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Verordnung über die Voraussetzungen der Ermächtigung zur Durchführung von klinischen Sektionen und zur Übertragung der Zuständigkeiten (Sektionsverordnung - SektionsV)
Verordnung über die Voraussetzungen der Ermächtigung zur Durchführung von klinischen Sektionen und zur Übertragung der Zuständigkeiten (Sektionsverordnung - SektionsV)
vom 21. November 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 32], S.538)
zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 25. Januar 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 5])
Auf Grund des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes vom 7. November 2001 (GVBl. I S. 226) verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:
§ 1
Eine Ermächtigung zur klinischen Sektion kann nur erteilt werden, wenn
- sichergestellt ist, dass eine Fachärztin oder ein Facharzt für Pathologie oder Rechtsmedizin die Sektionen selbst leitet und durchführt oder ärztliches Personal ohne entsprechende Facharztanerkennung persönlich beaufsichtigt und direkt anleitet,
- die Einhaltung der hygienischen Mindestanforderungen durch eine Bescheinigung des zuständigen Gesundheitsamtes nach § 19 Abs. 1 Nr. 11 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 178) nachgewiesen ist und
- gewährleistet ist, dass die Voraussetzungen zur Durchführung der klinischen Sektion den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) sowie der Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in den jeweils geltenden Fassungen entsprechen.
§ 2
Die Zuständigkeit für die Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung von klinischen Sektionen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes wird auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit übertragen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 21. November 2005
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler