Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über die Geschäfte und die Verwaltung der Sparkassen (Sparkassenverordnung - SpkV)

Verordnung über die Geschäfte und die Verwaltung der Sparkassen (Sparkassenverordnung - SpkV)
vom 24. August 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 42])

Auf Grund des § 32 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Brandenburgischen Sparkassengesetzes vom 26. Juni 1996 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Kommunales:

§ 1
Grundsatz

Die Sparkassen dürfen alle banküblichen Geschäfte betreiben, soweit das Brandenburgische Sparkassengesetz oder die nachfolgenden Bestimmungen keine Einschränkungen vorsehen.

Einzelnorm

§ 2
Kreditbegriff, Bemessungsgrundlage

(1) Kredite im Sinne dieser Verordnung sind alle Geschäfte, die dem Kreditbegriff im Sinne des Kreditwesengesetzes unterfallen.

(2) Bemessungsgrundlage sind die aufsichtsrechtlich anrechenbaren Eigenmittel.

Einzelnorm

§ 3
Regionalprinzip

Das Geschäftsgebiet der Sparkasse ist das Gebiet ihres Trägers. Nach § 5 Absatz 2 des Brandenburgischen Sparkassengesetzes sind folgende Ausnahmen zulässig:

  1. Geschäfte nach § 9,
  2. Kredite an ein Institut mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder einem Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
  3. Kredite an Institute für die Abwicklung von Finanzdienstleistungen im Rahmen des Außenwirtschaftsverkehrs.

Einzelnorm

§ 4
Verbundprinzip

(1) Die Sparkassen sollen als Teil der Sparkassen-Finanzgruppe vorrangig Produkte und Dienstleistungen der Unternehmen und Einrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe anbieten.

(2) Die Zusammenarbeit mit anderen Geschäftspartnern soll das Verbundprinzip nicht beeinträchtigen.

(3) Verträge zur Vermögensverwaltung sowie zur Eigenanlage in der Form von Spezialfonds sollen bei Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe im Sinne von Absatz 1 abgeschlossen werden.

Einzelnorm

§ 5
Verpflichtung zur Führung von Girokonten

(1) Die Sparkasse ist verpflichtet, für natürliche Personen mit Wohnsitz im Geschäftsgebiet auf Antrag Girokonten zur Entgegennahme von Einlagen zu führen.

(2) Eine Verpflichtung zur Führung eines Girokontos besteht nicht, wenn

  1. die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber Leistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat,
  2. das Konto ein Jahr lang umsatzlos geführt wurde,
  3. das Konto keine Guthaben aufweist und die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt,
  4. aus anderen wichtigen Gründen die Aufnahme oder Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit der Sparkasse nicht zumutbar ist.

Einzelnorm

§ 6
Kreditsicherheiten

Soweit für die Bewertung von Kreditsicherheiten europarechtliche oder nationale Regelungen oder Standards nicht zwingend anzuwenden sind, können daneben auch die im Einvernehmen mit der Sparkassenaufsichtsbehörde vom Ostdeutschen Sparkassenverband als Empfehlungen herausgegebenen Beleihungsgrundsätze zur Anwendung kommen.

Einzelnorm

§ 7
Beteiligungen

Die Sparkasse kann ihre Mittel in Beteiligungen an

  1. inländischen Einrichtungen der Sparkassenorganisation,
  2. Wohnungsbauunternehmen im Geschäftsgebiet, an denen Gebietskörperschaften beteiligt sind,
  3. Unternehmen, die dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Sparkasse dienen,

anlegen.

Einzelnorm

§ 8
Anlage in Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten

Die Sparkasse kann ihre Mittel in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Wohnungseigentum oder Teileigentum im Geschäftsgebiet anlegen, die

  1. ganz oder teilweise dem Geschäftsbetrieb dienen,
  2. ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen oder
  3. freihändig oder im Wege der Zwangsversteigerung zur Vermeidung von Verlusten – auch außerhalb des Geschäftsgebietes – erworben werden.

Unbebaute Grundstücke können erworben werden, wenn dies zur Bebauung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder zur Vermeidung von Verlusten nach Satz 1 Nummer 3 dienen soll. Die Sparkasse kann sich zur Durchführung dieser Geschäfte an Einrichtungen anderer Sparkassen oder der Sparkassen-Finanzgruppe beteiligen oder eigene Gesellschaften gründen.

Einzelnorm

§ 9
Wertpapiere und Finanzgeschäfte

(1) Die Anlage in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ist nur zulässig, sofern es sich um solche von Emittenten mit Sitz in einem der in § 3 Satz 2 Nummer 2 genannten Staaten handelt oder diese von einem Emittenten mit Sitz in einem der in § 3 Satz 2 Nummer 2 genannten Staaten garantiert werden. Diese dürfen nur dann erworben werden, wenn eine angemessene Risikoprüfung gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Ratings den Erwerb rechtfertigt. Die Anlage in Spezialfonds und der Abschluss von Vermögensverwaltungsverträgen ist zulässig, sofern die beauftragten Unternehmen ihren Sitz in einem der in § 3 Satz 2 Nummer 2 genannten Staaten haben und das Vermögen in diesen Staaten angelegt wird.

(2) Geschäfte in Derivaten sind zulässig, wenn sie der Risiko-, Liquiditäts- oder Rentabilitätssteuerung dienen; Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Handelsbuchinstitute dürfen darüber hinaus Handelsgeschäfte durchführen. Die erstmalige Aufnahme dieser Geschäfte ist der Sparkassenaufsichtsbehörde über den Ostdeutschen Sparkassenverband unter Darlegung des Risiko-Controlling- und Management-Systems vorher anzuzeigen. Leerverkäufe sind nicht zulässig. Geschäfte in Derivaten dürfen nur über eine Terminbörse mit Sitz in einem der in § 3 Satz 2 Nummer 2 genannten Staaten oder mit Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe und anderen inländischen Vertragspartnern abgeschlossen werden. Außerbörsliche Geschäfte sollen auf der Grundlage von Rahmenverträgen, die von Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft empfohlen worden sind, durchgeführt werden. Derivate in Form von Termingeschäften in Waren oder Edelmetallen sind unzulässig.

(3) Der gegenseitige oder mehrseitige Erwerb von Schuldverschreibungen, Genussrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten darf unter Sparkassen nicht erfolgen.

Einzelnorm

§ 10
Entscheidungsbefugnis des Vorstandes im Kreditgeschäft

(1) Der Vorstand entscheidet über alle Kreditanträge; § 11 bleibt unberührt.

(2) Der Vorstand kann seine Befugnisse zur Bewilligung von Krediten, bei denen die Zustimmung des Kreditausschusses gemäß § 11 nicht erforderlich ist,

  1. bis zum Höchstbetrag von 75 Prozent auf zwei Vorstandsmitglieder oder stimmberechtigte stellvertretende Vorstandsmitglieder,
  2. bis zum Höchstbetrag von 50 Prozent auf ein Vorstandsmitglied oder ein stellvertretendes stimmberechtigtes Vorstandsmitglied übertragen; der Vorstand kann die Befugnisse eines einzelnen Vorstandsmitgliedes teilweise auf geeignete Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter übertragen.

(3) Der Vorstand kann Kontoüberziehungen, Kreditüberschreitungen, Wechselankäufe und Avalübernahmen vorübergehend über die Grenzen des § 11 hinaus im Einzelfall bis zu 3 Prozent der Bemessungsgrundlage zulassen; die Übertragungsmöglichkeit nach Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Verwaltungsrat kann dem Vorstand im Rahmen der Zuständigkeit nach Absatz 1 die Befugnis einräumen, in dringenden Fällen Kredite auf Grund eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses ohne den Kreditausschuss zu gewähren. Der Vorstand hat die Gründe für die Eilentscheidung und ihre Durchführung dem Kreditausschuss in der nächsten Sitzung mitzuteilen.

Einzelnorm

§ 11
Kreditausschuss

Der Kreditausschuss ist für die Zustimmung zu folgenden Krediten zuständig:

  1. Realkredite, soweit der Kredit im Einzelfall 5 Prozent der Bemessungsgrundlage übersteigt,
  2. Kredite, die nicht unter Nummer 1 fallen, soweit der Kredit an einen Kreditnehmer, der aus einer Gruppe verbundener Kunden besteht, 5 Prozent der Bemessungsgrundlage übersteigt.
    Hiervon ausgenommen sind:
    a)
    Beteiligungen der Sparkassen nach § 7,
    b)
    Anlagen nach § 9,
    c)
    Kredite an inländische Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts,
    d)
    Kredite an Kreditinstitute mit Sitz in einem Land der in § 3 Satz 2 Nummer 2 genannten Staaten,
    e)
    Kredite
    aa)
    gegen Guthaben bei Kreditinstituten, die einer Sicherungseinrichtung der deutschen Kreditwirtschaft angehören, sowie bei Bausparkassen im Inland,
    bb)
    im Rahmen zentraler Kreditaktionen öffentlicher Stellen, soweit die Sparkasse haftungsfreigestellt ist,
    cc)
    gegen Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistungen einer inländischen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.

Einzelnorm

§ 12
Ausnahmegenehmigungen

Soweit die Erfüllung der Sparkassenaufgaben nicht gefährdet wird, können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes von der Sparkassenaufsichtsbehörde im Einzelfall oder allgemein zugelassen werden.

Einzelnorm

§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sparkassenverordnung vom 5. April 2006 (GVBl. II S. 88) außer Kraft.

Einzelnorm

Potsdam, den 24. August 2015

Der Minister der Finanzen

Christian Görke