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Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Rindfleischetikettierungsgesetz (Rindfleischetikettierungszuständigkeitsverordnung - RiFlEtiZV)

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Rindfleischetikettierungsgesetz (Rindfleischetikettierungszuständigkeitsverordnung - RiFlEtiZV)
vom 9. Januar 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 01], S.21)

zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 25. Januar 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 5])

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Zuständige Stellen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung durch. Die Sonderaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte nimmt die für Verbraucherschutz zuständige oberste Landesbehörde wahr.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit zuständige Stelle für die Überwachung der Einrichtungen des Großhandels und der Einkaufszentralen des Einzelhandels. Es ist auch Kontaktstelle zur Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und zuständig für die Entgegennahme und Weiterleitung von Informationen nach dem Rindfleischetikettierungsgesetz.

§ 2

Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes sind jeweils die in § 1 genannten Behörden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 9. Januar 2003