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Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Gesundheits- und Krankenschwestern, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger in der Onkologie (Onkologische Pflege-Weiterbildungsverordnung - OnkPWBV)
Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Gesundheits- und Krankenschwestern, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger in der Onkologie (Onkologische Pflege-Weiterbildungsverordnung - OnkPWBV)
vom 8. Januar 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 02], S.26)
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juni 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 08], S.134, 143)
Am 1. April 2024 außer Kraft getreten durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2023
(GVBl.II/23, [Nr. 61])
Auf Grund des § 9 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens vom 18. März 1994 (GVBl. I S. 62) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:
§ 1
Ziele der Weiterbildung
Die Weiterbildung nach dieser Verordnung soll insbesondere für folgende Aufgaben qualifizieren:
- ganzheitliche aktivierende Pflege krebskranker Menschen aller Altersstufen in den verschiedenen Versorgungsbereichen unter Berücksichtigung ihrer individuellen physischen, psychischen und sozialen Situation und ihrer persönlichen Bedürfnisse,
- Begleitung und Unterstützung der Erkrankten, ihrer Angehörigen und anderer Bezugspersonen bei der Auseinandersetzung mit der Krankheit und deren Prognose, mit Behinderung und Sterben,
- Planung, Überwachung und Bewertung der Pflege und ihrer Ergebnisse, Dokumentation sowie Mitgestaltung und Umsetzung von Pflegekonzepten,
- Mitwirkung bei therapeutischen Maßnahmen, Einbeziehung möglicher Wirkungen und Nebenwirkungen in das pflegerische Handeln sowie Einleitung situationsgerechter Sofortmaßnahmen in Notfallsituationen,
- Planung und Organisation des pflegerischen Arbeitsablaufes, Kooperation mit dem therapeutischen Team, mit Angehörigen und anderen Bezugspersonen, mit Selbsthilfegruppen und Institutionen sowie mit anderen Versorgungsbereichen und komplementären Einrichtungen; Mitwirkung an qualitätssichernden Maßnahmen,
- Umgang mit beruflicher Belastung, Konflikten und Krisen,
- Mitwirkung bei der Gesundheitsförderung und Prävention,
- Beratung und Anleitung pflegender Angehöriger und anderer nicht professioneller Pflegepersonen,
- fachliche Anleitung, Beratung und Unterweisung von Pflegekräften, Auszubildenden und Weiterzubildenden; Zusammenarbeit mit Ausbildungsstätten und Weiterbildungsstätten.
§ 2
Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung nach dieser Verordnung wird in berufsbegleitenden Lehrgängen oder in Lehrgängen mit Vollzeitunterricht durchgeführt. Die Gestaltung der Weiterbildung im Bausteinsystem ist möglich.
(2) Die berufsbegleitende Weiterbildung dauert mindestens zwei Jahre; sie darf vier Jahre nicht überschreiten. In Vollzeitlehrgängen beträgt die Dauer der Weiterbildung mindestens zwölf Monate.
(3) Die Weiterbildung umfasst berufsbegleitend und in Vollzeitform
- 800 Stunden theoretischen Unterricht von je 45 Minuten Dauer gemäß Anlage 1 Teil A,
- 920 Stunden praktische Weiterbildung von je 60 Minuten Dauer gemäß Anlage 1 Teil B,
- die Prüfung.
(4) Der theoretische Unterricht soll mit der praktischen Weiterbildung inhaltlich und zeitlich abgestimmt sein. In den in der Anlage 1 Teil A aufgeführten Bereichen der Weiterbildung sind Leistungsüberprüfungen durchzuführen. Die Weiterbildungsstätte hat über die Teilnahme am Unterricht und über die Ergebnisse der Leistungsüberprüfungen Nachweise zu führen.
(5) Die praktische Weiterbildung in den in der Anlage 1 Teil B genannten Einsatzbereichen muss unter fachkundiger Anleitung erfolgen. Sie wird durch Lehrkräfte der Weiterbildungsstätte begleitet. Die Leistungen in jedem praktischen Einsatzbereich sind von den für die Anleitung zuständigen Fachkräften schriftlich zu bewerten.
(6) Auf die Dauer der Weiterbildung werden Unterbrechungen gemäß § 6 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens angerechnet.
(7) Die Leitung der Weiterbildungsstätte kann auf Antrag Abschnitte anderer Weiterbildungen auf die Dauer der Weiterbildung anrechnen, wenn sie den in Anlage 1 vorgeschriebenen Inhalten und Stundenzahlen im Wesentlichen entsprechen und das Erreichen des Weiterbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.
(8) Die Anrechnung anderer Weiterbildungen ist mindestens sechs Wochen vor Beginn des Lehrgangs bei der Leitung der Weiterbildungsstätte zu beantragen. Diese entscheidet nach Prüfung der Unterlagen über die anrechnungsfähigen Weiterbildungsabschnitte.
§ 3
Weiterbildungsstätten
(1) Die Weiterbildung nach dieser Verordnung wird an Weiterbildungsstätten durchgeführt, die für das Weiterbildungsgebiet Onkologische Pflege staatlich anerkannt sind.
(2) Eine Weiterbildungsstätte wird für die Weiterbildung in der onkologischen Pflege staatlich anerkannt, wenn sie folgende Anforderungen erfüllt:
- Die Weiterbildung muss von einer Fachkraft mit dem Abschluss in der Gesundheits- und Krankenpflege oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und einem entsprechenden Masterabschluss für den theoretischen sowie praktischen Unterricht oder einem gleichwertigen Abschluss, insbesondere auf dem Gebiet der Medizinpädagogik oder Pflegepädagogik hauptamtlich geleitet werden. Die Leitung kann auch aus zwei geeigneten Personen bestehen, die gemeinsam die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.
- Die Weiterbildungsstätte muss über fachlich und pädagogisch geeignete Lehrkräfte für die in der Anlage 1 Teil A genannten Weiterbildungsbereiche verfügen.
- Für die praktische Weiterbildung gemäß Anlage 1 Teil B muss eine ausreichende Anzahl Weiterbildungsplätze mit geeigneten Fachkräften für die Praxisanleitung nachgewiesen werden.
- Die Organisation der Weiterbildung obliegt der Leitung der Weiterbildungsstätte. Auf der Grundlage der Teile A und B der Anlage 1 sind für den theoretischen Unterricht und für die praktische Weiterbildung inhaltlich und zeitlich differenzierte Lehrpläne und Praktikumsprogramme vorzulegen.
- Die Weiterbildungsstätte muss über geeignete Räume für die Weiterbildung verfügen. Dazu gehören ein Unterrichtsraum mit einer Grundfläche von mindestens zwei Quadratmetern für jeden Teilnehmer zuzüglich zehn Quadratmeter Bewegungsraum im Tafelbereich, ein Raum für den Gruppenunterricht, ein Pausenraum sowie ausreichende sanitäre Einrichtungen. Die erforderlichen Lehr- und Lernmittel müssen vorhanden sein.
- Die Teilnehmerzahl für einen Lehrgang darf 25 Personen nicht überschreiten.
(3) Vor Beginn des Lehrgangs ist den Bewerberinnen oder den Bewerbern eine persönliche Beratung zu dieser Weiterbildung anzubieten.
(4) Mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer ist ein Vertrag für die Weiterbildung abzuschließen, in dem die Rechte und Pflichten der Weiterbildungsstätte, der Teilnehmerin oder des Teilnehmers und des Trägers geregelt werden. Darüber hinaus sind die Vereinbarungen über Unterrichtszeiten, Unterrichtsunterbrechungen, Lehrgangsabbruch und Kündigungen, Teilnahmegebühren und Zahlungsmodalitäten zu treffen.
(5) Jede Veränderung der tatsächlichen Umstände nach dieser Verordnung ist anzuzeigen. Die Zulassung für das Weiterbildungsgebiet „Fachkraft für onkologische Pflege“ wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Zulassung nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Ausbildung qualitativ nicht den Anforderungen gemäß dieser Verordnung entspricht.
§ 4
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Weiterbildung nach dieser Verordnung sind
-
eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und
- eine in der Regel zweijährige Tätigkeit im erlernten Pflegeberuf, davon mindestens sechs Monate in der onkologischen Pflege.
Bei Unterbrechungen zwischen der erforderlichen Berufsausübung nach Absatz 1 Nr. 2 und der Weiterbildung gelten die Regelungen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens.
(2) In begründeten Einzelfällen kann die staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens Ausnahmen von dem geforderten Nachweis einer zweijährigen Tätigkeit in dem erlernten Beruf zulassen. Eine praktische Tätigkeit in der onkologischen Pflege ist grundsätzlich nachzuweisen.
(3) Über die Zulassung zur Weiterbildung entscheidet die Leitung der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte auf Antrag. Dem Antrag sind die Nachweise der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 beizufügen.
§ 5
Prüfungsausschuss
(1) Die staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte richtet einen Prüfungsausschuss ein, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
- der Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildungsstätte als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
- einer von der zuständigen Behörde beauftragten Person als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender,
- einer Lehrkraft mit fachlicher Qualifikation in der onkologischen Pflege,
- weiteren Lehrkräften, darunter einer ärztlichen Lehrkraft, die in Hauptgebieten des Weiterbildungsgangs unterrichtet haben.
Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der oder des unter Nummer 1 genannten Vorsitzenden ist eine Vertretung zu bestellen.
(2) Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist der zuständigen Behörde spätestens zwölf Wochen vor Beginn der Prüfung anzuzeigen.
(3) Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüfungstermine und Prüfungsorte. Sie oder er ist zuständig für die Zulassung zur Prüfung sowie für die Auswahl der Prüfungsaufgaben und der Hilfsmittel nach den Vorschlägen der Prüferinnen oder Prüfer. Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung, sorgt für ihren ordnungsgemäßen Ablauf und verkündet die Prüfungsnoten.
§ 6
Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist acht Wochen vor Ende der Weiterbildung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
- die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung,
- Bescheinigungen über die Teilnahme am theoretischen Unterricht und an der praktischen Weiterbildung nach dem Muster der Anlagen 2 und 3, gegebenenfalls der Nachweis über die Anrechnung nach § 2 Abs. 7.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Prüfungstermine und die Zulassung sind dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu begründen.
§ 7
Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Prüfungsteile können miteinander verbunden werden. Zwischen den einzelnen Prüfungsteilen muss mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen. Die Prüfung darf frühestens vier Wochen vor Abschluss der Weiterbildung beginnen.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
§ 8
Schriftliche Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht zu fertigenden Arbeit. Die Fragen oder Themen sind aus den in der Anlage 1 Teil A genannten Bereichen zu wählen.
(2) In der Aufsichtsarbeit hat der Prüfling einzelne Fragen im Antwort-Auswahl-Verfahren oder frei formuliert zu beantworten oder eines aus drei zur Auswahl gestellten Themen abzuhandeln. Kombinationen sind möglich. Die Aufsichtsarbeit dauert 180 Minuten.
(3) Anstelle der Aufsichtsarbeit kann eine Hausarbeit zu einem praxisbezogenen Thema verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten zu fertigen ist. Der Umfang der Hausarbeit ist themenabhängig zu begrenzen. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit eigenständig angefertigt hat.
(4) Die Aufgaben des schriftlichen Teils der Prüfung werden von dem vorsitzführenden Mitglied des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Prüferinnen oder Prüfer festgelegt.
(5) Die schriftlichen Arbeiten sind von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu bewerten. Aus den Noten bildet das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Prüferinnen und Prüfern die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung.
§ 9
Praktische Prüfung
(1) Die praktische Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen und benotet. Der Prüfling hat eine komplexe praktische Aufgabe auszuführen und sein Handeln zu begründen. Dabei ist die Prüfung so zu gestalten, dass eine hinreichende Bewertung der in der Weiterbildung erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse möglich ist.
(2) Der praktische Prüfungsteil soll je Prüfling in der Regel zwei Stunden betragen und darf vier Stunden nicht überschreiten. Beide Prüferinnen oder Prüfer bewerten die Prüfung getrennt; aus den Noten bildet das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen oder Prüfern die Note für den praktischen Teil der Prüfung.
§ 10
Mündliche Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Teil A genannten Bereiche. Die Prüfungsinhalte sollen sich auf konkrete praktische Aufgaben beziehen; eine Verknüpfung der mündlichen Prüfung mit der praktischen Prüfung ist möglich.
(2) Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu drei Prüflingen geprüft. Die Prüfungszeit soll für den einzelnen Prüfling insgesamt 30 Minuten nicht überschreiten.
(3) Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer und im Benehmen mit ihnen bildet das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses die Note für den mündlichen Teil der Prüfung.
§ 11
Benotung
Die Leistungen während der Weiterbildung und jede einzelne Prüfungsleistung werden wie folgt benotet:
„sehr gut“ (1) | , wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
„gut“ (2) | , wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, |
„befriedigend“ (3) | , wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
„ausreichend“ (4) | , wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht, |
„mangelhaft“ (5) | , wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
„ungenügend“ (6) | , wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
§ 12
Bestehen und Wiederholen der Prüfung
(1) Aus den Ergebnissen der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung wird die Gesamtnote der Prüfung ermittelt. Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mindestens mit „ausreichend“ bewertet wird.
(2) Das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses erteilt über die bestandene Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 und bescheinigt die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung.
(3) Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt das vorsitzführende Mitglied des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid, in dem die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(4) Jeder Teil der Prüfung kann auf Antrag einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.
(5) Hat der Prüfling die praktische Prüfung oder die kombinierte praktisch-mündliche Prüfung nicht bestanden, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren praktischen Weiterbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von dem vorsitzführenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die Frist bis zur erneuten Prüfung beträgt mindestens drei und höchstens zwölf Monate. Ein Nachweis über die Erfüllung der Auflagen ist dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen.
§ 13
Rücktritt von der Prüfung, Prüfungsversäumnis
(1) Nach Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung des vorsitzführenden Mitglieds des Prüfungsausschusses zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Genehmigt das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses den Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von einem Prüfungsteil, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wird der Rücktritt von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil nicht genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin versäumt oder die Aufsichtsarbeit oder die Hausarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgibt oder die Prüfung unterbricht.
(3) Der Prüfling wird im Falle der Genehmigung des Rücktritts zum nächsten Prüfungstermin geladen.
§ 14
Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße
Versucht ein Prüfling, in einem Prüfungsteil zu täuschen, täuscht er oder verhält er sich grob ordnungswidrig, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.
§ 15
Prüfungsniederschrift, Prüfungsunterlagen
(1) Über die Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. Sie muss den Namen des Prüflings, die Prüfungsgebiete, die Prüfungstage und Prüfzeiten, besondere Vorkommnisse, die einzelnen Noten sowie die Gesamtnote enthalten.
(2) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(3) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
§ 16
Weiterbildungsbezeichnung
(1) Die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung
"Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für onkologische Pflege",
Fachgesundheits- und Krankenpfleger für onkologische Pflege",
"Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für onkologische Pflege" oder
"Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für onkologische Pflege"
erhält, wer die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen und die Prüfung bestanden hat.
(2) Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung geführt werden.
(3) Die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung wird im Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung durch die staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte nach Maßgabe von § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens bescheinigt.
§ 17
Übergangsbestimmungen
(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 dürfen für eine Übergangszeit von höchstens zwei Jahren die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung betriebenen Weiterbildungsstätten ohne staatliche Anerkennung Weiterbildung für onkologische Pflege durchführen. Für diese Übergangszeit kann von den Erfordernissen nach § 3 Abs. 2 abgesehen werden.
(2) Weiterbildungsbezeichnungen, die in anderen Bundesländern aufgrund gesetzlicher oder allgemein anerkannter Regelungen der Weiterbildung in der Onkologie erworben worden sind, dürfen im Land Brandenburg gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens geführt werden.
§ 18
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 8. Januar 2003
Anlage 1
zu § 2)
Teil A: Theoretischer Unterricht (800 Stunden)
1. Grundlagen der Pflegepraxis in der Onkologie (340 Stunden)
1.1 Pflegewissenschaftliche Grundlagen
- Entwicklung des Berufsbildes, Arbeitsfelder, Aufgabenbereich
- Pflegetheorien, Pflegemodelle, Pflegeplanung, Pflegedokumentation
- Der Pflegeprozess in der Onkologie
- Qualitätssicherung in der Pflege
- Innovative Veränderungen der onkologischen Pflegepraxis (wissenschaftliche Ergebnisse, internationale Entwicklungen, Trends)
1.2 Onkologische Pflege
- Erkennen und Beurteilen von Veränderungen des Allgemeinzustandes
- Pflegetechniken, Pflegehilfsmittel, Lagerungshilfen, Mobilisationshilfen, Überwachungsgeräte
- Ernährung Krebskranker (Grundsätze und Besonderheiten, parenterale Ernährung, Sondenernährung)
- Supportive Maßnahmen, z. B. Lagerungen, Bewegungs- und Entspannungsübungen, Mobilisation etc.
- Hygienische Anforderungen, Prophylaxen, Sicherheitsmaßnahmen für Erkrankte und Pflegende
- Umgang mit dem Phänomen Schmerz, Mitwirkung bei der Schmerztherapie
- Pflegesituation bestimmter Patientengruppen, z. B. Kinder, Ältere und Hochbetagte, Behinderte, Alleinlebende
- Pflegesituation in den verschiedenen Krankheits- und Behandlungsphasen
- Anforderungen an die Pflege in den verschiedenen Versorgungsbereichen; Brückenpflege
- Spezielle Pflege, insbesondere
- prä- und postoperative Pflege
- Pflege bei Strahlentherapie, Chemotherapie, Hormontherapie
- palliative Pflege, terminale Pflege
- Handeln in Notfallsituationen
- Mitwirkung bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen
2. Onkologische Krankheitslehre (160 Stunden)
- Allgemeine physiologische und pathologische Grundlagen (berufsfeldbezogene Vertiefung)
- Tumorklassifikation
- Pathologie maligner Tumoren:
- Blut, blutbildendes System, lymphatische Organe
- Atmungssystem
- Verdauungssystem
- Harn- und Geschlechtssystem
- Zentrales und peripheres Nervensystem
- Skelettsystem, Haut
- Diagnostische Methoden
- Therapeutische Methoden:
- Operative Therapie
- Strahlentherapie
- Chemotherapie
- Hormontherapie
- Immuntherapie
- unkonventionelle Behandlungsmethoden
- kombinierte Therapie
- Schmerztherapie
- Komplikationen, Notfallsituationen, Krisen
- Gesundheitsförderung, primäre und sekundäre Prävention, Früherkennung, Nachsorge (Anschlussheilbehandlung, Rehabilitation)
- Spezielle Pharmakologie, Complianceprobleme
3. Psychologische, soziologische und pädagogische Grundlagen (160 Stunden)
3.1 Psychosoziale Grundlagen
- Leitbilder (Selbstbild, Fremdbild), ethische Grundorientierungen in der Pflege
- Ethische Probleme im Berufsfeld (z. B. Beziehungsgestaltung, lebensverlängernde Maßnahmen, Therapieverweigerung, Sterbehilfe etc.)
- Die psychosoziale Situation Krebskranker, ihrer Angehörigen und Bezugspersonen
- Hilfestellungen und Bewältigungsstrategien für Betroffene, Angehörige und Betreuungspersonen; Reflexion beruflichen Handelns, Supervision
3.2 Kommunikation und Interaktion
- Methoden der Kommunikation und Beziehungsgestaltung, Formen der Gesprächsführung; fallbezogene Kommunikationsübungen
- Beratung, Begleitung, Beratungstechniken; problem- und zielgruppenbezogene Übungen
- Dienstbesprechung, Fallbesprechung, Gesprächsleitung
3.3 Pädagogische Grundlagen, Grundlagen des Lehrens und Lernens
- Die pädagogische Beziehung (Merkmale, Störungen im Beziehungsprozess)
- Führungsstile
- Methoden des geistigen Arbeitens, Lern- und Arbeitstechniken, Lernanforderungen in der Weiterbildung, selbstorganisiertes Lernen
- Anleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Auszubildenden, Weiterzubildenden, pflegenden Angehörigen und anderen Pflegepersonen; Anleitungsmodelle, Anleitungstechniken
- Beurteilung und Bewertung
4. Rechtliche Grundlagen (60 Stunden)
- Das System der sozialen Sicherung, relevante rechtliche Regelungen bei Hilfs- und Pflegebedarf (SGB V, SGB XI, BSHG, Schwerbehindertengesetz)
- Schweigepflicht; Datenschutz, Datenschutzgesetz
- Patientenverfügung, Sterbehilfe, Nottestament
- Betäubungsmittelrecht
- Medizinprodukterecht, StrahlenschutzV, GefahrstoffV
- Haftungsrechtliche Regelungen
- Aufsichtspflicht (Dienstaufsicht, Fachaufsicht, Delegation)
- Ausgewählte Fragen des Arbeitsrechts; rechtliche Regelungen der Aus- und Weiterbildung
5. Strukturen onkologischer Versorgung (40 Stunden)
- Stationäre, teilstationäre und ambulante Einrichtungen (Tumorzentren, onkologische Schwerpunkte, Schmerzkliniken, Rehabilitationseinrichtungen u. a.)
- Ergänzende Dienste und weiterführende Hilfen (z. B. Angehörigen- und Selbsthilfegruppen, Hospizbewegung)
- Vernetzung und Kooperation von Versorgungseinrichtungen
- Betriebliche Organisation onkologischer Pflege:
- Organisation des Pflegedienstes, Kooperation mit anderen Diensten innerhalb und außerhalb der Einrichtung, Qualitätsmanagement
- wirtschaftliche Betriebsführung im Arbeitsbereich (Leistungs- und Kostenerfassung); Personalbedarfsermittlung
- EDV-Einsatz
- Öffentlichkeitsarbeit
6. Verfügungsstunden (40 Stunden)
7. Prüfungen
Teil B: Angeleitete praktische Weiterbildung (920 Stunden)
Für Krankenschwestern und Krankenpfleger:
240 Stunden (6 Wochen) | angeleitetes Praktikum in einer inneren Abteilung mit überwiegend Tumorkranken |
240 Stunden (6 Wochen) | angeleitetes Praktikum in einer chirurgischen oder anderen operativen Abteilung mit überwiegend Tumorkranken |
240 Stunden (6 Wochen) | angeleitetes Praktikum in einer strahlentherapeutischen Einrichtung |
160 Stunden (4 Wochen) | angeleitetes Praktikum in der ambulanten Pflege Tumorkranker oder in einer Einrichtung der Nachsorge |
40 Stunden (1 Woche) | Exkursionen oder Hospitationen in ausgewählten Einrichtungen mit spezifischen Behandlungs-, Rehabilitations- oder Betreuungsangeboten für Tumorkranke |
Für Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger:
560 Stunden (14 Wochen) | angeleitetes Praktikum in einer onkologischen Kinderabteilung einschließlich operativem und strahlentherapeutischem Bereich |
160 Stunden (4 Wochen) | angeleitetes Praktikum in einer ambulanten hämatologischen oder onkologischen Kindereinrichtung |
160 Stunden (4 Wochen) | angeleitetes Praktikum in einer Einrichtung der Nachsorge |
40 Stunden (1 Woche) | Exkursionen oder Hospitationen in ausgewählten Einrichtungen mit spezifischen Behandlungs-, Rehabilitations- oder Betreuungsangeboten für tumorkranke Kinder |
Anlage 2
(zu § 6 Abs. 1 Nr. 2)
B e s c h e i n i g u n g
über die Teilnahme am theoretischen Unterricht
Frau/Herr ..................................
geboren am ...........................
in ............................................................
hat in der Zeit vom ..................................bis ....................................
am theoretischen Unterricht in der Weiterbildung für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger in der Onkologie mit Erfolg teilgenommen.
Die Weiterbildung wurde vom .............................. bis ............................ durch Fehlzeiten um ............................... Stunden unterbrochen.
Ort, Datum ............................................................
Leiter/in der Weiterbildungsstätte
(Unterschrift, Anschrift und Stempel
der Weiterbildungsstätte)
Anlage 3
(zu § 6 Abs. 1 Nr. 2)
B e s c h e i n i g u n g
über die praktische Weiterbildung
Frau/Herr .........................................
geboren am .................................
in ............................................................
hat in der Zeit vom ..............................bis ...........................
in der Einrichtung (genaue Bezeichnung, Anschrift) ..................................................................................................................................
........................................................................................................................... ein angeleitetes Praktikum/eine Hospitation1 von insgesamt ...................... Stunden im Bereich ............................................. abgeleistet.
Die praktische Weiterbildung wurde vom .................................. bis ........................ durch Fehlzeiten um ............. Stunden unterbrochen.
Ort, Datum ............................................................
Stationsleiterin/Stationsleiter
(Unterschrift)
________________________________
1 Nichtzutreffendes bitte streichen
Anlage 4
(zu § 12 Abs. 2)
WEITERBILDUNGSSTÄTTE FÜR ONKOLOGISCHE PFLEGE ...............
DIE VORSITZENDE/DER VORSITZENDE DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES
Z e u g n i s
Frau/Herr .........................................
geboren am .............................
in ............................................................
hat in der Zeit vom .............................. bis ........................ an einem Weiterbildungslehrgang onkologische Pflege nach den Vorschriften der Onkologischen Pflege-Weiterbildungsverordnung vom 8. Januar 2003 (GVBl. II S. 26) an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte (Bezeichnung, Anschrift) ....................................................................... ......................................................... teilgenommen.
Sie/Er hat am ............................. die Prüfung vor dem Prüfungsausschuss der Weiterbildungsstätte mit der Gesamtnote
............................................................ bestanden und folgende Einzelnoten erreicht:
Schriftliche Prüfung: ....................................
Praktische Prüfung: ....................................
Mündliche Prüfung: ....................................
Frau/Herr ............................................... ist gemäß § 16 Abs. 1 und 2 der Onkologischen Pflege-Weiterbildungsverordnung vom 8. Januar 2003 (GVBl. II S. 26) berechtigt, mit Wirkung vom heutigen Tage die Weiterbildungsbezeichnung „............................................................“
zu führen.
Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung geführt werden.
............................................................
Ort, Datum
............................................................ Die Vorsitzende/Der Vorsitzende der Weiterbildungsstätte |
............................................................ Leiter/in des Prüfungsausschusses |
Anlage zum Weiterbildungszeugnis
für Frau/Herrn ............................................................
Der Weiterbildungslehrgang umfasste
1. Theoretischen Unterricht (800 Stunden)
|
340 Stunden 160 Stunden 160 Stunden 60 Stunden 40 Stunden 40 Stunden |
2. Angeleitete praktische Weiterbildung (920 Stunden)
Für Krankenschwestern und Krankenpfleger:
240 Stunden 240 Stunden 240 Stunden 60 Stunden 40 Stunden |
Für Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger:
|
560 Stunden 160 Stunden 160 Stunden 40 Stunden |
________________________
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