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Verordnung über die Finanzierung des kommunalen öffentlichen Personennahverkehrs im Land Brandenburg (ÖPNV-Finanzierungsverordnung - ÖPNVFV)

Verordnung über die Finanzierung des kommunalen öffentlichen Personennahverkehrs im Land Brandenburg (ÖPNV-Finanzierungsverordnung - ÖPNVFV)
vom 3. Januar 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 02], S.42)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2023
(GVBl.II/23, [Nr. 82])

Auf Grund des § 10 Abs. 3 des ÖPNV-Gesetzes vom 26. Oktober 1995 (GVBl. I S. 252), der durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 343, 344) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:

§ 1
Schlüsselbildung und Verwendung

(1) Die Anteile an den Zuweisungen nach § 10 Absatz 2 und 3 des ÖPNV-Gesetzes, die auf die einzelnen kommunalen Aufgabenträger entfallen, sind nach den im Absatz 2 vorgegebenen Kriterien und deren Gewichtung zu berechnen.

(2) Die Beträge nach § 10 Absatz 2 und 3 des ÖPNV-Gesetzes werden nach folgendem Schlüssel verteilt:

  1. zu 30 Prozent der Mittel nach dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen Aufgabenträgers zur Gesamtfläche des Landes,

  2. zu 25 Prozent der Mittel nach dem Verhältnis des fahrplanmäßigen Angebots auf dem Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers zur Summe des gesamten fahrplanmäßigen Angebots im Land,

  3. zu 12,5 Prozent der Mittel nach dem Verhältnis der vom jeweiligen Aufgabenträger einschließlich kreisangehöriger Gemeinden aufgewendeten Eigenmittel für die Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs zur Summe der hierfür aufgewendeten kommunalen Eigenmittel im Land,

  4. zu 25 Prozent der Mittel nach dem Verhältnis der Fahrgastzahlen auf dem Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers zur Gesamtzahl der Fahrgäste im Land,

  5. zu 7,5 Prozent der Mittel nach dem Verhältnis der Gleislänge der Straßenbahn sowie einem Drittel der Netzlänge des Oberleitungsbusses auf dem Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers zur Summe der gesamten Gleis- beziehungsweise Netzlänge im Land.

(3) Von den Zuweisungen nach § 10 Absatz 2 des ÖPNV-Gesetzes sind jährlich 9 Millionen Euro durch die kommunalen Aufgabenträger für investive Zwecke einzusetzen. Dieser bemisst sich nach dem Verhältnis der Zuweisungen des jeweiligen Aufgabenträgers an dem Gesamtbetrag der Zuweisungen an alle Aufgabenträger. Der vom jeweiligen kommunalen Aufgabenträger für investive Zwecke einzusetzende Anteil der Zuweisungen wird im Bescheid gemäß § 4 Absatz 3 ausgewiesen.

(4) Die Zuweisungen nach § 10 Absatz 3 des ÖPNV-Gesetzes sind durch die kommunalen Aufgabenträger für die dort genannten investiven Zwecke einzusetzen.

(5) Kann ein kommunaler Aufgabenträger eine Verwendung für investive Zwecke gemäß den Absätzen 3 und 4 nicht oder nicht in erforderlichem Umfang oder nicht rechtzeitig nachweisen, so reduziert sich der nach § 1 ermittelte Betrag der Zuweisung für den jeweiligen kommunalen Aufgabenträger in dem der Nachweisführung folgenden Jahr um den nicht nachgewiesenen Betrag.

§ 2
Berechnungsgrundlage

(1) Als Fläche gilt die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zum 31. Dezember eines jeden Jahres festgestellte und jeweils aktuell veröffentlichte Fläche.

(2) Das fahrplanmäßige Angebot bemisst sich entsprechend den veröffentlichten und genehmigten Fahrplänen von Verkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes sowie von Fähren nach § 1 Absatz 3 des ÖPNV-Gesetzes, soweit es sich nicht um landesbedeutsame Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs handelt. Bei Linienbedarfsverkehren sind nur die tatsächlich abgewickelten Nutzwagenkilometer zu Grunde zu legen.

(3) Als Eigenmittel der kommunalen Aufgabenträger für die Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs gelten sämtliche Ausgaben der kommunalen Aufgabenträger und der kreisangehörigen Gemeinden aus eigenen Haushaltsmitteln, sofern sie nicht von Dritten erstattet werden. Dazu zählen insbesondere:

  1. Vergütungen und Zuschüsse für die Bedienung des öffentlichen Personennahverkehrs über Verkehrsverträge,
  2. gesellschaftsrechtliche Zuführungen an eigene Verkehrsunternehmen,
  3. Investitionskosten sowie Komplementärfinanzierungen zu Investitionskosten,
  4. Zuschüsse für Tarife im öffentlichen Personennahverkehr,
  5. Marketingkosten für Maßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr.

Die Höhe der zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs aufgewendeten Eigenmittel der Aufgabenträger und der kreisangehörigen Gemeinden ergibt sich aus den Haushaltsrechnungen der jeweiligen Gebietskörperschaften. Leistungen zwischen den Aufgabenträgern und ihren kreisangehörigen Gemeinden bleiben dabei außer Ansatz. Bei der Antragstellung nach § 4 Absatz 2 ist die Höhe der Eigenmittel unter Angabe der jeweiligen Ausgabenstelle der Jahreshaushaltsrechnungen genau zu beziffern. Für die Berechnung der Kennziffer „Eigenmittel“ werden die Haushaltsausgabereste aus den Vorjahren nicht berücksichtigt.

(4) Als Eigenmittel von kommunalen Aufgabenträgern, die unmittelbar oder mittelbar an Verkehrsunternehmen beteiligt sind, gelten auch Aufwendungen, die dem Verkehrsunternehmen im Rahmen des Querverbunds aus anderen Sparten oder verbundenen Gesellschaften zufließen. Maßgebend ist der um den Betrag der Steuerersparnis verminderte Zuführungsbetrag zum Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs. Die kommunalen Aufgabenträger können somit zu den aufgewendeten Eigenmitteln aus dem Haushalt jenen Betrag hinzurechnen, den sie an zusätzlicher Gewinnausschüttung nach Steuern erzielen würden, fände eine Verrechnung mit Verlusten des Verkehrsunternehmens nicht statt. Dieser rechnerische Wert ist nach einem den kommunalen Aufgabenträgern vorgegebenen Verfahren zu ermitteln. Zur Anerkennung des rechnerischen Wertes als Eigenmittel muss die Einhaltung des Verfahrens und das rechnerische Ergebnis durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt sein und mit einer Bescheinigung nachgewiesen werden.

(5) Die Fahrgastzahlen auf dem Gebiet der kommunalen Aufgabenträger sind auf Grund der Verkehrserhebungen im Rahmen der Einnahmeaufteilung des Verkehrsverbundes, eines vorgegebenen Verfahrens und einer einheitlichen Berechnungsmethode zu ermitteln. Als Fahrgastzahl gilt die Zahl aller durchgeführten Fahrten im Zuständigkeitsbereich des kommunalen Aufgabenträgers mit Ausnahme von Fahrten von Schwerbehinderten gemäß § 231 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Fahrten im kommunalen öffentlichen Personennahverkehr, die ein Umsteigen erfordern, werden nur einfach gezählt. Fahrten, die ausschließlich im Schienenpersonennahverkehr oder auf landesbedeutsamen Verkehrslinien anderer Verkehrsträger des öffentlichen Personennahverkehrs erfolgen, werden nur zu 50 vom Hundert berechnet. Berührt eine Fahrt die Gebiete mehrerer kommunaler Aufgabenträger, so wird die Fahrt dem kommunalen Aufgabenträger zugerechnet, bei dem die Fahrt beginnt.

(6) Die Gleislänge von Infrastrukturen für Verkehre gemäß § 4 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes bemisst sich nach der Länge aller für diesen Verkehr vorgehaltenen Gleise, einschließlich der Betriebsgleise.

§ 3
Verkehrliche Kooperation

(1) Eine hinreichende verkehrliche Kooperation setzt voraus, dass die kommunalen Aufgabenträger in Angelegenheiten der verkehrlichen Verflechtung im Sinne des § 2 Absatz 12 des ÖPNV-Gesetzes zusammenarbeiten. Sie haben insbesondere sicherzustellen, dass

  1. für alle Linien des kommunalen öffentlichen Personennahverkehrs in ihrem Zuständigkeitsgebiet der Verbundtarif gilt, der die Benutzung im Schienenpersonennahverkehr und im kommunalen öffentlichen Personennahverkehr gewährleistet, insbesondere die durchgängige Tarifierung zu allen Zielen benachbarter Aufgabenträger und zum Land Berlin,
  2. über alle Linien des öffentlichen Personennahverkehrs in den Ländern Berlin und Brandenburg eine stets aktuelle Fahrplan- oder Reiseauskunft per Telefon und Internet gewährleistet wird,
  3. ein System der Anschlusssicherung zwischen den Verkehrsangeboten des öffentlichen Personennahverkehrs besteht und
  4. zwischen den Gebieten mehrerer Aufgabenträger ein Bedienungsangebot besteht, das demjenigen auf vergleichbaren Relationen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des jeweiligen Aufgabenträgers in Quantität und Qualität entspricht. Für die Finanzierung der gemeinsamen Bedienungsangebote sind von den jeweiligen Aufgabenträgern die gleichen Maßstäbe anzulegen wie bei der Finanzierung von Verkehren, die vollständig in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.

(2) Werden die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht oder nur teilweise erfüllt, so sollen die Zuweisungen um bis zu 25 vom Hundert gekürzt werden. Der Aufgabenträger ist vor der Entscheidung anzuhören.

§ 4
Berechnung, Verfahren und Auszahlung der Zuweisung

(1) Die Berechnung der Höhe der Zuweisung erfolgt jeweils auf der Grundlage der Werte des Vorvorjahres.

(2) Der Antrag auf Zuweisung ist beim Landesamt für Bauen und Verkehr zu stellen. Dem Antrag sind die Angaben und Nachweise nach § 2 sowie der vereinfachte Nachweis nach § 5 beizufügen. Für die Zuweisungen ist der vollständige Antrag bis spätestens 31. Mai des vorausgehenden Jahres zu stellen.

(3) Das Landesamt für Bauen und Verkehr stellt innerhalb von einem Monat nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen aller Aufgabenträger die auf die jeweiligen Aufgabenträger entfallenden Beträge durch Bescheid fest.

(4) Die Auszahlung erfolgt zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres in vier gleichen Raten.

(5) Für nicht verwendete für investive Zwecke zugewiesene Mittel ist eine Sonderrücklage zu bilden. Die der Sonderrücklage zugeführten Mittel gelten im Jahr der Zuweisung als investiv verwendet gemäß § 1 Absatz 4.

§ 5
Vereinfachter Nachweis

Ein vereinfachter Nachweis der kommunalen Aufgabenträger über die Entwicklungen ihres kommunalen öffentlichen Personennahverkehrs muss mindestens folgenden Inhalt haben:

  1. Eine Aufstellung über die Verwendung der zugewiesenen Mittel nach § 10 Absatz 2 des ÖPNV-Gesetzes. Die Aufstellung soll insbesondere Angaben zu folgenden Verwendungsarten enthalten:
    1. die vom Aufgabenträger getätigten, geförderten oder veranlassten Investitionen,
    2. die vom Aufgabenträger bestellten Verkehrsleistungen,
    3. die vom Aufgabenträger gesondert getätigten Aufwendungen zur Sicherstellung vergünstigter Ausbildungstarife und
    4. sonstige Ausgaben zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs.
  2. Einen Nachweis über die Verwendung der gemäß § 1 Absatz 3 für investive Zwecke einzusetzenden Zuweisungen gemäß Anlage 1.
2a.
Einen detaillierten Nachweis über die Verwendung der nach § 10 Absatz 3 des ÖPNV-Gesetzes zugewiesenen Mittel für den dort genannten investiven Zweck jeweils gesondert für jedes Investitionsvorhaben. Die der Sonderrücklage zugeführten Mittel sind im Jahr der endgültigen Verausgabung gesondert für jedes Investitionsvorhaben nachzuweisen..
  1. Falls ein Nahverkehrsplan aufgestellt worden ist, Angaben über seinen Umsetzungsstand.

§ 6
Schlussbestimmungen

(1) Die kommunalen Aufgabenträger können einzeln oder gemeinsam den zuständigen Verkehrsverbund mit der Erledigung ihrer Obliegenheit nach § 2 Absatz 5 beauftragen. Der zuständige Verkehrsverbund kann sich zur Erledigung dieser Aufgabe auch eines Dritten bedienen.

(2) Die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung finden auf die Zuweisungen nach § 10 Absatz 2 des ÖPNV-Gesetzes keine Anwendung.

(3) Das Landesamt für Bauen und Verkehr berät die kommunalen Aufgabenträger bei der Beantragung der Zuweisung und der Erstellung des vereinfachten Nachweises.

(4) Das Landesamt für Bauen und Verkehr erstattet dem für Verkehr zuständigen Ministerium jährlich zum 30. September einen zusammenfassenden Bericht über die Meldungen der Aufgabenträger sowie über die Wirkungen des Verteilungsschlüssels, insbesondere über die Effizienz und den verkehrlichen Erfolg.

§ 7
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

Potsdam, den 3. Januar 2005

Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung
Frank Szymanski


Anlage 1
(zu § 5 Nummer 2)

  1. Höhe des Nachweises
    Es sind entsprechend § 5 Nummer 2 der ÖPNV-Finanzierungsverordnung Nachweise über getätigte oder veranlasste investive Ausgaben in der in § 5 Nummer 2 genannten Höhe des Zuweisungsbetrags nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 des ÖPNV-Gesetzes an den jeweiligen Aufgabenträger erforderlich.
  2. Investitionsvorhaben
    Es können verausgabte Investitionsmittel für insbesondere folgende Investitionsmaßnahmen nachgewiesen werden:
    Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen von Haltestellenanlagen, Umsteigeanlagen, Haltestelleneinrichtungen und ortsfesten Fahrgastinformationssystemen des Öffentlichen Verkehrs,
    Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen von besonderen Fahrspuren für Omnibusse,
    Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen von Verkehrswegen für Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper oder mittels sonstiger Vorrichtungen zur Sicherung des Vorranges der Straßenbahn,
    Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen von Verkehrswegen und Haltestellen von Eisenbahnen,
    Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen von Energieversorgungsanlagen zur Versorgung leitungsgebundener Nahverkehrssysteme (auch für Obusse),
    Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen von Verkehrsleitsystemen und Umsteigeparkplätzen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs,
    Beschaffung von Straßenbahnen, Linienbussen und Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung, soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind und überwiegend für diesen Verkehr eingesetzt werden,
    Beschleunigungsmaßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), insbesondere rechnergestützte Betriebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steuerung der Lichtsignalanlagen,
    Beschaffung und Erneuerung von Vertriebssystemen (Fahrscheindrucker, Fahrausweisautomaten, Entwerter),
    Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen von Betriebshöfen und Werkstätten, soweit sie dem ÖPNV dienen,
    Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen für Gebäude, die den Fahrgästen im ÖPNV dienen, wie zum Beispiel Kundenzentren, Vertriebsstellen, Fahrradstationen, WC-Anlagen, Fahrgastunterstände.
  3. Anrechenbare Kosten
    Es sind alle verausgabten Investitionskosten des jeweiligen Jahres anrechenbar einschließlich der Planungskosten. Nicht anrechenbar sind Verwaltungskosten des Vorhabenträgers, sowie Kosten für Grundstücke, die nur vorübergehend gebraucht werden. Nicht anrechenbar sind weiterhin Kosten, für die endgültig ein Dritter einzustehen hat.
  4. Voraussetzung der Anrechnung Voraussetzung der Anrechnung eines Investitionsvorhabens ist, dass dieses
    1. nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse erforderlich ist und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt,
    2. bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist.
  5. Bestimmung der anrechenbaren Kosten Es sind die jeweils in einem Kalenderjahr angefallenen Kosten nach den Nummern 2 und 3 unter den Voraussetzungen der Nummer 4 anrechenbar.
    Für die Vorhaltung von Fahrzeugen des ÖPNV und zugehöriger Einrichtungen, die zur Sicherung vereinbarter Standards eine regelmäßige Investitionstätigkeit erfordert, können pauschale Werte je Fahrzeug und Kalenderjahr entsprechend der beigefügten Tabelle in Ansatz gebracht werden.
    Voraussetzung für den pauschalierten Nachweis ist, dass ein Verkehrsvertrag oder ein sonstiges gleichwertiges verbindliches Dokument die Erbringung der Verkehrsleistung mit Fahrzeugen mit dem jeweils genannten Höchstalter und Durchschnittsalter (ab Erstzulassung) sicherstellt und die Nichteinhaltung mit wirksamen Sanktionen belegt. Bemessungsgrundlage sind die für die Erbringung des vereinbarten Fahrplans im jeweiligen Gebiet des Aufgabenträgers benötigte Anzahl der Fahrzeuge einschließlich ständig verfügbarer Reservefahrzeuge. Bei aufgabenträgerüberschreitenden Linien erfolgt die Zurechnung der Fahrzeuge anteilig im Einvernehmen mit den benachbarten Aufgabenträgern.

    Voraussetzung für die Anrechnung eines Zuschlags für RBL je Fahrzeug (rechnergestütztes Betriebsleitsystem) ist das Vorhandensein wirksamer Regeln über Anschlusssicherung und Kommunikation bei Betriebsstörungen sowie die Ansteuerung von Lichtsignalanlagen durch die eingesetzten Fahrzeuge, sofern ansteuerbare Lichtsignalanlagen vorhanden sind.

    Voraussetzung für die Anrechnung eines Zuschlags für Werkstatt/Abstellplatz sind hinreichende Regeln über die Standards des Fahrtausfalls und der Pünktlichkeit.

Pauschalierte Werte für veranlasste Investitionen in Fahrzeuge in Abhängigkeit von vertraglich vereinbarten Werten für Höchst- bzw. Durchschnittsalter der eingesetzten Fahrzeuge (Werte je Fahrzeug und Jahr)

Höchstalter in Jahren

Standardbus 12 m

15 m-Bus

Gelenkbus 18 m

Midibus 8 bis 10,50 m

Kleinbus mit mindestens
8 Plätzen

8

25 000

31 000

37 000

21 500

4 000

9

22 000

27 500

33 000

19 000

3 500

10

20 000

25 000

30 000

17 000

3 500

11

18 000

22 500

27 000

15 500

3 000

12

16 500

20 500

25 000

14 500

3 000

13

15 000

19 000

23 000

13 500

2 500

14

14 000

17 500

21 000

12 500

2 500

15

13 000

16 500

19 500

11 500

2 000

16

12 500

15 500

18 500

10 500

2 000

Für den Verkehr gemäß § 4 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (Obus) erfolgt ein Zuschlag von 25 Prozent auf Standardbus, 15 m-Bus, Gelenkbus 18 m.

Pauschalierte Werte für ein maximales Durchschnittsalter der Fahrzeuge

Durchschnittsalter (in Jahren)

Standardbus 12 m

15 m-Bus

Gelenkbus 18 m

Midibus 8 bis 10,50 m

Kleinbus mit mindestens
8 Plätzen

4

25 000

31 000

37 000

21 500

4 000

5

20 000

25 000

30 000

17 000

3 500

6

16 500

20 500

25 000

14 500

3 000

7

14 000

17 500

21 000

12 500

2 500

8

12 500

15 500

18 500

10 500

2 000

Für den Verkehr gemäß § 4 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (Obus) erfolgt ein Zuschlag von 25 Prozent auf Standardbus, 15 m-Bus, Gelenkbus 18 m.

Pauschalierte Werte für ein maximales Höchst-/Durchschnittsalter der Straßenbahn

Höchstalter
(in Jahren)

Straßenbahn

Durchschnittsalter
(in Jahren)

Straßenbahn

16

75 000

8

75 000

17

70 500

9

66 500

18

66 500

10

60 000

19

63 000

11

54 500

20

60 000

12

50 000

21

57 000

13

46 000

22

54 500

14

42 500

23

52 000

15

40 000

24

50 000

16

37 500

25

48 000

 

 

26

46 000

27

44 500

28

42 500

29

41 000

30

40 000

31

38 500

32

37 500

Pauschalierte Werte für Investitionen in Werkstätten/Abstellplätze und RBL

Zuschläge je Fahrzeug

Straßenbahn

Standardbus 12 m

15 m-Bus

Gelenkbus 18 m

Midibus 8 bis
10,50 m

Kleinbus mit mindestens 8 Plätzen

je Werkstatt/Ab-stellplatz

7 200

1 600

2 000

2 400

1 440

800

Zuschlag RBL

1 000

1 000

1 000

1 000

1 000

1 000

Für den Verkehr gemäß § 4 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (Obus) erfolgt ein Zuschlag von 25 Prozent auf Standardbus, 15 m-Bus, Gelenkbus 18 m.

Beträge in Euro je Jahr