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Verordnung über die Bildung von Regionalleitstellen für den Brandschutz, den Rettungsdienst und den Katastrophenschutz im Land Brandenburg (Regionalleitstellenverordnung - RLSV)

Verordnung über die Bildung von Regionalleitstellen für den Brandschutz, den Rettungsdienst und den Katastrophenschutz im Land Brandenburg (Regionalleitstellenverordnung - RLSV)
vom 16. Mai 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 10], S.125)

Auf Grund des § 49 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie:

§ 1
Bildung und Standorte der Regionalleitstellen

(1) Die kreisfreien Städte und die Landkreise schließen die vorhandenen integrierten Leitstellen, die aus Feuerwehr-, Rettungs- und Katastrophenschutzleitstellen bestehen, zu fünf Regionalleitstellen zusammen. Die Regionalleitstellen nehmen ihre Arbeit spätestens zum 31. Dezember 2010 auf.

(2) Die Regionalleitstellen haben ihre Standorte in der Stadt Brandenburg an der Havel, der Stadt Cottbus, der Großen kreisangehörigen Stadt Eberswalde, der Stadt Frankfurt (Oder) und der Landeshauptstadt Potsdam.

§ 2
Örtliche Zuständigkeit

(1) Die Regionalleitstelle mit dem Standort in der

  1. Stadt Brandenburg an der Havel umfasst die Bereiche der Stadt Brandenburg an der Havel und der Landkreise Potsdam-Mittelmark und Teltow-Fläming,
  2. Stadt Cottbus umfasst die Bereiche der Stadt Cottbus und der Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße,
  3. Großen kreisangehörigen Stadt Eberswalde umfasst die Bereiche der Landkreise Barnim, Oberhavel und Uckermark,
  4. Stadt Frankfurt (Oder) umfasst die Bereiche der Stadt Frankfurt (Oder) und der Landkreise Märkisch-Oderland und Oder-Spree,
  5. Landeshauptstadt Potsdam umfasst die Bereiche der Landeshauptstadt Potsdam und der Landkreise Havelland, Ostprignitz-Ruppin und Prignitz.

(2) Der Zuständigkeitsbereich der Regionalleitstellen kann auf Antrag einer beteiligten kommunalen Körperschaft von der obersten Katastrophenschutzbehörde abweichend von den Festlegungen in Absatz 1 genehmigt werden, wenn

  1. die beantragte Festlegung die Ziele des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes mindestens gleich gut verwirklicht,
  2. die betroffenen Zuständigkeitsbereiche mindestens
    400 000 Einwohner aufweisen,
  3. die betroffenen Zuständigkeitsbereiche mindestens
    4 500 Quadratkilometer aufweisen und
  4. die kommunalen Körperschaften zustimmen, die von dem Wechsel der beantragenden kommunalen Körperschaft in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Regionalleitstelle betroffen sind.

Die Änderung des Zuständigkeitsbereiches und die Genehmigung der obersten Katastrophenschutzbehörde sind nach den für die betroffenen Landkreise oder kreisfreien Städte für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen geltenden Bestimmungen öffentlich bekannt zu machen. Die Änderung tritt am Tag nach der letzten erforderlichen Bekanntmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Im Falle der Änderung des Zuständigkeitsbereiches ist die Zweckverbandssatzung oder öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 3 anzupassen.

§ 3
Grundlage für die kommunale Zusammenarbeit

Das Nähere zur Trägerschaft, Finanzierung und zum Personal einschließlich des Personalübergangs ist von den jeweils betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Zuständigkeitsbereich der Regionalleitstelle liegt, auf der Grundlage des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) zu regeln. Die Zweckverbandssatzung oder die öffentlich-rechtliche Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg, dem diese genehmigungsfähig spätestens zum 31. Dezember 2009 vorzulegen ist.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 16. Mai 2007

Der Minister des Innern

Jörg Schönbohm