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Verordnung zur Anpassung schulrechtlicher und lehrerbildungsrechtlicher Vorschriften unter den Bedingungen der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (SARS-CoV-2-Anpassungsverordnung - SARS-CoV-2-AV)

Verordnung zur Anpassung schulrechtlicher und lehrerbildungsrechtlicher Vorschriften unter den Bedingungen der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (SARS-CoV-2-Anpassungsverordnung - SARS-CoV-2-AV)
vom 8. Mai 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 32])

Am 31. Juli 2020 (§ 2 Absatz 2 und Abschnitt 3 am 31. August 2020) außer Kraft getreten durch Zeitablauf vom 8. Mai 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 32])

Auf Grund des § 19 Absatz 5, §§ 23, 24 Absatz 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 4 Satz 1, § 13 Absatz 3, § 37 Absatz 2, § 56 Satz 1, § 57 Absatz 4, § 58 Absatz 3, § 59 Absatz 9, § 60 Absatz 4 Satz 1 und § 61 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), von denen § 13 Absatz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Januar 2007 (GVBl. I S. 2), § 19 Absatz 5, §§ 23, 24 Absatz 4 und § 56 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2014 (GVBl. I Nr. 14 S. 2) und § 37 Absatz 2 durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 10) geändert und § 57 Absatz 4 durch Gesetz vom 10. Juli 2017 (GVBl. I Nr. 16, 22) neu gefasst worden sind, und des § 18 Absatz 8 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45), der durch Gesetz vom 31. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 10) geändert worden ist, verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport, sowie des § 5 Absatz 8 und § 8 Absatz 5 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes, die durch Gesetz vom 31. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 10) geändert worden sind, sowie des § 26 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 36 S. 7), geändert worden ist, verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Kommunales sowie der Ministerin der Finanzen und für Europa:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Ziele

Im Schuljahr 2019/2020 führen die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 seit dem 18. März 2020 zu erheblichen Veränderungen in den schulischen Abläufen und in der Lehrerausbildung, insbesondere in der Form und dem Umfang der Vermittlung der Inhalte der Rahmenlehrpläne, der Form der Leistungserbringung, der Prüfungen und dem Erwerb von Abschlüssen. Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule und einer ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrerbildung bedarf es im Schuljahr 2019/2020 der Anpassung der in den Bereichen der Schule und Lehrerbildung geltenden Rechtsverordnungen.

§ 2
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2019/2020 in einem Schulverhältnis befinden. Soweit durch diese Verordnung keine besonderen Regelungen getroffen werden, finden die für den jeweiligen besuchten Bildungsgang geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften Anwendung.

(2) Diese Verordnung gilt für alle Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst, deren Ausbildung mit Ablauf des 31. August 2020 endet und deren Staatsprüfung nicht vollständig vor Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurde. Satz 1 gilt auch für Prüflinge, die eine Wiederholungsprüfung bis zum 31. Juli 2020 ablegen. Soweit durch diese Verordnung keine besonderen Regelungen getroffen werden, finden die für die Lehrerbildung geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften Anwendung.

Abschnitt 2
Schulrechtliche Bestimmungen

§ 3
Sprachförderkurse und Aufnahme in die Schule

(1) Sprachförderkurse gemäß § 5 der SprachfestFörderverordnung finden nicht statt.

(2) Die für die Aufnahmen zum Schuljahr 2020/2021 erforderlichen schulärztlichen Untersuchungen sollen bis zum 31. Juli 2020 abgeschlossen sein.

§ 4
Rahmenlehrpläne und Stundentafeln

Das für Schule zuständige Ministerium kann die sich aus den Rahmenlehrplänen ergebenden Maßgaben zum Kompetenzerwerb und zu den zu vermittelnden Themen und Inhalten, insbesondere Abweichungen vom Kerncurriculum, näher bestimmen. Es kann für die jeweiligen Bildungsgänge Abweichungen von der geltenden Stundentafel festlegen.

§ 5
Leistungsbewertung

(1) Die abschließende Leistungsbewertung zum Ende des Schuljahres erfolgt auf der Grundlage der bis zum 18. März 2020 erbrachten Leistungen und unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Verlauf des gesamten Schuljahres. Regelungen, wonach bei der abschließenden Leistungsbewertung zum Ende des Schuljahres die Leistungen und die Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Verlauf des zweiten Schulhalbjahres besonders zu berücksichtigen sind, finden keine Anwendung.

(2) Leistungen von Schülerinnen und Schülern, die nach dem 18. März 2020 erbracht wurden, werden grundsätzlich nicht bewertet. Soweit nach dem 20. April 2020 Unterricht in der Schule wieder erteilt wird, können in der Lerngruppe, im Kurs oder im Klassenverband erbrachte Leistungen bewertet und bei der Leistungsbewertung zum Ende des Schuljahres berücksichtigt werden, wenn

  1. der Unterricht auf der Grundlage der geltenden Rahmenlehrpläne erteilt wurde,
  2. sich die überprüften Leistungen auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten beziehen und
  3. die Leistungserbringung für alle Schülerinnen und Schüler unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt.

(3) Leistungen, die nach dem 18. März 2020 im häuslichen Bereich auf der Grundlage eines entsprechenden schulischen Angebots erbracht werden, können im Einzelfall in die abschließende Leistungsbewertung eingehen, wenn dies der Schülerin oder dem Schüler vorher bekannt gegeben wurde und eine mögliche Unterstützung durch Dritte im Rahmen der Gewichtung der erreichten Note gegenüber allen sonstigen Noten berücksichtigt wird.

(4) In den Jahrgangsstufen 2, 4 und 8 werden keine zentralen Orientierungsarbeiten durchgeführt.

(5) Konnte die mündliche Leistungsfeststellung in einer fortgeführten Fremdsprache im zweiten Jahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe nicht erbracht werden, muss diese nicht nachgeholt werden. Die Kursabschlussnote ermittelt sich in diesem Fall aus allen sonstigen erbrachten Leistungen.

(6) Die im zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase und im zweiten Kurshalbjahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe und der Hauptphase im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife verbindlich zu erbringenden Klausuren sind durchzuführen, soweit die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 Satz 2 gewährleistet sind. Können die verbindlich zu erbringenden Klausuren nicht durchgeführt werden, ermittelt sich die Kursabschlussnote aus allen sonstigen Leistungen.

(7) Klassenarbeiten unter Prüfungsbedingungen gemäß § 12 Absatz 2 der Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung sind durchzuführen, soweit die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 Satz 2 gewährleistet sind. Soweit dies nicht gewährleistet ist, ermittelt sich die abschließende Leistungsbewertung zum Schuljahresende aus den sonstigen Leistungen.

(8) Soweit Leistungsnachweise gemäß § 13 Absatz 2 der Fachschulverordnung Sozialwesen, gemäß § 13 Absatz 2 der Berufsfachschulverordnung Soziales oder § 14 Absatz 2 der Fachschulverordnung Technik und Wirtschaft nicht bis zur Versetzungskonferenz oder Zulassungskonferenz zur Abschlussprüfung (Vorkonferenz) nachgeholt werden können, entscheidet die Versetzungskonferenz oder die Zulassungskonferenz auf der Grundlage der sonstigen Leistungen.

(9) Die erforderlichen Leistungsnachweise gemäß § 6 Absatz 3 der Berufsgrundbildungsverordnung sind im zweiten Schulhalbjahr zu erbringen, soweit die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 Satz 2 gewährleistet sind. Soweit dies nicht möglich ist, entfallen diese.

§ 6
Aufrücken, Versetzen, Wiederholen, Zurücktreten

(1) Für das Aufrücken, Versetzen, Wiederholen und das Zurücktreten gelten die für den jeweiligen besuchten Bildungsgang geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Der Versetzung steht nicht entgegen, dass auf Grund der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 im zweiten Schulhalbjahr nur bedingt die Inhalte der Rahmenlehrpläne vermittelt und der Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler festgestellt werden konnte.

(2) Die Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe erfolgt auch dann, wenn die notwendigen Leistungen nicht erbracht oder ein Fach nicht bewertet werden kann. Die Schule kann die Wiederholung einer Jahrgangsstufe empfehlen, wenn die Schülerin oder der Schüler am Ende des Schuljahres so erhebliche Lernrückstände aufweist, dass eine sinnvolle Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe, auch unter Berücksichtigung der möglichen Fördermaßnahmen, nicht zu erwarten ist. Die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler entscheiden über eine Wiederholung. Die Wiederholung wird nicht auf Zeiten der Höchstverweildauer angerechnet.

§ 7
Fachpraktische Ausbildung, praktische Ausbildung, geeignete Verfahren

(1) Soweit die für die Durchführung einer fachpraktischen Ausbildung bestimmten Zeiten nicht erbracht werden konnten, werden diese auf die gemäß § 19 Absatz 1 und 2 der Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung zu erbringenden Zeitstunden angerechnet. Dies gilt entsprechend für fehlende Zeiten in der praktischen Ausbildung gemäß den §§ 38 bis 40 der Fachschulverordnung Sozialwesen und § 35 der Berufsfachschulverordnung Soziales.

(2) Die Zulassung zur Prüfung gemäß § 21 Absatz 1 der Fachschulverordnung Sozialwesen erfolgt auch dann, wenn die Verfahren gemäß § 44 Absatz 5 der Fachschulverordnung Sozialwesen nicht absolviert wurden. Dies gilt entsprechend für die Zulassung zur Prüfung gemäß § 21 Absatz 4 der Berufsfachschulverordnung Soziales.

(3) Soweit geeignete Verfahren gemäß § 44 Absatz 5 der Fachschulverordnung Sozialwesen oder § 39 Absatz 5 der Berufsfachschulverordnung Soziales nicht durchgeführt werden können, sind diese auf der Grundlage der bereits erbrachten Leistungen in der Schule zu beenden.

§ 8
Durchführung von Prüfungen

(1) Soweit die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Fristen für die Bekanntgabe der Termine und den Ablauf von Prüfungen nicht eingehalten werden können, hat die Bekanntgabe so zu erfolgen, dass die Prüflinge über ausreichend Zeit für die Vorbereitung verfügen. Der Ablaufplan gemäß § 33 der Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung ist spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung den Prüflingen mitzuteilen. Mindestens zwei Tage vor der mündlichen Prüfung gemäß § 41 Absatz 7 der Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung ist den Prüflingen bekannt zu geben, ob und in welchen Fächern sie zusätzlich mündlich geprüft werden. Den Prüflingen können die Vornoten gemäß § 37 der Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung auch schriftlich mitgeteilt werden. Möchte ein Prüfling gemäß § 42 Absatz 1 der Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung freiwillig geprüft werden, muss er einen entsprechenden Antrag spätestens am Tag nach der Bekanntgabe der Fächer der mündlichen Prüfung stellen.

(2) Die Schulleitungen geben den Prüfungsplan gemäß § 20 Absatz 2 der Fachschulverordnung Technik und Wirtschaft dem staatlichen Schulamt eine Woche vor Prüfungsbeginn zur Kenntnis.

(3) Fachausschüsse können, soweit eine Besetzung entsprechend den für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erfolgen kann, durch eine den Vorsitz führende Prüferin oder einen den Vorsitz führenden Prüfer und eine Protokollantin oder einen Protokollanten besetzt werden. Soweit gemäß § 30 Absatz 1 der Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung keine sachkundige Lehrkraft als Protokollantin oder als Protokollant eingesetzt werden kann, kann der Prüfungsausschuss den Fachausschuss mit einer anderen Lehrkraft besetzen.

(4) Wer an einer Prüfung oder an Teilen von ihr wegen Krankheit oder aus anderen vom Prüfling nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht teilnehmen kann, hat dies unverzüglich vor Beginn der Prüfung der oder dem Prüfungsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen.

(5) Soweit für die Durchführung der Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Voraussetzungen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 nicht gewährleistet sind oder die zeitliche Organisation die Durchführung nicht zulässt, kann das für Schule zuständige Ministerium für alle oder einzelne Schulen oder für einzelne Prüfungsfächer festlegen, dass die Prüfungen nicht durchgeführt werden und die erreichten Jahresnoten gleichzeitig die Abschlussnoten, auf deren Grundlage ein Abschluss erworben wird, sind. Kann im Fach Englisch nur die schriftliche Prüfung durchgeführt werden, so wird die Abschlussnote im Verhältnis von vier zu eins aus der Jahresnote und dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung ermittelt.

(6) Zur Vermeidung von Verzögerungen im Prüfungsablauf der Sprachfeststellungsprüfung kann das staatliche Schulamt für die Besetzung des Prüfungsausschusses Abweichungen von § 9 Absatz 3 der Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung zulassen.

(7) Die Teilnahme von Zuhörenden an den mündlichen Prüfungen ist ausgeschlossen.

§ 9
Beratung schulischer Gremien

Die Beratung und die Beschlussfassungen schulischer Gremien, insbesondere zu Entscheidungen zum Aufrücken, Versetzen, Wiederholen und das Zurücktreten können durch Einbeziehung digitaler oder fernmündlicher Hilfsmittel organisiert werden, wenn die Wahrnehmung der Rechte gemäß § 75 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes für alle stimmberechtigten oder beratenden Mitglieder gewährleistet ist.

Abschnitt 3
Lehrerbildungsrechtliche Bestimmungen

§ 10
Prüfungsersatzleistungen innerhalb der Staatsprüfung

(1) Soweit die Durchführung der beiden Unterrichtsproben als Teile der unterrichtspraktischen Prüfung der Staatsprüfung nicht oder nur teilweise möglich ist, werden diese jeweils durch eine Prüfungsersatzleistung ersetzt.

(2) Die Prüfungsersatzleistung bezieht sich inhaltlich auf die Lerngruppe und das Ausbildungsfach, mit dem die jeweilige Unterrichtsprobe ersetzt wird. Sie besteht aus einer schriftlichen Unterrichtsplanung und einem Einzelprüfungsgespräch im Umfang von 45 Minuten.

(3) Die schriftliche Unterrichtsplanung bezieht sich auf eine

  1. Unterrichtsstunde oder
  2. Unterrichtssequenz im zeitlichen Umfang von drei bis sechs Unterrichtsstunden.

Die schriftliche Planung der Unterrichtsstunde entspricht den Anforderungen für eine Unterrichtsprobe. Die schriftliche Planung der Unterrichtssequenz besteht aus den für die Sequenz geplanten Schülerarbeitsmaterialien, den dazu gehörenden zentralen Aufgabenstellungen sowie einem die Materialauswahl und die Aufgabenstellungen begründenden didaktisch-methodischen Kommentar. Der Prüfling bestimmt für seine jeweilige Prüfungsersatzleistung im Einvernehmen mit der Fachausbilderin oder dem Fachausbilder das Thema und leitet diese unverzüglich dem Studienseminar zur Bestätigung zu.

(4) Der Prüfling legt in der Regel spätestens eine Woche vor dem Termin der Prüfungsersatzleistung jedem Mitglied des Prüfungsausschusses eine auf den notwendigen Umfang beschränkte schriftliche Planung vor, von der jeweils ein Exemplar zur Prüfungsakte zu nehmen ist.

(5) Zum Beginn des Prüfungsgesprächs wird dem Prüfling die Gelegenheit zu einer kurzen erläuternden Einführung zur schriftlichen Unterrichtsplanung gegeben. Gegenstand des anschließenden Prüfungsgesprächs sind vertiefende pädagogische, (lern)psychologische, fachliche, (fach-)didaktische und methodische Aspekte des gewählten Themas mit kontinuierlichem Bezug zur Praxis des Unterrichts.

(6) Der Prüfungsausschuss bewertet unter Berücksichtigung der schriftlichen Planung die Prüfungsersatzleistung hinsichtlich der pädagogischen, (lern-)psychologischen, fachlichen, (fach-)didaktischen und methodischen Reflexionsfähigkeit des Prüflings mit einer Note.

§ 11
Prüfungsausschüsse

(1) Für jeden Prüfling wird ein Prüfungsausschuss für die Prüfungsersatzleistung gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören

  1. als Vorsitzende oder Vorsitzender eine schul- oder ausbildungsfachliche Vertreterin oder ein Vertreter der Schulbehörden sowie
  2. zwei Ausbilderinnen oder Ausbilder des Studienseminars

an. Eine Ausbilderin oder Ausbilder des Studienseminars kann durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Ausbildungsschule ersetzt werden.

(2) Die Prüfungsersatzleistungen werden im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung durchgeführt. Der für die unmittelbar vor der mündlichen Prüfung durchgeführte Prüfungsersatzleistung gebildete Prüfungsausschuss führt auch die mündliche Prüfung durch.

(3) Die oder der Vorsitzende ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung verantwortlich. Erscheint ein Mitglied des Prüfungsausschusses nicht, entscheidet die oder der Vorsitzende im Benehmen mit dem Prüfling über die Durchführung oder terminliche Verlagerung der Prüfung.

(4) Die Prüfungsnote wird auf Vorschlag der Ausbilderin oder des Ausbilders des jeweiligen Faches mit der Mehrheit der Stimmen festgelegt. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Note ist dem Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Anschluss an das Einzelprüfungsgespräch mitzuteilen und mündlich zu begründen.

(5) Die Teilnahme von Zuhörenden ist für alle unterrichtspraktischen Prüfungen sowie für die mündliche Prüfung ausgeschlossen.

§ 12
Ausnahmebestimmungen

Soweit Prüflinge oder Bestimmungen für die Durchführung der Prüfungsersatzleistungen durch diese Verordnung nicht erfasst sind, entscheidet das für Schule zuständige Ministerium über das weitere Verfahren.

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 18. März 2020 in Kraft. Sie tritt vorbehaltlich des Satzes 3 am 31. Juli 2020 außer Kraft. § 2 Absatz 2 und Abschnitt 3 treten am 31. August 2020 außer Kraft.

Potsdam, den 8. Mai 2020

Die Ministerin für Bildung,
Jugend und Sport

Britta Ernst