Suche

Suche innerhalb der Norm

Inhaltsübersicht

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung - SARS-CoV-2-QuarV)

Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung - SARS-CoV-2-QuarV)
vom 3. Februar 2021
(GVBl.II/21, [Nr. 14])

zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2021
(GVBl.II/21, [Nr. 42])

Am 19. Mai 2021 aufgehoben durch Verordnung vom 18. Mai 2021
(GVBl.II/21, [Nr. 51])

Auf Grund

  • des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 28a, 29, 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594, 1598) und § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden sind, in Verbindung mit § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz und
  • des § 36 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, das zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus eingestuft war (Risikogebiet), sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Bei Einreisen aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung beträgt der Zeitraum der Absonderung abweichend von Satz 1 14 Tage. Den in Satz 1 und Satz 2 genannten Personen ist es in den jeweiligen Zeiträumen nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.

(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.

(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

§ 2
Ausnahmen

(1) Die Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 bestehen nicht für Personen, die nur zur Durchreise in das Land Brandenburg einreisen. Diese Personen haben das Gebiet des Landes Brandenburg auf direktem Weg zu verlassen; die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Brandenburg ist gestattet.

(1a) Die Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 bestehen ferner nicht für Personen, die eine für den vollständigen Impfschutz nötige, mindestens 14 Tage zurückliegende Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff erhalten haben und auf Verlangen der zuständigen Behörde eine diesbezügliche Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes in deutscher, englischer oder französischer Sprache unverzüglich vorlegen. Für die Impfdokumentation nach Satz 1 gelten die Dokumentationspflicht und die datenschutzrechtlichen Anforderungen nach § 1 Absatz 4 der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung entsprechend.

(2) Die Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 bestehen ferner nicht bei Aufenthalten bis zu 72 Stunden und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte für

  1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist; die dringende Erforderlichkeit und Unabdingbarkeit ist durch den Arbeitgeber zu bescheinigen und
  2. Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren.

Für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, gilt Satz 1 nur, wenn sie die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen.

(3) Die Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 gelten ferner nicht bei Aufenthalten bis zu 72 Stunden

  1. für Personen, die zum Zweck des Besuchs von Verwandten ersten Grades, der oder des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehegattin oder Ehegatten oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder eingetragenen Lebenspartnerin oder eingetragenen Lebenspartners oder zur Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen und
  2. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte für hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen.

Für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Hochinzidenzgebiet im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, gilt Satz 1 nur, wenn sie die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen.

(4) Die Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 gelten ferner nicht bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte für Personen, die sich zwingend notwendig

  1. beruflich veranlasst,
  2. zum Zwecke ihres Studiums, ihrer Schul- oder Berufsausbildung,
  3. zur Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten zu beruflichen Zwecken oder
  4. zur Wahrnehmung eines Angebotes der Kindertagesbetreuung

von ihrem Wohnsitz im Land Brandenburg in ein Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder von ihrem Wohnsitz in einem Risikogebiet in das Land Brandenburg begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger). Die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Dienstherrn, den Arbeitgeber, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen. Für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Hochinzidenzgebiet im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, gilt Satz 1 nur, wenn sie die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen.

(5) Die Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 bestehen unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen ferner nicht für

  1. Personen, deren Tätigkeit unabdingbar ist für die Aufrechterhaltung
    1. der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unter-stützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,
    2. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
    3. der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
    4. der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
    5. der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oder
    6. der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen;

die Unabdingbarkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen;

  1. Personen, die in das Land Brandenburg einreisen
    1. zum Zwecke des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, der oder des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehegattin oder Ehegatten oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten oder eingetragenen Lebenspartnerin oder eingetragenen Lebenspartners oder zur Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
    2. zum Zwecke einer dringenden medizinischen Behandlung oder
    3. zur Erfüllung der Aufgaben eines Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen,
  2. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz oder aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,
  3. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- oder Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder
  4. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchgeführt haben, sofern
    1. auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden,
    2. die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht und
    3. das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat,
  5. Personen, die sich zur Verfolgung eines Zwecks nach Absatz 4 Satz 1 für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar
    1. in einem Risikogebiet aufgehalten haben und in das Land Brandenburg einreisen oder
    2. aus einem Risikogebiet einreisend im Land Brandenburg aufhalten.

Satz 1 gilt nur, soweit die Personen die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen.

(6) Die Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 bestehen ferner nicht für

  1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,
  2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren,
  3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Land Brandenburg einreisen, insbesondere Saisonarbeiter, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist,
  4. Personen, die beruflich bedingt unter Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, Waren, Post oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und sich zum Zweck des Transports für bis zu 21 Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar aus einem Risikogebiet einreisend im Land Brandenburg aufhalten; die Einhaltung der angemessenen Schutz- und Hygienekonzepte einschließlich der Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung sowie die zwingende Notwendigkeit und die Unaufschiebbarkeit sind durch den Arbeitgeber zu bescheinigen.

Der Arbeitgeber von Personen nach Satz 1 Nummer 3 zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei dem zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3. Das zuständige Gesundheitsamt kann die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 überprüfen. Für Personen nach Satz 1 Nummer 1 und 2, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Hochinzidenzgebiet im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sowie für Personen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt Satz 1 nur, wenn sie die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen.

(7) Bei Vorliegen eines triftigen Grundes kann das zuständige Gesundheitsamt im Einzelfall auf Antrag weitere Ausnahmen zulassen.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) hinweisen. Die in den Absätzen 1a bis 7 bezeichneten Personen haben zur Durchführung eines Tests auf Ausschluss einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus eine Ärztin oder einen Arzt oder ein Testzentrum unverzüglich aufzusuchen, wenn bei ihnen innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise Symptome im Sinne des Satzes 1 auftreten. Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 erforderlich ist, ausgesetzt.

(9) Die Absätze 1a, 3, 5 und 6 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 gelten nicht für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise zu einem beliebigen Zeitpunkt in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben. Absatz 4 gilt für Einreisende nach Satz 1 nur, wenn deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe unabdingbar ist und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird; die Bescheinigung ist bei jeder Einreise mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde, der von ihr beauftragten Stelle oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorzulegen.

§ 3
Verkürzung der Absonderungsdauer

(1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt vorlegt. Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis zu Grunde liegende Testung nach Satz 1 muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein und die Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen (https://www.rki.de/covid-19-tests). Das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach der Einreise aufzubewahren.

(2) Personen mit verkürzter Absonderungsdauer nach Absatz 1 haben zur Durchführung eines Testes auf Ausschluss einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unverzüglich eine Ärztin oder einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise Symptome auftreten, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html).

(3) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 oder Absatz 2 erforderlich ist, ausgesetzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 erfassten Personen entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Einreisende aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung.

§ 4
Durchsetzung der Gebote und Verbote, Bußgelder

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt,
  2. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,
  3. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,
  4. entgegen § 1 Absatz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert,
  5. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 das Land Brandenburg nicht auf direktem Weg verlässt,
  6. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 oder Absatz 9 Satz 2 Halbsatz 1 eine Bescheinigung unrichtig ausstellt,
  7. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 keine gruppenbezogenen betrieblichen Hygienemaßnahmen oder Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergreift,
  8. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 die Unterkunft verlässt,
  9. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 nicht die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigt,
  10. entgegen § 2 Absatz 8 Satz 2 zur Testung eine Ärztin oder einen Arzt oder ein Testzentrum nicht unverzüglich aufsucht oder
  11. entgegen § 3 Absatz 2 zur Testung eine Ärztin oder einen Arzt oder ein Testzentrum nicht unverzüglich aufsucht.

(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Die Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 sind als Anlage veröffentlicht.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 22. Mai 2021 außer Kraft; die aus § 1 folgenden Verpflichtungen dauern für Personen, die vor dem 22. Mai 2021 in das Gebiet des Landes Brandenburg eingereist sind, bis zum Ablauf von zehn Tagen nach der Einreise fort.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung vom 13. Januar 2021 (GVBl. II Nr. 4), die durch die Verordnung vom 27. Januar 2021 (GVBl. II. Nr. 10) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 3. Februar 2021

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident

Dr. Dietmar Woidke

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Integration und Verbraucherschutz

Ursula Nonnemacher

Anlagen