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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Spreebögen bei Briescht“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Spreebögen bei Briescht“
vom 26. Juni 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 21], S.472)

geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. November 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 56])

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Oder-Spree wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Spreebögen bei Briescht“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 110 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:Gemarkung:Flur:
Briescht Briescht 1, 4;
Trebatsch Sabrodt 1;
Trebatsch Trebatsch 1.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen naturnahen Abschnitt der Spree und ihrer Aue im Naturraum „Berlin-Fürstenwalder Spreetalniederung“ umfasst, ist

  1. die Erhaltung und Entwicklung
    1. als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Seggen- und Röhrichtmoore, feuchten bis trockenen Grünlandausprägungen sowie Kleingewässer und Erlenbrüche,
    2. als Lebensraum wild lebender Tierarten, insbesondere für Insekten- und Vogelarten der Stromtalaue;
  2. die Bewahrung des Gebietes zur Förderung störungsempfindlicher Tierarten, vor allem als Brutgebiet für Limikolen und Röhrichtbewohner sowie als Nahrungs-, Rast- und Überwinterungsgebiet von überregionaler Bedeutung für Sumpf-, Wasser- und Großvogelarten;
  3. die Erhaltung aus wissenschaftlichen Gründen, insbesondere zum Studium der Ökologie und Dynamik des Flusses und des Grünlands;
  4. die Bewahrung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Landschaftsbildes, das gekennzeichnet ist durch den Wechsel von Grünland und gliedernden Altarmen sowie Altwasserbereichen mit ihrer überwiegend naturnahen Vegetation;
  5. die Erhaltung des überregionalen Auenbiotopverbundes innerhalb des Spreetals.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Spreebögen bei Briescht“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

  1. Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion und Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii) als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
  2. Fischotter (Lutra lutra), Rapfen (Aspius aspius), Steinbeißer (Cobitis taenia), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Bitterling (Rhodeus amarus), Kleiner Flussmuschel (Unio crassus), Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) und Grüner Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder  Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. in den Alt- und Nebenarmen der Hauptspree sowie in sonstigen Stillgewässern zu baden oder zu tauchen;
  13. die Alt- und Nebenarme der Hauptspree mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
  14. auf der Hauptspree mit Wasserfahrzeugen aller Art mit mehr als 7,5 Stundenkilometern zu fahren, an den Ufern anzulegen oder Wasserfahrzeuge aller Art dort ein- oder auszusetzen;
  15. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  16. Hunde frei laufen zu lassen;
  17. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  18. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  19. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
  20. Fische oder Wasservögel zu füttern;
  21. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  22. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  23. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  24. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
  25. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. bei Beweidung Gehölze und Gewässerufer auszuzäunen sind, ausgenommen hiervon sind die vorhandenen Viehtränken am Nordufer des „Teufelsbogens“ (Flurstücke 250 und 258, Flur 1, Gemarkung Briescht),
    2. die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Nr. 25 gilt, wobei eine umbruchlose Neuansaat bei Narben-schäden nach Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde zulässig bleibt,
    3. Grünland als Wiese oder Weide mit einer Besatzdichte im Jahresmittel von maximal 1,4 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar oder dem entsprechenden Äquivalent an Dünger genutzt werden kann, ohne chemisch-synthetischen Stickstoff und Gülle einzusetzen; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Nr. 18 und 24;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. nur eine einzel- bis gruppenweise Nutzung der Bestände erfolgt,
    2. der Naturverjüngung gegenüber Pflanzungen Vorrang eingeräumt wird und andernfalls gemäß der Betriebsregelungsanweisung - Landeswald - Teil III nur heimische, standorttypische Gehölze regionaler Herkunft eingebracht werden,
    3. die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Nr. 24 gilt;
  3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass
    1. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind,
    2. der Fischbesatz nur mit heimischen Arten erfolgt;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
    1. die Angelfischerei vom Ufer aus nur an der Hauptspree auf den in den topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Stellen zulässig ist, wobei das Eisangeln stellenungebunden ausgeführt werden kann,
    2. Angelveranstaltungen nur nach dem 1. August eines Jahres zulässig sind;
  5. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Jagd auf Federwild vor dem 15. November eines Jahres verboten ist,
    2. die Anlage ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen;
    3. die Anlage von Kirrungen außerhalb geschützter Biotope. Unzulässig bleiben die Anlage von Wildfütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern sowie die Ausbildung von Hunden;
  6. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  7. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  8. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  9. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  10. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  11. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. zur Umwandlung von intensiv genutztem Grünland zu artenreichem Dauergrünland soll in enger Abstimmung mit den betroffenen Landwirten ein Konzept der nachhaltigen Bewirtschaftung erarbeitet und umgesetzt werden;
  2. entlang der Hauptspree und der Nebengewässer sollen Kopfweiden gepflanzt werden;
  3. die Altarme und Altwasserbereiche sollen zur Verbesserung der Lebensbedingungen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten an das Fließregime der Spree angebunden werden;
  4. die zugelassenen Angelplätze sollen zum Uferschutz möglichst mit einem Steg versehen werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 11
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon sind die Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten.

Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Spreebögen bei Briescht"