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Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV)

Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV)
vom 8. Mai 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 30])

zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 43], S., Beschluss VfGBbg 9/20 EA GVBl.I/20 [Nr. 17])

Am 15. Juni 2020 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 12. Juni 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 49])

Auf Grund des § 32 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in Verbindung mit § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:

§ 1
Kontaktbeschränkungen, Allgemeines Abstandsgebot

Jede Person hat die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein Minimum zu reduzieren. Zwischen Personen ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 2 gilt nicht für Ehe- oder Lebenspartner oder Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht.

§ 2
Allgemeine Regeln zum Aufenthalt im öffentlichen Raum

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit bis zu zehn Personen oder den Angehörigen des eigenen oder eines weiteren Haushalts gestattet. Satz 1 gilt nicht für die Wahrnehmung

  1. von begleiteten Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, insbesondere von Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,
  2. beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, bei denen eine Zusammenkunft oder ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.

§ 3
Hygieneregeln, Arbeitsschutz

(1) Jede Person ist angehalten, die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten.

(2) Arbeitgeber haben auf der Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept umzusetzen. Dabei sind die einschlägigen besonderen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz sowie die entsprechenden Vorgaben und Hinweise der Arbeitsschutzbehörde und des zuständigen Unfallversicherungsträgers zum Arbeitsschutz zu beachten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Veranstalterinnen und Veranstalter sowie für Betreiberinnen und Betreiber entsprechend.

(3) Verkaufsstellen im Sinne des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes sowie Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen, bei denen ein physischer Kundenkontakt stattfindet, haben geeignete Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Beachtung des Abstandsgebots nach § 1 Satz 2 zu treffen. Dabei ist eine maximale Personenzahl (Kunden und Personal) bezogen auf die Verkaufsfläche vorzugeben. Betreiber von Kaufhäusern, Outlet-Centern und Einkaufszentren haben sicherzustellen, dass die Hygieneregeln auch in den Eingangsbereichen der Zentren und in allen sonstigen für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen beachtet und eingehalten werden.

§ 4
Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr haben in Verkaufsstellen und Einrichtungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Gleiches gilt für Fahrgäste bei der Nutzung des Schienenpersonenfernverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes einschließlich des Verkehrs mit Taxen und vergleichbaren Angeboten, der Schülerbeförderung sowie sonstiger Verkehrsmittel.

(2) Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.

(3) Ausgenommen von Absatz 1 sind

  1. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
  2. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen,
  3. das Personal in Verkaufsstellen und Einrichtungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder wenn dort die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsvoll verringert wird.

§ 5
Veranstaltungen, Versammlungen, Ansammlungen, Zusammenkünfte

(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen und sonstige Ansammlungen sind untersagt.

(2) Die Regeln zum Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 2 sowie das Selbstorganisationsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungskörperschaften bleiben unberührt.

(3) Für Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 150 Teilnehmenden kann die zuständige Versammlungsbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt in besonders begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Satz 1 gilt entsprechend für Versammlungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 75 Teilnehmenden.

(4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind

  1. Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich mit bis zu zehn Personen oder den Angehörigen des eigenen oder eines weiteren Haushalts,
  2. Zusammenkünfte oder Feiern im privaten oder familiären Bereich aus gewichtigem Anlass, insbesondere Hochzeitsfeiern, mit bis zu 50 Personen,
  3. ab dem 6. Juni 2020 Kulturveranstaltungen innerhalb zulässigerweise geöffneter Einrichtungen mit bis zu 75 Besucherinnen und Besuchern und unter freiem Himmel mit bis zu 150 Besucherinnen und Besuchern,
  4. Gottesdienste, religiöse Veranstaltungen und Zeremonien der Religionsgemeinschaften in geschlossenen Räumen mit bis zu 75 Besucherinnen und Besuchern und unter freiem Himmel mit bis zu 150 Besucherinnen und Besuchern,
  5. nicht-religiöse Bestattungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 75 Trauergästen und unter freiem Himmel mit bis zu 150 Trauergästen,
  6. standesamtliche Eheschließungen nach Maßgabe des für Inneres zuständigen Ministeriums, Feiern zum Schulanfang und zum Schulabschluss sowie Jugendweihe-Zeremonien, jeweils mit bis zu 75 Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen und mit bis zu 150 Besucherinnen und Besuchern unter freiem Himmel; Feiern zum Schulanfang in geschlossenen Räumen von Kindertagesstätten sind untersagt,
  7. die Wahrnehmung von Terminen bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren,
  8. Zusammenkünfte von Einrichtungen und Stellen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, insbesondere der Feuerwehren und anerkannten Hilfsorganisationen,
  9. Unterricht und pädagogische Angebote der Schule,
  10. die Durchführung und Vorbereitung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen in Schulen, im außerschulischen Bereich sowie an Hochschulen,
  11. Angebote der hochschulischen und beruflichen Bildung einschließlich der Aufstiegsfortbildung, der betrieblichen Qualifizierung, Unterrichtungen und Prüfungen nach dem Gewerberecht sowie Angebote, die nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch grundsätzlich förderfähig sind,
  12. die Inanspruchnahme privater Nachhilfe sowie der Unterricht an sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen,
  13. der Instrumentalunterricht an Musikschulen oder durch selbständige Musikpädagoginnen und Musikpädagogen; dies gilt ab dem 6. Juni 2020 auch für den Gesangsunterricht mit bis zu sechs Personen, wenn ein Abstand von drei Metern zwischen Personen und von sechs Metern in Atemausstoßrichtung sowie eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person sichergestellt sind und die Räumlichkeiten regelmäßig intensiv gelüftet werden,
  14. theoretischer Unterricht und die praktische Ausbildung in Fahrschulen, Flugschulen und ähnlichen Einrichtungen,
  15. die Wahrnehmung von Bildungsangeboten in Volkshochschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich,
  16. Lehrveranstaltungen, die aufgrund der sächlichen Ausstattung des Unterrichtsraums eine zwingende Präsenz erfordern, insbesondere Labor- und Handwerksarbeiten,
  17. unaufschiebbare Zusammenkünfte der Organe und Gremien juristischer Personen des öffentlichen und des privaten Rechts zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, sofern keine anderen Formen der Durchführung möglich sind und die Zahl der Teilnehmenden auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt wird,
  18. die Selbsternte auf Obst- und Gemüsefeldern,
  19. der Aufenthalt am Arbeitsplatz,
  20. die Nutzung des Öffentlichen Personenverkehrs,
  21. die Nutzung von Bibliotheken und Archiven,
  22. Zusammenkünfte in Freizeitparks sowie Einrichtungen, die Freizeitaktivitäten unter freiem Himmel anbieten, und ähnliche Einrichtungen.

(5) In den Fällen des Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 3 bis 17 und 22 haben die Verantwortlichen sicherzustellen, dass die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. Dies beinhaltet insbesondere

  1. Zugangskontrollen und -beschränkungen durch den Veranstalter entsprechend der Höchstteilnehmendenzahl,
  2. Erfassung des Vor- und Familiennamens, der vollständigen Anschrift und der Telefonnummer der Teilnehmenden in einer Anwesenheitsliste, Aufbewahrung der Anwesenheitsliste für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung und Herausgabe der Liste an das zuständige Gesundheitsamt auf Verlangen; nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsliste zu vernichten,
  3. die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern, vorherige Markierung der zur Verfügung stehenden Sitz- oder Stehplätze, zeitversetztes Betreten und Verlassen des Raumes zur Einhaltung der Abstände bei Beginn und Ende der Veranstaltung; das Abstandsgebot gilt nicht für die praktische Ausbildung im Sinne des Absatzes 4 Nummer 14.

§ 6
Sportanlagen und Sportbetrieb, Bäder, Spielplätze

(1) Für den Sportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, insbesondere Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios und Tanzschulen sowie ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen, hat die jeweilige Betreiberin oder der jeweilige Betreiber auf der Grundlage eines einrichtungsbezogenen Hygienekonzepts die nachfolgenden Voraussetzungen sicherzustellen:

  1. Das allgemeine Abstandsgebot nach § 1 sowie die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen nach § 3 werden eingehalten, insbesondere durch Steuerung und Beschränkung des Zutritts und der Nutzung von Geräten,
  2. die Sportausübung erfolgt vorbehaltlich des § 1 Satz 3 kontaktfrei,
  3. es erfolgen regelmäßig die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Geräten,
  4. die Nutzung sanitärer Einrichtungen, insbesondere Sammelumkleiden, Duschräume, WC-Anlagen, erfolgt unter strikter Einhaltung von Nummer 1,
  5. die Kontaktdaten der Nutzenden werden entsprechend § 5 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 erhoben,
  6. in Sportanlagen erfolgt ein regelmäßiger, mindestens stündlicher, Austausch der Raumluft durch Frischluft; raumlufttechnische Anlagen sind ohne Umluft zu betreiben,
  7. in Sportanlagen erfolgt die Sportausübung ohne Zuschauerinnen und Zuschauer; dies gilt nicht für sorge- und umgangsberechtigte Personen.

(2) Für den Sportbetrieb auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, insbesondere Sportplätzen, Bolzplätzen, Skateranlagen sowie ähnlichen Einrichtungen unter freiem Himmel, hat die jeweilige Betreiberin oder der jeweilige Betreiber die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen sicherzustellen.

(3) Für den Betrieb von Freibädern, Schwimm- oder Badeteichen und sonstigen Badeanlagen unter freiem Himmel sowie ausgewiesenen Badegewässern gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 entsprechend. Das Hygienekonzept hat insbesondere auch die Beckengrößen und die Liegeflächen der jeweiligen Einrichtung zu berücksichtigen.

(4) Der Betrieb von Schwimmbädern, Spaß- und Freizeitbädern, Thermalbädern und sonstigen Badeanlagen in geschlossenen Räumen sowie von Trocken- und Dampfsaunen, Dampfbädern und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Satz 1 gilt ab dem 13. Juni 2020 nicht für Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder, Thermalbäder und sonstige Badeanlagen in geschlossenen Räumen, wenn die jeweilige Betreiberin oder der jeweilige Betreiber die unter Absatz 1 genannten Voraussetzungen in Abhängigkeit von der Beckengröße und den Liegeflächen sicherstellt. Satz 2 gilt entsprechend für Trockensaunen, die mit einer Temperatur von mindestens 80 Grad Celsius ohne Aufgüsse betrieben werden.

(5) Die jeweilige Betreiberin oder der jeweilige Betreiber der Einrichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 Satz 2 und 3 hat in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass bei der Nutzung der Einrichtungen, insbesondere solcher in geschlossenen Räumen, auch bei Einhaltung aller notwendigen Hygienemaßnahmen ein erhöhtes Risiko für eine Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht.

(6) Die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 können auf Dritte übertragen werden. Die Verantwortlichkeit der jeweiligen Betreiberin oder des jeweiligen Betreibers bleibt unberührt.

(7) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams und der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes- oder Landesstützpunkten oder an den Olympiastützpunkten, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen.

(8) Die Einrichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 Satz 2 und 3 dürfen nicht von Personen mit Atemwegsinfektionen betreten werden.

(9) Der Besuch und die Nutzung öffentlich zugänglicher Spielplätze und -flächen unter freiem Himmel durch Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist nur gestattet, wenn durch eine anwesende aufsichtsbefugte Person die Einhaltung des allgemeinen Abstandsgebots nach § 1 sowie der allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen nach § 3 Absatz 1 sichergestellt wird.

(10) Kinderspielplätze und -flächen in geschlossenen Räumen sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Dies gilt nicht für Einrichtungen nach § 13.

(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten nicht für den Schulbetrieb.

§ 7
Besondere Arten von Gewerbebetrieben

(1) Für den Publikumsverkehr zu schließen sind

  1. Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746, 1751) geändert worden ist: Tanzlustbarkeiten (insbesondere Clubs, Diskotheken, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen), Messen und ähnliche Gewerbe,
  2. Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786); dies gilt nicht für Spielbanken und Spielhallen sowie ab dem 6. Juni 2020 auch nicht für Kinos,
  3. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1661) geändert worden ist; Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden,
  4. Jahrmärkte, Volksfeste sowie Einrichtungen, die Freizeitaktivitäten in geschlossenen Räumen anbieten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Tierparks, Wildgehege und Zoologische und Botanische Gärten; er gilt ferner nicht für Galerien, Museen und Ausstellungshallen sowie für Autokinos und vergleichbare Angebote.

§ 8
Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen

(1) Gaststätten im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes vom 2. Oktober 2008 (GVBl. I S. 218), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262, 268) geändert worden ist, sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Rastanlagen und Autohöfe an Bundesautobahnen,
  2. Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen,
  3. Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes,
  4. Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Bundeswehr, Polizei und Zoll,
  5. von Studentenwerken betriebene Verpflegungseinrichtungen (Mensen und Cafeterien) an Hochschulstandorten.

(3) Gaststätten und gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung oder nach Bestellung über Sprechanlagen (insbesondere "drive-in") erbringen.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Gaststätten, die zubereitete Speisen verabreichen, einschließlich Cafés, wenn die jeweilige Betreiberin oder der jeweilige Betreiber die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nach den §§ 3 und 5 Absatz 5 sicherstellt. Die Öffnungszeit ist auf die Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr beschränkt.

§ 9
(außer Kraft getreten)

§ 10
Kampfmittelbeseitigung

Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 der Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg vom 9. November 2018 (GVBl. II Nr. 82) ist das planmäßige Sondieren, Freilegen und Bergen von Kampfmitteln in bewohnten Gebieten, in denen in der Folge mit Evakuierungen einer großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen befinden, untersagt. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg mit seinem Kampfmittelbeseitigungsdienst zugelassen werden.

§ 11
Besuchs- und Zutrittsregelungen

(1) Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern und in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und in besonderen Wohnformen im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch können Besuch durch eine Person empfangen, wenn sichergestellt ist, dass

  1. der Zutritt gesteuert wird und unnötige physische Kontakte zu Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern, zum Personal sowie unter den Besuchenden vermieden werden und
  2. soweit möglich, durch bauliche oder andere geeignete Maßnahmen ein wirksamer Schutz der Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner und des Personals vor Infektionen gewährleistet wird.

(2) Die Maßgaben nach Absatz 1 gelten nicht für

  1. den Besuch von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren; diese dürfen einmal am Tag von einer nahestehenden Person Besuch empfangen,
  2. den Besuch von Schwerstkranken, insbesondere zur Sterbebegleitung, durch ihnen nahestehende Personen und Urkundspersonen,
  3. Besuche von Geburtsstationen durch werdende Väter und Väter von Neugeborenen; das gleiche gilt für Partnerinnen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften,
  4. Besuche zur Durchführung ärztlich verordneter oder sonstiger erforderlicher therapeutischer Versorgungen sowie zur Seelsorge.

(3) Personen mit Atemwegsinfektionen sind vom Besuchsrecht nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen. Ein Besuchsrecht besteht auch dann nicht, sofern in der jeweiligen Einrichtung aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt; dies gilt nicht für Krankenhäuser.

(4) Der Zutritt zu den in Absatz 1 genannten Krankenhäusern und Einrichtungen ist nur zu Besuchszwecken sowie zur Durchführung nicht aufschiebbarer baulicher Maßnahmen am und im Gebäude sowie von Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen gestattet.

(5) Betretungsbefugte Personen haben die Anweisungen der Leitung des Krankenhauses oder der Einrichtung und die Vorgaben bestehender Hygienepläne strikt einzuhalten.

§ 12
Schulen

(1) In den Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und den Schulen in freier Trägerschaft ist die Erteilung von Unterricht und eine Betreuung im Rahmen ganztagsschulischer Angebote, die eine physische Präsenzpflicht im Gebäude der Schule oder an anderen Lernorten erfordert, untersagt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn

  1. die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene in Bildungseinrichtungen sowie die ergänzenden Vorgaben zum Infektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19 beachtet werden,
  2. das Abstandsgebot nach § 1 Satz 2 beachtet wird und
  3. die Lerngruppen in Abhängigkeit von der Raumgröße grundsätzlich aus nicht mehr als 15 Schülerinnen und Schülern bestehen.

(3) Die Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs hat zahlenmäßig begrenzt und schrittweise zu erfolgen. Hierbei sind insbesondere

  1. das Alter, das individuelle Verhalten und die Reife der Schülerinnen und Schüler, insbesondere in Bezug auf das Verständnis für die Notwendigkeit der Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln,
  2. die Möglichkeiten der Schule zur Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler im Unterricht und in den Pausen,
  3. die notwendigen Zeiten einer Vorbereitung auf nach den Rechtsvorschriften vorgesehene Prüfungen,
  4. die im Bildungsgang verbleibende Schulzeit für die Aufholung der durch die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus im Unterricht nicht vermittelten Inhalte des jeweiligen Rahmenlehrplans,
  5. die für die im weiteren Bildungs- oder Berufsverlauf zu gewährleistende zeitliche Anschlussfähigkeit und
  6. die Anpassung und Weiterentwicklung der Hygienekonzepte der Schulen

zu berücksichtigen.

(4) Näheres zu den Absätzen 2 und 3 bestimmt das für Schule zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium.

(5) Für die Wahrnehmung alternativer Bewegungsangebote und für die Begabungsförderung an den Spezialschulen Sport können Schulen die schulischen Sportanlagen nutzen.

(6) Staatsprüfungen nach dem Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetz, Hospitationen im Zusammenhang mit der schulpraktischen Ausbildung von Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten, die Betreuung von Schülerinnen und Schülern durch Lehrkräfte im Rahmen der Notfallbetreuung, die pädagogischen Angebote der Schule und sonstige schulische Veranstaltungen, insbesondere die Durchführung von durch Rechtsvorschrift vorgesehenen Prüfungen und schulischen Testverfahren, von Beratungen schulischer Gremien sowie von Gesprächen im Zusammenhang mit der Aufnahme in die Schule, sind zulässig, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 2 eingehalten werden.

§ 13
Kindertagesbetreuung

(1) Der Betrieb von erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen (Krippe, Kindergarten, Hort) ist untersagt. Die Untersagung gilt für alle öffentlichen, gemeindlichen und freien Träger. Die Untersagung des Betriebs gilt für alle Formen der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes. Hierzu zählen neben der Betreuung von Kindern in Krippen (0 bis 3 Jahre), in Kindergärten (ab 3 Jahre bis zur Einschulung) und Horten (Kinder in der Primarstufe oder Grundschule) auch alle weiteren rechtsanspruchserfüllenden Angebote gemäß § 1 Absatz 4 des Kindertagesstättengesetzes, insbesondere Spielkreise und integrierte Ganztagsangebote von Schule und Kindertagesbetreuung. Die Untersagung gilt nicht für die nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte können als für die Kindertagesbetreuung verantwortliche Aufgabenträger auf Antrag einer sorgeberechtigten Person und in Ansehung des Grundsatzes, dass die Betreuung der Kinder vorrangig zu Hause erfolgt, Ausnahmen bewilligen (Bewilligung einer Notfallbetreuung) für:

  1. Gruppen in Kindertagesstätten, in denen Kinder von Sorgeberechtigten aus kritischen Infrastrukturbereichen nach Absatz 3 zu betreuen sind, für die eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann,
  2. Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind,
  3. Kinder von Alleinerziehenden, die nicht in kritischen Infrastrukturbereichen nach Absatz 3 tätig sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.

Besteht zwischen den Landkreisen und den kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern und Verbandsgemeinden ein Vertrag gemäß § 12 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes, kann der Landkreis den kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern und Verbandsgemeinden die Entscheidung gemäß Satz 1 übertragen. Mit vorheriger Zustimmung der Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden ist dies auch ohne eine vertragliche Vereinbarung gemäß § 12 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes möglich. Freien Trägern von Kindertagesstätten und anderen Stellen darf die Entscheidung über die Aufnahme in die Notfallbetreuung nicht übertragen werden.

(3) Im Falle von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist es unerheblich, ob die berufliche Tätigkeit in kritischen Infrastrukturen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg ausgeübt wird. Die Notbetreuung ist für Kinder von Beschäftigten aus folgenden Bereichen (kritische Infrastrukturbereiche) vorgesehen:

  1. im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, im medizinischen und im pflegerischen Bereich, den stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, den Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe sowie zur Versorgung psychisch Erkrankter,
  2. als Erzieherin und Erzieher oder als Lehrerin und Lehrer,
  3. zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
  4. bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz, bei der Feuerwehr und bei der Bundeswehr sowie für die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
  5. der Rechtspflege,
  6. im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereichen,
  7. der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation, die Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  8. der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und der Versorgungswirtschaft,
  9. als Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
  10. der Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
  11. in der Veterinärmedizin,
  12. für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
  13. Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind.

(4) Die Landkreise und kreisfreien Städte können die genannten kritischen Infrastrukturbereiche sowie das Verfahren nach Absatz 2 Satz 1 konkretisieren. Dies gilt auch hinsichtlich der Berücksichtigung von Sorgeberechtigten, die in freiwilligen Feuerwehren und in anderen Hilfsorganisationen aktiv sind. Die Landkreise und kreisfreien Städte können die Notfallbetreuung in Abhängigkeit von der Infektionsausbreitung jederzeit regional, bezogen auf eine Gemeinde, einen Ortsteil oder einzelne Kindertagesstätten oder Kindertagespflegestellen wieder begrenzen.

(5) Für die Notfallbetreuung gemäß § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gelten die zwischen den Erziehungsberechtigten und den Trägern abgeschlossenen Vereinbarungen und allgemeinen Regelungen weiter. Es können neue Kinder in die Notfallbetreuung aufgenommen werden, insbesondere Kinder, die bisher überhaupt nicht oder nicht an der Kindertagesbetreuung der betreffenden Einrichtung teilgenommen haben. Der gesetzlich vorgeschriebene Impfschutz gegen Masern ist nachzuweisen. Ein Betreuungsvertrag gilt mit der Aufnahme des Kindes als konkludent abgeschlossen. Es gelten die Regelungen des Kindertagesstättengesetzes sowie die Regelungen des jeweiligen Trägers der Einrichtung für die Aufnahme von Kindern auf unbestimmte Zeit.

(6) Als Richtwert für die Größe der Gruppen gelten für die Krippe sechs Kinder, für den Kindergarten zehn Kinder und für den Hort 15 Kinder. Von den Richtwerten kann im Bedarfsfall, insbesondere zur Gewährleistung des eingeschränkten Regelbetriebs nach Absatz 10, entsprechend der räumlichen Bedingungen in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgewichen werden, um größere Gruppen zu bilden. Hierzu können die Landkreise und kreisfreien Städte für ihre Zuständigkeitsbereiche Vorgaben machen. Für Kindertagesstätten sind die Bestimmungen der Betriebserlaubnis hinsichtlich der Raumnutzung einzuhalten.

(7) Eine Notfallbetreuung von Kindern im Grundschulalter kann auch in Schulgebäuden und anderen öffentlichen Gebäuden ohne eine ergänzende Betriebserlaubnis stattfinden, wenn alle Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, einschließlich der Brandschutz- und der Hygieneanforderungen, eingehalten werden. Eine ausreichende Aufsicht ist zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich der geänderten Raum- und Gebäudesituation. Der betriebserlaubniserteilenden Dienststelle in dem für Bildung zuständigen Ministerium ist unverzüglich anzuzeigen, wenn durch einen Hort-Träger Räume genutzt werden, für die bisher keine Betriebserlaubnis erteilt wurde.

(8) Für eine Notfallbetreuung, die von Schulen durch Lehrkräfte angeboten wird, gelten die Absätze 2 bis 4, 6 und 7 entsprechend. Auf Unterricht und pädagogische Angebote gemäß § 12 findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(9) Für Kinder, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung an der Notfallbetreuung in Kindertagesstätten, in der Kindertagespflege oder in Schulen durch Lehrkräfte teilgenommen haben, gilt die Bewilligung der Notfallbetreuung gemäß Absatz 2 als für den Zeitraum der Geltung dieser Verordnung erteilt.

(10) Abweichend von Absatz 2 sollen Kinder, die einen Rechtsanspruch nach § 1 des Kindertagesstättengesetzes haben, in eine eingeschränkte Regelbetreuung aufgenommen werden. Vorrang genießen Kinder im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung. Die Aufnahme in die eingeschränkte Regelbetreuung setzt voraus, dass die Kinder in einer festen Gruppe in der Kindertagesstätte betreut werden können und die Regelungen des Rahmenhygieneplanes für Kindereinrichtungen einschließlich der Ergänzung „Infektions- und Arbeitsschutz in Kindertageseinrichtungen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19“ des für Gesundheit zuständigen Ministeriums eingehalten werden. Der Mindestumfang der eingeschränkten Regelbetreuung erstreckt sich auf vier Stunden an mindestens einem Tag wöchentlich. Der Wochentag soll konkret festgelegt werden. Die eingeschränkte Regelbetreuung kann auf eine längere Betreuungszeit als vier Stunden und auch auf weitere Tage ausgeweitet werden, wenn eine ausreichende Betreuungskapazität in der jeweiligen Kindertagesstätte zur Verfügung steht. Die Landkreise und kreisfreien Städte entscheiden über die Aufnahme in die eingeschränkte Regelbetreuung. Sie können die Entscheidung auf die freien Träger übertragen. Die Landkreise können die Entscheidung auch auf die kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden entsprechend Absatz 2 Satz 2 und 3 übertragen. Die Absätze 5 und 6 gelten für die eingeschränkte Regelbetreuung entsprechend. Die Landkreise und kreisfreien Städte können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen sowie Regelungen zur Ausweitung der eingeschränkten Regelbetreuung treffen.

§ 14
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

(1) Erlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne von § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und der Eingliederungshilfe (Kinder- und Jugendheime, Wohngruppen) setzen ihren Betrieb fort. Sie haben die Versorgung der untergebrachten Kinder und Jugendlichen sicherzustellen. Treten Personalengpässe oder Versorgungsprobleme auf, haben sie dies dem Jugendamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem sie sich jeweils befindet, sowie der Einrichtungsaufsicht im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport unverzüglich anzuzeigen. Das Jugendamt stimmt mit den freien Trägern der Jugendhilfe und der Einrichtungsaufsicht im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ab, wie die Personalengpässe und Versorgungsprobleme zu beheben sind. Ihren Festlegungen ist zu folgen.

(2) Die Elternarbeit in den stationären Einrichtungen ist vorrangig unter Nutzung elektronischer Medien oder telefonisch durchzuführen. Besuche in den stationären Einrichtungen sind zulässig, wenn dokumentiert wird, wer zu welchem Zeitpunkt wen besucht hat, und die Hygieneregeln nach § 3 eingehalten werden. Übernachtungen von Besucherinnen und Besuchern in stationären Einrichtungen sind unzulässig. Heimfahrten der untergebrachten Kinder und Jugendlichen sind zulässig, wenn sie nach der Hilfeplanung vorgesehen sind und die Leitung der Einrichtung von der Einhaltung der Hygieneregeln nach § 3 ausgehen kann. Neuaufnahmen sind mit Zustimmung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zulässig, in dem sich die Einrichtung befindet.

§ 15
Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten und vergleichbare Angebote

(1) Der Betrieb von Werkstätten für behinderte Menschen und von Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen sowie Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind nur zwecks Notbetreuung von Menschen mit Behinderungen zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Tagespflege von Seniorinnen und Senioren. Dies setzt voraus, dass

  1. es für diese Personen keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt, insbesondere durch Angehörige oder in ambulanten oder besonderen Wohnformen,
  2. die Angehörigen dieser Personen eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder
  3. die Betreuung für die Stabilisierung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person ausnahmsweise und dringend erforderlich ist.

(2) Werkstätten für behinderte Menschen und andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch können diejenigen Menschen mit Behinderungen beschäftigen, die zur Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Betriebs in besonders wichtigen Teilbereichen, insbesondere bei Verträgen mit Dritten auf Außenarbeitsplätzen oder im Bereich der Dienstleistungen oder Produktion, erforderlich sind. Beschäftigt werden dürfen nur Menschen mit Behinderungen,

  1. die keine Symptome der Krankheit COVID-19 aufweisen,
  2. die nicht in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder seit dem Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person 14 Tage vergangen sind und sie keine Symptome der Krankheit COVID-19 aufweisen und
  3. bei denen nicht von einer erhöhten Ansteckungsgefahr oder von einer besonderen Gefährdung im Falle einer Erkrankung an COVID-19 auszugehen ist.

(3) Die Träger nach den Absätzen 1 und 2 haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln eingehalten und Nahkontakte vermieden werden. Die vorgesehenen Maßnahmen sind durch ein fachärztlich bestätigtes Hygienekonzept nachzuweisen.

(4) Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder § 75 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen einzusetzen. Durch eine erhebliche Reduzierung des Betreuungsumfangs in einzelnen Leistungsangeboten freiwerdendes Personal ist von den Leistungserbringern in anderen Angeboten zum Einsatz zu bringen, um dort die Versorgung sicherzustellen. Freiwerdendes Personal in Werkstätten für behinderte Menschen kann auch für die Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Betriebs in besonders wichtigen Teilbereichen der Werkstätten für behinderte Menschen eingesetzt werden.

§ 16
Durchsetzung der Gebote und Verbote, Bußgelder

Verstöße gegen die in den §§ 1 bis 15 enthaltenen Gebote und Verbote stellen gemäß § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

§ 17
Weitere Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte

Die Landkreise und kreisfreien Städte haben im Benehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium über die Vorgaben dieser Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Dies gilt insbesondere im Falle von kumulativ mehr als 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage bezogen auf die jeweilige Gebietskörperschaft.

§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 9. Mai 2020 in Kraft. § 12 tritt am 23. Mai 2020 in Kraft.

(2) Sie tritt mit Ablauf des 15. Juni 2020 außer Kraft.

Potsdam, den 8. Mai 2020

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Integration und Verbraucherschutz

Ursula Nonnemacher