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Verordnung über befristete Infektionsschutzmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-IfSMV)
Verordnung über befristete Infektionsschutzmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - SARS-CoV-2-IfSMV)
vom 17. März 2022
(GVBl.II/22, [Nr. 28])
Am 2. April 2022 mit Ablauf des Tages außer Kraft getreten durch Zeitablauf durch Verordnung vom 17. März 2022
(GVBl.II/22, [Nr. 28])
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 7 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert sowie § 28a Absatz 7 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) und § 32 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802, 806) neu gefasst worden sind, in Verbindung mit § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:
§ 1
Beurteilung des Infektionsgeschehens
Beurteilungsmaßstab für die mit dieser Verordnung angeordneten Schutzmaßnahmen sind insbesondere folgende Indikatoren:
- Anzahl der stationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern (Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz),
- Anzahl der tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten,
- Anzahl der Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern (Sieben-Tage-Inzidenz),
- Anzahl der gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpften Personen,
- absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten.
§ 2
Abstandsgebot
(1) Jede Person soll außerhalb des privaten Raums einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (Abstandsgebot).
(2) Das Abstandsgebot gilt nicht
- für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, für Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht,
- zwischen Kindern sowie zwischen diesen und den Fachkräften in der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes; die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Fachkräften oder sonstigen volljährigen Personen bleibt davon unberührt,
- zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen diesen und den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal
- in den Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft,
- bei der Wahrnehmung von Schulsport,
- bei der Durchführung von Schulfahrten,
- bei der Wahrnehmung von außerschulischen Bildungsangeboten;
- zwischen Kindern und Jugendlichen sowie zwischen diesen und den betreuenden Fachkräften bei der Wahrnehmung von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe,
- bei der Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten sowie von Angeboten von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, jeweils einschließlich der Unterbringung in festen Gruppen; Nummer 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend,
- bei der Ausübung von Sport,
- im Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlerinnen und -sportlern, Bundesligateams sowie Leistungssportlerinnen und -sportlern der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet,
- wenn für die Wahrnehmung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten die Unterschreitung des Mindestabstands zwingend erforderlich ist,
- in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen von Verkehrsflughäfen, sofern die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs anderweitig nicht gewährleistet werden kann,
- im Bereich der Leistungserbringung in teilstationären Pflegeeinrichtungen, Tagesstätten und Förder- und Beschäftigungsbereichen nach § 219 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn
- in der jeweiligen Einrichtung mindestens 75 Prozent der betreuten Personen geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind und
- die jeweilige Einrichtung ihren Beschäftigten die Möglichkeit gegeben hat, sich gegen das SARS-CoV-2-Virus impfen zu lassen.
§ 3
FFP2-Maske, OP-Maske, Mund-Nasen-Bedeckung
(1) Soweit in dieser Verordnung die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske oder OP-Maske vorgesehen ist, muss
- die FFP2-Maske den Anforderungen an eine CE-gekennzeichnete FFP2-Maske der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbaren Schutzstandards entsprechen, wobei die Maske nicht über ein Ausatemventil verfügen darf,
- die OP-Maske den Anforderungen an eine CE-gekennzeichnete medizinische Gesichtsmaske mit der Norm DIN EN 14683:2019-10 entsprechen.
(2) Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine FFP2-Maske oder OP-Maske tragen können, ist ersatzweise eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.
(3) Unbeschadet des § 22 Absatz 4 sind von der Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske, OP-Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung folgende Personen befreit:
- Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
- Personen, denen die Verwendung einer FFP2-Maske, OP-Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen,
- das Personal, wenn es keinen direkten Gäste- oder Kundenkontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer OP-Maske verringert wird.
Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2 muss mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthalten; im Falle der Vorlage bei Behörden oder Gerichten muss es zusätzlich konkrete Angaben beinhalten, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist. Die oder der nach dieser Verordnung zur Kontrolle befugte Verantwortliche hat Stillschweigen über die erhobenen Daten zu bewahren und sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sofern im Einzelfall eine Dokumentation der Befreiung von der Tragepflicht erforderlich ist, darf die Tatsache, dass das ärztliche Zeugnis vorgelegt wurde, die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt sowie ein eventueller Gültigkeitszeitraum des ärztlichen Zeugnisses in die zu führenden Unterlagen aufgenommen werden; die Anfertigung einer Kopie des ärztlichen Zeugnisses ist nicht zulässig. Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Nachweises der Einhaltung bereichsspezifischer Hygieneregeln genutzt werden. Die Aufbewahrung und Speicherung der erhobenen Daten hat unter Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Die erhobenen Daten sind umgehend zu vernichten oder zu löschen, sobald sie für den in Satz 5 genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind.
§ 4
3G-Regel
(1) Soweit in dieser Verordnung die Zutrittsgewährung nach der 3G-Regel vorgesehen ist, haben Zutritt im Rahmen des Publikumsverkehrs ausschließlich
- geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
- genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
- getestete Personen nach § 2 Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
die einen auf sie ausgestellten, den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen. Die oder der Verantwortliche hat im Zutrittsbereich deutlich erkennbar darauf hinzuweisen, dass der Zutritt nur den in Satz 1 genannten Personen gewährt wird. Die Zutrittsbeschränkung nach Satz 1 gilt nicht für Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist.
(2) Die Nachweisführung nach Absatz 1 hat durch Gewährung der Einsichtnahme in den Impf-, Genesenen- oder Testnachweis gemeinsam mit der Einsichtnahme in einen amtlichen Lichtbildausweis im Original zu erfolgen. Der jeweilige Nachweis und der Lichtbildausweis dürfen von der oder dem Verantwortlichen ausschließlich zu dem nach dieser Verordnung vorgesehenen Zweck genutzt werden. Die oder der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Der Impfnachweis oder Genesenennachweis muss als COVID-19-Impfzertifikat oder COVID-19-Genesenenzertifikat in elektronischer oder gedruckter Form vorgezeigt werden; beim Zutritt muss der Nachweis von der oder dem Verantwortlichen digital verifiziert werden. Satz 4 gilt nicht für Personen, die keine Bürgerinnen und Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union haben und außerhalb der Europäischen Union geimpft worden sind.
(3) Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt als erfüllt für
- Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr; die Testpflicht für Schülerinnen und Schüler in Schulen nach § 23 Absatz 1 und 3 sowie die Testpflicht für Kinder in Horteinrichtungen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen nach § 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 bleibt unberührt,
- Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts der von ihnen besuchten Schule einer regelmäßigen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 23 Absatz 1 oder Absatz 3 unterliegen; als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig.
§ 5
2G-Regel
(1) Soweit in dieser Verordnung die Zutrittsgewährung nach der 2G-Regel vorgesehen ist, haben Zutritt im Rahmen des Publikumsverkehrs ausschließlich
- geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten, den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechenden Impfnachweis vorlegen,
- genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten, den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechenden Genesenennachweis vorlegen,
- Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr,
- Personen, die einen auf sie ausgestellten, den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechenden Testnachweis vorlegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
- Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde, wenn sie grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske tragen; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 bis 7 gelten entsprechend.
(2) § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 6
Raumlüftung
Soweit Verantwortliche nach Maßgabe dieser Verordnung in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft sicherzustellen haben, hat dies insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil zu erfolgen; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.
§ 7
Arbeitsschutz
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben auf der Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept umzusetzen. Bei der Festlegung der Maßnahmen sind die Anforderungen der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemachten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die einschlägigen besonderen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz sowie die entsprechenden Vorgaben und Hinweise der Arbeitsschutzbehörde und des zuständigen Unfallversicherungsträgers zum Arbeitsschutz und dazu vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen zu beachten.
§ 8
Religiöse Veranstaltungen, nicht-religiöse Hochzeiten und Bestattungen
Veranstalterinnen und Veranstalter von religiösen Veranstaltungen außerhalb und innerhalb von Kirchen, Moscheen, Synagogen und sakralen Räumlichkeiten anderer Glaubensgemeinschaften sowie von nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,
- die Einhaltung des Abstandsgebots mit der Möglichkeit, dass der Abstand zwischen festen Sitzplätzen auf bis zu einen Meter verringert werden kann; auf die Einhaltung des Abstandsgebots kann verzichtet werden, wenn alle Personen durchgehend eine FFP2-Maske tragen,
- bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
- beim Gemeindegesang die Einhaltung eines Abstands von mindestens zwei Metern zwischen allen Teilnehmenden,
- das verpflichtende Tragen mindestens einer OP-Maske durch alle Teilnehmenden,
- den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.
§ 9
Sonstige Veranstaltungen
(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- die Einhaltung des Abstandsgebots mit der Möglichkeit, dass der Abstand zwischen festen Sitzplätzen auf bis zu einen Meter verringert werden kann; auf die Einhaltung des Abstandsgebots kann verzichtet werden, wenn alle Personen durchgehend eine FFP2-Maske tragen,
- in geschlossenen Räumen
- den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
- das verpflichtende Tragen mindestens einer OP-Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht beim Verzehr von Speisen und Getränken auf einem festen Platz; sie gilt auch nicht für Verfahrensbeteiligte bei Gerichtsverhandlungen, wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer OP-Maske verringert wird.
(2) Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter einschließlich Spezialmärkten, Jahrmärkten und Volksfesten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- die Zutrittsgewährung nach der 3G-Regel,
- in geschlossenen Räumen
- den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
- das verpflichtende Tragen
- aa.
- einer FFP2-Maske durch alle Besucherinnen und Besucher; die Tragepflicht gilt nicht beim Verzehr von Speisen und Getränken auf einem festen Platz,
- bb.
- mindestens einer OP-Maske durch das Personal.
§ 10
Großveranstaltungen
(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen mit mehr als 1 000 zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besuchern (Großveranstaltungen) haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- die Zutrittsgewährung nach der 3G-Regel,
- in geschlossenen Räumen
- den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
- das verpflichtende Tragen
- aa.
- einer FFP2-Maske durch alle Besucherinnen und Besucher; die Tragepflicht gilt nicht beim Verzehr von Speisen und Getränken auf einem festen Platz,
- bb.
- mindestens einer OP-Maske durch das Personal.
(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Autokinos, Autotheater, Autokonzerte und vergleichbare Angebote.
§ 11
Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels, Kaufhäuser, Outlet-Center, Einkaufszentren, sonstige Einrichtungen mit Publikumsverkehr
(1) Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels sowie von sonstigen öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- die Einhaltung des Abstandsgebots,
- in geschlossenen Räumen
- den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
- das verpflichtende Tragen
- aa.
- einer FFP2-Maske durch alle Kundinnen und Kunden sowie durch alle Besucherinnen und Besucher,
- bb.
- mindestens einer OP-Maske durch das Personal.
(2) Betreiberinnen und Betreiber von Kaufhäusern, Outlet-Centern, Einkaufszentren und vergleichbaren Einrichtungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Abstands- und Hygieneregeln nach Absatz 1 außerhalb der einzelnen Verkaufsstellen auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen der Einrichtungen sicherzustellen.
§ 12
Körpernahe Dienstleistungen
(1) Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen, die Dienstleistungen erbringen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer und der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger nicht eingehalten werden kann, haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
- die Einhaltung des Abstandsgebots außerhalb der Leistungserbringung,
- das verpflichtende Tragen mindestens einer OP-Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer Maske nicht zulässt.
(2) Die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen ist nur nach der 3G-Regel zulässig. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 13
Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen
(1) Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- die Zutrittsgewährung nach der 3G-Regel,
- in geschlossenen Räumen
- den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
- das verpflichtende Tragen mindestens einer OP-Maske durch alle Personen; dies gilt nicht, soweit sie sich auf ihrem festen Platz aufhalten.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verpflegung im Zusammenhang mit Übernachtungsangeboten nach § 14 Absatz 1.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Betreiberinnen und Betreiber von
- Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen,
- Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes,
- Verpflegungseinrichtungen (Mensen und Cafeterien) an Hochschulstandorten sowie an betrieblichen, beruflichen oder vergleichbaren Fortbildungseinrichtungen,
- Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Polizei und Zoll,
- Rastanlagen und Autohöfen an Bundesautobahnen.
Diese haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen,
- in geschlossenen Räumen
- den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
- das verpflichtende Tragen mindestens einer OP-Maske durch alle Personen; dies gilt nicht, soweit sie sich auf ihrem festen Platz aufhalten.
§ 14
Beherbergung
(1) Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungsstätten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- in gemeinschaftlich genutzten Räumen
- die Einhaltung des Abstandsgebots,
- den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
- das verpflichtende Tragen mindestens einer OP-Maske durch alle Personen; dies gilt nicht bei der Nutzung gastronomischer Angebote.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Beherbergungsstätten, in denen ausschließlich Personen aus humanitären Gründen vorübergehend untergebracht sind. Die Betreiberinnen und Betreiber solcher Beherbergungsstätten haben die Einhaltung der vom zuständigen Gesundheitsamt angeordneten Abstands- und Hygieneregeln sicherzustellen.
§ 15
Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge
Anbieterinnen und Anbieter von Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- in den Innenbereichen der Fahrzeuge
- den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
- das verpflichtende Tragen
- aa.
- einer FFP2-Maske durch alle Fahrgäste; dies gilt nicht bei der Nutzung gastronomischer Angebote,
- bb.
- mindestens einer OP-Maske durch das Kontroll- und Servicepersonal, soweit tätigkeitsbedingt Kontakte zu anderen Personen bestehen.
§ 16
Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr sowie in Bahnhöfen und Verkehrsflughäfen
Bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich des Verkehrs mit Taxen und vergleichbaren Angeboten haben alle Fahrgäste eine FFP2-Maske zu tragen; bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist das Tragen einer OP-Maske ausreichend. Das Kontroll- und Servicepersonal in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs hat, soweit tätigkeitsbedingt Kontakte zu anderen Personen bestehen, mindestens eine OP-Maske zu tragen. Die Tragepflicht nach Satz 1 gilt auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Bahnhöfen und Verkehrsflughäfen sowie in den zugehörigen Bereichen (insbesondere Wartebereiche, Haltestellen, Bahnsteige und Bahnhofsvorplätze), die nicht unter freiem Himmel liegen.
§ 17
Sport
(1) Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen einschließlich Schwimmbädern haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- die Zutrittsgewährung nach der 3G-Regel für die Sportausübung in geschlossenen Räumen,
- in geschlossenen Räumen
- den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
- das verpflichtende Tragen mindestens einer OP-Maske durch alle Sportausübenden außerhalb der Sportausübung; die Tragepflicht gilt nicht in Schwimmbädern.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 gelten nicht für
- Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozialtherapeutischen Zwecken ausgeübt wird,
- den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
- den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet,
- die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern.
(3) Die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 kann auf Dritte übertragen werden. Die Verantwortlichkeit der jeweiligen Betreiberin oder des jeweiligen Betreibers bleibt unberührt.
§ 18
Innen-Spielplätze
Betreiberinnen und Betreiber von Innen-Spielplätzen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- die Zutrittsgewährung nach der 3G-Regel,
- den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
- das verpflichtende Tragen mindestens einer OP-Maske durch alle Personen; dies gilt nicht, soweit sie sich auf Spielflächen aufhalten.
§ 19
Kultur- und Freizeiteinrichtungen
(1) Betreiberinnen und Betreiber von Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäusern, Galerien, Planetarien, Archiven, Freizeitparks, Tierparks, Wildgehegen, Zoologischen und Botanischen Gärten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- die Einhaltung des Abstandsgebots,
- in geschlossenen Räumen
- den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
- das verpflichtende Tragen
- aa.
- einer FFP2-Maske durch alle Besucherinnen und Besucher; die Tragepflicht gilt nicht beim Verzehr von Speisen und Getränken auf einem festen Platz,
- bb.
- mindestens einer OP-Maske durch das Personal.
(2) Betreiberinnen und Betreiber von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- die Zutrittsgewährung nach der 3G-Regel,
- in geschlossenen Räumen
- den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
- das verpflichtende Tragen
- aa.
- einer FFP2-Maske durch alle Besucherinnen und Besucher; die Tragepflicht gilt nicht beim Verzehr von Speisen und Getränken auf einem festen Platz,
- bb.
- mindestens einer OP-Maske durch das Personal.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Autokinos, Autotheater, Autokonzerte und vergleichbare Angebote.
(3) Für Messen, Ausstellungen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
(4) Betreiberinnen und Betreiber von Spaß- und Freizeitbädern, Freibädern, Saunen, Thermen und Wellnesszentren haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- die Zutrittsgewährung nach der 3G-Regel,
- in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.
§ 20
Künstlerische Amateurensembles
Zusammenkünfte künstlerischer Amateurensembles zum Zwecke des Probens und des Auftretens in geschlossenen Räumen sind nach der 3G-Regel zulässig.
§ 21
Diskotheken, Clubs, Festivals
(1) Betreiberinnen und Betreiber von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- die Zutrittsgewährung nach der 2G-Regel,
- in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.
(2) Für Festivals gilt Absatz 1 entsprechend. Festivals sind Musik- und Tanzveranstaltungen, bei denen in der Regel während mehrerer Tage im Rahmen eines bestimmten Ablaufprogramms Darbietungen einer Vielzahl von Künstlerinnen und Künstlern erfolgen.
§ 22
Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
(1) Betreiberinnen und Betreiber von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen, diesen gleichgestellten Wohnformen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben bei Besuchen von Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern sicherzustellen, dass
- der Zutritt gesteuert wird und unnötige Kontakte zu Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern, zum Personal sowie unter den Besuchenden vermieden werden,
- nur Besucherinnen und Besuchern der Zutritt gewährt wird, die einen auf sie ausgestellten, den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechenden Testnachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlegen; als Nachweis genügt auch das negative Ergebnis einer von der Einrichtung durchgeführten Testung nach § 4 Absatz 1 Satz 5 der Coronavirus-Testverordnung,
- soweit möglich, durch bauliche oder andere geeignete Maßnahmen ein wirksamer Schutz der Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner sowie des Personals vor Infektionen gewährleistet wird,
- alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen.
(2) Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nach Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für
- geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten, den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechenden Impfnachweis vorlegen,
- genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten, den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechenden Genesenennachweis vorlegen,
- Personen, die schwer erkrankte Kinder, Sterbende und Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen begleiten,
- Betreuerinnen und Betreuer in Betreuungsangelegenheiten sowie für Seelsorgerinnen und Seelsorger,
- Personen, die erforderliche gerichtliche Amtshandlungen vornehmen; im Rahmen gerichtlicher Amtshandlungen schließt dies das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein,
- Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psychosoziale oder körperliche Gesundheit der Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner zwingend erforderlich ist, sofern ein vorheriger Test aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann.
(3) Alle in Einrichtungen nach Absatz 1 Beschäftigten haben zum Schutz der Patientinnen und Patienten sowie der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske, im Übrigen in geschlossenen Räumen der Einrichtung mindestens eine OP-Maske zu tragen. Für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten, von teilstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und von teilstationären Pflegeeinrichtungen (Tages- oder Nachtpflege) einschließlich des für die Beförderung der Leistungsempfangenden eingesetzten Personals gilt die Tragepflicht nach Satz 1 entsprechend.
(4) Die Befreiungstatbestände nach § 3 Absatz 3 gelten nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und des Absatzes 3.
(5) Alle Beschäftigten in
- Krankenhäusern,
- ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
- nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes fallenden
- voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen,
- ambulanten Pflegediensten und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Buchstabe a vergleichbare Dienstleistungen anbieten, wobei Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht zu den Dienstleistungen, die mit Angeboten in Einrichtungen nach Buchstabe a vergleichbar sind, zählen,
haben sich zum Schutz der Patientinnen und Patienten sowie der Bewohnerinnen und Bewohner an jedem Tag, an dem die oder der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu unterziehen und das Ergebnis der Leitung der Einrichtung oder dem zuständigen Gesundheitsamt auf deren jeweiliges Verlangen vorzulegen. Die Testpflicht nach Satz 1 gilt auch für das für die Beförderung der Leistungs-empfangenden eingesetzte Personal. Die Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren. Auf der Grundlage eines von dem zuständigen Gesundheitsamt zu genehmigenden individuellen Testkonzepts können Krankenhäuser vorsehen, dass ihre Beschäftigten abweichend von Satz 1 nur mindestens zweimal pro Woche einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu unterziehen sind.
(6) Die Testpflicht nach Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 gilt nicht für
- geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
- genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
die einen auf sie ausgestellten, den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechenden Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
§ 23
Schulen
(1) In Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in Schulen in freier Trägerschaft müssen sich
- Schülerinnen und Schüler an mindestens drei von der jeweiligen Schule bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche,
- Lehrkräfte sowie das sonstige Schulpersonal, für das Kontakte zu Schülerinnen und Schülern oder zu Lehrkräften nicht ausgeschlossen werden können, täglich
in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus testen lassen. Die Testung erfolgt durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne fachliche Aufsicht; die durchgeführte Testung und deren negatives Ergebnis ist von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einer oder einem Sorgeberechtigten zu bescheinigen.
(2) Die Testpflicht nach Absatz 1 gilt nicht für
- geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
- genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
die einen auf sie ausgestellten, den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechenden Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
(3) Das für Bildung zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium im Rahmen von Pilotprojekten für einzelne Schulen nach Absatz 1 die Erprobung von in der Schule einmal pro Woche durchzuführenden PCR-Pooltestungen zur Feststellung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zulassen.
(4) In Schulen nach Absatz 1 besteht für folgende Personen die Pflicht zum Tragen mindestens einer OP-Maske:
- in den Innenbereichen außer während des Schulsports sowie außer beim Singen und beim Spielen von Blasinstrumenten für
- alle Schülerinnen und Schüler,
- alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal,
- in den Innen- und Außenbereichen für alle Besucherinnen und Besucher.
Schülerinnen und Schüler sind von der Tragepflicht bei Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten befreit, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Schule aus pädagogischen Gründen eine weitergehende Befreiung von der Tragepflicht zulassen. Während des Stoßlüftens in den Schulräumen können Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal die Maske vorübergehend abnehmen.
(5) Das Singen und das Spielen von Blasinstrumenten ist nur unter Einhaltung eines Abstands von mindestens zwei Metern zulässig.
(6) Bei Auftreten eines Infektionsfalls in der Schule soll das zuständige Gesundheitsamt bei der Anordnung von Absonderungsmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz folgende Maßgaben berücksichtigen:
- die Anordnung einer Absonderung von Kontaktpersonen wird auf möglichst wenige Personen beschränkt; sie wird insbesondere auf die Schülerinnen und Schüler eingegrenzt, die engen Kontakt zur infizierten Person hatten und keine Maske getragen haben;
- bei asymptomatischen engen Kontaktpersonen endet die Absonderung frühestens nach fünf Tagen mit dem Vorliegen eines den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechenden Testnachweises hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus;
- gegenüber geimpften Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und genesenen Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung werden keine Absonderungsmaßnahmen angeordnet.
(7) Im Übrigen sind im Bereich der Schulen nach Absatz 1 die Regelungen zum „Infektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19 (Ergänzung zum Hygieneplan)“ (https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/3._ergaenzung_-_rahmenhygieneplan_in_schulen_msgiv_3.pdf) zu beachten.
§ 24
Horteinrichtungen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen
(1) Für Horteinrichtungen sowie während der Betreuungszeiten für Kindertagespflegestellen, die Kinder im Grundschulalter betreuen, gilt § 23 Absatz 1 und 2 entsprechend. Die Testpflicht der betreuten Kinder nach Satz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 gilt als erfüllt, wenn diese einen auf sie ausgestellten Testnachweis bereits für die Teilnahme am schulischen Präsenzunterricht vorgelegt haben.
(2) Für Kindertagesstätten sowie während der Betreuungszeiten für Kindertagespflegestellen, die Kinder im Vorschulalter betreuen, gilt § 23 Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die betreuten Kinder mindestens an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche testen lassen müssen; ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr.
(3) In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/inzidenzen) die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 250 nicht überschreitet, können die Träger der Einrichtungen nach Absatz 2 im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abweichend von Absatz 2 festlegen, dass die Testpflicht auch durch eine einmal pro Woche durchzuführende PCR-Pooltestung zur Feststellung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus erfüllt werden kann.
(4) In den Innenbereichen von Horteinrichtungen besteht für alle Personen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr die Pflicht zum Tragen mindestens einer OP-Maske. § 23 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Für Besucherinnen und Besucher gilt die Tragepflicht auch in den Außenbereichen von Horteinrichtungen.
(5) Bei Auftreten eines Infektionsfalls in einer Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt § 23 Absatz 6 entsprechend.
(6) Im Übrigen sind im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes die Regelungen des Rahmenhygieneplanes für Kindereinrichtungen einschließlich der ergänzenden Vorgaben zum „Infektions- und Arbeitsschutz in Kindertageseinrichtungen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19“ (https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/ergaenzung_zum_rahmenhygieneplan_gemaess_%C2%A7_36_i._v._m._%C2%A7_33_infektionsschutzgesetz.pdf) zu beachten.
(7) Sollte in einer Kindertagesstätte oder in einer Kindertagespflegestelle die Betreuung nicht mehr für alle Kinder möglich sein, weil das zuständige Gesundheitsamt die Betreuung eingeschränkt oder ausgeschlossen hat oder weil die Zahl der Betreuungskräfte nicht mehr ausreicht, um das Betreuungsangebot während der regelmäßigen Öffnungszeiten aufrecht zu erhalten, hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine vorrangige Weiterbetreuung der nicht in Quarantäne befindlichen Kinder in der betreffenden oder in einer anderen Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle zu gewährleisten (Notbetreuung). Diese Notbetreuung hat Vorrang vor allen anderen Ansprüchen auf Kindertagesbetreuung. Einen Anspruch auf Notbetreuung haben
- Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind,
- Kinder, von denen mindestens ein Personensorgeberechtigter in den in Satz 4 genannten kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt ist, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann,
- in begründeten Einzelfällen Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.
Kritische Infrastrukturbereiche im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 sind folgende Bereiche:
- Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe, Internate und weitere Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, ambulante Hilfen zur Erziehung, ambulante, teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe sowie Einrichtungen zur Versorgung psychisch erkrankter Menschen einschließlich der Einrichtungen für Menschen mit Suchterkrankungen sowie ambulante oder stationäre Einrichtungen der medizinischen Versorgung,
- Schule sowie Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere Kindertagesbetreuung,
- Lehrkräfte für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen außerhalb des Schulbereichs,
- Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
- Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Bundeswehr, sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr sowie Berufsfeuerwehr und freiwillige Feuerwehren und in anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige,
- Rechtspflege und Steuerrechtspflege,
- Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
- Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation,
- Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
- Logistikbranche (einschließlich Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer) für die Grundversorgung,
- Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
- Veterinärmedizin,
- für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
- Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
- Transport- und Patientenbegleitdienste sowie Blutspendedienste,
- Bestattungsunternehmen (einschließlich Krematorien).
(8) Die Landkreise und kreisfreien Städte prüfen und bescheiden den Anspruch auf Notbetreuung nach Absatz 7 Satz 3. Besteht zwischen den Landkreisen und den kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern und Verbandsgemeinden ein Vertrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 des Kindertagesstättengesetzes, kann der Landkreis den kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern und Verbandsgemeinden die Entscheidung nach Satz 1 übertragen. Mit vorheriger Zustimmung der Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden ist dies auch ohne einen Vertrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 des Kindertagesstättengesetzes möglich. Freien Trägern von Kindertagesstätten und anderen Stellen darf die Entscheidung über die Aufnahme in die Notbetreuung nicht übertragen werden.
§ 25
Weitere Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen
(1) Betreiberinnen und Betreiber von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen sowie Anbieterinnen und Anbieter von Arbeitsgelegenheiten, Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, insbesondere von Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- in geschlossenen Räumen
- den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft,
- das verpflichtende Tragen mindestens einer OP-Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht, wenn die Eigenart der Bildungs- oder Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme dies nicht zulässt.
(2) Teilnehmende sowie Lehrkräfte müssen täglich vor dem Beginn der Arbeitsgelegenheit, der ersten Unterrichtseinheit oder Lehrveranstaltung in Präsenz einen auf sie ausgestellten, den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechenden Testnachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlegen. Das gilt auch für Lehrkräfte, die nicht Beschäftigte der jeweiligen Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtung sind. Als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig. Satz 3 gilt nicht für Hochschulen. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nach den Sätzen 1 und 2 gilt nicht für
- geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
- genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
die einen auf sie ausgestellten, den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechenden Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
(3) Das Singen und das Spielen von Blasinstrumenten ist nur unter Einhaltung eines Abstands von mindestens zwei Metern zwischen allen Personen zulässig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Betreiberin oder der Betreiber vorsieht, dass der Zutritt zum betreffenden Unterricht nur nach der 2G-Regel zulässig ist.
(4) § 23 bleibt unberührt.
§ 26
Bußgeldtatbestände
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der §§ 7 bis 10 Absatz 1, §§ 11 bis 15, § 17 Absatz 1, §§ 18 und 19 oder §§ 21 und 22 kein Hygienekonzept umsetzt oder nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt, ohne dass eine Ausnahme nach § 10 Absatz 2, § 13 Absatz 1 Satz 2, § 17 Absatz 2 oder § 19 Absatz 2 Satz 2 vorliegt,
- vorsätzlich entgegen § 8 Nummer 3 Buchstabe b, § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Halbsatz 1 oder Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Halbsatz 1 oder Doppelbuchstabe bb, § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Halbsatz 1 oder Doppelbuchstabe bb, § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, § 12 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Halbsatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b Halbsatz 1, § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Halbsatz 1, § 15 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Halbsatz 1 oder Doppelbuchstabe bb, § 16 Satz 1 Halbsatz 1 oder Satz 3, § 17 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Halbsatz 1, § 18 Nummer 4 Halbsatz 1, § 19 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Halbsatz 1 oder Doppelbuchstabe bb oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Halbsatz 1 oder Doppelbuchstabe bb oder Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Halbsatz 1 oder Doppelbuchstabe bb, § 22 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 3, § 23 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 24 Absatz 4 als Besucherin oder Besucher oder § 25 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Halbsatz 1 keine Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 3 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Halbsatz 2 oder Halbsatz 3 oder Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Halbsatz 2, § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Halbsatz 2, § 12 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 oder Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 2, § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Halbsatz 2 oder Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b Halbsatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Halbsatz 2, § 15 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Halbsatz 2, § 17 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Halbsatz 2 oder Absatz 2, § 18 Nummer 4 Halbsatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Halbsatz 2 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Halbsatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Halbsatz 2 oder § 25 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Halbsatz 2 vorliegt.
(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(3) Die Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 sind als Anlage veröffentlicht.
§ 27
Weitere Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte
Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen über die Vorgaben dieser Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist.
§ 28
Landtag und kommunale Vertretungskörperschaften
Das Selbstorganisationsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungskörperschaften bleibt von den Maßgaben dieser Verordnung unberührt.
§ 29
Subsidiaritätsklausel
(1) Weitergehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes bleiben unberührt.
(2) Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten oder Verboten nach dem fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes oder von aufgrund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Geboten oder Verboten für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das SARS-CoV-2-Virus auszugehen ist, bleiben unberührt.
§ 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 18. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 22. Februar 2022 (GVBl. II Nr. 20) außer Kraft.
Potsdam, den 17. März 2022
Die Ministerin für Soziales,
Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Ursula Nonnemacher