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Transplantationsgesetzdurchführungsverordnung (TPGDV)

Transplantationsgesetzdurchführungsverordnung (TPGDV)
vom 27. Juni 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 31])

Am 6. November 2021 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 28. Oktober 2021
(GVBl.II/21, [Nr. 88])

Auf Grund des § 9b Absatz 3 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBI. I S. 2206), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 24a Absatz 2 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. I S. 310), der durch das Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 44) eingefügt worden ist, verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

§ 1
Grundsätze

(1) Diese Verordnung regelt das Nähere zu Aufgaben, Stellung sowie Qualifikation der oder des Transplantationsbeauftragten nach § 9b Absatz 1 und 2 des Transplantationsgesetzes.

(2) Die oder der Transplantationsbeauftragte ist Ansprechperson für das ärztliche und pflegerische Personal in allen Belangen der Organ- und Gewebespende. Die Aufgaben der oder des Transplantationsbeauftragten ergeben sich insbesondere aus § 9b Absatz 2 des Transplantationsgesetzes.

(3) Die oder der an der Hirntoddiagnostik beteiligte Transplantationsbeauftragte darf weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe oder Gewebe beteiligt sein. Sie oder er darf auch nicht Weisungen einer Ärztin, eines Arztes unterstehen, die oder der an diesen Maßnahmen beteiligt ist.

Einzelnorm

§ 2
Bestellung

(1) Jedes Krankenhaus im Sinne des § 9a Absatz 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes (Entnahmekrankenhaus) ist verpflichtet, mindestens eine Transplantationsbeauftragte oder einen Transplantationsbeauftragten zu bestellen. Krankenhäuser, die keine Entnahmekrankenhäuser sind, können eine Transplantationsbeauftragte oder einen Transplantationsbeauftragten einsetzen. Auf diese Krankenhäuser finden die Vorschriften für die Entnahmekrankenhäuser nach dieser Verordnung entsprechend Anwendung. Alle Krankenhäuser, die eine Transplantationsbeauftragte oder einen Transplantationsbeauftragten bestellen oder die bereits Transplantationsbeauftragte einsetzen, haben hierbei die Bestimmungen des § 9b Absatz 1 und 2 des Transplantationsgesetzes zu beachten.

(2) Hat ein Entnahmekrankenhaus mehrere Transplantationsbeauftragte bestellt, ist es verpflichtet zu bestimmen, wer von den Transplantationsbeauftragten eine leitende Funktion übernimmt.

(3) Mehrere Entnahmekrankenhäuser können sich zu einem Verbund zusammenschließen und gemeinsam eine, einen oder mehrere Transplantationsbeauftragte bestellen. Das Nähere regelt § 11.

(4) Die Bestellung einer oder eines Transplantationsbeauftragten, die oder der nicht dem eigenen Entnahmekrankenhaus oder einem Entnahmekrankenhaus des Verbundes angehört, ist zulässig. Bei der Bestellung von externen Personen im Sinne von Satz 1 finden alle sonst für die Transplantationsbeauftragten geltenden Regelungen Anwendung. Insbesondere sind die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.

(5) Von der ärztlichen Leitung des Entnahmekrankenhauses ist eine Vertretung der oder des Transplantationsbeauftragten zu bestellen, um somit die grundsätzliche Erreichbarkeit einer in der Organ- und Gewebespende kompetenten Ansprechperson für den Fall einer potenziellen Organ- und Gewebespende sicherzustellen. Die Vertretung bedarf der nach § 3 geregelten Qualifikation und Schulungen. Die Vertretung hat die identischen Rechte und Pflichten wie die oder der Transplantationsbeauftragte nach dem Transplantationsgesetz und nach dieser Verordnung.

(6) Die ärztliche Krankenhausleitung kann die Bestellung einer oder eines Transplantationsbeauftragten sowie einer Vertretung widerrufen. Der Widerruf ist zu begründen.

(7) Das Entnahmekrankenhaus übermittelt die Namen und Qualifikation der oder des bestellten Transplantationsbeauftragten sowie der Vertretungen an die regionale Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes.

Einzelnorm

§ 3
Qualifikation, Schulung

(1) Zur oder zum Transplantationsbeauftragten kann nur bestellt werden, wer für die Erfüllung dieser Aufgabe fachlich qualifiziert ist. Als fachlich qualifiziert gilt grundsätzlich jede Ärztin oder jeder Arzt sowie jede Pflegedienstkraft mit Leitungsfunktion in der Intensivpflege. Weitere Pflegedienstkräfte der Intensivstation gelten zudem ebenfalls als fachlich qualifiziert, wenn diese mindestens drei Jahre Erfahrungen in der Pflege von Intensivpatientinnen und Intensivpatienten besitzen. Welche Person ausreichend qualifiziert ist, entscheidet die ärztliche Leitung des Entnahmekrankenhauses.

(2) Der erfolgreiche Abschluss einer Schulung für die Tätigkeit als Transplantationsbeauftragte oder Transplantationsbeauftragter ist für die Bestellung nach § 2 Absatz 1 Voraussetzung. Für diese Bestellungsvoraussetzung gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung.

(3) Die oder der Transplantationsbeauftragte hat nach der Übergangsfrist des Absatzes 2 Satz 2 mindestens alle vier Jahre an einer Vertiefungsveranstaltung teilzunehmen.

(4) Die Inhalte der Schulung und der Vertiefungsveranstaltung sollen sich an die curricularen Vorgaben der Bundesärztekammer für Transplantationsbeauftragte anlehnen.

(5) Die ärztliche Krankenhausleitung ermöglicht der oder dem Transplantationsbeauftragten die Teilnahme an der Schulung und den Vertiefungsveranstaltungen.

(6) Die Kosten für die Teilnahme an der Schulung und den Vertiefungsveranstaltungen, einschließlich Reise- und Übernachtungskosten, trägt das Entnahmekrankenhaus. Die oder der Transplantationsbeauftragte ist für die Teilnahme von ihren oder seinen dienstlichen Verpflichtungen unter Fortzahlung des Gehaltes freizustellen.

Einzelnorm

§ 4
Organisatorische Anbindung

(1) Die oder der Transplantationsbeauftragte ist bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben im Rahmen der Organ- und Gewebespende unabhängig und unterliegt keinen Weisungen. Die oder der Transplantationsbeauftragte untersteht direkt der ärztlichen Leitung des Krankenhauses.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die weiteren ärztlichen oder pflegerischen Tätigkeiten oder Verpflichtungen außerhalb der Beauftragung als Transplantationsbeauftragte oder Transplantationsbeauftragter.

Einzelnorm

§ 5
Dokumentation

(1) Die ärztliche Leitung ist von der oder dem Transplantationsbeauftragten halbjährlich über die dokumentierten Todesfälle mit primärer oder sekundärer Hirnschädigung auf den Intensivstationen unter künstlicher Beatmung zu unterrichten. Sie ist insbesondere über die Gründe, die einer Organspende entgegenstanden, zu informieren.

(2) Für die Qualitätssicherung nach Absatz 1 stellt die Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes einen anonymen elektronischen Erhebungsbogen zur Einzelfallanalyse zur Verfügung. Hierin werden insbesondere die Gründe für eine nicht erfolgte Hirntoddiagnostik, unterbliebene Meldung an die Koordinierungsstelle und andere der Organentnahme entgegenstehende Gründe erfasst.

(3) Soweit krankenhausinterne Probleme auftreten, die geeignet sind, die Organ- und Gewebespende zu erschweren, ist die ärztliche Leitung durch die Transplantationsbeauftragte oder den Transplantationsbeauftragten darüber zu informieren.

(4) Die ausgefüllten Erhebungsbögen sind durch das Entnahmekrankenhaus halbjährlich an die Koordinierungsstelle der Region Nord-Ost zu übersenden. Auf dieser Grundlage und als Evaluation der Tätigkeit der Transplantationsbeauftragten erstellt die Koordinierungsstelle der Region Nord-Ost einmal jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Organspende und übergibt diesen Bericht dem für Gesundheit zuständigen Ministerium.

Einzelnorm

§ 6
Befugnisse

Der jederzeitige Zutritt zu den Intensivstationen ist der oder dem Transplantationsbeauftragten zu gewähren. Soweit es für die Realisierung einer Organ- und Gewebespende erforderlich ist, ist dieser oder diesem zudem Einblick in die Krankenakten von Personen zu ermöglichen, die als Spenderin oder Spender von Organen geeignet sind.

Einzelnorm

§ 7
Standard- und Handlungsanweisungen

Die oder der Transplantationsbeauftragte erstellt Standard- und Handlungsanweisungen für Bereiche des Organ- und Gewebespendeprozesses, mit denen die Zuständigkeiten und Handlungsabläufe im Entnahmekrankenhaus geregelt werden. Die Handlungsanweisungen werden von der ärztlichen Leitung für verbindlich erklärt.

Einzelnorm

§ 8
Krankenhausinterne Informationsveranstaltung

Mindestens alle fünf Jahre sollen im Rahmen von krankenhausinternen Informationsveranstaltungen Ärztinnen, Ärzte und Pflegekräfte über die Bedeutung und den Prozess der Organ- und Gewebespende von der oder dem Transplantationsbeauftragten aufgeklärt und über die krankenhausinternen Zuständigkeiten und Handlungsabläufe informiert werden. Ihnen ist die Teilnahme durch die Krankenhausleitung während der Dienstzeit zu ermöglichen.

Einzelnorm

§ 9
Begleitung Angehöriger

Die Begleitung Angehöriger von Personen, die als Spenderin oder Spender von Organen oder Gewebe geeignet sind, ist in Erfüllung der in § 9b Absatz 2 Nummer 2 des Transplantationsgesetzes festgeschriebenen Aufgaben von der oder dem Transplantationsbeauftragten wahrzunehmen. Hierbei sind die Angehörigen insbesondere in angemessener Weise zu begleiten und über eine Organ- und Gewebespende aufzuklären und zu informieren. Eine Koordinatorin oder ein Koordinator der Koordinierungsstelle der Region Nord-Ost kann hinzugezogen werden.

Einzelnorm

§ 10
Freistellung

Die Transplantationsbeauftragten sind für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Transplantationsgesetz sowie nach dieser Verordnung von weiteren ärztlichen oder pflegerischen Aufgaben unter Fortzahlung des Gehaltes insoweit freizustellen, wie es zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist. Die ärztliche Leitung des Entnahmekrankenhauses hat dafür Sorge zu tragen, dass die oder der Transplantationsbeauftragte ihre oder seine Aufgaben nach dem Transplantationsgesetz oder nach dieser Verordnung ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Einzelnorm

§ 11
Bildung von Verbünden

(1) Schließen mehrere Entnahmekrankenhäuser einen Verbund nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und bestellen eine, einen oder mehrere gemeinsame Transplantationsbeauftragte, ist § 9b Absatz 3 Satz 3 des Transplantationsgesetzes zu beachten. Die oder der Transplantationsbeauftragte ist in diesem Fall für alle Krankenhäuser des Verbundes zuständig. Die Krankenhäuser treffen hierzu untereinander und auch mit der oder dem Transplantationsbeauftragen eine schriftliche Vereinbarung, in der mindestens die organisatorischen Einzelheiten, wie insbesondere die Meldeverpflichtungen oder Schulungsangebote sowie Haftungsfragen, zu regeln sind.

(2) Die Vereinbarung ist vor Abschluss zur Genehmigung dem für Gesundheit zuständigen Ministerium vorzulegen. Dieses prüft insbesondere, ob die Aufgaben der oder des Transplantationsbeauftragten in jedem einzelnen Entnahmekrankenhaus ordnungsgemäß wahrgenommen werden können und die Zuständigkeiten nach dieser Verordnung hinreichend geregelt sind.

Einzelnorm

§ 12
Ausnahmen von der Bestellpflicht

(1) In begründeten Einzelfällen können Entnahmekrankenhäuser insbesondere soweit und solange die Realisierung einer Organentnahme wegen der Besonderheiten des Entnahmekrankenhauses ausgeschlossen ist, von der Verpflichtung zur Bestellung einer oder eines Transplantationsbeauftragten durch das für Gesundheit zuständige Ministerium befreit werden. Die Befreiung ist zu befristen.

(2) Der Antrag ist zu begründen. In dem Antrag ist die besondere Situation des Entnahmekrankenhauses darzustellen.

Einzelnorm

§ 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Einzelnorm

Potsdam, den 27. Juni 2016

Die Ministerin für Arbeit, Soziales,
Gesundheit, Frauen und Familie

Diana Golze