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Verordnung über Unterricht und Erziehung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Sonderpädagogik-Verordnung - SopV)
Verordnung über Unterricht und Erziehung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Sonderpädagogik-Verordnung - SopV)
vom 2. August 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 16], S.223)
geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 22], S.433)
Am 1. August 2017 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 20. Juli 2017
(GVBl.II/17, [Nr. 41])
Auf Grund des § 31 in Verbindung mit § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 3, § 56, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 9, § 60 Abs. 4 und § 61 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), von denen § 13 Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 10 und § 56 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 41 des Gesetzes vom 8. Januar 2007 (GVBl. I S. 2, 4, 13) geändert worden sind, verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport im Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich, Ziele und Aufgaben
Abschnitt 2
Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen
Abschnitt 3
Feststellung, Änderung und Beendigung
des sonderpädagogischen Förderbedarfs
§ 3 Feststellungsverfahren
§ 4 Förderausschuss
§ 5 Entscheidung des staatlichen Schulamtes
§ 6 Fortführung, Änderung und Beendigung der sonderpädagogischen Förderung
Abschnitt 4
Gemeinsamer Unterricht
§ 7 Grundsätze des gemeinsamen Unterrichts
§ 8 Rahmenbedingungen, Klassenfrequenz und Lehrkräfteeinsatz
§ 9 Unterrichtsorganisation, Stundentafeln und Rahmenlehrpläne
§ 10 Aufrücken, Versetzen, Überspringen und Wiederholen
§ 11 Leistungsbewertung, Erwerb von Abschlüssen, Berechtigungen, Zeugnisse
Abschnitt 5
Förderschulen, Förderklassen und integrativ-kooperative Schulen
§ 12 Allgemeines
§ 13 Struktur der Förderschulen, Förderklassen und der integrativ-kooperativen Schulen
§ 14 Dauer des Schulbesuchs
§ 15 Unterrichtsorganisation, Stundentafeln und Rahmenlehrpläne
§ 16 Aufrücken, Versetzen, Überspringen und Wiederholen
§ 17 Leistungsbewertung, Erwerb von Abschlüssen, Berechtigungen, Zeugnisse
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 18 Übergangsvorschriften
§ 19 Durchführung der Verordnung
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich, Ziele und Aufgaben
(1) Diese Verordnung gilt für die sonderpädagogische Förderung in Grundschulen, weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Oberstufenzentren (allgemeine Schulen) sowie in Förderschulen und Förderklassen.
(2) Sonderpädagogische Förderung verwirklicht für junge Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf das Recht auf eine ihren persönlichen Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung und Erziehung. Sie unterstützt und begleitet die Schülerinnen und Schüler durch individuelle Hilfen, um ihnen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen.
Abschnitt 2
Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen
§ 2
Aufgaben und Organisation
(1) Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen (SpFB) nehmen Aufgaben im gemeinsamen Unterricht gemäß Abschnitt 4 wahr, erbringen vorrangig für den schulischen Bereich ein wohnungsnahes sonderpädagogisches Förder- und Beratungsangebot und koordinieren im Auftrag der staatlichen Schulämter die sonderpädagogische Förderung im gemeinsamen Unterricht. Sie leiten und koordinieren das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf (Feststellungsverfahren). Sie sollen insbesondere mit den Frühförder- und Beratungsstellen, den Gesundheitsämtern und der schulpsychologischen Beratung zusammenarbeiten. Personenbezogene Daten dürfen gemäß § 65 Abs. 3 und 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes verarbeitet werden sowie gemäß § 65 Abs. 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes zwischen den Schulen, den Schulbehörden sowie den Schulträgern und anderen öffentlichen Stellen übermittelt werden.
(2) Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Stellen und Personalmittel ausgestattet. Die dort tätigen Lehrkräfte sind jeweils einer Schule zugeordnet. Für koordinierende Tätigkeiten wird eine Lehrkraft vom staatlichen Schulamt beauftragt (beauftragte Lehrkraft).
Abschnitt 3
Feststellung, Änderung und Beendigung
des sonderpädagogischen Förderbedarfs
§ 3
Feststellungsverfahren
(1) Das staatliche Schulamt leitet das Feststellungsverfahren zur Feststellung, Änderung oder Beendigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs auf Antrag der Eltern, der Schülerin oder des Schülers nach Vollendung des 14. Lebensjahres oder der Schulleiterin oder des Schulleiters der allgemeinen Schule oder der Förderschule ein. Das staatliche Schulamt beauftragt die zuständige Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstelle mit der Durchführung des Feststellungsverfahrens. Im Falle der Antragstellung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sind die Eltern und die Schülerin oder der Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres rechtzeitig vor Antragstellung zu informieren.
(2) Die Eltern sind verpflichtet, im Rahmen des Feststellungsverfahrens mitzuwirken, insbesondere die für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs notwendigen Unterlagen beizubringen.
(3) Das Feststellungsverfahren erfolgt durch einen Förderausschuss und gliedert sich in der Regel in
- die Grundfeststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (Stufe I) und
- die förderdiagnostische Lernbeobachtung (Stufe II).
(4) In der Stufe I wird geprüft, ob bei der Schülerin oder dem Schüler ein sonderpädagogischer Förderbedarf zu vermuten ist. Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in den Förderschwerpunkten „Sehen“, „Hören“, „körperliche und motorische Entwicklung“, „geistige Entwicklung“ und bei autistischem Verhalten soll in der Stufe I in der Regel abschließend erfolgen. In den Förderschwerpunkten „Lernen“, „Sprache“ und „emotionale und soziale Entwicklung“ erfolgt die abschließende Feststellung in der Regel in der Stufe II. Auf Antrag der Eltern kann das Feststellungsverfahren in der Stufe I abgeschlossen werden.
(5) In der flexiblen Eingangsphase der Grundschule erfolgt die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß Absatz 4 für Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen in den Förderschwerpunkten „Lernen“, „Sprache“ oder „emotionale und soziale Entwicklung“ in der Regel ohne die Durchführung der Stufe I. In der Regel soll am Ende des zweiten Schulbesuchsjahres das Feststellungsverfahren abgeschlossen und durch den Förderausschuss auf der Grundlage seiner Ergebnisse eine Bildungsempfehlung erstellt worden sein.
(6) Die Regelungen des Feststellungsverfahrens gelten entsprechend, wenn die Schülerin oder der Schüler eine Förderschule in freier Trägerschaft besucht oder besuchen möchte oder eine sonderpädagogische Förderung im gemeinsamen Unterricht an Ersatzschulen in den Förderschwerpunkten „Sehen“, „Hören“, „körperliche und motorische Entwicklung“ oder „geistige Entwicklung“ erfolgen soll. Das Feststellungsverfahren ist in allen Förderschwerpunkten mit der Grundfeststellung abzuschließen.
§ 4
Förderausschuss
(1) Der Förderausschuss erarbeitet eine Bildungsempfehlung. Mitglieder eines Förderausschusses sind die mit dem Vorsitz beauftragte Lehrkraft der Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstelle und die Eltern. In der förderdiagnostischen Lernbeobachtung sind eine sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkraft und die Klassenlehrkraft weitere Mitglieder des Förderausschusses.
(2) Ein Mitglied der Schulleitung der aufnehmenden oder der besuchten Schule (zuständige Schule) oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft ist in das Förderausschussverfahren einzubeziehen.
(3) Für die Entscheidungsfindung zum geeigneten Lernort, insbesondere hinsichtlich der Bereitstellung notwendiger zusätzlicher sächlicher oder personeller Mittel, sind die zuständigen Kostenträger rechtzeitig einzubeziehen und ist das Benehmen herzustellen.
(4) Die oder der Vorsitzende ist nach Lage des Einzelfalles und nach Einwilligung der Eltern berechtigt, weitere Fachleute in den Förderausschuss zu berufen und schulärztliche und andere Stellungnahmen anzufordern.
§ 5
Entscheidung des staatlichen Schulamtes
(1) Das staatliche Schulamt entscheidet unter Berücksichtigung des Elternwunsches und auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses nach Durchführung der Stufe I oder II, ob sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt. Wenn dies der Fall ist, entscheidet das staatliche Schulamt über
- den Lernort,
- die Jahrgangsstufe,
- den anzuwendenden Rahmenlehrplan,
- den Förderumfang,
- die Förderinhalte und soweit erforderlich
- den Nachteilsausgleich.
Kann das staatliche Schulamt dem Wunsch der Eltern nicht entsprechen, weist es die Schülerin oder den Schüler einer Schule zu. Mit der Entscheidung des staatlichen Schulamtes ist die Schülerin oder der Schüler an der Schule aufgenommen und das Schulverhältnis begründet.
(2) Das staatliche Schulamt kann die Entscheidung gemäß Absatz 1befristen und unter Berücksichtigung der schulischen und persönlichen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers ändern.
§ 6
Fortführung, Änderung und Beendigung
der sonderpädagogischen Förderung
(1) Für die Aufnahme von Schülerinnen oder Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine weiterführende allgemeinbildende Schule oder in ein Oberstufenzentrum gelten die Regelungen der Sekundarstufe I-Verordnung, der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung oder die Rechtsvorschrift für den jeweiligen Bildungsgang am Oberstufenzentrum.
(2) Der sonderpädagogische Förderbedarf ist alle zwei Jahre in geeigneter Weise zu überprüfen.
(3) Über den Wechsel von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Klasse mit gemeinsamem Unterricht, in eine Förderschule oder Förderklasse sowie über den Wechsel des Bildungsgangs wegen Änderung des sonderpädagogischen Förderbedarfs entscheidet das staatliche Schulamt auf der Grundlage einer Bildungsempfehlung des Förderausschusses.
(4) Ein Wechsel aus einer Förderschule oder einer Förderklasse in eine allgemeine Schule ist vorzunehmen, wenn sonderpädagogischer Förderbedarf nicht mehr besteht und die Bewältigung der künftigen Anforderungen zu erwarten ist. Über die Beendigung der sonderpädagogischen Förderung entscheidet das staatliche Schulamt auf der Grundlage einer sonderpädagogischen Stellungnahme. Die Eltern sind vor der Entscheidung anzuhören. Der Wechsel findet in der Regel am Ende des Schulhalbjahres oder des Schuljahres statt und wird sonderpädagogisch unterstützt.
(5) Wenn bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht ein sonder-pädagogischer Förderbedarf nicht mehr besteht, gilt Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend.
Abschnitt 4
Gemeinsamer Unterricht
§ 7
Grundsätze des gemeinsamen Unterrichts
Klassen oder Kurse in allgemeinen Schulen, in denen Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, sind „Klassen oder Kurse mit gemeinsamem Unterricht“.
§ 8
Rahmenbedingungen, Klassenfrequenz und Lehrkräfteeinsatz
(1) Für jede Schülerin oder jeden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf stehen neben den Lehrkräftewochenstunden der allgemeinen Schule zusätzliche Lehrkräftewochenstunden von sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkräften gemäß den Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation zur Verfügung (Grundbedarf).
(2) In Klassen mit gemeinsamem Unterricht sollen nicht mehr als 23 Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, wovon nicht mehr als vier Schülerinnen und Schüler einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben sollen. Über Abweichungen entscheidet das zuständige staatliche Schulamt im Benehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger.
(3) Die Lehrkräfte der allgemeinen Schule und die sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkräfte führen den gemeinsamen Unterricht auf der Grundlage der Entscheidung des staatlichen Schulamtes durch. Soweit erforderlich, kann zur Sicherung der individuellen sonderpädagogischen Förderung neben den Lehrkräften der allgemeinen Schule und den sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkräften auch sonstiges pädagogisches Personal eingesetzt werden.
§ 9
Unterrichtsorganisation, Stundentafeln und Rahmenlehrpläne
(1) Der gemeinsame Unterricht orientiert sich an der Stundentafel der besuchten allgemeinen Schule und ist durch vielfältige didaktische Prinzipien, Methoden, Arbeits- und Sozialformen so zu gestalten, dass er die Leistungsfähigkeit, das Lerntempo, die Belastbarkeit und die Interessen der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf berücksichtigt. Für alle Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erstellt die Klassenlehrkraft gemeinsam mit der sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkraft einen individuellen Förderplan, der mindestens halbjährlich aktualisiert wird.
(2) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ werden im gemeinsamen Unterricht nach dem Rahmenlehrplan für den Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ unterrichtet. Dieser passt die Inhalte und Anforderungen der Rahmenlehrpläne der Grundschule und der Schulen der Sekundarstufe I an die Erfordernisse der sonderpädagogischen Förderung im Förderschwerpunkt „Lernen“ an. Die schulinternen Curricula sollen anstreben, dass für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf themengleiche Inhalte zieldifferent vermittelt werden können. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ können am Fremdsprachenunterricht auf der Grundlage eines individuellen Curriculums teilnehmen. Ab Jahrgangsstufe 7 ist die Teilnahme am Fremdsprachenunterricht auf der Grundlage eines individuellen Curriculums mit mindestens zwei Wochenstunden verpflichtend. Schülerinnen und Schüler, deren bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft sowie deren erreichter Leistungsstand den Erwerb des Hauptschulabschlusses/ Berufsbildungsreife erwarten lassen, sind durch eine Erhöhung des Anforderungsniveaus, insbesondere in den Fächern Deutsch und Mathematik, sowie durch die Verstärkung des Fremdsprachenunterrichts an die Rahmenlehrplananforderungen der Schulen der Sekundarstufe I heranzuführen. Diese Schülerinnen und Schüler nehmen am Fremdsprachenunterricht im Umfang der für die Oberschule und Gesamtschule geltenden Kontingentstundentafel teil.
(3) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ werden im gemeinsamen Unterricht nach dem Rahmenlehrplan für den Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ oder nach anderen geeigneten curricularen Materialien unterrichtet. Die Inhalte sollen nach Möglichkeit thematisch an die Unterrichtsinhalte der besuchten Klassen angepasst werden.
(4) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Sprache“, „emotionale und soziale Entwicklung“, „Hören“, „Sehen“, „körperliche und motorische Entwicklung“ und mit autistischem Verhalten gelten die Regelungen und Rahmenlehrpläne der besuchten allgemeinen Schule. Auf Beschluss der Konferenz der Lehrkräfte kann auf Antrag der jeweiligen Fachkonferenzen die Vermittlung der Lerninhalte unter Beibehaltung des Anforderungsniveaus des jeweiligen Rahmenlehrplans behinderungsspezifischen Erfordernissen angepasst werden.
§ 10
Aufrücken, Versetzen, Überspringen und Wiederholen
(1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ rücken in der Regel unabhängig vom Leistungsstand in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. In den Jahrgangsstufen 1 bis 9 kann die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Jahrgangsstufe empfehlen, wenn Schülerinnen oder Schüler am Ende des jeweiligen Schuljahres auf Grund längerer Fehlzeiten oder aus anderen Gründen nicht hinreichend gefördert werden konnten und daher so erhebliche Lernrückstände aufweisen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe, auch unter Berücksichtigung der möglichen Fördermaßnahmen, nicht zu erwarten ist. Die Eltern entscheiden nach vorheriger Beratung durch die Klassenlehrkraft über die Wiederholung.
(2) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ rücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf.
(3) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Sprache“, „emotionale und soziale Entwicklung“, „Hören“, „Sehen“ und „körperliche und motorische Entwicklung“ finden die für die besuchte allgemeine Schule geltenden Bestimmungen Anwendung.
§ 11
Leistungsbewertung, Erwerb von Abschlüssen, Berechtigungen, Zeugnisse
(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ werden nach den Bestimmungen für diesen Bildungsgang bewertet und die Schülerinnen und Schüler erwerben den entsprechenden Abschluss. Die Leistungen im Fremdsprachenunterricht werden nach den Kriterien des individuellen Curriculums gemäß § 9 Abs. 2 bewertet. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ werden nach den Bestimmungen für diesen Bildungsgang bewertet und erwerben den entsprechenden Abschluss.
(2) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ erhalten die für die allgemeine Schule geltenden Zeugnisse. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ erhalten die für diesen Förderschultyp geltenden Zeugnisse. In den Zeugnissen sind die Rahmenlehrplananforderungen der Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ oder „geistige Entwicklung“ zu vermerken.
(3) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Sprache“, „emotionale und soziale Entwicklung“, „Hören“, „Sehen“ und „körperliche und motorische Entwicklung“ oder mit autistischem Verhalten finden die für die besuchte Schule geltenden Bestimmungen zur Leistungsbewertung, zum Erwerb von Abschlüssen, Berechtigungen und Zeugnissen Anwendung. Zum Ausgleich von Nachteilen, die sich aus der Art und dem Umfang der Behinderung er-
geben, können individuelle Maßstäbe der Leistungsbewertung unter Beibehaltung des Anforderungsniveaus angelegt werden (Nachteilsausgleich). Hinweise auf einen gewährten Nachteilsausgleich werden nicht auf dem Zeugnis ausgewiesen.
(4) Jugendliche mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ im gemeinsamen Unterricht in der Sekundarstufe I, für die keine Maßnahme zur beruflichen Eingliederung nach der Jahrgangsstufe 10 angeboten werden kann, erfüllen die Berufsschulpflicht in der Werkstufe einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“.
Abschnitt 5
Förderschulen, Förderklassen und integrativ-kooperative Schulen
§ 12
Allgemeines
(1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht im gemeinsamen Unterricht an einer allgemeinen Schule gefördert werden können oder deren Eltern den Besuch einer Förderschule oder Förderklasse wünschen, werden auf Antrag oder nach Anhörung der Eltern möglichst wohnungsnah in eine ihrem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechende Förderschule oder Förderklasse aufgenommen.
(2) Schülerinnen und Schüler mit einem stark ausgeprägten autistischen Syndrom werden, wenn sie nicht im gemeinsamen Unterricht gefördert werden, an einer geeigneten Förderschule unterrichtet.
§ 13
Struktur der Förderschulen, Förderklassen
und der integrativ-kooperativen Schulen
(1) Förderschulen und Förderklassen werden gemäß § 30 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes nach sonderpädagogischen Förderschwerpunkten gegliedert. Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“, „Sehen“ oder „körperliche und motorische Entwicklung“ führen den Bildungsgang der Grundschule und die Bildungsgänge der Oberschule. Diese Schulen können auch den Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ führen. Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ kann den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife führen. Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ oder „geistige Entwicklung“ führen den Bildungsgang zum Erwerb des jeweiligen Abschlusses dieser Schule.
(2) Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“, „Hören“, „Sehen“, „körperliche und motorische Entwicklung“ und die Schule für Kranke umfassen die Jahrgangsstufen 1 bis 10. Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ kann eine gymnasiale Oberstufe gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes führen.
(3) Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache“ oder „emotionale und soziale Entwicklung“ umfassen in der Regel die Jahrgangsstufen 1 bis 6 und führen den Bildungsgang der Grundschule. Sie sollen die Schülerinnen und Schüler zu einem möglichst frühzeitigen Übergang in die allgemeine Schule befähigen. Bei der Einrichtung von Förderklassen sind integrativ-kooperative Modelle gemäß Absatz 6 zu bevorzugen.
(4) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ gliedert sich in fünf bildungsspezifische Lernstufen:
- Eingangsstufe,
- Unterstufe,
- Mittelstufe,
- Oberstufe und
- Werkstufe.
Kinder und Jugendliche mit einer schweren Mehrfachbehinderung sind in die jeweilige Stufe altersgemäß zu integrieren.
(5) Förderschulen können auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums förderschwerpunktübergreifend organisiert werden.
(6) Integrativ-kooperative Schulen sind Grundschulen und weiterführende allgemeinbildende Schulen, die auch von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf besucht werden. Die sonderpädagogische Förderung erfolgt im gemeinsamen Unterricht und in Förderklassen, die eng mit allgemeinen Klassen derselben Jahrgangsstufe kooperieren (Kooperationsklassen). Abweichend von § 8 Abs. 2 können in integrativ-kooperativen Schulen der Primarstufe mehr als vier Schülerinnen und Schüler mit demselben sonderpädagogischen Förderschwerpunkt in eine Klasse mit gemeinsamem Unterricht aufgenommen werden.
(7) Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ und Oberstufenzentren sollen mit dem Ziel kooperieren, die jeweiligen Unterrichtsinhalte der Bildungsgänge zu einer pädagogischen Einheit zusammenzuführen und Schülerinnen und Schülern den Erwerb eines dem Hauptschulabschluss/der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschlusses innerhalb der beruflichen Ausbildung zu erleichtern. Dazu können insbesondere in den Jahrgangsstufen 9 und 10 einzelne Unterrichtseinheiten am Oberstufenzentrum durchgeführt und organisatorisch mit dem Unterricht geeigneter beruflicher Bildungsgänge verbunden werden.
§ 14
Dauer des Schulbesuchs
(1) Die Höchstverweildauer in Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ beträgt zwölf Schulbesuchsjahre.
(2) Die Höchstverweildauer in Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache“, „emotionale und soziale Entwicklung“, „Hören“, „körperliche und motorische Entwicklung“ oder „Sehen“ richtet sich nach den für die jeweilige Schulstufe an allgemeinen Schulen geltenden Bestimmungen.
(3) Der Besuch der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ dauert in der Regel bis zum Ende des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet (Ende der Schulpflicht). Durch den Besuch der Lernstufen gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 wird die Vollzeitschulpflicht erfüllt. Die Berufsschulpflicht wird in der Regel durch den Besuch der Werkstufe erfüllt. Die Werkstufe soll in der Regel nach insgesamt zwölf Schulbesuchsjahren verlassen werden. Die Entscheidung über die Berechtigung zum Besuch der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ gemäß § 30 Abs. 5 Satz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes trifft das staatliche Schulamt auf Antrag der Eltern und auf der Grundlage der Bildungsempfehlung des Förderausschusses jeweils für ein Schuljahr. Am Feststellungsverfahren ist die regional zuständige Werkstatt für behinderte Menschen zu beteiligen. Anträge sind über die Schule an das staatliche Schulamt spätestens bis zum Ende des ersten Halbjahres des Schuljahres zu richten, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet. Für jede erneute Verlängerung ist die Antragstellung zu wiederholen.
§ 15
Unterrichtsorganisation, Stundentafeln und Rahmenlehrpläne
(1) Der Unterricht in Förderschulen und Förderklassen erfolgt in der Regel im Klassenverband oder in Kursen. Für jede Schülerin und für jeden Schüler ist von der Klassenlehrkraft ein individueller Förderplan, der mindestens halbjährlich aktualisiert wird, zu erstellen.
(2) Umfang und Verteilung des Unterrichts in Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“, „Sehen“ und „körperliche und motorische Entwicklung“ richten sich nach der Stundentafel der Grundschule und der Oberschule. Für Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache“ und „emotionale und soziale Entwicklung“ gilt die Stundentafel der Grundschule. Unterricht zur behinderungsspezifischen Förderung kann im Rahmen der vorgegebenen Stundentafel und der sächlichen und personellen Voraussetzungen erteilt werden.
(3) Für die Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ gilt die Wochenstundentafel gemäß Anlage. In den Jahrgangsstufen 5 und 6 werden die Fächer Biologie, Chemie und Physik zum Lernbereich Naturwissenschaften, die Fächer Geografie, Geschichte und Politische Bildung zum Lernbereich Gesellschaftswissenschaften und in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 die Fächer Deutsch, Mathematik und Fremdsprache zum Lernbereich Allgemeine Grundlagen und die Fächer Biologie, Chemie, Physik, Geografie, Geschichte, Politische Bildung und Wirtschaft-Arbeit-Technik zum Lernbereich Lebenswelt- und Berufsorientierung zusammengefasst. Die Begegnung mit fremden Sprachen wird ab der Jahrgangsstufe 3 im Rahmen der an der Schule gegebenen sächlichen und personellen Voraussetzungen angeboten. In den Jahrgangsstufen 5 und 6 ist die Begegnung mit fremden Sprachen anzubieten. Auf Beschluss der Konferenz der Lehrkräfte kann in den Jahrgangsstufen 5 und 6 statt der Begegnung mit fremden Sprachen bis zu zwei Wochenstunden Unterricht in einer Fremdsprache erteilt werden. Hierzu sind Stunden der sonderpädagogischen Maßnahmen/Förderunterricht und der Schwerpunktgestaltung zu verwenden. Ab der Jahrgangsstufe 7 wird der Fremdsprachenunterricht verpflichtend mit mindestens zwei Schülerwochenstunden im Lernbereich Allgemeine Grundlagen erteilt.
(4) Schülerinnen und Schüler, deren bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft sowie deren erreichter Leistungsstand den Erwerb des Hauptschulabschlusses/Berufsbildungsreife erwarten lassen, sind durch eine Erhöhung des Anforderungsniveaus, insbesondere in den Fächern Deutsch und Mathematik, sowie durch die Verstärkung des Fremdsprachenunterrichts auf
-
den Wechsel an eine Schule der Sekundarstufe I bis spätestens zum Ende der Jahrgangsstufe 8 oder
-
den Erwerb eines der Berufsbildungsreife entsprechenden Abschlusses gemäß § 17 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes am Ende der Jahrgangsstufe 10
vorzubereiten. Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 erhalten in den Jahrgangsstufen 7 und 8 insgesamt acht Wochenstunden Fremdsprachenunterricht. Dieser kann innerhalb des für den Lernbereich Allgemeine Grundlagen ausgewiesenen Stundenrahmens oder durch zusätzlichen Unterricht in Höhe von bis zu zwei Wochenstunden je Jahrgangsstufe erfolgen. Die Entscheidung trifft die Konferenz der Lehrkräfte.
(5) In Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache“, „emotionale und soziale Entwicklung“, „Hören“, „Sehen“ oder „körperliche und motorische Entwicklung“ gelten die Rahmenlehrpläne der Grundschule, der Schulen der Sekundarstufe I, der gymnasialen Oberstufe und der beruflichen Schulen. In Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“ wird den Schülerinnen und Schülern, die nicht über die Lautsprache als primäres Kommunikationsmittel verfügen, der Gebrauch der Gebärdensprache und anderer Kommunikationsmittel vermittelt. Diesen Schülerinnen und Schülern sind die Unterrichtsinhalte in der Gebärdensprache im Rahmen der sächlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen zu vermitteln. In Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ gilt der Rahmenlehrplan für den Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“. Dieser passt die Inhalte und Anforderungen der Rahmenlehrpläne der Grundschule und der Schulen der Sekundarstufe I an die Erfordernisse der sonderpädagogischen Förderung im Förderschwerpunkt „Lernen“ an. Für Schülerinnen und Schüler, die auf den Erwerb eines der Berufsbildungsreife entsprechenden Abschlusses am Ende der Jahrgangsstufe 10 vorbereitet werden, erfolgt der Unterricht spätestens in der Jahrgangsstufe 10 auf dem Anforderungsniveau der Rahmenlehrpläne der Sekundarstufe I. In Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ wird nach dem Rahmenlehrplan sowie anderen geeigneten curricularen Materialien für den Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ unterrichtet.
§ 16
Aufrücken, Versetzen, Überspringen und Wiederholen
(1) In Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ rücken die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf, wenn nicht gemäß Absatz 2 entschieden wird.
(2) Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 9 in Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ kann die Klassenkonferenz die Wiederholung einer Jahrgangsstufe empfehlen, wenn Schülerinnen oder Schüler am Ende des jeweiligen Schuljahres auf Grund längerer Fehlzeiten so erhebliche Lernrückstände aufweisen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe, auch unter Berücksichtigung der möglichen Fördermaßnahmen, nicht zu erwarten ist. Eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 soll für Schülerinnen und Schüler empfohlen werden, die auf den Erwerb eines der Berufsbildungsreife entsprechenden Abschlusses am Ende der Jahrgangsstufe 10 vorbereitet wurden und diesen nicht erreicht haben, wenn zu erwarten ist, dass dieser Abschluss durch die Wiederholung erreicht wird. Die Eltern entscheiden nach vorheriger Beratung durch die Klassenlehrkraft über die Wiederholung.
(3) In Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ rücken die Schülerinnen und Schüler alle zwei oder drei Jahre in die nächsthöhere bildungsspezifische Lernstufe auf. Unabhängig von der Art und dem Grad der Behinderung sollen alle Lernstufen besucht werden.
(4) In Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache“, „emotionale und soziale Entwicklung“, „Hören“, „Sehen“ und „körperliche oder motorische Entwicklung“ gelten für das Aufrücken, die Versetzung, eine angeordnete Wiederholung, eine Wiederholung auf Elternantrag, das Überspringen oder die Kurseinstufung für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 die Bestimmungen der Grundschulverordnung, für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung für die Oberschule und für die gymnasiale Oberstufe die Bestimmungen der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung.
(5) Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Grundschule können auf Antrag der Eltern innerhalb der Jahrgangsstufen 1 bis 6 einmal ein Schuljahr freiwillig wiederholen, um Benachteiligungen, die sich auf Grund ihrer Behinderung ergeben, ausgleichen zu können. In diesem Fall wird auf Antrag der Eltern, der bis zum Ende der Vollzeitschulpflicht gestellt werden kann, die Wiederholung nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet. Die Eltern sind entsprechend zu beraten.
§ 17
Leistungsbewertung, Erwerb von Abschlüssen, Berechtigungen, Zeugnisse
(1) In Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“, „Sehen“ oder „körperliche und motorische Entwicklung“ gelten für die Unterrichtsorganisation, Prüfungen, den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen und für die Leistungsbewertung die Bestimmungen der Grundschulverordnung und der Sekundarstufe I-Verordnung für die Oberschule, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden. In der gymnasialen Oberstufe der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ gelten die Bestimmungen für die gymnasiale Oberstufe an Gesamtschulen. Für die Leistungsbewertung gelten die Bestimmungen der VV-Leistungsbewertung und die Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung.
(2) In Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ fertigen alle Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 10 in einem Fach eigener Wahl eine Facharbeit oder Leistungsmappe an oder führen ein Projekt durch und präsentieren die Facharbeit, Leistungsmappe oder das Projekt. Die Facharbeit, Leistungsmappe oder das Projekt sowie die Präsentation werden bewertet. Die Bewertung kann besonders gewichtet werden.
(3) In Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ werden für die erbrachten Leistungen in der Begegnungssprache keine Noten erteilt. Die Teilnahme am Unterricht in der Begegnungssprache ist auf dem Zeugnis zu vermerken.
(4) Sofern in Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“, „Sehen“ und „körperliche und motorische Entwicklung“ der Bildungsgang der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ geführt wird, kann auch der Abschluss dieser Schule erworben werden.
(5) In Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ wird auf Beschluss der Klassenkonferenz bei durchschnittlich mindestens ausreichenden Leistungen in allen Fächern am Ende der Jahrgangsstufe 10 der Abschluss dieser Schule vergeben. Bei mangelhaften oder ungenügenden Leistungen in einzelnen Fächern wird der Abschluss nur dann vergeben, wenn Ausgleichsleistungen mit mindestens befriedigenden Leistungen in anderen Fächern vorliegen. Die Leistungsanforderungen orientieren sich an den Rahmenlehrplananforderungen der Jahrgangsstufe 9 der Sekundarstufe I.
(6) Am Ende der Jahrgangsstufe 10 erwirbt einen der Berufsbildungsreife entsprechenden Abschluss gemäß § 17 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes, wer spätestens in der Jahrgangsstufe 10 entsprechend den Rahmenlehrplänen der Sekundarstufe I unterrichtet wurde und
-
in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat,
-
bei ansonsten ausreichenden Leistungen höchstens eine mangelhafte Leistung aufweist oder
- bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens zwei mangelhafte Leistungen aufweist und diese durch jeweils eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgleichen kann. Dabei müssen in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden. Der Ausgleich für nicht mindestens ausreichende Leistungen in den Fächern Deutsch oder Mathematik muss durch mindestens befriedigende Leistungen in einem Fach des Lernbereichs Allgemeine Grundlagen oder Lebenswelt- und Berufsorientierung erfolgen.
(7) In Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ werden bildungsgangeigene Zeugnisse ausgegeben. § 11 Abs. 1 bis 3 der Grundschulverordnung gilt entsprechend. Soweit der Unterricht in Lernbereichen erteilt wird, erfolgt neben der Benotung der Fächer eine zusammengefasste Benotung des Lernbereichs. Wer die Voraussetzungen für die Erteilung eines der Berufsbildungsreife entsprechenden Abschlusses erfüllt, erhält ein Zeugnis mit dem Vermerk über den erteilten Abschluss.
(8) In Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ wird ein eigener Abschluss vergeben.
(9) In Schulen und Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ werden bildungsgangeigene Zeugnisse ausgegeben. Sie werden grundsätzlich zum Schuljahresende erstellt. Die Schulkonferenz kann eine Ausgabe von Zeugnissen auch zum Schulhalbjahr beschließen. Ein Zeugnis über den Abschluss der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ wird in der Regel nach Durchlaufen der Werkstufe des Bildungsgangs erteilt. Schülerinnen und Schüler, die ihre Berufsschulpflicht nicht an einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ erfüllen, erhalten nach Vollendung der Vollzeitschulpflicht ein Abschlusszeugnis.
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 18
Übergangsvorschriften
Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2009/2010 in der Jahrgangsstufe 9 und 10 befinden, kann nach Abschluss der Jahrgangsstufe 10 bei durchschnittlich sehr guten Leistungen in allen Fächern ein der Berufsbildungsreife entsprechender Abschluss gemäß § 17 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes vergeben werden. Die Leistungsanforderungen orientieren sich an den Rahmenlehrplananforderungen der Jahrgangsstufe 9 der Sekundarstufe I. § 15 Abs. 5 Satz 6 findet keine Anwendung.
§ 19
Durchführung der Verordnung
Näheres zur Durchführung dieser Verordnung regeln Verwaltungsvorschriften.
§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. August 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Sonderpädagogik-Verordnung vom 24. Juni 1997 (GVBl. II S. 504), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2005 (GVBl. II S. 443), außer Kraft.
Potsdam, den 2. August 2007
Der Minister für Bildung,
Jugend und Sport
In Vertretung
Burkhard Jungkamp
Anlage
(zu § 15 Abs. 3)
Wochenstundentafel an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen"
Jahrgangsstufen 1 bis 6
Fächer/Lernbereiche | Jahrgangsstufen | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
Deutsch | 6 | 7 | 5 | 5 | 5 | 5 |
Sachunterricht | 3 | 4 | ||||
Mathematik | 4 | 4 | 4 | 4 | 5 | 5 |
Musik/Kunsta) | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 |
Sport | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 |
Wirtschaft-Arbeit-Technik | 2 | 2 | ||||
Lernbereich Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik) |
3 | 3 | ||||
Lernbereich Gesellschaftswissenschaften (Geografie, Geschichte, Politische Bildung) |
3 | 3 | ||||
Sonderpädagogische Maßnahmen/Förderunterricht | 3 | 3 | 3 | 3 | 2 | 2 |
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde | 1 | 1 | ||||
Schwerpunktunterricht | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | |
Insgesamt | 19 | 21 | 23 | 24 | 29 | 29 |
Jahrgangsstufen 7 bis 10
Fächer/Lernbereiche | Jahrgangsstufen | |||
---|---|---|---|---|
7 | 8 | 9 | 10 | |
Lernbereich Allgemeine Grundlagen b), c) (Deutsch, Mathematik, Fremdsprache) |
12 | 12 | 12 | 12 |
Musik, Bildende Kunstd) | 2 | 2 | 2 | 2 |
Sport | 3 | 3 | 3 | 3 |
Lernbereich Lebenswelt- und Berufsorientierunge) Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik) Gesellschaftswissenschaften (Geografie, Geschichte, Politische Bildung) Wirtschaft-Arbeit-Technik |
11 | 11 | 13 | 13 |
Lebensgestaltung-Ethik-Religiongskunde | 2 | 2 | 1 | 1 |
Fremdsprachenunterricht für Schülerinnen und Schüler |
2 | 2 | ||
Insgesamt | 30 (32) | 30 (32) | 31 | 31 |
a) Der Unterricht kann fachübergreifend erteilt werden.
b) Der Unterricht soll der individuellen Lernausgangslage Rechnung tragen und sich an den Standards am Ende der Jahrgangsstufe 8 oder 10 orientieren. Für die Aufteilung der Wochenstunden wird folgender Rahmen als Orientierung gegeben: Deutsch und Mathematik können mit 4 bis 5 Wochenstunden, die Fremdsprache mit 2 bis 4 Wochenstunden unterrichtet werden. Über die Aufteilung der Wochenstunden entscheidet die Klassenkonferenz.
c) Schülerinnen und Schüler gemäß § 15 Abs. 4 erhalten in den Jahrgangsstufen 7 und 8 insgesamt 8 Wochenstunden Fremdsprachenunterricht. Dieser kann innerhalb des für den Lernbereich Allgemeine Grundlagen ausgewiesenen Stundenrahmens oder durch zusätzlichen Unterricht in Höhe von bis zu 2 Wochenstunden je Jahrgangsstufe im Rahmen der sächlichen und personellen Voraussetzungen erfolgen. Die Entscheidung trifft die Konferenz der Lehrkräfte.
d) Die Schülerinnen und Schüler können zwischen den Fächern Musik und Bildende Kunst wählen (Wahlpflichtfach).
e) Der Unterricht wird projekt- und handlungsorientiert durchgeführt. In den Jahrgangsstufen 7 und 8 können als Orientierungswerte für Naturwissenschaften 3 Stunden, für Gesellschaftswissenschaften 3 Stunden und für Wirtschaft-Arbeit-Technik (W-A-T) 5 Stunden genommen werden. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 können als Orientierungswerte für Naturwissenschaften 3 Stunden, für Gesellschaftswissenschaften 3 Stunden und für W-A-T 7 Stunden genommen werden. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 können die Unterrichtsinhalte auch im Rahmen von Schülerfirmen umgesetzt werden.