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Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für die Haushaltsjahre 2015, 2016, 2017 (Umsatzsteueraufteilverordnung - UStAV)

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für die Haushaltsjahre 2015, 2016, 2017 (Umsatzsteueraufteilverordnung - UStAV)
vom 9. Februar 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 8])

Am 1. Januar 2021 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 25. Januar 2021
(GVBl.II/21, [Nr. 9])

Auf Grund des § 5c Absatz 2 Satz 3, des § 5f Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 und des § 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Gemeindefinanzreformgesetz vom 23. September 2003 (GVBl. II S. 579) verordnet der Minister der Finanzen:

§ 1
Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

(1) Der auf die Gemeinden im Land Brandenburg entfallende Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird für die Haushaltsjahre 2015, 2016 und 2017 nach dem in der Anlage 1 festgesetzten Schlüssel aufgeteilt.

(2) In Fällen kommunaler Neugliederung nach dem 31. Dezember 2013 ist nach § 5 der Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 23. September 2014 (BGBl. I S. 1555) zu verfahren.

Einzelnorm

§ 2
Berichtigung von Fehlern

(1) Ausgleichsbeträge nach § 5f Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden nach den Anteilen der einzelnen Gemeinden an dem nach § 5a Absatz 4 und § 5b Absatz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes auf die Gemeinden entfallenden Steueraufkommen errechnet, um die die in der Anlage 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt sind.

(2) Der Ausgleich ist mit der jeweiligen Schlussabrechnung vorzunehmen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn der auszugleichende Betrag 500 Euro nicht übersteigt.

Einzelnorm

§ 3
Berechnung, Anweisung und Auszahlung

(1) Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach § 1 ist vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zu berechnen.

(2) Das Ministerium der Finanzen stellt die anzuweisenden Beträge fest und regelt die Auszahlung an die Gemeinden.

(3) Auf den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer sind an die Gemeinden für die jeweiligen Haushaltsjahre vierteljährliche Abschlagszahlungen zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen anzuweisen. Den Abschlagszahlungen ist jeweils das vierteljährliche Aufkommen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Die Abschlagszahlung für das jeweils vierte Quartal ist in Höhe der Abschlagszahlung für das jeweils dritte Quartal zu leisten.

Einzelnorm

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

Einzelnorm

Potsdam, den 9. Februar 2015

Der Minister der Finanzen

Christian Görke

Anlagen

1
2