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Verordnung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen (Tierseuchenkassenbeitragsverordnung - TierskBV)

Verordnung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen (Tierseuchenkassenbeitragsverordnung - TierskBV)
vom 11. Dezember 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 89])

zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 67])

Am 1. Januar 2018 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 27. November 2017
(GVBl.II/17, [Nr. 64])

Auf Grund des § 9 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 14), der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 31) geändert worden ist, verordnet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz:

§ 1

(1) Die von den Tierbesitzern jährlich zu erhebenden Beiträge werden wie folgt festgelegt:

Tierarten

Betrag
in Euro

1

Rinder (einschließlich Kälber)

je Tier

 

2,10

2

Schweine (einschließlich Schwarzwild, das in Gehegen zum Zweck der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten wird)

 

2.1

  • je Schwein über 30 kg Lebendmasse in Stallhaltung (Zuchtsauen und sonstige Zucht- und Mastschweine)

0,60

2.2

  • je Schwein über 30 kg Lebendmasse in Freilandhaltung und bei Schwarzwild in Gehegen

1,80

3

Pferde (einschließlich Fohlen)

beitragsfrei

4

Schafe (einschließlich Muffelwild, das in Gehegen zum Zweck der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten wird)
Tiere, die älter als neun Monate sind,

  • in Beständen mit ein bis fünf Tieren je Bestand
  • in Beständen mit sechs und mehr Tieren zusätzlich ab sechstem Tier je Tier

 



10,00
0,85

5

Ziegen
Tiere, die älter als neun Monate sind

  • in Beständen mit ein bis fünf Tieren je Bestand
  • in Beständen mit sechs und mehr Tieren zusätzlich ab sechstem Tier je Tier

 


10,00
0,85

6

Geflügel

 

6.1

Laufvögel je Tier

2,50

6.2

Geflügel in Junghennenaufzuchtbeständen für Legehennenbetriebe zum Zweck der Konsumeierproduktion ab 250 Tiere je Tier

0,16

6.3

Gallus gallus Zuchttiere in Zuchtbeständen ab 250 Zuchttiere je Tier

0,17

6.4

Putenelterntiere in Zuchtbeständen ab 250 Zuchttiere je Tier

0,14

6.5

Geflügel, das nicht unter die Nummern 6.1 bis 6.3 fällt

  • je Bestand
  • in Beständen mit 51 und mehr Tieren zusätzlich ab 51. Tier je Tier
 


5,00
0,05

7

Wildklauentiere (außer Schwarz- und Muffelwild), die in Gehegen zum Zweck der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild)

je Tier




0,80.

(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss der Tierbesitzer das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nummer 1.2 nachweisen. Wird festgestellt, dass eine angegebene Voraussetzung nicht erfüllt ist, wird die niedrigere Beitragsgewährung aufgehoben und der volle Beitrag nacherhoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierseuchenkassenbeitragsverordnung vom 4. November 2013 (GVBl. II Nr. 78) außer Kraft.

Potsdam, den 11. Dezember 2014

Der Minister der Justiz
und für Europa und Verbraucherschutz

Dr. Helmuth Markov