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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Großer und Westufer Kleiner Zeschsee“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Großer und Westufer Kleiner Zeschsee“
vom 14. Dezember 1999
(GVBl.II/00, [Nr. 02], S.25)

geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 9. November 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 56])

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in der Gemarkung Zesch am See (Landkreis Teltow-Fläming) wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Großer und Westufer Kleiner Zeschsee".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 107 Hektar. Es umfasst Flächen in den Fluren 2, 3 und 6 der Gemarkung Zesch am See.

Eine Kartenskizze ist der Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 25 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Teltow-Fläming, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist die Erhaltung von Niederungs- und Quellbereichen im regionalen Biotopverbund innerhalb der Nuthe-Notteniederung.

Die Unterschutzstellung dient daher insbesondere:

  1. der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Großer und Westufer Kleiner Zeschsee“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
    1. Oligo- bis mesotrophen kalkhaltigen Gewässern mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,
    2. Kalkreichen Sümpfen mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae, Moorwäldern und Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes,
    3. Fischotter (Lutra lutra) und Schmaler Windelschnecke (Vertigo angustior) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;
  2. der Erhaltung weiterer stark gefährdeter Vegetationsformen, Pflanzengesellschaften und besonders geschützter Pflanzenarten der Quellen wie Quellfluren und Winkelseggen-Erlen-Eschenwald, der reichen Feuchtwiesen und deren Auflassungsstadien, der Standgewässer, insbesondere der Schwimmblatt-, Röhricht-, Armleuchteralgen- und Laichkrautgesellschaften und der Weidengebüsche;
  3. der Erhaltung des Gebietes als Zufluchtsort und als potenzielles Wiederausbreitungszentrum bestandsbedrohter Tierarten und Tierartengemeinschaften wie Vögel, hier insbesondere der an Gewässer und Feuchtgebiete gebundenen Arten und der Höhlenbewohner, sowie von Amphibien und Reptilien;
  4. der Erhaltung aus wissenschaftlichen Gründen als Gegenstand der landschaftsökologisch orientierten Forschung.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind im Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  4. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  6. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  7. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  8. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  9. motorgetriebene Wasserfahrzeuge zu benutzen;
  10. außerhalb der in der Gemarkung Zesch am See, Flur 3 dafür zugelassenen Badestellen zu baden oder zu tauchen;
  11. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund von § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
  12. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  13. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  14. Hunde frei laufen zu lassen;
  15. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  16. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  17. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  18. wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  19. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen;
  20. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer und Moore jeder Art zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes entgegen dem Schutzzweck zu beeinträchtigen;
  21. Fische oder Wasservögel zu füttern;
  22. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  23. Pflanzenschutzmittel jeder Art, insbesondere Schädlingsbekämpfungsmittel oder Biozidprodukte sowie chemische Holzschutzmittel anzuwenden;
  24. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass
    1. keine Düngung mit Stickstoff auf den Grünlandbereichen erfolgt,
    2. die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 19 und 20 gelten;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, dass
    1. die an der potenziell-natürlichen Vegetation orientierte Baumartenzusammensetzung zu erhalten beziehungsweise wiederherzustellen ist,
    2. der Naturverjüngung gegenüber Pflanzungen der Vorrang einzuräumen ist,
    3. Erstaufforstungen nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgen;
  3. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
    2. die Anlage von Kirrungen in Quell- oder Feuchtgebieten sowie die Neuanlage von Wildäckern oder Ansaatwildwiesen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  4. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße Ausübung der fischereiwirtschaftlichen Flächennutzung sowie die Angelfischerei in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass
    1. das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 21 gilt,
    2. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen oder eine Gefährdung des Fischotters weitestgehend ausgeschlossen ist,
    3. die Angelfischerei am Großen Zeschsee vom Wasser aus sowie am Nord- und Ostufer gestattet ist, während sie am Westufer ausschließlich an der Halbinsel "Fürstenbadestelle" sowie an acht weiteren Stellen zulässig ist, die vor Ort markiert sind und deren Lage in der anliegenden Kartenskizze durch Symbole gekennzeichnet ist;
  5. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  6. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  7. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  8. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  9. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  10. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Landeswaldgesetz bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahme wird als Zielvorgabe festgelegt:

Die Feuchtwiesen sollen in einer zeitlichen Abfolge entsprechend den Empfehlungen des Pflegekalenders der unteren Naturschutzbehörde Teltow-Fläming gemäht werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26 b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 14. Dezember 1999

Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler

Anlage

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet "Großer und Westufer Kleiner Zeschsee"

Gemarkung Zesch am See

  Flurstücke:
Flur 2 1 anteilig, 80/2, 82-85, 90-93 je anteilig bis verlandeter Graben beziehungsweise reale Nutzungsartengrenze, 95 anteilig bis Graben, 96-97, 98-99 anteilig bis Graben, 100, 101 anteilig bis Graben, 102, 103/1, 103/2, 104/1 anteilig bis Nutzungsartengrenze, 104/2, 149 anteilig (nur der den Flurstücken 90-100 vorgelagerte Spülsaum);
Flur 3 1/1 anteilig, 1/9, 7/1, 7/2, 7/3, 8, 9/1, 9/2, 10/1, 10/2, 11, 12/1, 12/2, 13/1, 13/2, 14/1, 14/2, 15, 16, 23, 24, 139, 142/1, 142/2, 142/3;
Flur 6 18, 20-22, 24, 25, 27-29, 33 anteilig.

Anm.: Die Grafik wurde nicht aufgenommen.