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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Töpchiner Seen“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Töpchiner Seen“
vom 26. März 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 15], S.370)

zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 4. November 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 91], S.12)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 140), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Flächen in den Gemeinden Töpchin, Motzen, Groß Köris im Landkreis Dahme-Spreewald werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Töpchiner Seen".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 375 Hektar. Es umfaßt folgende Flächen in den Gemarkungen

Töpchin Flur 2 Flurstücke 1-10, 328-337, 439, 338/2, 339/2, 683, 702- 704, 338/1, 338/3, 339/1, 438 (anteilig, jeweils östlich des Grabens gelegene Teile), 440-443 (alle anteilig, jeweils Ostteil der Flurstücke, begrenzt durch die Nutzungsartengrenze), die Flurstücke 684, 688, 689, 691, 692, 695, 696 und 699 (alle anteilig, jeweils ohne Gehöftflächen);
  Flur 5 Flurstücke 1-14, 17-20, 22-24, 64-67, 76-89, 91-93, 95- 195, 196/3, 196/4, 197, 198, 206, 207, 209, 212-214, 223-225, 232, 233, 235-336, 339-342, 344, 350-352, 355-357, anteilig die Flurstücke 15, 16, 337, 338 und 349 (jeweils ohne Waldflächen), anteilig die Flurstücke 25-35, 36/1, 36/2 und 37 (jeweils nur Grünland und Ödlandanteile), anteilig die Flurstücke 62, 63 und 68 (jeweils ohne Hoffläche), 90 (anteilig, südlich des Weges Flurstück 84), anteilig die Flurstücke 218/4, 219, 220 (jeweils nur Acker- und Ödlandanteile), 231 (anteilig, nur Ödlandanteil);
  Flur 6 Flurstücke 5-16, 52, 53, 122-131, 148 (nur Grünland), 150- 185;
Motzen Flur 4 Flurstücke 110, 111; Flur 6 Flurstücke 60-62, 64 (anteilig, nur Waldanteil);
Groß Köris Flur 3 Flurstücke 25/1(anteilig, nur westlich des Weges Forsthaus Waldeck-Motzen gelegenes Teilstück);
  Flur 4 Flurstück 3/3 (anteilig, Randstreifen westlich des Weges Forsthaus Waldeck-Motzen).

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten zwei Übersichtskarten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten acht Flurkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

  1. als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere der ausgedehnten Erlenbruchgesellschaften und Stieleichenwälder, der weitgehend natürlichen Ufervegetation (Röhricht- und Schilfpartien, Seggenrieder) und auf Sanderflächen vorhandenen Magerrasen und Silbergrasfluren;
  2. als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere als Brut- und Nahrungsgebiet für Vogelarten sowie als Rückzugsraum für Amphibien, Reptilien, Insekten (Libellen und Schmetterlinge) und semiaquatische Säugetiere;
  3. wegen der besonderen Eigenart als weitgehend intakter, unberührter Lebensraum;
  4. aus ökologischen Gründen wegen der Bedeutung der im Gebiet vorhandenen ausgeprägten Zwischenmoore und der weitgehend intakten Fließgewässer.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Töpchiner Seen“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

  1. Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae), Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), Übergangs- und Schwingrasenmooren, Kalkreichen Niedermooren, Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur und Mitteleuropäischen Flechten-Kiefernwäldern als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
  2. Trockenen, kalkreichen Sandrasen und Moorwäldern als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
  3. Fischotter (Lutra lutra) und Großem Feuerfalter (Lycaena dispar) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  4. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  6. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
  7. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  8. Wasserfahrzeuge aller Art, einschließlich Luftmatratzen zu benutzen;
  9. Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und der nach öffentlichem Straßenrecht gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
  11. zu lagern, Feuer zu verursachen, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;
  12. zu baden und zu tauchen;
  13. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  14. Hunde frei laufen zu lassen;
  15. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  16. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  17. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  18. wildlebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  19. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen;
  20. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes entgegen dem Schutzzweck zu beeinträchtigen;
  21. Fische oder Wasservögel zu füttern;
  22. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlämme auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  23. Pflanzenschutzmittel anzuwenden;
  24. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern;
  25. Kirrungen auf nährstoffarmen Standorten (Magerrasen und Moorböden) anzulegen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 dieser Verordnung bleiben:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung;
  3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung und Angelfischerei mit der Maßgabe, daß
    1. die für die Angelfischerei genutzten Flächen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegt werden,
    2. die Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist,
    3. die Elektrofischerei im Einvernehmen mit der zuständigen Fischereibehörde und der unteren Naturschutzbehörde erfolgt;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß § 4 Abs. 2 Nr. 25 gilt;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  6. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  7. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  8. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  9. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 in Verbindung mit § 5 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 8
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Behandlungsrichtlinien zur Verwirklichung des Schutzzweckes und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29, 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehen die Vorschriften dieser Verordnung anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26 b des Bundesnaturschutzgesetzes und §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 9
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung in Potsdam unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 26. März 1998

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck


Anlage 1

Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Töpchiner Seen"

Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2)

1. Topografische Karten im Maßstab 1 : 10 000

Titel: Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Töpchiner Seen“
Blatt-
nummer
Unterzeichnung
0909-134 unterzeichnet am 25. Mai 1998 von der Bearbeiterin Frau Ludwig, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (MUNR)
0909-312 unterzeichnet am 25. Mai 1998 von der Bearbeiterin Frau Ludwig, Siegelnummer 9 des MUNR

2. Flurkarten

Titel: Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Töpchiner Seen“
Gemarkung Flur Maßstab
1 :
Unterzeichnung
Groß Köris 3 5 000 unterzeichnet am 25. Mai 1998 von der Bearbeiterin Frau Ludwig, Siegelnummer 9 des MUNR
Groß Köris 4 5 000 unterzeichnet am 25. Mai 1998 von der Bearbeiterin Frau Ludwig, Siegelnummer 9 des MUNR
Motzen 4 3 000 unterzeichnet am 25. Mai 1998 von der Bearbeiterin Frau Ludwig, Siegelnummer 9 des MUNR
Motzen 6 3 000 unterzeichnet am 25. Mai 1998 von der Bearbeiterin Frau Ludwig, Siegelnummer 9 des MUNR
Töpchin 2 3 000 unterzeichnet am 25. Mai 1998 von der Bearbeiterin Frau Ludwig, Siegelnummer 9 des MUNR
Töpchin 5
Beiblatt
2 500,
300
unterzeichnet am 25. Mai 1998 von der Bearbeiterin Frau Ludwig, Siegelnummer 9 des MUNR
Töpchin 5 3 000 unterzeichnet am 25. Mai 1998 von der Bearbeiterin Frau Ludwig, Siegelnummer 9 des MUNR
Töpchin 6 5 000 unterzeichnet am 25. Mai 1998 von der Bearbeiterin Frau Ludwig, Siegelnummer 9 des MUNR