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Verordnung über die ergänzende Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen im Land Brandenburg (TSK-Ergänzungsbeiträgeverordnung 2026 - TSK-ErgBV 2026)

Verordnung über die ergänzende Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen im Land Brandenburg (TSK-Ergänzungsbeiträgeverordnung 2026 - TSK-ErgBV 2026)
vom 5. Oktober 2026
(GVBl.II/26, [Nr. 44])

Auf Grund des § 9 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 14), der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 31) geändert worden ist, verordnet die Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Ergänzende Beiträge

Für Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter, die mindestens 5 000 Tiere pro Tierbestand halten, werden folgende Beiträge einmalig und zusätzlich zu den in § 1 der Brandenburgischen Tierseuchenkassenbeitragsverordnung bereits veranlagten Beiträgen für das laufende Beitragsjahr festgelegt:

Ergänzende Beiträge für Geflügel

Betrag in Euro

1.

Hühner, Masthähnchen, Küken und Junghennen zur Legehennenaufzucht für die Konsumeierproduktion, die nicht unter Nummer 5 fallen, je Tier

0,10

2.

Enten, die nicht unter Nummer 6 fallen, je Tier

0,10

3.

Puten, die nicht unter Nummer 7 fallen, je Tier

0,15

4.

Gänse, die keine Elterntiere sind, je Tier

0,15

5.

Elterntiere Hühner, je Tier

0,10

6.

Elterntiere Enten, je Tier

0,15

7.

Elterntiere Puten, je Tier

0,15

§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Jahres 2026 außer Kraft.

Potsdam, den 5. Oktober 2026

Die Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz

Hanka Mittelstädt