Suche

Suche innerhalb der Norm

Inhaltsübersicht

Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Brandenburg (Schullaufbahnverordnung - SchulLV)

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Brandenburg (Schullaufbahnverordnung - SchulLV)
vom 16. August 2022
(GVBl.II/22, [Nr. 53])

geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2023
(GVBl.II/23, [Nr. 64])

Auf Grund des § 25 in Verbindung mit § 6 und § 9 Absatz 2 Satz 5 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), von denen § 9 Absatz 2 Satz 5 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 35 S. 13) und § 25 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 17) geändert worden sind, verordnet die Landesregierung:

Inhaltsübersicht

Kapitel 1
Einleitende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Laufbahnen des Schul- und Schulaufsichtsdienstes

Kapitel 2
Schuldienst

Abschnitt 1
Laufbahn der Lehrerin und des Lehrers für die Primarstufe

§ 4 Laufbahn der Lehrerin und des Lehrers für die Primarstufe

§ 5 Fachliche Voraussetzungen

§ 6 Voraussetzungen für die Beförderung

Abschnitt 2
Laufbahn der Lehrerin und des Lehrers für die Sekundarstufe I

§ 7 Laufbahn der Lehrerin und des Lehrers für die Sekundarstufe I

§ 8 Fachliche Voraussetzungen

§ 9 Voraussetzungen für die Beförderung

Abschnitt 3
Laufbahn der Studienrätin und des Studienrats (allgemeinbildende Fächer)

§ 10 Laufbahn der Studienrätin und des Studienrats (allgemeinbildende Fächer)

§ 11 Fachliche Voraussetzungen

§ 12 Voraussetzungen für die Beförderung

Abschnitt 4
Laufbahn der Studienrätin und des Studienrats (berufliche Fächer)

§ 13 Laufbahn der Studienrätin und des Studienrats (berufliche Fächer)

§ 14 Fachliche Voraussetzungen

§ 15 Voraussetzungen für die Beförderung

Abschnitt 5
Laufbahn der Förderschullehrerin und des Förderschullehrers

§ 16 Laufbahn der Förderschullehrerin und des Förderschullehrers

§ 17 Fachliche Voraussetzungen

§ 18 Voraussetzungen für die Beförderung

Abschnitt 6
Laufbahnen der Bildungsamtfrau und des Bildungsamtmanns sowie der Bildungsamtsrätin
und des Bildungsamtsrats an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren

§ 18a Laufbahn der Bildungsamtfrau und des Bildungsamtmanns an allgemeinbildenden Schulen und Oberstufenzentren
§ 18b Fachliche Voraussetzungen
§ 18c Voraussetzungen für die Beförderung
§ 18d Laufbahn der Bildungsamtsrätin und des Bildungsamtsrats an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren
§ 18e Fachliche Voraussetzungen

Abschnitt 7
Schulpsychologischer Dienst

§ 19 Laufbahn des schulpsychologischen Dienstes

Abschnitt 8
Schulaufsichtsdienst

§ 20 Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes

§ 21 Voraussetzungen für die Ernennung und Beförderung

§ 22 Überspringen von Ämtern

Kapitel 3
Sonstige Verwendung

Abschnitt 1
Verwendung an Studienseminaren

§ 23 Beförderungsämter

§ 24 Voraussetzungen für die Beförderung

Abschnitt 2
Dienst bei der obersten Schulaufsichtsbehörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde oder Einrichtung

§ 25 Voraussetzungen und Beförderungsämter

Kapitel 4
Gemeinsame laufbahnrechtliche Regelungen

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 26 Leistungsprinzip

§ 27 Stellenausschreibungen

§ 28 Probezeit

§ 29 Ausnahmen für die Dauer der Probezeit für bereits ernannte Beamtinnen und Beamte

§ 30 Ermittlung und Berücksichtigung von Dienstzeiten

§ 31 Übertragung von höherbewerteten Dienstposten

§ 32 Schwerbehinderte

§ 33 Laufbahnwechsel

Abschnitt 2
Fortbildungsmaßnahmen

§ 34 Dienstliche und eigene Fortbildung

Kapitel 5
Anerkennungs- und Übernahmevorschriften

§ 35 Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren

§ 36 Anerkennung von Laufbahnbefähigungen anderer Dienstherren

Kapitel 6
Landespersonalausschuss

§ 37 Ausnahmeregelungen des Landespersonalausschusses

Kapitel 7
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 38 Übergangsregelungen

§ 39 Laufende Auswahlverfahren

§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Kapitel 1
Einleitende Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Brandenburg.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Der Schuldienst im Sinne dieser Verordnung umfasst den Dienst als Lehrkraft an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg, den Dienst an den Studienseminaren als Ausbilderin oder Ausbilder sowie den schulpsychologischen Dienst.

(2) Der Schulaufsichtsdienst im Sinne dieser Verordnung umfasst die Aufsicht über die Schulen. Der Schulaufsichtsdienst wird in dem für Schule zuständigen Ministerium als oberste Schulaufsichtsbehörde und in den staatlichen Schulämtern als untere Schulaufsichtsbehörden sowie in der Schulvisitation wahrgenommen.

(3) Die Beamtinnen und Beamten führen die für den Schul- und Schulaufsichtsdienst vorgesehenen Amtsbezeichnungen auch bei einer Verwendung außerhalb des Schul- und Schulaufsichtsdienstes, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 3
Laufbahnen des Schul- und Schulaufsichtsdienstes

Der Dienst an der brandenburgischen Schule und in der Schulaufsicht gliedert sich in die Laufbahnen

  1. der Lehrerin, des Lehrers mit der Befähigung für das
    1. Lehramt für die Primarstufe,
    2. Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I,
  2. der Studienrätin, des Studienrats mit der Befähigung für das
    1. Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II,
    2. Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer),
  3. der Förderschullehrerin, des Förderschullehrers mit der Befähigung für das Lehramt für Förderpädagogik,
  4. der Bildungsamtfrau, des Bildungsamtmanns,
  5. der Bildungsamtsrätin, des Bildungsamtsrats
  6. der Schulpsychologierätin, des Schulpsychologierates und
  7. der Schulrätin, des Schulrates.

Kapitel 2
Schuldienst

Abschnitt 1
Laufbahn der Lehrerin und des Lehrers für die Primarstufe

§ 4
Laufbahn der Lehrerin und des Lehrers für die Primarstufe

Zur Laufbahn gehören als

  1. Eingangsamt das Amt der Lehrerin, des Lehrers (Besoldungsgruppe A 13) und
  2. Beförderungsämter
    1. das Amt der Zweiten Konrektorin, des Zweiten Konrektors (Besoldungsgruppe A 14),
    2. das Amt der Konrektorin, des Konrektors (Besoldungsgruppe A 14),
    3. das Amt der Rektorin, des Rektors (Besoldungsgruppe A 14),
    4. das Amt der Rektorin, des Rektors an einer Gesamtschule oder an einer Oberschule (Besoldungsgruppe A 14) und
    5. das Amt der Rektorin, des Rektors (Besoldungsgruppe A 15).

§ 5
Fachliche Voraussetzungen

Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn gemäß § 4 besitzen Lehrkräfte mit der Befähigung für das

  1. Lehramt für die Primarstufe,
  2. Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen und
  3. Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II bei überwiegender Verwendung in der Primarstufe.

§ 6
Voraussetzungen für die Beförderung

(1) Wer die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 5 Nummer 1 und 2 erfüllt, kann befördert werden

  1. zur Zweiten Konrektorin, zum Zweiten Konrektor, zur Konrektorin, zum Konrektor, zur Rektorin, zum Rektor an einer Gesamtschule oder an einer Oberschule, zur Rektorin, zum Rektor (Besoldungsgruppe A 14), wenn eine mindestens zweijährige Dienstzeit abgeleistet wurde und
  2. zur Rektorin, zum Rektor (Besoldungsgruppe A 15), wenn eine mindestens vierjährige Dienstzeit abgeleistet wurde.

(2) Wer die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 5 Nummer 3 erfüllt, kann

  1. in ein Amt nach Absatz 1 Nummer 1 befördert werden, wenn eine mindestens vierjährige Dienstzeit in der Primarstufe abgeleistet und anerkannte Fortbildungen im Bereich der Grundschulpädagogik im Umfang von 80 Fortbildungsstunden absolviert wurden und
  2. in ein Amt nach Absatz 1 Nummer 2 befördert werden, wenn eine mindestens sechsjährige Dienstzeit in der Primarstufe abgeleistet und anerkannte Fortbildungen im Bereich der Grundschulpädagogik im Umfang von 80 Fortbildungsstunden absolviert wurden.

(3) Bei der Beförderung zur Rektorin, zum Rektor (Besoldungsgruppe A 15) müssen die Ämter der Besoldungsgruppe A 14 nicht durchlaufen werden.

Abschnitt 2
Laufbahn der Lehrerin und des Lehrers für die Sekundarstufe I

§ 7
Laufbahn der Lehrerin und des Lehrers für die Sekundarstufe I

Zur Laufbahn gehören als

  1. Eingangsamt das Amt der Lehrerin, des Lehrers (Besoldungsgruppe A 13) und
  2. Beförderungsämter
    1. das Amt der Zweiten Gesamtschulkonrektorin, des Zweiten Gesamtschulkonrektors (Besoldungsgruppe A 14),
    2. das Amt der Zweiten Oberschulkonrektorin, des Zweiten Oberschulkonrektors (Besoldungsgruppe A 14),
    3. das Amt der Oberschulkonrektorin, des Oberschulkonrektors (Besoldungsgruppe A 14)
    4. das Amt der Oberschulrektorin, des Oberschulrektors (Besoldungsgruppe A 14) und
    5. das Amt der Oberschulrektorin, des Oberschulrektors (Besoldungsgruppe A 15).

§ 8
Fachliche Voraussetzungen

Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn gemäß § 7 besitzen Lehrkräfte mit der Befähigung für das

  1. Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen,
  2. Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I und
  3. Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I.

§ 9
Voraussetzungen für die Beförderung

(1) Wer die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 8 Nummer 1 und 2 erfüllt, kann befördert werden

  1. zur Zweiten Gesamtschulkonrektorin, zum Zweiten Gesamtschulkonrektor, zur Zweiten Oberschulkonrektorin, zum Zweiten Oberschulkonrektor, zur Oberschulkonrektorin, zum Oberschulkonrektor, zur Oberschulrektorin, zum Oberschulrektor (Besoldungsgruppe A 14), wenn eine mindestens zweijährige Dienstzeit abgeleistet wurde und
  2. zur Oberschulrektorin, zum Oberschulrektor (Besoldungsgruppe A 15), wenn eine mindestens vierjährige Dienstzeit abgeleistet wurde.

(2) Wer die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 8 Nummer 3 erfüllt, kann befördert werden

  1. in ein Amt nach Absatz 1 Nummer 1, wenn eine mindestens dreijährige Dienstzeit in der Sekundarstufe I abgeleistet wurde und
  2. in ein Amt nach Absatz 1 Nummer 2, wenn eine mindestens fünfjährige Dienstzeit in der Sekundarstufe I abgeleistet wurde.

(3) Bei der Beförderung zur Oberschulrektorin, zum Oberschulrektor (Besoldungsgruppe A 15) müssen die Ämter der Besoldungsgruppe A 14 nicht durchlaufen werden.

Abschnitt 3
Laufbahn der Studienrätin und des Studienrats (allgemeinbildende Fächer)

§ 10
Laufbahn der Studienrätin und des Studienrats (allgemeinbildende Fächer)

Zur Laufbahn gehören als

  1. Eingangsamt das Amt der Studienrätin, des Studienrats (Besoldungsgruppe A 13) und
  2. Beförderungsämter
    1. das Amt der Oberstudienrätin, des Oberstudienrats (Besoldungsgruppe A 14),
    2. das Amt der Gesamtschulkonrektorin, des Gesamtschulkonrektors (Besoldungsgruppe A 15),
    3. das Amt der Gesamtschulrektorin, des Gesamtschulrektors (Besoldungsgruppe A 15),
    4. das Amt der Studiendirektorin, des Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15),
    5. das Amt der Gesamtschulrektorin, des Gesamtschulrektors (Besoldungsgruppe A 16) und
    6. das Amt der Oberstudiendirektorin, des Oberstudiendirektors (Besoldungsgruppe A 16).

§ 11
Fachliche Voraussetzungen

Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn gemäß § 10 erfüllen Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II und entsprechender Verwendung.

§ 12
Voraussetzungen für die Beförderung

(1) Wer die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 11 erfüllt, kann befördert werden

  1. zur Oberstudienrätin, zum Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14), wenn eine mindestens zweijährige Dienstzeit abgeleistet wurde,
  2. zur Gesamtschulkonrektorin, zum Gesamtschulkonrektor, zur Gesamtschulrektorin, zum Gesamtschulrektor, zur Studiendirektorin, zum Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15), wenn eine mindestens vierjährige Dienstzeit abgeleistet wurde und
  3. zur Gesamtschulrektorin, zum Gesamtschulrektor, zur Oberstudiendirektorin, zum Oberstudiendirektor (Besoldungsgruppe A 16), wenn eine mindestens sechsjährige Dienstzeit abgeleistet wurde.

(2) In der Laufbahn der Studienrätin und des Studienrats darf das Amt der Oberstudienrätin, des Oberstudienrats nicht übersprungen werden. Bei der Beförderung zur Studiendirektorin, zum Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich Amtszulage) muss ein darunterliegendes Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 15 nicht durchlaufen werden. Bei der Beförderung zur Oberstudiendirektorin, zum Oberstudiendirektor, zur Gesamtschulrektorin, zum Gesamtschulrektor (Besoldungsgruppe A 16) müssen die Ämter der Besoldungsgruppe A 15 nicht durchlaufen werden.

Abschnitt 4
Laufbahn der Studienrätin und des Studienrats (berufliche Fächer)

§ 13
Laufbahn der Studienrätin und des Studienrats (berufliche Fächer)

Zur Laufbahn gehören als

  1. Eingangsamt das Amt der Studienrätin, des Studienrats (Besoldungsgruppe A 13) und
  2. Beförderungsämter
    1. das Amt der Oberstudienrätin, des Oberstudienrats (Besoldungsgruppe A 14),
    2. das Amt der Studiendirektorin, des Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15) und
    3. das Amt der Oberstudiendirektorin, des Oberstudiendirektors (Besoldungsgruppe A 16).

§ 14
Fachliche Voraussetzungen

Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn gemäß § 13 erfüllen Lehrkräfte mit der Befähigung für das

  1. Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer)
  2. Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II und entsprechender Verwendung.

§ 15
Voraussetzungen für die Beförderung

(1) Wer die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 14 erfüllt, kann befördert werden

  1. zur Oberstudienrätin, zum Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14), wenn eine mindestens zweijährige Dienstzeit und davon mindestens ein Jahr an einer beruflichen Schule abgeleistet wurde,
  2. zur Studiendirektorin, zum Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15), wenn eine mindestens vierjährige Dienstzeit und davon mindestens zwei Jahre an einer beruflichen Schule abgeleistet wurde und
  3. zur Oberstudiendirektorin, zum Oberstudiendirektor (Besoldungsgruppe A 16), wenn eine mindestens sechsjährige Dienstzeit und davon mindestens drei Jahre an einer beruflichen Schule abgeleistet wurde.

(2) § 12 Absatz 2 gilt entsprechend.

Abschnitt 5
Laufbahn der Förderschullehrerin und des Förderschullehrers

§ 16
Laufbahn der Förderschullehrerin und des Förderschullehrers

Zur Laufbahn gehören als

  1. Eingangsamt das Amt der Förderschullehrerin, des Förderschullehrers (Besoldungsgruppe A 13) und
  2. Beförderungsämter
    1. das Amt der Förderschulkonrektorin, des Förderschulkonrektors (Besoldungsgruppe A 14),
    2. das Amt der Förderschulrektorin, des Förderschulrektors (Besoldungsgruppe A 14) und
    3. das Amt der Förderschulrektorin, des Förderschulrektors (Besoldungsgruppe A 15).

§ 17
Fachliche Voraussetzungen

Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn gemäß § 16 erfüllen Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für Förderpädagogik.

§ 18
Voraussetzungen für die Beförderung

(1) Wer die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 17 erfüllt, kann befördert werden

  1. zur Förderschulkonrektorin, zum Förderschulkonrektor, zur Förderschulrektorin, zum Förderschulrektor (Besoldungsgruppe A 14), wenn eine mindestens zweijährige Dienstzeit abgeleistet wurde und
  2. zur Förderschulrektorin, zum Förderschulrektor (Besoldungsgruppe A 15), wenn eine mindestens vierjährige Dienstzeit abgeleistet wurde.

(2) In der Laufbahn der Förderschullehrerin und des Förderschullehrers müssen die Ämter der Besoldungsgruppe A 14 nicht durchlaufen werden.

Abschnitt 6
Laufbahnen der Bildungsamtfrau und des Bildungsamtmanns sowie der Bildungsamtsrätin
und des Bildungsamtsrats an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren

§ 18a
Laufbahn der Bildungsamtfrau und des Bildungsamtmanns an allgemeinbildenden Schulen
und an Oberstufenzentren

Zur Laufbahn gehören als

  1. Eingangsamt das Amt der Bildungsamtfrau, des Bildungsamtmanns (Besoldungsgruppe A 11) und
  2. Beförderungsamt das Amt der Bildungsamtsrätin, des Bildungsamtsrats (Besoldungsgruppe A 12).

§ 18b
Fachliche Voraussetzungen

    Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn gemäß § 18a erfüllen Lehrkräfte mit der Befähigung zum Unterrichten in einem Fach an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren gemäß § 8a Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes.

    § 18c
    Voraussetzungen für die Beförderung

    Zur Bildungsamtsrätin, zum Bildungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) kann befördert werden, wer die
    fachlichen Voraussetzungen gemäß § 18b erfüllt und zusätzlich eine zweite achtzehnmonatige Zertifikatsqualifizierung mit Studienleistungen im Umfang von 45 Leistungspunkten nach ECTS mit bestandener Prüfung nachweist.

    § 18d
    Laufbahn der Bildungsamtsrätin und des Bildungsamtsrats an allgemeinbildenden Schulen
    und an Oberstufenzentren

    Zur Laufbahn gehört als Eingangsamt das Amt der Bildungsamtsrätin, des Bildungsamtsrats (Besoldungsgruppe A 12).

    § 18e
    Fachliche Voraussetzungen

    Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn gemäß § 18d erfüllen Lehrkräfte mit einer Befähigung zum Unterrichten in zwei Fächern an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren gemäß § 8a Absatz 1 und 3 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes.

    Abschnitt 7
    Schulpsychologischer Dienst

    § 19
    Laufbahn des schulpsychologischen Dienstes

    Die fachlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Schulpsychologierätin, zum Schulpsychologierat (Besoldungsgruppe A 13) erfüllt, wer einen Masterabschluss in der Fachrichtung Psychologie, eine Diplomhauptprüfung für Psychologie an einer wissenschaftlichen Hochschule abgelegt oder eine Promotion in Psychologie erfolgreich abgeschlossen hat und eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren und sechs Monaten nachweist. Auf die hauptberufliche Tätigkeit können im Schuldienst verbrachte Zeiten bis zu zwei Jahren angerechnet werden.

    Abschnitt 8
    Schulaufsichtsdienst

    § 20
    Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes

    Zur Laufbahn gehören als

    1. Eingangsamt das Amt der Schulrätin, des Schulrats (Besoldungsgruppe A 14) und
    2. Beförderungsämter
      1. das Amt der Oberschulrätin, des Oberschulrats (Besoldungsgruppe A 15),
      2. das Amt der Oberschulrätin, des Oberschulrats (Besoldungsgruppe A 16),
      3. das Amt der Leitenden Oberschulrätin, des Leitenden Oberschulrats (Besoldungsgruppe B 2) und
      4. das Amt der Ministerialdirigentin, des Ministerialdirigenten (Besoldungsgruppe B 5).

    § 21
    Voraussetzungen für die Ernennung und Beförderung

    (1) In der Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes kann ernannt werden

    1. zur Schulrätin, zum Schulrat (Besoldungsgruppe A 14), wer die fachlichen Voraussetzungen für eine Laufbahn gemäß den Abschnitten 1 bis 5 erfüllt, eine mindestens fünfjährige Dienstzeit abgeleistet hat und davon mindestens zwei Jahre
      1. eine leitende Funktion gemäß § 69 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes innerhalb dieser Schulstufe wahrgenommen hat oder
      2. als Leiterin, Leiter oder stellenvertretende Leiterin, stellvertretender Leiter eines Studienseminars beauftragt worden ist oder
      3. mit einer über die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit hinausgehenden Wahrnehmung von Aufgaben in der Schulaufsicht gemäß § 2 Absatz 2 und an nachgeordneten Einrichtungen im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums beauftragt worden ist,
    2. zur Oberschulrätin, zum Oberschulrat (Besoldungsgruppe A 15), wer eine mindestens zweijährige Dienstzeit im Schulaufsichtsdienst abgeleistet hat,
    3. zur Oberschulrätin, zum Oberschulrat (Besoldungsgruppe A 16), wer eine mindestens einjährige Dienstzeit als Oberschulrätin, Oberschulrat (Besoldungsgruppe A 15) abgeleistet hat,
    4. zur Leitenden Oberschulrätin, zum Leitenden Oberschulrat (Besoldungsgruppe B 2), wer eine mindestens achtjährige Dienstzeit im Schul- und Schulaufsichtsdienst und davon eine mindestens einjährige Dienstzeit als Oberschulrätin, Oberschulrat (Besoldungsgruppe A 16) abgeleistet hat und
    5. zur Ministerialdirigentin, zum Ministerialdirigenten (Besoldungsgruppe B 5), wer eine mindestens fünfjährige Dienstzeit im Schulaufsichtsdienst und davon mindestens eine zweijährige Dienstzeit als Oberschulrätin, Oberschulrat (Besoldungsgruppe A 16) abgeleistet hat; das Amt der Leitenden Oberschulrätin, des Leitenden Oberschulrats (Besoldungsgruppe B 2) ist zu durchlaufen; das Amt der Ministerialdirigentin, des Ministerialdirigenten darf nur nach Maßgabe des § 120 Landesbeamtengesetz übertragen werden.

    (2) Die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 werden auch erfüllt, wenn eine für eine schulaufsichtliche Tätigkeit bei der für Schule zuständigen obersten Dienstbehörde oder einer ihr nachgeordneten Einrichtung geeignete abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung und eine mindestens fünfjährige für den Schulaufsichtsdienst geeignete Tätigkeit, davon mindestens zwei Jahre Tätigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c nachgewiesen werden.

    § 22
    Überspringen von Ämtern

    Die Ämter im Schulaufsichtsdienst der Besoldungsgruppen A 14 und A 15 müssen nicht regelmäßig durchlaufen werden, wenn

    1. ein Beförderungsamt im Schuldienst seit mindestens einem Jahr übertragen wurde und
    2. das bisherige Amt mindestens derselben Besoldungsgruppe zugeordnet ist wie das zu übertragende Amt.

    Kapitel 3
    Sonstige Verwendung

    Abschnitt 1
    Verwendung an Studienseminaren

    § 23
    Beförderungsämter

    (1) Zu den Laufbahnen der Lehrerin, des Lehrers und der Förderschullehrerin, des Förderschullehrers gehören bei einer Verwendung an Studienseminaren die Beförderungsämter

    1. der Rektorin, des Rektors (Besoldungsgruppe A 14) und
    2. der Rektorin, des Rektors (Besoldungsgruppe A 15).

    (2) Zur Laufbahn der Studienrätin, des Studienrats (allgemeinbildende und berufliche Fächer) gehören bei einer Verwendung an Studienseminaren die Beförderungsämter

    1. der Oberstudienrätin, des Oberstudienrats (Besoldungsgruppe A 14),
    2. der Studiendirektorin, des Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15) und
    3. der Oberstudiendirektorin, des Oberstudiendirektors (Besoldungsgruppe A 16).

    § 24
    Voraussetzungen für die Beförderung

    (1) Bei einer Verwendung an Studienseminaren gemäß § 23 Absatz 1 kann befördert werden

    1. zur Rektorin, zum Rektor (Besoldungsgruppe A 14), wer eine mindestens zweijährige Dienstzeit abgeleistet hat und
    2. zur Rektorin, zum Rektor (Besoldungsgruppe A 15) als Vertreterin oder Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars, wer eine mindestens vierjährige Dienstzeit abgeleistet hat.

    (2) Bei einer Verwendung an Studienseminaren gemäß § 23 Absatz 2 kann befördert werden

    1. zur Oberstudienrätin, zum Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14), wer eine mindestens zweijährige Dienstzeit abgeleistet hat,
    2. zur Studiendirektorin, zum Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15) als Vertreterin oder Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars, wer eine mindestens vierjährige Dienstzeit abgeleistet hat und
    3. zur Oberstudiendirektorin, zum Oberstudiendirektor (Besoldungsgruppe A 16) als Leiterin oder Leiter eines Studienseminars, wer eine mindestens sechsjährige Dienstzeit abgeleistet hat.

    (3) Bei der Beförderung nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 muss zuvor ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 durchlaufen worden sein. Bei der Beförderung nach Absatz 2 Nummer 3 muss zuvor ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 durchlaufen worden sein.

    Abschnitt 2
    Dienst bei der obersten Schulaufsichtsbehörde oder einer dieser nachgeordneten Einrichtung

    § 25
    Voraussetzungen und Beförderungsämter

    (1) Lehrkräften, die die fachlichen Voraussetzungen für die Ernennung in einer Laufbahn gemäß Kapitel 2 Abschnitt 1 bis 5 erfüllen, kann ein Amt nach den Absätzen 2 und 3 im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums übertragen werden. Für die Verwendung an Studienseminaren gelten die §§ 23 und 24. Die für Schule zuständige oberste Dienstbehörde ist berechtigt, diesen Lehrkräften jederzeit wieder ein ihrer Laufbahnbefähigung entsprechendes Amt zu übertragen.

    (2) Zu den Laufbahnen der Lehrerin, des Lehrers und der Förderschullehrerin, des Förderschullehrers gehören bei einer Verwendung gemäß Absatz 1 Satz 1 die Beförderungsämter

    1. der Rektorin, des Rektors (Besoldungsgruppe A 14) und
    2. der Rektorin, des Rektors (Besoldungsgruppe A 15).

    (3) Zur Laufbahn der Studienrätin, des Studienrats gehören bei einer Verwendung gemäß Absatz 1 Satz 1 die Beförderungsämter

    1. der Oberstudienrätin, des Oberstudienrats (Besoldungsgruppe A 14),
    2. der Studiendirektorin, des Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15) und
    3. der Oberstudiendirektorin, des Oberstudiendirektors (Besoldungsgruppe A 16).

    Kapitel 4
    Gemeinsame laufbahnrechtliche Regelungen

    Abschnitt 1
    Allgemeines

    § 26
    Leistungsprinzip

    (1) Einstellung, Übertragung von Dienstposten und Beförderung der Beamtinnen und Beamten sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen.

    (2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung.

    (3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften der Beamtinnen und Beamten.

    (4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen.

    § 27
    Stellenausschreibungen

    (1) Für Einstellungen mit Ausnahme der Eingangsämter in den Laufbahnen des Schuldienstes sind die Bewerberinnen und Bewerber durch öffentliche Stellenausschreibungen zu ermitteln. Die Bewerbung für eine Einstellung in den Eingangsämtern der Laufbahnen des Schuldienstes erfolgt über ein Online-Portal. Das Nähere über die Einstellungen im Eingangsamt des Schuldienstes wird durch die für Schule zuständige oberste Dienstbehörde geregelt.

    (2) Freie Beförderungsdienstposten sind mindestens innerhalb der Behörde auszuschreiben. Ein Beförderungsdienstposten gilt dann nicht als frei, wenn das Amt, das der Beamtin oder dem Beamten verliehen ist, der Wertigkeit des Beförderungsdienstpostens, der ihr oder ihm übertragen ist, noch nicht entspricht. Ein Beförderungsdienstposten gilt auch dann nicht als frei, wenn dieser mit Tarifbeschäftigten besetzt ist.

    (3) Die für Schule zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle regelt im Übrigen Art und Umfang der Ausschreibungen und ihrer Bekanntmachung unter Berücksichtigung des Landesgleichstellungsgesetzes.

    (4) Stellenausschreibungen sind grundsätzlich nicht erforderlich bei Stellen, die durch eine Versetzung oder Umsetzung innerhalb des Geschäftsbereiches, ohne dass damit eine Beförderung vorbereitet werden soll, besetzt werden. Das gilt auch bei Stellen, die mit Personen besetzt werden, die durch eine gerichtliche Entscheidung oder auf Grund von Rechtsvorschriften einen vorrangigen Besetzungsanspruch haben.

    § 28
    Probezeit

    (1) Die laufbahnrechtliche Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die Probezeit soll insbesondere zeigen, ob die Beamtinnen und Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage sind, die Aufgaben der Laufbahn zu erfüllen.

    (2) Die Probezeit dauert drei Jahre.

    (3) Mit der schriftlichen Festsetzung der Probezeit sollen Zeiten in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen, die nach dem Bestehen der Staatsprüfung zurückgelegt worden sind, angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der jeweiligen Laufbahn entsprochen hat.

    (4) Die nach Absatz 3 festgesetzte Probezeit kann für Beamtinnen und Beamte, welche die Staatsprüfung oder die Qualifizierung nach den §§ 18b oder 18e mit mindestens der Note „gut“ bestanden haben und deren praktische Bewährung mindestens der Note „gut“ entspricht, um ein Drittel gekürzt werden.

    (5) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind während der Probezeit zu bewerten. Bei Ablauf der Probezeit wird abschließend festgestellt, ob sich die Beamtin oder der Beamte bewährt hat. Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit schriftlich um höchstens zwei Jahre verlängert werden; sie darf jedoch insgesamt die Höchstfrist nach dem Landesbeamtengesetz nicht überschreiten.

    (6) Als Probezeit gilt die Zeit eines Urlaubs

    1. für eine hauptberufliche Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen einschließlich eines Auslandsschuldienstes, bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages sowie bei kommunalen Spitzenverbänden oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe,
    2. ohne Dienstbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient oder
    3. unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Besoldung,

    wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist bei Gewährung des Urlaubs von der für Schule zuständigen obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle schriftlich festzustellen. Der Zeit eines Urlaubs nach Satz 1 Nummer 1 steht die Zeit einer von der für Schule zuständigen obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle angeordneten Tätigkeit bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich.

    (7) Der Zeitraum einer Abwesenheit mit Ausnahme der Abwesenheitszeiten gemäß Absatz 6, der ein Viertel der geforderten Probezeit überschreitet, wird nicht auf die Probezeit angerechnet. Bei unterrichtlicher Tätigkeit bleiben bei der Berechnung der Abwesenheitszeiten die Schulferien außer Betracht.

    (8) Auf die Probezeit können Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit bis zur Dauer einer Mindestprobezeit von einem Jahr angerechnet werden.

    (9) Auf die Probezeit anrechenbare Zeiten setzen eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit voraus.

    (10) Es ist mindestens ein Jahr Probezeit abzuleisten.

    (11) Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden entlassen. Wird während der Probezeit auf Grund der erbrachten Leistungen festgestellt, dass ein erfolgreicher Abschluss der Probezeit gefährdet ist, ist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gefährdung erstmals erkennbar ist, dies zu dokumentieren und der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen. Wird eine mangelnde Bewährung festgestellt, kann die Entlassung vorzeitig vorgenommen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit festgestellt werden kann und Gelegenheit zur Verbesserung gegeben worden ist.

    (12) Die Probezeit gemäß § 120 des Landesbeamtengesetzes bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

    § 29
    Ausnahmen für die Dauer der Probezeit für bereits ernannte Beamtinnen und Beamte

    Beamtinnen und Beamte, die in einer der in Kapitel 2 Abschnitt 1 bis 6 genannten Laufbahnen bereits Teile der Probezeit abgeleistet haben und in eine andere Laufbahn gemäß Kapitel 2 Abschnitt 1 bis 6 wechseln, haben in der neuen Laufbahn nur noch den verbleibenden Teil der Probezeit abzuleisten. Es sind jedoch mindestens sechs Monate Probezeit in der neuen Laufbahn abzuleisten.

    § 30
    Ermittlung und Berücksichtigung von Dienstzeiten

    (1) Nach Ablauf der in dieser Verordnung genannten Dienstzeiten, deren Ableistung Voraussetzung für die Beförderung ist, wird die praktische Bewährung im bisherigen Statusamt als weitere Voraussetzung für die Beförderung festgestellt. Die Dienstzeiten rechnen ab der erfolgreich abgeleisteten Probezeit.

    (2) Zeiten, die nach Bestehen einer Laufbahnprüfung in einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst oder an einer Ersatzschule zurückgelegt worden sind, sollen auf die Dienstzeit angerechnet werden, wenn

    1. die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der entsprechenden Laufbahn entsprochen hat und
    2. sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet worden sind.

    (3) Die in dieser Verordnung genannten und erbrachten Dienstzeiten, deren Ableistung Voraussetzung für eine Beförderung ist, müssen mindestens zur Hälfte in der Schulstufe, in der das Beförderungsamt wahrgenommen werden soll, abgeleistet worden sein.

    (4) Für Beamtinnen und Beamte, welche die Staatsprüfung mit mindestens der Note „gut“ bestanden haben und deren praktische Bewährung mindestens der Note „gut“ entspricht, kann bei der Berechnung der Dienstzeit ein Jahr angerechnet werden, soweit eine Anrechnung nicht schon auf die Probezeit erfolgt ist.

    (5) Bei der Berechnung von Dienstzeiten ist eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit wird die Teilzeit entsprechend ihrem Verhältnis zu einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 vom Hundert berücksichtigt.

    (6) Als Dienstzeit gilt auch

    1. bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren die Zeit
      1. eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe oder
      2. eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
      wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs von der für Schule zuständigen obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist,
    2. bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren die Zeit
      1. eines Urlaubs für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin, wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages sowie bei kommunalen Spitzenverbänden oder
      2. der Wahrnehmung von Tätigkeiten auf einem Dienstposten in einer obersten Dienstbehörde des Landes Brandenburg,
    3. ohne zeitliche Begrenzung die Zeit der Wahrnehmung von Tätigkeiten im Auslandsschuldienst und
    4. im Übrigen die Zeit eines Urlaubs nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder einer Beurlaubung gemäß § 80 des Landesbeamtengesetzes, wenn die Beamtin oder der Beamte
      1. ein Kind, für das ihr oder ihm die Personensorge zusteht und das in ihrem oder seinem Haushalt lebt oder
      2. ein Kind im Sinne des § 1 Absatz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder
      3. nach ärztlicher Bescheinigung einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
      überwiegend betreut oder erzieht.

    (7) Für die Zeit einer Beurlaubung nach Absatz 6 Nummer 4 wird jeweils der Zeitraum der Verzögerung bis zu 12 Monaten zugrunde gelegt. Insgesamt können höchstens drei Jahre berücksichtigt werden.

    (8) Im Falle der Berücksichtigung von Dienstzeiten nach den Absätzen 2 bis 7 ist jedoch in jedem Fall mindestens ein Jahr Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 im öffentlichen Schuldienst abzuleisten.

    § 31
    Übertragung von höherbewerteten Dienstposten

    (1) Vor einer Beförderung haben die Beamtinnen und Beamten die Eignung für den höherbewerteten Dienstposten nachzuweisen. Die Erprobungszeit beträgt

    1. für die Wahrnehmung einer Funktion im Schulaufsichtsdienst, als stellvertretende Schulleiterin, stellvertretender Schulleiter, Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter an einem Oberstufenzentrum, Studiendirektorin, Studiendirektor zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben und als Leiterin, Leiter eines Studienseminars ein Jahr und
    2. für alle übrigen Beförderungsämter neun Monate.

    (2) Auf die Erprobungszeit werden Zeiten angerechnet, in denen die Beamtin oder der Beamte bereits vor der Übertragung der Funktion mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Dienstpostens oder eines entsprechenden Dienstpostens gleicher Bewertung und Tätigkeit schriftlich beauftragt worden ist und sich dabei bewährt hat.

    (3) Die Erprobung kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind, auch im Rahmen der Probezeit nach § 28 stattfinden.

    (4) Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist von der Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.

    (5) Bei der Wahrnehmung einer leitenden Funktion gemäß § 120 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes entfällt die Erprobungszeit nach Absatz 1 Satz 2.

    § 32
    Schwerbehinderte

    (1) Von Schwerbehinderten darf bei der Einstellung, Übertragung höherbewerteter Dienstposten und Beförderung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.

    (2) Im Prüfungsverfahren und bei der Erstellung von Leistungsnachweisen sind für Schwerbehinderte die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.

    (3) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter sind Minderungen der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

    § 33
    Laufbahnwechsel

    (1) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt oder die in dieser Verordnung beschriebenen fachlichen Voraussetzungen erfüllt und eine sechsmonatige Einführungszeit ableistet.

    (2) Eine im Land Brandenburg erworbene Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden. Laufbahnen sind gleichwertig, wenn

    1. sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und
    2. die Befähigung für die neue Laufbahn
      1. eine im Wesentlichen gleiche Vor- und Ausbildung voraussetzt oder
      2. auf Grund der Vor- und Ausbildung sowie Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn durch Ergänzungsausbildung erworben werden kann.

    (3) Die für Schule zuständige oberste Dienstbehörde trifft die Entscheidung für die Feststellung der Befähigung über eine gleichwertige Laufbahn gemäß Absatz 2.

    (4) Beamtinnen und Beamten im schulpsychologischen Dienst kann ein ihrer Lehrbefähigung gemäß Kapitel 2 Abschnitt 1 bis 5 entsprechendes Amt übertragen werden. § 30 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Bei einer Beförderung in ein Amt im Schul- oder Schulaufsichtsdienst werden die im schulpsychologischen Dienst verbrachten Dienstzeiten angerechnet.

    Abschnitt 2
    Fortbildungsmaßnahmen

    § 34
    Dienstliche und eigene Fortbildung

    (1) Die Entwicklung neuer Arbeitsmethoden, der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung sowie der Wandel und die notwendige vorausschauende Anpassung der Aufgaben und der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes an sich verändernde gesellschaftliche, technologische und wirtschaftliche Bedingungen erfordern eine ständige Fortbildung der Beamtinnen und Beamten. Die dienstliche Fortbildung ist deshalb besonders zu fördern.

    (2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die

    1. der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ihren Dienstposten oder für gleich bewertete Dienstposten dienen oder
    2. bei Änderung der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben.

    (3) Die Beamtinnen und Beamten sind außerdem verpflichtet, sich selbst fortzubilden, damit sie über die Änderungen der Aufgaben und der Anforderungen in der Laufbahn unterrichtet und steigenden Anforderungen gewachsen sind.

    (4) Nach den Erfordernissen der Personalplanung und des Personaleinsatzes sind Fortbildungsangebote vorzusehen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höherbewertete Tätigkeiten zu vermitteln.

    (5) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. Vor allem soll ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse in höherbewerteten Dienstposten anzuwenden und hierbei ihre besondere Eignung nachzuweisen.

    Kapitel 5
    Anerkennungs- und Übernahmevorschriften

    § 35
    Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren

    (1) Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden. Dabei gelten die vorgeschriebene Probezeit und sonstige für die Verleihung eines Amtes vorgesehenen Dienstzeiten als abgeleistet, sofern bei einem anderen Dienstherrn bereits entsprechende Dienstzeiten zurückgelegt wurden. Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren, die ihre vorgeschriebene Probezeit oder sonstige für die Verleihung eines Amtes vorgesehenen Dienstzeiten noch nicht abgeleistet haben, werden die beim bisherigen Dienstherrn abgeleisteten entsprechenden Zeiten angerechnet. Die Entscheidung trifft die für Schule zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr dazu bestimmte Stelle. Die lehrerbildungsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

    (2) Wird der Beamtin oder dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.

    § 36
    Anerkennung von Laufbahnbefähigungen anderer Dienstherren

    Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren, deren Laufbahn in dieser Verordnung nicht geregelt ist, erfolgt die Anerkennung und Zuordnung nach Maßgabe der lehrerbildungsrechtlichen Vorschriften. Die Zuordnung zu einer Laufbahn erfolgt durch die für Schule zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr dazu bestimmte Stelle.

    Kapitel 6
    Landespersonalausschuss

    § 37
    Ausnahmeregelungen des Landespersonalausschusses

    Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der für Schule zuständigen obersten Dienstbehörde für den Bereich des Schulaufsichtsdienstes oder auf Antrag der jeweils zuständigen nachgeordneten Behörde mit Zustimmung der für Schule zuständigen obersten Dienstbehörde im Rahmen von Grundsatzbeschlüssen für alle Laufbahnen dieser Verordnung Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zum Überspringen von Ämtern bei einer Beförderung zulassen.

    Kapitel 7
    Übergangs- und Schlussvorschriften

    § 38
    Übergangsregelungen

    Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Laufbahnen befinden, die in § 3 nicht genannt sind (geschlossene Laufbahnen) oder deren Befähigung keiner dieser Laufbahnen zugeordnet ist, verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Auf sie sind die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. Den in Satz 1 genannten geschlossenen Laufbahnen und Befähigungen sind die Ämter gemäß § 68 Satz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (künftig wegfallende Ämter) zugeordnet.

    § 39
    Laufende Auswahlverfahren

    Soweit in laufenden Auswahlverfahren für eine Funktionsstelle gemäß § 69 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes noch keine Auswahlentscheidung getroffen worden ist, können Bewerberinnen und Bewerber, welche die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nunmehr aufgrund dieser Verordnung erfüllen, einbezogen werden.

    § 40
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schullaufbahnverordnung vom 24. Juni 1999 (GVBl. II S. 378) außer Kraft.

    Potsdam, den 16. August 2022

    Die Landesregierung
    des Landes Brandenburg

    Der Ministerpräsident

    Dr. Dietmar Woidke

    Die Ministerin für Bildung,
    Jugend und Sport

    Britta Ernst