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Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV)

Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV)
vom 17. April 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 21])

geändert durch Verordnung vom 24. April 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 25])

Am 8. Mai 2020 (mit Ablauf des Tages) außer Kraft getreten durch Zeitablauf durch Verordnung vom 17. April 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 21])

Auf Grund des § 32 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in Verbindung mit § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:

Teil 1
Bestimmungen für Veranstaltungen und Einrichtungen des gesellschaftlichen Lebens

§ 1
Veranstaltungen, Versammlungen, Ansammlungen

(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen und sonstige Ansammlungen sind untersagt. Die Regeln zum Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 12 sowie das Selbstorganisationsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungskörperschaften bleiben davon unberührt.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Teilnehmenden kann die zuständige Versammlungsbehörde im besonders begründeten Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Das zuständige Gesundheitsamt ist an der Entscheidung nach Satz 1 zu beteiligen.

(3) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 Satz 1 sind

  1. die Nutzung des Öffentlichen Personenverkehrs,

  2. der Aufenthalt am Arbeitsplatz,

  3. die Durchführung und Vorbereitung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen in Schulen, im außerschulischen Bereich sowie an Hochschulen,

3a.
Schulunterricht und pädagogische Angebote nach Maßgabe des für Bildung zuständigen
       Ministeriums im Benehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium,
  1. Gottesdienste, religiöse Veranstaltungen und Zeremonien der Religionsgemeinschaften in Kirchen, Synagogen, Moscheen, Tempeln und Gebetsräumen mit bis zu 50 Personen; die Veranstalter haben sicherzustellen, dass die Hygienestandards nach § 11 Absatz 1 beachtet und eingehalten werden,

  2. nicht-religiöse Bestattungen mit bis zu 50 Personen und Trauerfeiern im privaten und familiären Bereich mit bis zu 20 Personen sowie die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis und

  3. die Selbsternte auf Obst- und Gemüsefeldern.

(4) Nicht als Ansammlung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gelten nicht-religiöse Bestattungen und Trauerfeiern im privaten und familiären Bereich mit bis zu 20 Personen.*

________________________
* Absatz 4 (Kursivdruck) ist mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft getreten.

§ 2
Erweiterte Regelungen für Verkaufsstellen des Einzelhandels und körpernahe Dienstleistungen

(1) Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche über 800 Quadratmetern sind für den Publikumsverkehr zu schließen, es sei denn, sie reduzieren ihre zugängliche Verkaufsfläche auf bis zu 800 Quadratmeter. Ebenfalls für den Publikumsverkehr zu schließen sind Einrichtungen, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, bei denen dienstleistungsbedingt ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Leistungserbringer und Empfänger nicht eingehalten werden kann.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für den Einzelhandel für Lebensmittel, Abhol- und Lieferdienste, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Buchhandel, Bau-, Garten- und Tierbedarfshandel, den Großhandel, Fahrradhandel und Kraftfahrzeughandel. Die Schließungsanordnung gilt auch nicht für Dienstleister im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, insbesondere Arztpraxen und Krankenhäuser, soweit diese medizinisch notwendige Behandlungen erbringen. Soweit Waren und Dienstleistungen aufgrund von Absatz 1 oder aufgrund von Satz 1 und 2 angeboten werden dürfen, darf dies auch in Kaufhäusern, Outlet-Centern und Einkaufszentren erfolgen; die Betreiber haben sicherzustellen, dass die Hygienestandards nach § 11 auch in den Eingangsbereichen der Zentren und in allen sonstigen für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen beachtet und eingehalten werden.

(3) Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Absatz 2 gestattet ist, verkauft werden, wenn der zugelassene Sortimentsteil überwiegt; die betreffenden Verkaufsstellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Verkaufsstelle der nicht zugelassene Teil des Sortiments überwiegt, gilt die Schließungsanordnung nach Absatz 1 Satz 1 bis zu einer entsprechenden Aufstockung des zugelassenen Sortiments für die gesamte Verkaufsstelle.

(4) Andere Dienstleister, Handwerker und handwerksähnliche Gewerbe sind von Absatz 1 nicht erfasst. Das Gleiche gilt ab dem 4. Mai 2020 für Friseurbetriebe; dabei haben sowohl Leistungserbringer als auch Empfänger ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 11 Absatz 2 zu tragen.

(5) Die in Absatz 2 und 3 genannten Einrichtungen können abweichend von § 3 Absatz 2 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes vom 27. November 2006 (GVBl. I S. 158), das zuletzt durch Gesetz vom 25. April 2017 (GVBl. I Nr. 8) geändert worden ist, an Sonn- und Feiertagen von 12 bis 18 Uhr geöffnet sein.

§ 2a
(außer Kraft getreten)

§ 3
Besondere Arten von Gewerbebetrieben

(1) Für den Publikumsverkehr zu schließen sind

  1. Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist: Tanzveranstaltungen, Messen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Gewerbe,
  2. Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786),
  3. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist; Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden,
  4. Kinos, Theater, Konzerthäuser, Jahrmärkte, Freizeitparks sowie Einrichtungen, die Freizeitaktivitäten anbieten und ähnliche Einrichtungen,
  5. Tierhäuser jeweils in Tierparks, Wildgehegen und Zoologischen Gärten.

(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich Nummer 5 nicht für Tierparks, Wildgehege und Zoologische und Botanische Gärten; er gilt ferner nicht für Galerien, Museen und Ausstellungshallen.

§ 4
Kampfmittelbeseitigung

Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 der Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg vom 9. November 2018 (GVBl. II Nr. 82) ist das planmäßige Sondieren, Freilegen und Bergen von Kampfmitteln in bewohnten Gebieten, in denen in der Folge mit Evakuierungen einer großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen befinden, untersagt. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg mit seinem Kampfmittelbeseitigungsdienst zugelassen werden.

§ 5
Badeanstalten, Sportstätten, Spielplätze und Sportbetrieb

(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios sowie der Betrieb von Thermen, Wellnesszentren und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.

(2) Ausnahmen von der Untersagung können in begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamts zugelassen werden.

(3) Der Besuch und die Nutzung von öffentlich zugänglichen Spielplätzen ist untersagt. Spielplätze und Spielflächen von Schulen, Horten und Kindertagesstätten dürfen im Rahmen des Notfallbetriebs von Schulen, Horten und Kindertagesstätten genutzt werden.

§ 6
Verbot von Zusammenkünften

(1) Zusammenkünfte in Vereinen sowie in Sport- und Freizeiteinrichtungen, die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen sind verboten. Dies gilt nicht für Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 3.

(2) Lehrveranstaltungen, die eine zwingende Präsenz erfordern (zum Beispiel Laborarbeiten), können angeboten werden, wenn die Einhaltung der Hygienestandards nach § 11 Absatz 1 sichergestellt ist.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Bibliotheken und Archive.

§ 7
Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen

(1) Gaststätten im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes vom 2. Oktober 2008 (GVBl. I S. 218), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262, 268) geändert worden ist, sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Diese Regelung gilt nicht für

  1. Rastanlagen und Autohöfe an Bundesautobahnen,
  2. Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen,
  3. Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes,
  4. Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Bundeswehr, Polizei und Zoll.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Gaststätten und entsprechende gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung oder nach Bestellung über Sprechanlagen (insbesondere "drive-in") erbringen.

(3) Bars, Clubs, Diskotheken, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

(4) Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern oder Verpächtern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen. Satz 1 gilt nicht für die Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und -häusern, die auf der Grundlage eines Miet- oder Pachtvertrags mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr nicht nur vorübergehend genutzt werden.

Teil 2
Bestimmungen für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe

§ 8
Personaleinsatz in Krankenhäusern

(1) Krankenhäuser haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihr ärztliches und pflegerisches Personal unverzüglich auf dem Gebiet der Intensivpflege mit Beatmungseinheiten und der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf zu schulen.

(2) Krankenhäuser müssen, soweit medizinisch erforderlich und vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf einsetzen.

§ 9
Besuchsregelungen

(1) Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern sowie in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und in besonderen Wohnformen im Sinne des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 keinen Besuch empfangen. Satz 1 gilt nicht für Hospize.

(2) Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen einmal am Tag von einer nahe stehenden Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von einer Person mit Atemwegsinfektionen. Schwerstkranke dürfen, insbesondere zur Sterbebegleitung, Besuch von Seelsorgern, Urkundspersonen sowie nach ärztlicher Genehmigung von ihnen nahe stehenden Personen empfangen.

(3) Ausgenommen von den Besuchsverboten sind Besuche von Geburtsstationen durch werdende Väter und Väter von Neugeborenen. Das gleiche gilt für Partnerinnen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften.

§ 10
Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe

(1) Erlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne von § 45 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch und der Eingliederungshilfe (Kinder- und Jugendheime, Wohngruppen) setzen ihren Betrieb fort. Sie haben die Versorgung der untergebrachten Kinder und Jugendlichen sicherzustellen. Treten Personalengpässe oder Versorgungsprobleme auf, haben sie dies dem Jugendamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem sie sich jeweils befindet, sowie der Einrichtungsaufsicht im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport unverzüglich anzuzeigen. Das Jugendamt stimmt mit den freien Trägern der Jugendhilfe und der Einrichtungsaufsicht im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ab, wie die Personalengpässe und Versorgungsprobleme zu beheben sind. Ihren Festlegungen ist zu folgen.

(2) Die Elternarbeit in den stationären Einrichtungen ist vorrangig unter Nutzung elektronischer Medien oder telefonisch durchzuführen. Besuche in den stationären Einrichtungen sind zulässig, wenn dokumentiert wird, wer zu welchem Zeitpunkt wen besucht hat und die Hygienestandards nach § 11 Absatz 1 eingehalten werden. Übernachtungen von Besucherinnen und Besuchern in stationären Einrichtungen sind unzulässig. Heimfahrten der untergebrachten Kinder und Jugendlichen sind zulässig, wenn sie nach der Hilfeplanung vorgesehen sind und die Leitung der Einrichtung von der Einhaltung der Hygienestandards nach § 11 Absatz 1 ausgehen kann. Neuaufnahmen sind mit Zustimmung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zulässig, in dem sich die Einrichtung befindet.

(3) Alle weiteren erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere teilstationäre Einrichtungen, Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sowie solche der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche sind zu schließen, es sei denn, das zuständige Jugendamt gestattet ihre Fortführung. Die Regelungen für Schulen und Kindertageseinrichtungen (Krippe, Kindergarten, Hort) im Sinne von § 33 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.

(4) Der Betrieb von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und von Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen sowie Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch sind nur zwecks Notbetreuung von Menschen mit Behinderungen zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Tagespflege von Senioren. Dies setzt voraus, dass

  1. es für diese Personen keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt (zum Beispiel durch Angehörige oder in ambulanten oder besonderen Wohnformen),
  2. die Angehörigen dieser Personen eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, der Pflege, der öffentlichen Sicherheit oder der Versorgung erforderlich ist oder
  3. die Betreuung für die Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Betroffenen ausnahmsweise und dringend erforderlich ist.

(5) Die Träger der Notbetreuung nach Absatz 4 Satz 1 haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Hygienestandards nach § 11 Absatz 1 eingehalten und Nahkontakte so weit wie möglich verhindert werden. Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch oder § 75 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen. Durch eine erhebliche Reduzierung des Betreuungsumfangs in einzelnen Leistungsangeboten freiwerdendes Personal ist von den Leistungserbringern in anderen Angeboten zum Einsatz zu bringen, um dort die Versorgung sicherzustellen. Ausgenommen von Einschränkungen nach diesem Absatz sind Einrichtungen, die Güter und Dienstleistungen für Kritische Infrastrukturen im Sinne der BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903) geändert worden ist, bereitstellen.

Teil 3
Hygienestandards

§ 11
Hygienestandards

(1) Soweit Einrichtungen geöffnet sein und Dienstleistungen erbracht werden dürfen, hat dies unter strikter Beachtung der erforderlichen Hygienestandards, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. In Wartebereichen dürfen sich nicht mehr als 10 Personen gleichzeitig aufhalten. Zwischen Personen ist nach Möglichkeit ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

(2) Ab dem 27. April 2020 haben alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr in Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie Fahrgäste bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.

Teil 4
Maßnahmen zur Beschränkung von Kontakten

§ 12
Regeln zum Aufenthalt im öffentlichen Raum

(1) Jede Person wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Zwischen Personen ist – soweit möglich – ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

(2) Das Betreten öffentlicher Orte ist untersagt. Öffentliche Orte im Sinne von Satz 1 sind insbesondere öffentliche Wege, Straßen, Plätze und Verkehrseinrichtungen. Satz 1 gilt nicht für Grünanlagen und Parks.

(3) Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 2 sind

  1. Betretungen
    1. in den Fällen des § 1 Absatz 2 bis 4,
    2. zum Aufsuchen der zulässigerweise geöffneten Einrichtungen und zur Inanspruchnahme der zulässigen Dienstleistungen oder
    3. zur Durchführung der nach den §§ 9 und 10 Absatz 2 erlaubten Besuche,
  2. Betretungen, für die ein sonstiger triftiger Grund besteht. Ein triftiger Grund besteht insbesondere für Betretungen, die erforderlich sind
    1. zum Aufsuchen des Arbeitsplatzes und zur Wahrnehmung beruflicher Tätigkeiten,
    2. zur Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, insbesondere Arztbesuche und medizinische Behandlungen,
    3. zur Aufsuchung der Angehörigen sonstiger helfender Berufe, insbesondere Psycho- und Physiotherapeuten, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist,
    4. zur Abgabe von Blutspenden,
    5. zum Besuch bei Lebenspartnern, älteren oder kranken Personen oder solchen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen),
    6. zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich sowie zur Wahrnehmung eines familiengerichtlich angeordneten begleiteten Umgangs,
    7. zur Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
    8. vorbehaltlich des § 5 für Sport und Bewegung an der frischen Luft, einschließlich des vorübergehenden Verweilens auf Bänken, Wiesen und Freiflächen,
    9. zur Versorgung und Pflege von Tieren,
    10. zur Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte Personen,
    11. zur Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Notaren oder
    12. zur Teilnahme an zugelassenen pädagogischen Angeboten und zugelassenen schulischen Veranstaltungen in Schulen oder an anderen Lernorten.

(4) Bei Inanspruchnahme der in Absatz 3 genannten Ausnahmen ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalt gestattet. Gleiches gilt für die Betretung von Grünanlagen und Parks. Satz 1 gilt nicht für die Wahrnehmung eines familiengerichtlich angeordneten begleiteten Umgangs nach Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe f.

Teil 5
Durchsetzung der Verbote, Bußgelder

§ 13
Durchsetzung der Verbote, Bußgelder

Verstöße gegen die in den §§ 1 bis 12 dieser Rechtsverordnung enthaltenen Gebote und Verbote stellen gemäß § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

Teil 6
Schlussvorschrift

§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 2, 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 3 am 22. April 2020 in Kraft.

(2) Sie tritt mit Ablauf des 8. Mai 2020 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2a mit Ablauf des 21. April 2020 außer Kraft.

Potsdam, den 17. April 2020

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Integration und Verbraucherschutz

Ursula Nonnemacher