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Verordnung über die Verleihung des Promotionsrechts an das Promotionskolleg (Promotionskollegverordnung - PrKV)

Verordnung über die Verleihung des Promotionsrechts an das Promotionskolleg (Promotionskollegverordnung - PrKV)
vom 14. November 2025
(GVBl.II/25, [Nr. 85])

Auf Grund des § 33 Absatz 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 12) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit den Fachhochschulen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt Näheres zu den Voraussetzungen und zur Feststellung der Voraussetzungen für die Verleihung des Promotionsrechts an das Promotionskolleg oder dessen fachlich abgrenzbaren Teilen (Sektionen) sowie zum Verfahren nach § 33 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes und zur Rechtsform, Organisation und Struktur des Promotionskollegs.

§ 2
Rechtsform, Organisation und Struktur des Promotionskollegs

(1) Das Promotionskolleg dient der Durchführung von Promotionen und ist als gemeinsame wissenschaftliche Einrichtung eine Teilkörperschaft der sie tragenden Fachhochschulen. Sie ist teilrechtsfähig im Umfang der ihr zugewiesenen Aufgaben. Das Promotionskolleg erlässt die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen.

(2) Das Promotionskolleg wird durch eine Kooperationsvereinbarung der Fachhochschulen errichtet. Die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg kann sich nach § 33 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes an der Kooperationsvereinbarung beteiligen. Entsprechend der im Promotionskolleg vertretenen Wissenschaftsbereiche gliedert es sich in Sektionen. Die Zuordnung der Fachgebiete und Fächer zu den Wissenschaftsbereichen orientiert sich an der Fachsystematik der Deutschen Forschungsgemeinschaft e. V. in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Mitglieder des Promotionskollegs sind

  1. die dem Promotionskolleg zugeordneten Professorinnen und Professoren,

  2. die Promovierenden des Promotionskollegs sowie

  3. die dem Promotionskolleg im Umfang einer hauptberuflichen Tätigkeit zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachhochschulen.

(4) Die Fachhochschulen treffen weitere Regelungen zur Struktur, Organisation und Leitung des Promotionskollegs in der Kooperationsvereinbarung. Hierbei sind die allgemeinen Grundsätze der Mitwirkung nach § 67 Absatz 1 Satz 3, 6 und 8 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes entsprechend zu beachten.

§ 3
Antragsverfahren

(1) Das auf acht Jahre befristete Promotionsrecht wird auf Antrag der Fachhochschulen verliehen.

(2) Mit dem Antrag sind einzureichen:

  1. eine Liste der Professorinnen und Professoren, die dem Promotionskolleg angehören sowie deren Zuordnung zu den fachlichen Sektionen des Promotionskollegs und

  2. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 4.

(3) Ein Antrag auf Verlängerung der Verleihung des Promotionsrechts soll spätestens zwölf Monate vor Ende der Befristung gestellt werden. Wird die Verlängerung des Promotionsrechts nicht beantragt oder der Antrag auf Verlängerung abgelehnt, können Doktorandinnen und Doktoranden ihre zum Zeitpunkt des Wegfalls des Promotionsrechts bereits angenommenen Promotionsvorhaben binnen einer Frist von vier Jahren zu Ende führen.

§ 4
Voraussetzungen für die Verleihung

(1) Die Verleihung des Promotionsrechts setzt voraus, dass

  1. die dem Promotionskolleg zugeordneten Professorinnen und Professoren

    1. besondere Leistungen in der anwendungsbezogenen Forschung erbringen,

    2. eine angemessene Forschungsstärke nachweisen sowie

    3. ihrer Anzahl nach eine hinreichend breite Vertretung der Sektion gewährleisten und

  2. das Promotionsverfahren eine Gleichwertigkeit mit Promotionsverfahren an den Universitäten erwarten lässt.

(2) Besondere Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a können insbesondere nachgewiesen werden durch Forschungsprojekte mit Anwendungs- und Transferbezug, die wissenschaftliche sowie gesellschaftliche oder wirtschaftliche Relevanz aufweisen und deren Ergebnisse sich in neue Technologien, wirtschaftliche Verwertungen oder gesellschaftliche Veränderungsprozesse umsetzen lassen. Dies können insbesondere Patente, Gründungen oder Kooperationen mit Partnern aus Wissenschaft, Wirtschaft oder der Zivilgesellschaft sein.

(3) Die Forschungsstärke nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist anhand der Publikationsstärke sowie der Summe der eingeworbenen Drittmittel festzustellen. Die Publikationsstärke wird durch die erreichte Zahl an Publikationspunkten ermittelt. Hierbei entspricht

  1. eine Veröffentlichung einer von Fachwissenschaftlerinnen oder Fachwissenschaftlern begutachteten Publikation oder einer Monografie in anerkannten Organen fünf Publikationspunkten,

  2. die Veröffentlichung eines Lehrbuchs drei Publikationspunkten und

  3. sonstige wissenschaftliche Veröffentlichungen jeweils einem Publikationspunkt.

Eine ausreichende Publikationsstärke ist gegeben, wenn

  1. im Bereich der Wirtschafts-, Sozial- und Medienwissenschaften im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre mindestens fünf Publikationspunkte pro Jahr und

  2. im Bereich der Natur-, Umwelt- und Ingenieurwissenschaften im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre mindestens zwei Publikationspunkte pro Jahr nachgewiesen werden.

Die zur Feststellung ausreichender Forschungsstärke zusätzlich nachzuweisende Summe eingeworbener Drittmittel beträgt:

  1. im Bereich der Wirtschafts-, Sozial- und Medienwissenschaften im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre mindestens 50 000 Euro pro Jahr und

  2. im Bereich der Natur-, Umwelt- und Ingenieurwissenschaften im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre mindestens 100 000 Euro pro Jahr.

Sofern nur eines der beiden Leistungskriterien nach Satz 1 erfüllt wird, kann im Einzelfall das Vorliegen einer persönlichen Befähigung zur Betreuung von Promotionen die Forschungsstärke begründen. Diese Befähigung wird nachgewiesen durch:

  1. eine Habilitation,

  2. eine positiv evaluierte Juniorprofessur an einer Universität,

  3. eine Kooptation durch einen universitären Fachbereich,

  4. eine Professur an einer Universität vor dem Wechsel an eine Fachhochschule des Promotionskollegs,

  5. eine zuvor innegehabte Professur an einer anderen Fachhochschule mit Promotionsrecht einschließlich der dortigen Zulassung als Betreuer oder Betreuerin oder

  6. eine Betreuung von mindestens drei abgeschlossenen Promotionsverfahren in den letzten sechs Jahren und die Tätigkeit als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter.

(4) Auf Antrag und mit entsprechendem Nachweis können insbesondere Zeiten der Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren im eigenen Haushalt, die Pflege von Angehörigen, das Vorliegen einer Behinderung oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung sowie die Amtszeiten als Vizepräsidentin oder Vizepräsident, Dekanin oder Dekan oder Vorsitzende oder Vorsitzender des Senats bei der Bewertung der Voraussetzungen nach Absatz 3 und der entsprechenden Bezugszeiträume berücksichtigt werden.

(5) Eine hinreichend breite Vertretung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c ist gewährleistet, wenn den im Promotionskolleg eingerichteten fachlichen Sektionen jeweils mindestens zwölf Professorinnen und Professoren angehören.

(6) Es sind Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität der Promotionsverfahren zu treffen, die deren Gleichwertigkeit mit Promotionsverfahren an den Universitäten gewährleisten. Als Instrumente der Qualitätssicherung in einer Promotionsordnung sind insbesondere vorzusehen:

  1. die Festlegung von Annahme- und Bewertungskriterien,

  2. der Abschluss von Betreuungsvereinbarungen,

  3. die Betreuung und Begutachtung der Dissertation durch unterschiedliche Personen,

  4. die Begutachtung von Dissertationen durch mindestens zwei Gutachten; eines der Gutachten muss von einer externen Gutachterin oder einem externen Gutachter erstellt werden, die oder der nicht derselben Fachhochschule wie die Betreuerin oder der Betreuer angehört und die oder der entweder die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b erfüllt oder Professorin oder Professor an einer Universität ist,

  5. die Verpflichtung zur unabhängigen Bewertung der Dissertation nach fachlichen und international gültigen Qualitätsmaßstäben sowie

  6. das Angebot strukturierter fachlicher und überfachlicher Qualifikationsmaßnahmen.

§ 5
Begutachtung des Promotionskollegs

(1) Der erstmaligen Verleihung des Promotionsrechts und jeder Bestätigung der Verleihung geht eine Begutachtung voraus, in der das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 geprüft wird. Die Begutachtung führt eine von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten geeigneten sachverständigen Einrichtung oder Gutachtergruppe aus mindestens fünf externen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern durch.

(2) Sofern zur Begutachtung eine Gutachtergruppe eingesetzt wird, müssen sämtliche Mitglieder der Gutachtergruppe unabhängig und in der Forschung ausgewiesen sein. Bei der Zusammensetzung der Gutachtergruppe sind die Repräsentanz der Sektionen des Promotionskollegs, Diversitätsmerkmale sowie eine gleichmäßige Verteilung von Erfahrungen mit universitärem, kooperativem oder fachhochschulischem Promotionsrecht zu berücksichtigen.

(3) Die beteiligten Hochschulen des Promotionskollegs können Vorschläge für die Besetzung der Gutachtergruppe unterbreiten.

(4) Die Begutachtung vor Bestätigung der Verleihung umfasst auch die Anwendung, die Wirksamkeit und den Erfolg des Promotionsrechts. Das Gutachten hat eine Empfehlung über die Fortsetzung des Promotionsrechts zu enthalten.

§ 6
Verleihung des Promotionsrechts

Das Promotionsrecht verleiht die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde gegenüber dem Promotionskolleg unter Angabe des Befristungszeitpunktes sowie der fachlichen Sektionen, auf die sich das Promotionsrecht erstreckt.

§ 7
Widerruf des Promotionsrechts

(1) Die Verleihung des Promotionsrechts ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 4 nicht mehr erfüllt sind und auch unter Auflagen nicht binnen eines Jahres wiederhergestellt werden können. Der Widerruf des Promotionsrechts kann auch auf einzelne Sektionen des Promotionskollegs begrenzt werden.

(2) Sofern die Zahl der einer Sektion angehörenden Professorinnen oder Professoren weniger als zwölf, aber mindestens neun beträgt, dürfen neue Promotionsverfahren in dieser Sektion so lange nicht eröffnet werden, bis die Mindestanzahl von zwölf wieder erreicht ist. Fällt die Zahl der einer Sektion angehörenden Professorinnen oder Professoren unter neun und kann die Zahl nicht binnen eines Jahres wieder auf mindestens neun gesteigert werden, ist die Verleihung des Promotionsrechts zu widerrufen.

(3) Wird das Promotionsrecht widerrufen, gilt § 3 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 14. November 2025

Die Ministerin für Wissenschaft,
Forschung und Kultur

Dr. Manja Schüle