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Verordnung über die Schiedsstelle des Landes Brandenburg nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII Schiedsstellenverordnung - SGBVIIISchStV)

Verordnung über die Schiedsstelle des Landes Brandenburg nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII Schiedsstellenverordnung - SGBVIIISchStV)
vom 2. September 2026
(GVBl.II/26, [Nr. 42])

Hinweis: Die SGB VIII Schiedsstellenverordnung vom 2. September 2026 (GVBl. II Nr. 42) tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.

Auf Grund des § 78g Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Errichtung der Schiedsstelle

(1) Für das Land Brandenburg ist bei der obersten Landesjugendbehörde eine Schiedsstelle errichtet. Sie führt die Bezeichnung: „Schiedsstelle des Landes Brandenburg nach § 78g SGB VIII“. Die Schiedsstelle soll auf eine einvernehmliche Lösung zu streitigen Angelegenheiten zwischen den Verfahrensparteien hinwirken.

(2) Die Geschäftsstelle wird bei der obersten Landesjugendbehörde geführt.

§ 2
Zusammensetzung der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle besteht aus fünf Mitgliedern. Sie ist gemäß § 78g Absatz 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern besetzt, davon zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Träger von Einrichtungen der Jugendhilfe mit Leistungsangeboten entsprechend § 78a des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die oder der Vorsitzende hat eine Stellvertretung. Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben jeweils eine erste und zweite Stellvertretung. Die Stellvertretung hat bei Verhinderung des Mitglieds an der Amtsausübung dessen Rechte und Pflichten wahrzunehmen.

(3) Die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertretung müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren, allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen. Die oder der Vorsitzende sowie deren oder dessen Stellvertretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich oder ehrenamtlich bei einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder einem Träger oder Trägerverbund von Einrichtungen der Jugendhilfe tätig sein; sie dürfen darüber hinaus nicht Angehörige oder Angehöriger der obersten Landesjugendbehörde sein.

§ 3
Bestellung der Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter der Organisationen

(1) Als Vertreterinnen oder Vertreter der Träger von Einrichtungen der Jugendhilfe und deren Stellvertretungen bestellen

  1. die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege des Landes Brandenburg zwei Mitglieder sowie für ein Mitglied ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied,

  2. die im Land Brandenburg vertretenen Vereinigungen der privatgewerblichen Träger, die ihr Interesse daran zuvor bei der Geschäftsstelle gemäß § 1 Absatz 2 schriftlich bekundet haben, für das zweite Mitglied ein erstes und zweites stellvertretendes Mitglied.

(2) Als Vertreterinnen oder Vertreter der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und deren Stellvertretungen bestellen

  1. der Landkreistag Brandenburg ein Mitglied und für dieses ein erstes und zweites stellvertretendes Mitglied,

  2. der Städte- und Gemeindebund Brandenburg ein Mitglied und für dieses ein erstes und zweites stellvertretendes Mitglied.

(3) Soweit Organisationen nach den Absätzen 1 und 2 keine Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder bestellen, bestellt die oberste Landesjugendbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Mitglieder oder die stellvertretenden Mitglieder.

(4) Zum Mitglied oder zum stellvertretenden Mitglied darf nur bestellt werden, wer sich zur Übernahme des Amtes bereiterklärt hat. Die Bestellung ist wirksam, sobald die Namen der Mitglieder der Geschäftsstelle bekanntgegeben worden sind; die Bereitschaftserklärung ist beizufügen. Die Geschäftsstelle bestätigt die Bestellung gegenüber den beteiligten Organisationen, den bestellten Mitgliedern sowie deren stellvertretenden Mitgliedern.

§ 4
Bestellung der oder des Vorsitzenden

(1) Die Geschäftsstelle gemäß § 1 Absatz 2 lädt die als Vertreterinnen oder Vertreter der Organisationen bestellten Mitglieder gemäß § 3 und deren Stellvertretungen zu einer konstituierenden Sitzung ein. Die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertretung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gewählt. Stimmberechtigt sind die nach § 3 bestellten Mitglieder oder die jeweilige Stellvertretung. Die Wahl erfolgt auf Antrag einer oder eines Stimmberechtigten geheim. § 3 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Dissens in der konstituierenden Sitzung bestimmt die oberste Landesjugendbehörde die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder ihre oder seine Stellvertretung.

(3) Die oder der gewählte oder bestimmte Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung werden von der obersten Landesjugendbehörde bestellt. Die Bestellung ist wirksam, sobald die Namen der Gewählten oder nach Absatz 2 Bestimmten der Geschäftsstelle bekanntgegeben worden sind. Die Geschäftsstelle bestätigt den nach Absatz 1 Gewählten oder nach Absatz 2 Bestimmten unverzüglich die Bestellung.

§ 5
Amtsperiode

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt nach Bestellung der oder des Vorsitzenden jeweils vier Jahre.

(2) Das Amt der oder des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Schiedsstelle endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Sie führen die Geschäfte bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fort.

(3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für den Rest der Amtsperiode bestellt. Die §§ 3 und 4 gelten entsprechend.

(4) Eine erneute Bestellung ist möglich.

§ 6
Aufhebung der Bestellung, Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Bestellung der oder des Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung kann durch Aufhebung der Bestellung durch die oberste Landesjugendbehörde beendet werden. Die Aufhebung der Bestellung erfolgt entweder

  1. nach Abwahl durch die Mitglieder gemäß § 3 oder

  2. auf Antrag einer der gemäß § 3 beteiligten Organisationen.

(2) Die Abwahl gemäß Absatz 1 Nummer 1 erfolgt durch einstimmiges Votum der Mitglieder gemäß § 3. Die von der Abwahl betroffene Person ist durch die Geschäftsstelle von der Absicht der Abwahl zu informieren; sie erhält Gelegenheit, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Über die Abwahl darf erst nach Ablauf der Frist abgestimmt werden.

(3) Gemäß Absatz 1 Nummer 2 kann auf Antrag einer der gemäß § 3 beteiligten Organisationen aus wichtigem Grund die Bestellung der oder des Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung aufgehoben werden. Die von der Aufhebung betroffene Person sowie die anderen nach § 3 beteiligten Organisationen sind vor der Entscheidung über die Aufhebung der Bestellung anzuhören.

(4) Die oberste Landesjugendbehörde erklärt die Aufhebung der Bestellung der oder des Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung unter Angabe des Zeitpunkts der Wirksamkeit der Entscheidung gegenüber der betroffenen Person. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen, die Mitglieder sowie deren Stellvertretungen.

(5) In der nächsten Sitzung nach der Aufhebung der Bestellung wird die Wahl gemäß § 4 Absatz 1 durchgeführt. § 4 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

(6) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertretungen können durch die entsandte Organisation unter gleichzeitiger Benennung einer Nachfolge oder selbst durch Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen. Die Amtsniederlegung wird, sofern kein anderer zukünftiger Zeitpunkt bestimmt worden ist, mit Eingang der Erklärung in der Geschäftsstelle wirksam. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen, die Mitglieder sowie deren Stellvertretungen von der Niederlegung des Amtes. Die Neubestellung erfolgt gemäß den §§ 3
und 4.

§ 7
Amtsführung

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie führen das Amt als Ehrenamt aus.

(2) Die Mitglieder nehmen an den mündlichen Verhandlungen der Schiedsstelle vor Ort oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 10 Absatz 1 Satz 3 teil. Ist ein Mitglied an der Teilnahme gehindert, so hat es unverzüglich seine erste Stellvertretung und bei deren Verhinderung seine zweite Stellvertretung sowie die Geschäftsstelle zu benachrichtigen. In der Ladung ist auf diese Benachrichtigungspflicht hinzuweisen.

(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle oder ihre Stellvertretungen sind vom Schiedsstellenverfahren ausgeschlossen, wenn sie vertretungsberechtigt für Verfahrensbeteiligte sind oder in einem befangenheitsbegründenden Verhältnis zu einem Verfahrensbeteiligten stehen. Eine mögliche Befangenheit ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden anzuzeigen. Der damit einhergehende mögliche Ausschluss wird durch die oder den Vorsitzenden festgestellt.

(4) Die Mitglieder der Schiedsstelle sowie deren Stellvertretungen sind, auch nach Beendigung der Schiedstätigkeit, zur Verschwiegenheit über die ihnen im Rahmen ihrer Schiedstätigkeit bekanntgewordenen Informationen verpflichtet.

§ 8
Antrag

(1) Das Schiedsverfahren beginnt, wenn eine der Verfahrensparteien die Entscheidung der Schiedsstelle schriftlich beantragt. Der Antrag, einschließlich der Anlagen, ist bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die Geschäftsstelle versieht den Antrag mit dem Eingangsdatum, vergibt ein Aktenzeichen und gibt ihn den Mitgliedern der Schiedsstelle zur Kenntnis.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss enthalten:

  1. die Bezeichnung der Verfahrensparteien,

  2. die Angabe des Gegenstandes, über den eine Einigung nicht erreicht werden konnte,

  3. die Darlegung des Sachverhaltes und gegebenenfalls das Ergebnis vorangegangener Verhandlungen,

  4. die Angabe der Gründe für die nicht zustande gekommene Vereinbarung sowie

  5. ein bestimmtes Entscheidungsbegehren und dessen Begründung, soweit sie sich nicht bereits aus den Nummern 1 bis 4 ergibt.

(3) Die Geschäftsstelle leitet der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner eine Kopie des Antrags mit der Bitte um Stellungnahme innerhalb von vier Wochen zu. Auf begründeten Antrag kann die Frist verlängert werden. Die Geschäftsstelle gibt die Stellungnahme den Mitgliedern der Schiedsstelle und der jeweils anderen Verfahrenspartei zur Erwiderung der Stellungnahme unter Setzung einer angemessenen Frist zur Kenntnis.

(4) Äußert sich die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner innerhalb der Frist nicht, kann die Schiedsstelle auch ohne schriftliche Stellungnahme der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners über den Antrag entscheiden.

§ 9
Vorbereitung und Leitung der mündlichen Verhandlung

(1) Die oder der Vorsitzende bereitet die mündliche Verhandlung vor. Die oder der Vorsitzende kann zur Vorbereitung den Verfahrensparteien rechtliche Hinweise geben, die übrigen Mitglieder erhalten davon Kenntnis.

(2) Die oder der Vorsitzende legt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung fest, benennt die Verfahrensgegenstände und veranlasst die Ladung der Mitglieder sowie der Verfahrensparteien durch die Geschäftsstelle. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen.

§ 10
Mündliche Verhandlung

(1) Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag gemäß § 8 Absatz 1 auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung. Der Antrag kann bis zum Ende der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Die oder der Vorsitzende kann allen Beteiligten auf Antrag gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung im Wege der elektronischen Kommunikation zuzuschalten. Die Verhandlung als Videokonferenz findet zeitgleich in Bild und Ton statt. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Es ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Verhandlung keine Kenntnis erhalten können. Die Entscheidung nach Satz 3 ist unanfechtbar.

(2) Das Verfahren ist nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter der Geschäftsstelle nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. Zeugen, Sachverständige, Gutachterinnen und Gutachter sind zuzulassen.

(3) Sofern die Verfahrensparteien zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen, kann die Schiedsstelle in Ab-wesenheit der Verfahrensparteien verhandeln und entscheiden, sofern in der Ladung darauf hingewiesen wurde.

(4) Über die mündliche Verhandlung fertigt die Geschäftsstelle ein Protokoll an. Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten:

  1. Tag der Verhandlung,

  2. Namen der oder des Vorsitzenden,

  3. Namen der anwesenden Mitglieder der Schiedsstelle,

  4. Beschlussfähigkeit der Schiedsstelle,

  5. Namen der erschienenen Vertretung der Verfahrensparteien und deren Bevollmächtigten,

  6. erschienene Zeugen, Sachverständige, Gutachterinnen und Gutachter,

  7. behandelte Verfahrensgegenstände,

  8. gestellte Anträge,
  9. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen, Sachverständigen, Gutachterinnen oder Gutachter und die für die Entscheidungsfindung wesentlichen Aspekte sowie

  10. den Tenor der Entscheidung.

(5) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Schiedsstelle zu unterzeichnen. Anlagen, auf die im Protokoll verwiesen wird, sind Gegenstand des Protokolls. Die Verfahrensparteien und die Mitglieder erhalten eine Kopie des Protokolls zur Kenntnis.

§ 11
Beschlussfähigkeit, Beratung, Abstimmung, Fortsetzung des Verfahrens

(1) Die Schiedsstelle berät und entscheidet in Abwesenheit aller Beteiligten.

(2) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn

  1. die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertretung anwesend ist,

  2. jeweils die gleiche Anzahl der Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter der öffentlichen Jugendhilfe und von Einrichtungen der Jugendhilfe anwesend ist und

  3. alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind.

Ist eine Seite nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 unterbesetzt, darf das zweite Mitglied der ordnungsgemäß besetzten Seite bei der Beratung, nicht aber am Beschluss, mitwirken. Die oder der Vorsitzende stellt zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit fest und nimmt dies zu Protokoll.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Entscheidungen werden nur mit der Mehrheit der zur Beschlussfassung berechtigten Mitglieder getroffen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Über den zu Protokoll genommenen Antrag der Antragstellerin oder des Antragstellers wird durch Beschluss entschieden.

(5) Die oder der Vorsitzende hat den Beschluss

  1. schriftlich zu fassen,

  2. unter Darlegung des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe,

  3. mit einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf zu versehen und

  4. zu unterzeichnen.

Der Beschluss kann im Einzelfall, unbeschadet des § 78g Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, entsprechend § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung für sofort vollziehbar erklärt werden.

(6) Innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung soll der vollständige Beschluss durch die Geschäftsstelle den Verfahrensparteien zugestellt und den Mitgliedern der Schiedsstelle zur Kenntnis gegeben werden.

(7) Nach einer gerichtlichen Aufhebung einer Schiedsstellenentscheidung kann die Fortsetzung des Verfahrens durch eine der Verfahrensparteien gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich erklärt werden.

§ 12
Entschädigung

(1) Die oder der Vorsitzende oder die Stellvertretung erhält für jede mündliche Verhandlung eine Entschädigung entsprechend dem Bundesreisekostengesetz vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Für sonstige Kosten wird darüber hinaus eine Fallpauschale in Höhe von 400 Euro gewährt.

(2) Zeugen, Sachverständige, Gutachterinnen und Gutachter, die auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten auf Antrag eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungs-gesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.

(4) Die entsendenden Organisationen haben den übrigen Mitgliedern und deren Stellvertretungen den Zeitaufwand zu entschädigen und die baren Auslagen zu erstatten.

§ 13
Sonstige Kosten

Kosten, die den Verfahrensparteien für hinzugezogene Sachverständige und Gutachterinnen oder Gutachter, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Bevollmächtigte entstehen, werden nicht erstattet.

§ 14
Gebühren

(1) Für das Verfahren der Schiedsstelle setzt die oberste Landesjugendbehörde nach Abschluss des Schiedsstellenverfahrens eine kostendeckende Gebühr fest.

(2) Die Gebühr beträgt höchstens 5 000 Euro. Wird der Antrag vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, beträgt die Gebühr je nach Aufwand für die Geschäftsstelle höchstens
2 500 Euro. Die Gebühr wird nach der Dauer des Verfahrens unter Berücksichtigung der Kosten der Geschäftsstelle und unter Berücksichtigung der Entschädi-gungen und Vergütungen nach § 12 Absatz 1 und 2 festgesetzt. Es ist keine Gebühr festzusetzen, wenn vor der Antragsrücknahme nicht mit der sachlichen Bearbeitung durch die Geschäftsstelle begonnen wurde.

(3) Die oder der Vorsitzende nimmt entsprechend dem Verfahrensablauf und dem Verfahrensergebnis des Falles die Gebührenlastverteilung vor. Die Gebühren werden der unterliegenden Verfahrenspartei auferlegt. Bei teilweisem Unterliegen, im Fall des Vergleiches ohne Kosteneinigung der Verfahrensparteien, der Antragsrücknahme oder der Erledigung des Antrags in sonstiger Weise teilt die oder der Vorsitzende die Gebühr verhältnismäßig zwischen den Verfahrensparteien nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes auf.

§ 15
Rechtsaufsicht

Die für Jugend zuständige oberste Landesbehörde führt die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle.

§ 16
Übergangsregelung

Für Verfahren, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gilt die mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft getretene Schiedsstellenverordnung in der bis dahin geltenden Fassung.

§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schiedsstellenverordnung SGB VIII vom 11. März 1999 (GVBl. II S. 252), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. April 2021 (GVBl. II. Nr. 46) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 2. September 2026

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident

Dr. Dietmar Woidke

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Gordon Hoffmann