Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Pflegeberufegesetz (Pflegeberufezuständigkeitsverordnung - PflBGZV)
Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Pflegeberufegesetz (Pflegeberufezuständigkeitsverordnung - PflBGZV)
vom 22. Januar 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 8])
§ 1
Zuständigkeit des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
(1) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist zuständig
- für die Durchführung des Pflegeberufegesetzes, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt,
- für die Durchführung der nach § 56 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
(2) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 57 des Pflegeberufegesetzes.
§ 2
Zuständigkeit des Landesamtes für Soziales und Versorgung
Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist
- zuständige Stelle nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes,
- zuständige Behörde nach § 30 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes,
- zuständige Behörde nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes,
- zuständig für die Durchführung der nach § 56 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes erlassenen Verordnung,
- zuständig für die Durchführung der Ausbildungen, die nach § 66 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes auf der Grundlage der am 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften des Altenpflegegesetzes abgeschlossen werden.
§ 3
Zuständigkeit des für Soziales und Gesundheit zuständigen Ministeriums
Das für Soziales und Gesundheit zuständige Ministerium ist
- die weitere zuständige Behörde nach § 26 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes,
- zuständiges Landesministerium nach § 26 Absatz 6 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes.