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Verordnung über die Errichtung der rechtsfähigen Stiftung öffentlichen Rechts „Brandenburgische Gedenkstätten“ (SBG-Errichtungsverordnung - SBGV)

Verordnung über die Errichtung der rechtsfähigen Stiftung öffentlichen Rechts „Brandenburgische Gedenkstätten“ (SBG-Errichtungsverordnung - SBGV)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 18], S.470)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2023
(GVBl.II/19, [Nr. 28])

Auf Grund des § 24 Abs. 2 Satz 1 des Stiftungsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61, S. 1483) in Verbindung mit § 16 und § 19 des Landesorganisationsgesetzes vom 25. April 1991 (GVBl. S. 148) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Errichtung der Stiftung

(1) Unter dem Namen "Brandenburgische Gedenkstätten" errichtet das Land Brandenburg mit Wirkung vom 1.1.1993 eine gemeinnützige und rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Oranienburg-Sachsenhausen.

(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Land Brandenburg zu. Dieses ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung und, im Benehmen mit der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde, in einer dem Stiftungszweck möglichst nahekommenden Weise für die Erhaltung der vom Stiftungszweck umfassten Gedenkstätten zu verwenden.

§ 2
Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung hat den Zweck, an Terror, Krieg und Gewaltherrschaft zu erinnern, die Auseinandersetzung der Öffentlichkeit mit diesem Thema zu fördern und ein würdiges Gedenken an die Opfer der Verbrechen der Gewaltherrschaft des NS-Regimes, der sowjetischen Besatzungsmacht und der DDR zu ermöglichen. Sie unterhält an den historischen Orten:

  1. die Gedenkstätte und Museum Sachsenhausen mit den Gedenkorten im Belower Wald und in Jamlitz,
  2. die Mahn- und Gedenkstätte Ravensbrück,
  3. die Gedenkstätte Zuchthaus Brandenburg-Görden und die Gedenkstätte für die Opfer der Euthanasiemorde Brandenburg an der Havel,
  4. die Gedenk- und Begegnungsstätte Leistikowstraße Potsdam.

(2) Die Stiftung wird insbesondere

  1. die Gedenkstätten einschließlich ihrer Museen, Sammlungen und Archive bewahren und ergänzen und in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich machen,
  2. die mit den Gedenkstätten verbundene Geschichte erforschen und der Öffentlichkeit zugänglich machen,
  3. Dauer-, Wechsel- und Sonderausstellungen durchführen,
  4. Besucherinnen und Besucher sowie Benutzerinnen und Benutzer der Gedenkstätten führen und betreuen,
  5. Forschungen zu den Themengebieten nach Absatz 3 anregen, vergeben oder selbst durchführen,
  6. Zeugnisse zur Geschichte der Gedenkstätten sammeln und dokumentieren,
  7. an das historische Geschehen an den authentischen Orten in geeigneter Weise erinnern und die Erinnerung ermöglichen,
  8. mit nationalen und internationalen Initiativen, Gedenkstätten, Museen und Trägern der Erinnerungskultur sowie wissenschaftlichen Einrichtungen außerhalb des Landes Brandenburg, insbesondere im Land Berlin, zusammenarbeiten,
  9. mit lokalen Initiativen, Gedenkstätten und Museen sowie den berührten Institutionen, Trägern der Erinnerungskultur und der politischen Bildung im Land Brandenburg zusammenarbeiten, die Erinnerungskultur weiterentwickeln und die historisch-politische Bildungsarbeit fördern.

Die Stiftung berücksichtigt bei ihrer Arbeit auch die Geschichte des Evangelisch-Kirchlichen Hilfsvereins Potsdam und seiner Frauenhilfe in der Leistikowstraße 1 in Potsdam.

(3) Die Stiftung widmet sich insbesondere folgenden Themen:

  1. Struktur und Entwicklung der Konzentrationslager und ihrer Außenlager sowie weiterer Einrichtungen des NS-Regimes im Gebiet des Landes Brandenburg,
  2. Geschichte der NKWD-Lager sowie des politischen Strafsystems der sowjetischen Besatzungsmacht und der DDR im Gebiet des Landes Brandenburg.

(4) Die Stiftung kann die treuhänderische Verwaltung rechtlich unselbständiger Stiftungen, deren Zwecke denen der Stiftung entsprechen, übernehmen.

§ 3
Stiftungsvermögen und Stiftungshaushalt

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus Vermögensgegenständen und Mitteln, die das Land Brandenburg, der Bund und Dritte zur Verfügung stellen. Erträge aus den Vermögensgegenständen werden für die Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand und Wert zu erhalten.

(2) Die Stiftung erhält zur Erfüllung des Stiftungszweckes einen jährlichen Zuschuss, der nach Maßgabe der Haushaltspläne je zur Hälfte vom Land Brandenburg und vom Bund getragen wird.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.

§ 4
Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:

  1. der Stiftungsrat,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat,
  4. die Fachkommission.

§ 5
Der Stiftungsrat

    (1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben stimmberechtigten natürlichen Personen:

    1. dem für Kultur zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg,
    2. einem weiteren von der Landesregierung Brandenburg benannten Mitglied,
    3. einem von der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde benannten Mitglied,
    4. einem von der für Auswärtiges zuständigen obersten Bundesbehörde benannten Mitglied,
    5. der oder dem Vorsitzenden des Beirates,
    6. der oder dem Vorsitzenden der Fachkommission,
    7. einem von dem Zentralrat der Juden in Deutschland benannten Mitglied.

    Im Verhinderungsfall wird das für Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung Brandenburg durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär vertreten. Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 5 und 6 werden durch ihre jeweilige Stellvertretung vertreten. Für die übrigen Mitglieder ist von der benennenden Stelle ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen. Jede benennende Stelle hat das Recht zur Abberufung ihrer benannten Mitglieder aus wichtigem Grund.

    (2) An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen mit beratender Stimme der Vorstand, die Leitungspersonen der in § 2 Absatz 1 Satz 2 genannten Gedenkstätten, die Verwaltungsleitung sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende des Beirates, eine den Zentralrat Deutscher Sinti und Roma und eine das Land Berlin vertretende Person teil. Der Stiftungsrat kann durch Beschluss zu einzelnen Tagesordnungspunkten die in Satz 1 genannten Personen ausschließen. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 oder ihre Stellvertretungen können im Benehmen mit der oder dem Stiftungsratsvorsitzenden festlegen, welche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter aus ihren Geschäftsbereichen beratend an den Sitzungen teilnehmen. Der Stiftungsrat kann durch Beschluss zu
    einzelnen Tagesordnungspunkten die Teilnahme weiterer Personen zulassen.

    § 6
    Aufgaben des Stiftungsrates

    (1) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung.

    (2) Er beschließt insbesondere über:

    1. die Feststellung des Haushaltsplanes einschließlich Stellenplan,
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. grundlegende strukturelle Festlegungen im Geschäftsverteilungsplan,
    4. die Einstellung, Einstufung und Entlassung der Leitungspersonen der in § 2 Absatz 1 Satz 2 genannten Gedenkstätten sowie der Verwaltungsleitung,
    5. den Erwerb und die Veräußerung von Vermögen ab einem Wert von 50 000 Euro,
    6. eine Entgeltordnung,
    7. Besuchsordnungen,
    8. die Übernahme der Treuhänderschaft rechtlich unselbständiger Stiftungen.

    Der Stiftungsrat kann weitere Rechtsgeschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen.

    (3) Der Stiftungsrat erlässt und ändert die für die Tätigkeit der Stiftung erforderlichen Satzungen. Hierfür ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich. Die Beschlüsse können nicht gegen die Stimmen der in § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten anwesenden Mitglieder gefasst werden. Satzungen sowie Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 15.

    § 7
    Verfahren im Stiftungsrat

    (1) Den Vorsitz im Stiftungsrat führt das für Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung Brandenburg. Den stellvertretenden Vorsitz führt das von der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde benannte Mitglied. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (2) Der Stiftungsrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung
    zusammen. Abweichend von einer Präsenzsitzung können Sitzungen auch unter Zuschaltung aller oder einzelner Mitglieder oder Teilnehmender im Wege der elektronischen Kommunikation, insbesondere Videokonferenztechnik, durchgeführt werden. Die identifizierbar Zugeschalteten gelten als anwesend. Die Zugeschalteten haben sicherzustellen, dass keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können. Zugeschaltete Personen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 4 sind entsprechend zu belehren. Die oder der Stiftungsratsvorsitzende lädt zu den Sitzungen mit einer Frist von drei Wochen schriftlich oder elektronisch ein. Die Tagesordnung ist der Ladung beizufügen. Die oder der Stiftungsratsvorsitzende kann den Vorstand beauftragen, die Ladung zu übermitteln. Ladungsfehler sind unbeachtlich, wenn kein Mitglied widerspricht.

    (3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens je ein Mitglied nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 und nach Nummer 3 oder 4, anwesend ist. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

    (4) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der protokollführenden und von der sitzungsleitenden Person zu unterzeichnen ist.

    (5) Beschlüsse in Haushalts- und Stellenangelegenheiten dürfen nicht gegen die Stimmen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten anwesenden Mitglieder gefasst werden.

    (6) In besonderen Fällen können auf Vorschlag der oder des Stiftungsratsvorsitzenden Beschlüsse auch ohne Einberufung einer Sitzung mittels schriftlichen oder elektronischen Verfahren (Umlaufverfahren) gefasst werden, wenn kein Stiftungsratsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Beschlüsse, die im Umlaufverfahren gefasst wurden, sind mit Wortlaut und Abstimmungsverhalten unverzüglich zu protokollieren und den Mitgliedern des Stiftungsrates zu übermitteln.

    § 8
    Der Vorstand und die Gedenkstättenleitungen

    (1) Der Vorstand ist die die Gedenkstätte und Museum Sachsenhausen leitende Person (Stiftungsdirektorin oder Stiftungsdirektor), die durch die die Mahn- und Gedenkstätte Ravensbrück leitende Person vertreten wird.

    (2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
    Gegenüber dem Vorstand wird die Stiftung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Stiftungsrates vertreten. Der Vorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und bereitet dessen Sitzungen vor. Er bereitet die Sitzungen des Beirates, der Fachkommission und der Arbeitsgruppen vor.

    (3) Der Vorstand koordiniert die Arbeit der in § 2 Absatz 1 Satz 2 genannten Gedenkstätten und ist für alle übergreifenden Belange verantwortlich. Er hat rechtzeitig vor Beginn eines Jahres einen Haushalts- und Stellenplan aufzustellen, der die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben bildet.

    (4) Der Vorstand legt dem Stiftungsrat jährlich einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes für das Geschäftsjahr vor.

    (5) Der Vorstand hat am Sitz der Stiftung eine Geschäftsstelle, die unter der Leitung einer Verwaltungsleiterin oder eines Verwaltungsleiters (Verwaltungsleitung) zentrale Dienstleistungen für die Gedenkstätten und die Stiftung anbietet, koordiniert und ausführt.

    (6) Der Vorstand berät sich regelmäßig mit der Verwaltungsleitung sowie den anderen Leitungspersonen der in § 2 Absatz 1 Satz 2 genannten Gedenkstätten.

    (7) Die in § 2 Absatz 1 Satz 2 genannten Gedenkstätten werden im Rahmen ihrer Aufgaben von der leitenden Person selbständig geleitet. Zu den Aufgaben der Gedenkstätten gehören insbesondere die sie betreffenden Arbeiten der Forschung, Publikation, Sammlung, Dokumentation sowie die Gestaltung von Ausstellungen, die gedenkstättenpädagogische Bildungsarbeit, die technischen Dienste und der Einsatz der Beschäftigten.

    § 9
    Der Beirat

    (1) Der Beirat berät die Stiftung. Er kann dem Stiftungsrat und dem Vorstand Vorschläge für deren Tätigkeit unterbreiten.

    (2) Der Beirat besteht aus bis zu 25 Personen der vom Zweck der Stiftung berührten Gruppen, Verbände, Institutionen und Vereine der Zivilgesellschaft, insbesondere des Zentralrates der Juden in Deutschland, des Zentralrates Deutscher Sinti und Roma sowie der Häftlingskomitees und Opferverbände der Gedenkstätten. Sie werden von dem für Kultur zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag des Stiftungsrates berufen. Wiederberufungen sind möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Mitglied berufen. Auf eine  geschlechterparitätische Besetzung des Beirates wird hingewirkt.

    § 10
    Die Fachkommission

    (1) Die Fachkommission berät die Stiftung mit wissenschaftlicher Expertise.

    (2) Die Fachkommission setzt sich aus bis zu zwölf Sachverständigen zusammen, die von dem für Kultur zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg im Einvernehmen mit der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag des Stiftungsrates berufen werden. Wiederberufungen sind möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Mitglied berufen. Auf eine geschlechterparitätische Besetzung der Fachkommission wird hingewirkt.

    § 11
    Verfahren in Beirat und Fachkommission

    (1) Der Beirat und die Fachkommission wählen jeweils aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren Stellvertretung. Der Beirat und die Fachkommission geben sich eine Geschäftsordnung.

    (2) Der Beirat und die Fachkommission treten jeweils nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Abweichend von einer Präsenzsitzung können Sitzungen auch unter Zuschaltung aller oder einzelner Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation, insbesondere Videokonferenztechnik, durchgeführt werden. Identifizierbar zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend. Der Vorstand lädt im Auftrag der oder des jeweiligen Vorsitzenden zu den Sitzungen mit einer Frist von drei Wochen schriftlich oder elektronisch ein. Die Tagesordnung ist der Ladung beizufügen. Ladungsfehler sind unbeachtlich, wenn kein Mitglied widerspricht.

    (3) Der Beirat und die Fachkommission sind beschlussfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

    (4) In besonderen Fällen können auf Vorschlag der oder des jeweiligen Vorsitzenden Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des jeweiligen Organs diesem Verfahren widerspricht. Umlaufbeschlüsse sind mit Wortlaut und Abstimmungsverhalten unverzüglich zu protokollieren und den Mitgliedern des jeweiligen Organs zu übermitteln.

    (5) Über die Sitzung des Beirates und die der Fachkommission ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die von der protokollführenden und von der sitzungsleitenden Person zu unterzeichnen ist.

    § 12
    Arbeitsgruppen

    Zur Unterstützung der Leitungen der unter § 2 Absatz 1 Satz 2 genannten Gedenkstätten kann der Vorstand  im Benehmen mit den Leitungen Arbeitsgruppen bilden. Der Vorstand kann den Arbeitsgruppen Geschäftsordnungen vorgeben.

    § 13
    Aufwandsentschädigungen

    Die Mitglieder des Beirates, der Fachkommission und der Arbeitsgruppen sind ehrenamtlich tätig. Die Stiftung erstattet ihnen die notwendigen nachgewiesenen Auslagen und zahlt ihnen eine Reisekostenvergütung entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften.

    § 14
    Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

    Über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung ist jährlich durch den Vorstand Rechnung zu legen. Unbeschadet des gesetzlichen Prüfungsrechts des Bundesrechnungshofes und des Landesrechnungshofes ist die Jahresrechnung von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer oder einer Prüfungseinrichtung zu prüfen. Der Stiftungsrat bestimmt, wem der Prüfauftrag erteilt wird.

    § 15
    Rechtsaufsicht

    Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Brandenburg.

    § 16
    Beschäftigte

    Die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Stiftung werden durch privatrechtliche Arbeitsverträge geregelt. Hinsichtlich der Vertragsinhalte finden die für Tarifbeschäftigte des Landes Brandenburg geltenden tarifrechtlichen Regelungen entsprechend Anwendung.

    § 17
    Übergangsvorschrift für Beirats- und Fachkommissionsmitglieder

    Berufungen, die nach § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 2 der Verordnung über die Errichtung der rechtsfähigen Stiftung öffentlichen Rechts „Brandenburgische Gedenkstätten“ in der bis zum 29. Juni 2023 geltenden Fassung, erfolgt sind, sind unwirksam. Die Mitglieder des Beirates und der Fachkommission sind unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu zu berufen.