Verordnung über Zuständigkeiten zur Zulassung von Rohrfernleitungen und für den Vollzug der Rohrfernleitungsverordnung (Rohrfernleitungszuständigkeitsverordnung - RohrFLtgZV)
Verordnung über Zuständigkeiten zur Zulassung von Rohrfernleitungen und für den Vollzug der Rohrfernleitungsverordnung (Rohrfernleitungszuständigkeitsverordnung - RohrFLtgZV)
vom 4. August 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 39])
§ 1
Planfeststellung und Plangenehmigung für bestimmte Leitungsanlagen
(1) Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist zuständig für die Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bezüglich der
- Rohrleitungsanlagen zum Befördern von verflüssigten Gasen im Sinne der Nummer 19.4,
- Rohrleitungsanlagen zum Befördern von nichtverflüssigten Gasen im Sinne der Nummer 19.5 und
- Rohrleitungsanlagen zum Befördern von Dampf oder Warmwasser im Sinne der Nummer 19.7
der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(2) Das für Umwelt zuständige Landesamt ist zuständig für die Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bezüglich der
- Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne der Nummer 19.3,
- Rohrleitungsanlagen zum Befördern von gefährlichen Stoffen nach § 3a des Chemikaliengesetzes im Sinne der Nummer 19.6 und
- Wasserfernleitungen im Sinne der Nummer 19.8
der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Sofern die Leitungsanlage der Bergaufsicht unterliegt, ist abweichend hiervon das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zuständig.
§ 2
Anzeigeverfahren
(1) Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist zuständig für die Bearbeitung von Anzeigen nach § 4a der Rohrfernleitungsverordnung bezüglich der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Anlagen, welche die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Rohrfernleitungsverordnung erfüllen.
(2) Das für Umwelt zuständige Landesamt ist zuständig für die Bearbeitung von Anzeigen nach § 4a der Rohrfernleitungsverordnung bezüglich der in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Anlagen, welche die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Rohrfernleitungsverordnung erfüllen.
§ 3
Überwachungsaufgaben
(1) Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist zuständig für den Vollzug der §§ 3, 4, 5, 7, 8, 8a und 11 der Rohrfernleitungsverordnung bezüglich der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie der in § 2 Absatz 1 genannten Anlagen.
(2) Das für Umwelt zuständige Landesamt ist zuständig für den Vollzug der §§ 3, 4, 5, 7, 8, 8a und 11 der Rohrfernleitungsverordnung bezüglich der in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie der in § 2 Absatz 2 genannten Anlagen.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und § 10 der Rohrfernleitungsverordnung ist die jeweils nach den §§ 1 bis 3 zuständige Behörde.