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Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Umgangsverordnung - SARS-CoV-2-UmgV)

Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Umgangsverordnung - SARS-CoV-2-UmgV)
vom 12. Juni 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 49])

zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 99])

Am 2. November 2020 außer Kraft getreten durch § 25 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 103], S.11)

Auf Grund des § 32 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in Verbindung mit § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:

§ 1
Allgemeine Hygiene- und Abstandsregeln

(1) Jede Person ist aufgefordert, die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten.

(2) Zwischen Personen ist im öffentlichen und privaten Bereich grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht

  1. für Ehe- oder Lebenspartner, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht,
  2. im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes sowie zwischen Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, soweit sie an sich gerichtete Angebote nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Einrichtungen des Netzwerkes Gesunde Kinder, in Familienzentren, in Mehrgenerationenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen wahrnehmen,
  3. in den Bereichen der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und der Hilfen zur Erziehung im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
  4. zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen Schülerinnen und Schülern und den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal in den Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft sowie bei der
    Wahrnehmung von außerschulischen Veranstaltungen, sofern die Angebote in festen Gruppen wahrgenommen werden; die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal bleibt davon unberührt,
  5. bei der Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten zu beruflichen Zwecken, sofern die Angebote in festen Gruppen wahrgenommen werden; Nummer 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend,
  6. in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen von Verkehrsflughäfen, sofern die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs anderweitig nicht gewährleistet werden kann.

In Kinos, Theatern, Opern, Konzerthäusern und vergleichbaren Kultureinrichtungen kann der Mindestabstand zwischen den Sitzplätzen von 1,5 Metern auf bis zu 1,0 Meter reduziert werden, soweit dies in dem Hygienerahmenkonzept nach § 8 Absatz 2 Satz 2 ausnahmsweise zugelassen ist und die darin bestimmten bereichsspezifischen Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden.

§ 1a
Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum

(1) Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage vorliegen und die zuständige Behörde die Überschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben hat, ist ab dem Tag der Bekanntgabe für die Dauer von mindestens zehn Tagen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nur mit bis zu zehn Personen oder den Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. für die Wahrnehmung von begleiteten Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, insbesondere von Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,
  2. für die Wahrnehmung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, bei denen eine Zusammenkunft oder ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.

(3) Sofern das Infektionsgeschehen in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt lokal begrenzt ist und dies durch die zuständige Behörde öffentlich bekanntgegeben wurde, beschränken sich die Kontaktbeschränkungen nach Absatz 1 auf die bekanntgegebenen Gebiete.

§ 2
Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr haben

  1. in Verkaufsstellen im Sinne des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes,
  2. in Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen, bei denen ein physischer Kundenkontakt stattfindet,
  3. als Besucherin oder Besucher in Krankenhäusern und Einrichtungen nach § 10,
  4. bei der Nutzung des Schienenpersonenfernverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich des Verkehrs mit Taxen und vergleichbaren Angeboten, der Schülerbeförderung sowie sonstiger Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs,
  5. bei Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten im geschlossenen Innenbereich des Fahrzeugs,
  6. in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Verkehrsflughäfen,
  7. in den Innenbereichen von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen bei
    der Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten zu beruflichen Zwecken, die in festen Gruppen stattfinden, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann,
  8. in den Innenbereichen von Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in
    freier Trägerschaft außerhalb des Unterrichts, der Ganztagsangebote sowie der sonstigen
    pädagogischen Angebote,
  9. in den Innenbereichen von Horteinrichtungen außerhalb der Betreuungs- und Bildungs- angebote, die in Gruppen-, Bewegungs- und sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden,
  10. als Besucherin oder Besucher in Kinos, Theatern, Opern, Konzerthäusern und vergleichbaren Kultureinrichtungen in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 3

eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Verpflichtungen nach Satz 1 Nummern 8 und 9 gelten für alle Personen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr entsprechend.

(1a) Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 35 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen und die zuständige Behörde die Überschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben hat, haben in dem betreffenden Landkreis oder in der betreffenden kreisfreien Stadt ab dem Tag der Bekanntgabe für die Dauer von mindestens zehn Tagen folgende Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen:

  1. In Gaststätten die Beschäftigten mit Gästekontakt sowie Gäste, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten,
  2. in Büro- und Verwaltungsgebäuden die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher, sofern sie sich nicht auf einem festen Platz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann,
  3. Nutzerinnen und Nutzer von Personenaufzügen.

Sofern das Infektionsgeschehen in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt lokal begrenzt ist und dies durch die zuständige Behörde öffentlich bekanntgegeben wurde, beschränkt sich die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 auf die bekanntgegebenen Gebiete.

(2) Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.

(3) Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind

  1. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
  2. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen,
  3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 6 das Personal der Verkaufsstellen und Einrichtungen, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder wenn dort die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsgleich verringert wird,
  4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Besucherinnen und Besucher, wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel während des Besuchs durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsgleich verringert wird,
  5. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 das Fahrpersonal während der Fahrt sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Personen beim Verzehr von Speisen oder Getränken unmittelbar an ihren Plätzen in gastronomischen Bereichen der Fahrgastschifffahrt,
  6. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 Lehr- und Ausbildungskräfte sowie sonstiges Personal der Bildungs- oder Aus-, Fort- oder Weiterbildungsstätte während des Unterrichts und in Räumen, Büros und sonstigen Bereichen, in denen sich in der Regel nur Personalangehörige aufhalten,
  7. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 pädagogisches und sonstiges Personal einschließlich der Schulleitung in den Lehrerzimmern, Vorbereitungsräumen und Büros,
  8. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 das Personal einschließlich der Leitung in den Personalaufenthaltsräumen und Büros,
  9. in den Fällen des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 1 und 2 das Personal, Gäste, Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher, wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsgleich verringert wird.

§ 3
Besondere Abstands- und Hygieneregeln, Arbeitsschutz

(1) Die gemäß den §§ 4 bis 10 jeweils Verantwortlichen haben nach Maßgabe der genannten Vorschriften auf der Grundlage eines für ihren jeweiligen Bereich geltenden Hygienekonzepts die Einhaltung der erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln im Einzelfall sicherzustellen, insbesondere

  1. die Einhaltung des allgemeinen Abstandsgebots nach § 1 Absatz 2 Satz 1,
  2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts von Personen,
  3. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen,
  4. das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2,
  5. das Erfassen von Personendaten in einem Anwesenheitsnachweis gemäß Absatz 2 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung.

Ergänzend sind die von Branchen-, Berufs- und Fachverbänden für ihre Mitglieder erarbeiteten bereichsspezifischen Konzepte und Empfehlungen zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu beachten.

(2) Personendaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sind der Vor- und Familienname und die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Betroffenen. Bei der Erfassung dieser Daten ist zu verhindern, dass Betroffene Kenntnis von personenbezogenen Daten anderer Betroffener erhalten. Der Anwesenheitsnachweis ist für die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufzubewahren oder zu speichern und auf Verlangen an das zuständige Gesundheitsamt herauszugeben. Die oder der Verantwortliche darf den Anwesenheitsnachweis ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt nach infektionsschutzrechtlichen Vorschriften nutzen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist der Anwesenheitsnachweis zu vernichten oder zu löschen. Die Betroffenen haben ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Die oder der Verantwortliche hat die Angaben auf Plausibilität zu kontrollieren.

(3) Die oder der Verantwortliche kann die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 auf Dritte übertragen. Ihre oder seine Verantwortlichkeit bleibt davon unberührt.

(4) Arbeitgeber haben auf der Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept umzusetzen. Dabei sind die einschlägigen besonderen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz sowie die entsprechenden Vorgaben und Hinweise der Arbeitsschutzbehörde und des zuständigen Unfallversicherungsträgers zum Arbeitsschutz und dazu vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen zu beachten. In den Fällen des § 2 Absatz 1a haben Arbeitgeber gegenüber ihren Beschäftigten die Einhaltung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 sicherzustellen.

(5) Im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes sind die Regelungen des Rahmenhygieneplanes für Kindereinrichtungen einschließlich der ergänzenden Vorgaben zum „Infektions- und Arbeitsschutz in Kindertageseinrichtungen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19“ zu beachten.

(6) Die jeweils zuständige Behörde kann das Hygienekonzept im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 und seine Einhaltung überprüfen.

§ 4
Versammlungen und Veranstaltungen

(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sowie von Veranstaltungen haben unter freiem Himmel die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie in geschlossenen Räumen zusätzlich die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 sicherzustellen.

(2) Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, welche nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. Hierzu gehören auch Gottesdienste und Zeremonien von Religionsgemeinschaften.

(3) Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ

  1. mehr als 35 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen und die zuständige Behörde die Überschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben hat, sind ab dem Tag der Bekanntgabe für die Dauer von mindestens zehn Tagen Veranstaltungen
    1. unter freiem Himmel mit mehr als 250 zeitgleich anwesenden Gästen und
    2. in geschlossenen Räumen mit mehr als 150 zeitgleich anwesenden Gästen
    untersagt;
  2. mehr als 50 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen und die zuständige Behörde die Überschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben hat, sind ab dem Tag der Bekanntgabe für die Dauer von mindestens zehn Tagen Veranstaltungen
    1. unter freiem Himmel mit mehr als 150 zeitgleich anwesenden Gästen und
    2. in geschlossenen Räumen mit mehr als 100 zeitgleich anwesenden Gästen
    untersagt.

Abweichend von Satz 1 kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Sofern das Infektionsgeschehen in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt lokal begrenzt ist und dies durch die zuständige Behörde öffentlich bekanntgegeben wurde, beschränkt sich die Untersagung nach Satz 1 auf die bekanntgegebenen Gebiete.

(4) Private Feierlichkeiten im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 75 zeitgleich Anwesenden sind untersagt.

(5) Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ

  1. mehr als 35 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen und die zuständige Behörde die Überschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben hat, sind ab dem Tag der Bekanntgabe für die Dauer von mindestens zehn Tagen private Feierlichkeiten
    1. im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 15 zeitgleich Anwesenden und
    2. in öffentlichen oder angemieteten Räumen mit mehr als 25 zeitgleich Anwesenden
    untersagt;
  2. mehr als 50 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen und die zuständige Behörde die Überschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben hat, sind ab dem Tag der Bekanntgabe für die Dauer von mindestens zehn Tagen private Feierlichkeiten
    1. im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als zehn zeitgleich Anwesenden aus mehr als zwei Haushalten und
    2. in öffentlichen oder angemieteten Räumen mit mehr als zehn zeitgleich Anwesenden
    untersagt.

Sofern das Infektionsgeschehen in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt lokal begrenzt ist und dies durch die zuständige Behörde öffentlich bekanntgegeben wurde, beschränkt sich die Untersagung nach Satz 1 auf die bekanntgegebenen Gebiete. Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen haben Veranstalterinnen und Veranstalter von nicht untersagten privaten Feierlichkeiten mit mehr als sechs zeitgleich Anwesenden außerhalb des eigenen Haushalts diese mindestens drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe des Veranstaltungsortes und der geplanten Anzahl der Teilnehmenden anzuzeigen.

(6) Das Selbstorganisationsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungskörperschaften bleibt unberührt.

§ 5
Verkaufsstellen und Dienstleistungen

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen im Sinne des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes und von Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen haben die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sicherzustellen.

(2) Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, bei denen dienstleistungsbedingt ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Leistungserbringer und Empfänger nicht eingehalten werden kann, haben zusätzlich die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sicherzustellen.

§ 6
Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes haben vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sicherzustellen. In den Fällen des § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 haben sie zusätzlich die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sicherzustellen.

(2) Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 dürfen bis zu sechs Personen ohne Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern an einem Tisch sitzen.

(3) Abweichend von Absatz 1 müssen Betreiberinnen und Betreiber von

  1. Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen,
  2. Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes,
  3. Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Bundeswehr, Polizei und Zoll,
  4. Verpflegungseinrichtungen (Mensen und Cafeterien) an Hochschulstandorten

nicht die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sicherstellen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt kumulativ mehr als 35 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern vorliegen und die zuständige Behörde die Überschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben hat, ist in diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt ab dem Tag der Bekanntgabe für die Dauer von mindestens zehn Tagen in Gaststätten der Ausschank von alkoholischen Getränken in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. Sofern das Infektionsgeschehen in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt lokal begrenzt ist und dies durch die zuständige Behörde öffentlich bekanntgegeben wurde, beschränkt sich das Ausschankverbot nach Satz 1 auf die bekanntgegebenen Gebiete.

§ 7
Beherbergung und Tourismus

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungsstätten, Campingplätzen oder Wohnmobilstellplätzen sowie private und gewerbliche Vermieterinnen und Vermieter oder Verpächterinnen und Verpächter von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Räumlichkeiten haben die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 5 sowie in gemeinschaftlich genutzten Räumen auch die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sicherzustellen.

(2) Anbieterinnen und Anbieter von Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten haben die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 sicherzustellen. Das allgemeine Abstandsgebot nach § 1 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht.

§ 8
Sonstige Gewerbebetriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr

(1) Für den Publikumsverkehr zu schließen sind

  1. Einrichtungen, soweit in diesen Tanzlustbarkeiten nach § 33b der Gewerbeordnung stattfinden (insbesondere Clubs, Diskotheken, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen),
  2. Prostitutionsstätten und -fahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1661) geändert worden ist, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote; Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die angebotene Dienstleistung ein typischerweise geringeres Infektionsrisiko aufweist. Hierzu zählen insbesondere Dienstleistungen im Bereich Massage. Geschlechtsverkehr darf nicht stattfinden. Die Dienstleistung darf nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen angeboten werden. Betreiberinnen und Betreiber haben die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 sicherzustellen.

(2) Betreiberinnen und Betreiber von sonstigen Gewerbebetrieben und öffentlich zugänglichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben unter freiem Himmel die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie in geschlossenen Räumen zusätzlich die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 sicherzustellen. Betreiberinnen und Betreiber von Kinos, Theatern, Opern, Konzerthäusern und vergleichbaren Kultureinrichtungen haben die Einhaltung besonderer Abstands- und Hygieneregeln sicherzustellen, die das für Wirtschaft zuständige Ministerium und das für Kultur zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium im Hygienerahmenkonzept für Kinos und Kultureinrichtungen im Land Brandenburg (https://mwfk.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Hygienerahmenkonzept_f%C3%BCr_Kinos_und_Kultureinrichtungen.pdf) bestimmt haben.

§ 9
Sport

(1) Betreiberinnen und Betreiber von öffentlichen und privaten Sportanlagen in geschlossenen Räumen haben die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sicherzustellen. Darüber hinaus haben sie sicherzustellen, dass

  1. die reine Sportausübung vorbehaltlich des Satzes 3 und des § 1 Absatz 2 Satz 2 kontaktfrei erfolgt,
  2. regelmäßig die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen ergriffen werden, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Geräten.

Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für die reine Sportausübung

  1. in festen Gruppen im Mannschaftssport von höchstens 30 Personen und im Individualsport von höchstens fünf Personen,
  2. beim Wettkampfbetrieb in Sportarten, bei deren Ausübung die Abstandsregelung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sportartbedingt nicht eingehalten werden kann.

Bei Wettkämpfen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 3 höchstens 100 Personen (Wettkampfteilnehmende und Funktionspersonal) zeitgleich anwesend sein. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Betreiberinnen und Betreiber von Schwimmbädern, Spaß- und Freizeitbädern, Thermalbädern und sonstigen Badeanlagen in geschlossenen Räumen sowie von Trockensaunen; diese sind ohne Aufgüsse zu betreiben.

(2) Betreiberinnen und Betreiber von öffentlichen und privaten Sportanlagen unter freiem Himmel haben die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und des Absatzes 1 Satz 2 mit der Maßgabe sicherzustellen, dass die reine Sportausübung unter freiem Himmel vom allgemeinen Abstandsgebot nach § 1 Absatz 2 Satz 1 ausgenommen ist. Sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Sportlerinnen und Sportlern unterschritten wird, haben die Betreiberinnen und Betreiber zusätzlich die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sicherzustellen; dies gilt nicht in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 2. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Freibäder, Schwimm- oder Badeteiche und sonstige Badeanlagen unter freiem Himmel sowie ausgewiesene Badegewässer.

(3) Für den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und ‑sportler, der Bundesligateams sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, gilt nur Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.

(4) Der Betrieb von Dampfsaunen, Dampfbädern und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Schulbetrieb sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen.

§ 10
Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch haben bei Besuchen der Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 sicherzustellen. Darüber hinaus haben sie, soweit möglich, sicherzustellen, dass durch bauliche oder andere geeignete Maßnahmen ein wirksamer Schutz der Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner sowie des Personals vor Infektionen gewährleistet wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 muss bei Besuchen

  1. von Schwerstkranken, insbesondere zur Sterbebegleitung, durch ihnen nahestehende Personen und Urkundspersonen,
  2. zur Durchführung ärztlich verordneter oder sonstiger erforderlicher therapeutischer Versorgungen sowie zur Seelsorge

nicht die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sichergestellt werden.

(3) (aufgehoben)

(4) Personen mit einer Atemwegsinfektion dürfen in Krankenhäusern und Einrichtungen nach Absatz 1 keine Besuche abstatten. Ein Besuchsrecht besteht auch dann nicht, wenn in der betreffenden Einrichtung aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt; dies gilt nicht für Krankenhäuser.

(5) Betretungsbefugte Personen haben die Anweisungen der Leitung des Krankenhauses oder der Einrichtung und die Vorgaben bestehender Hygienepläne strikt einzuhalten.

§ 11
(außer Kraft getreten)

§ 12
(außer Kraft getreten)

§ 13
Durchsetzung der Gebote und Verbote, Bußgelder

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

  1. vorsätzlich entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand nicht einhält, ohne dass eine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 3 Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 3 oder § 9 Absatz 2 Satz 1 vorliegt,
1a.
vorsätzlich entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und 10 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 6 vorliegt,
1b.
vorsätzlich entgegen § 2 Absatz 1a keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Nummer 1, 2 oder Nummer 9 vorliegt,
1c.
vorsätzlich entgegen § 3 Absatz 2 Satz 6 unvollständige oder wahrheitswidrige Personendaten angibt,
  1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 4 kein Hygienekonzept umsetzt,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 oder 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 oder Absatz 2, § 8 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 2 Satz 1, § 9 Absatz 1 oder 2 oder § 10 Absatz 1 nicht die Einhaltung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 oder 5 im Einzelfall sicherstellt,
3a.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 nicht die Einhaltung der besonderen Abstands- und Hygieneregeln sicherstellt, die das für Wirtschaft zuständige Ministerium und das für Kultur zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium im Hygienerahmenkonzept für Kinos und Kultureinrichtungen im Land Brandenburg bestimmt hat,
  1. vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen
    aa)
    § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 250 zeitgleich anwesenden Gästen oder in geschlossenen Räumen mit mehr als 150 zeitgleich anwesenden Gästen durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 Absatz 3 Satz 2 zugelassen worden ist,
    bb)
    § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 150 zeitgleich anwesenden Gästen oder in geschlossenen Räumen mit mehr als 100 zeitgleich anwesenden Gästen durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 Absatz 3 Satz 2 zugelassen worden ist,
    cc)
    § 4 Absatz 4 private Feierlichkeiten im privaten Wohnraum oder im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 75 zeitgleich Anwesenden durchführt,
    dd)
    § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 private Feierlichkeiten im privaten Wohnraum oder im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 15 zeitgleich Anwesenden oder private Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen mit mehr als 25 zeitgleich Anwesenden durchführt,
    ee)
    § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 private Feierlichkeiten im privaten Wohnraum oder im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als zehn zeitgleich Anwesenden aus mehr als zwei Haushalten oder private Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen mit mehr als zehn zeitgleich Anwesenden durchführt.
    1. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 in einer Gaststätte in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages alkoholische Getränke ausschenkt,
    2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Gäste aufnimmt,
    3. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Einrichtung für den Publikumsverkehr öffnet, um dort Tanzlustbarkeiten stattfinden zu lassen,
    4. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ohne Vorliegen einer Ausnahme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 eine der dort aufgeführten Einrichtungen oder Angebote für den Publikumsverkehr öffnet oder eine Prostitutionsveranstaltung durchführt,
    5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 4 oder Satz 5 bei der Dienstleistung Geschlechtsverkehr anbietet oder Dienstleistungen ohne vorherige Terminvereinbarung oder mehr als einer Person zeitgleich anbietet,
    6. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 4 nicht sicherstellt, dass bei Wettkämpfen nicht mehr als 100 Personen (Wettkampfteilnehmende und Funktionspersonal) zeitgleich anwesend sind,
    7. entgegen § 9 Absatz 4 eine der dort genannten Einrichtungen betreibt,
    8. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 mit einer Atemwegsinfektion einen Besuch in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung nach § 10 Absatz 1 abstattet,
    9. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 2 den Besuch in einer Einrichtung duldet, in der aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt,
    10. entgegen § 10 Absatz 5 eine Anweisung der Leitung eines Krankenhauses oder einer Einrichtung nach § 10 Absatz 1 oder eine Vorgabe eines bestehenden Hygieneplans nicht einhält.

(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Die Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 sind als Anlage veröffentlicht.

§ 14
Weitere Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben im Benehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium über die Vorgaben dieser Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist.

(2) Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt kumulativ mehr als 35 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern vorliegen, hat die jeweilige Gebietskörperschaft im Wege einer Allgemeinverfügung die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf denjenigen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen anzuordnen, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht eingehalten wird oder aufgrund der räumlichen Verhältnisse oder der Anzahl der anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann. Die Allgemeinverfügung soll für die Dauer von mindestens zehn Tagen gelten, unabhängig davon, ob der Inzidenz-Wert innerhalb dieses Zeitraums durchgängig überschritten wird.

(3) Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für mindestens zehn Tage ununterbrochen vorliegen, hat die jeweilige Gebietskörperschaft weitere gezielte Schutzmaßnahmen zu treffen. Als Schutzmaßnahme im Sinne des Satzes 1 gilt insbesondere die Beschränkung von Kontakten im öffentlichen Raum in dem Sinne, dass der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur mit bis zu fünf Personen oder den Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet ist.

§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. Mai 2020 (GVBl. II Nr. 30), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. Mai 2020 (GVBl. II Nr. 43) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.

Potsdam, den 12. Juni 2020

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Integration und Verbraucherschutz

Ursula Nonnemacher


Anlagen