugesetzbuches, wenn keine vorhandenen baulichen Anlagen darzustellen oder diese bereits im Liegenschaftskataster entsprechend der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung zuverlässig nachgewiesen sind je amtlicher Lageplan |
80 Prozent der Gebühr nach |
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4.2.3 |
Gebühr für die Erstellung eines amtlichen Lageplans für untergeordnete Anbauten oder untergeordnete Nebengebäude mit einer maximalen Bruttogrundfläche von 50 Quadratmetern je amtlicher Lageplan |
50 Prozent der Gebühr nach |
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4.2.4 |
Aktualisierung eines amtlichen Lageplans |
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Gebühr für die Erstellung eines amtlichen Lageplans auf der Grundlage eines von der Vermessungsstelle für dasselbe Erfassungsgebiet bereits erstellten amtlichen Lageplans, sofern dieser nicht älter als 6 Jahre ist je amtlicher Lageplan |
55 Prozent der Gebühr nach |
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4.2.5 |
Bei Beantragung von mehr als drei Ausfertigungen des amtlichen Lageplans nach den Tarifstellen 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3 oder 4.2.4 je weitere Ausfertigung |
22,70 |
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4.3 |
Grundflächen- und Höhennachweis |
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Allgemeine Regelung: Die Tarifstelle ist nur anzuwenden, wenn die Vermessungstätigkeiten zum Grundflächen- und Höhennachweis gemäß § 72 Absatz 9 der Brandenburgischen Bauordnung zeitgleich mit der Liegenschaftsvermessung nach Tarifstelle 3.3 ausgeführt werden und die Bescheinigung aufgrund dieses Vermessungsergebnisses erteilt wird. |
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Je Bescheinigung des Grundflächen- und Höhennachweises |
10 Prozent der Gebühr nach |
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4.4 |
Beglaubigung von Unterschriften nach § 84 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung |
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Allgemeine Regelung: Mit der Gebühr ist die Beglaubigung einer oder mehrerer verschiedener Unterschriften abgegolten, wenn diese in einem einzigen Vermerk erfolgt. |
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4.4.1 |
Je Beglaubigung |
38,00 |
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4.4.2 |
Auswärtspauschale Bei Beglaubigungen, auf Wunsch der Beteiligten außerhalb des Dienstsitzes, zuzüglich zur Gebühr nach Tarifstelle 4.4.1 je Termin |
50,00 |
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4.5 |
Lageplan nach den Nummern 2.3 und 2.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 84 der Brandenburgischen Bauordnung – Einrichtung und Führung des Baulastenverzeichnisses |
Zeitgebühr |
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4.6 |
Bescheinigungen nach anderen Rechtsgebieten |
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Je begonnene Arbeitshalbstunde |
Zeitgebühr |
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5 |
Aufsichtsbehörde über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure |
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5.1 |
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur |
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nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes je Antrag |
1 500,00 |
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5.2 |
Erteilung einer Erlaubnis zum beruflichen Zusammenschluss |
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nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes je Erlaubnis |
350,00 |
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6 |
Rechtsbehelfe |
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Zurückweisung oder Teilzurückweisung von Drittwidersprüchen je Widerspruch |
10,00 bis 500,00 |
Verordnungen