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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schlaubetal“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schlaubetal“
vom 10. April 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 9], S.201)
geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. November 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 56])
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und § 78 Abs. 1 Satz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Oder-Spree wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Schlaubetal“.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 504 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren der Gemarkungen:
Gemeinde: | Gemarkung: | Flur: |
---|---|---|
Dammendorf | Dammendorf | 1, 5-8; |
Schernsdorf | Schernsdorf | 4; |
Treppeln | Treppeln | 4, 5; |
Kieselwitz | Kieselwitz | 2, 3; |
Bremsdorf | Bremsdorf | 3, 4. |
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 100 000, einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Das Naturschutzgebiet ist in die Zone 1 mit rund 59 Hektar und die Zone 2 mit rund 1 445 Hektar eingeteilt. Innerhalb des Naturschutzgebietes sind drei Totalreservate (Zone 1) mit Ausschluss der wirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes festgesetzt. Das Totalreservat 1 (Jakobberge) liegt in der Flur 6 der Gemarkung Dammendorf. Das Totalreservat 2 (Streitberge) liegt in der Flur 4 der Gemarkung Treppeln. Die Grenzen der Totalreservate sind in den topografischen Karten und den Flurkarten eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3
Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist
- die Erhaltung und Entwicklung des auf weiten Strecken naturnahen Bachtals der Schlaube, ihrer Seitenbäche sowie der von der Schlaube durchflossenen Seen;
- die Erhaltung und Entwicklung autochthoner Waldgesellschaften der Buchenwälder, der Eichen-Hainbuchenwälder, der Traubeneichen-Kiefern-Mischwälder, der vielfältigen Moorbildungen mit Kessel-, Verlandungs- und Versumpfungsmooren und der Feucht- und Nasswiesenkomplexe
- als Lebensraum wildlebender Pflanzengesellschaften, insbesondere den Vorkommen verschiedener Orchideenarten, der Großseggenriede, der Röhrichte und der Torfmoosmoorgesellschaften,
- als Lebensraum wildlebender Tierarten, insbesondere seltener, gefährdeter und vom Aussterben bedrohter Arten der Säugetiere, Vögel (Greif-, Kranich- und Watvögel), Lurche, Kriechtiere und Insekten;
- die Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen von nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Pflanzenarten, insbesondere von Ästigem Rautenfarn (Botrychium matricarifolium), Mittlerem Sonnentau (Drosera intermedia), Sumpfporst (Ledum pa-lustre), Violetter Schwarzwurzel (Scorzonera purpurea), Krebsschere (Stratiotes aloides) und Torfmoosen (Sphagnum spp.);
- die Erhaltung und Entwicklung von Gebieten als Rück-zugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum von nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützten Tierarten, beispielsweise von Eisvogel (Alcedo atthis), Zwergfliegenschnäpper (Ficedula parva), Weißfleck-Widderchen (Syntomis phegea), Kleiner Schillerfalter (Apatura ilia), Eisenfarbener Samtfalter (Hipparchia statilinus), Frühjahrs- flechtenbär (Nola confusalis) und Achtfleckiger Prachtkäfer (Buprestis octoguttata);
- aus wissenschaftlichen Gründen, insbesondere die Erhaltung des Gebietes mit charakteristischen Teilbereichen der glazialen Serie sowie einer relativ ungestörten Dynamik langzeitlicher geologischer Veränderungen und Bildungen;
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Bestandteil des regionalen Biotopverbundsystems „Schlaube“;
- die Erhaltung der besonderen Eigenart eines eiszeitlich geprägten Landschaftsraumes, mit einer subglazial angelegten Schmelzwasserrinne der Weichseleiszeit sowie der erkennbaren charakteristischen Abfolge und dem Formen- schatz der glazialen Serie.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Schlaubetal“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
- Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Dystrophen Seen und Teichen, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Übergangs- und Schwingrasenmooren, Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum), Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum), Mitteleuropäischem Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
- Schlucht- und Hangmischwäldern Tilio-Acerion, Moorwäldern und Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
- Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Kammmolch (Triturus cristatus), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Bitterling (Rhodeus amarus), Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) und Hirschkäfer (Lucanus cervus) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;
- Frauenschuh (Cypripedium calceolus) als Art von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner Lebensräume und den für seine Reproduktion erforderlichen Standortbedingungen.
(3) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck der Zone 1 (Totalreservate) der Schutz von Lebensräumen und die Gewährleistung der natürlichen Entwicklung in von Menschen nicht direkt beeinflussten Räumen und deren wissenschaftliche Untersuchung, insbesondere
- naturnaher Laubwälder, vor allem der Rotbuchen- und Eichenmischwälder bodensaurer Standorte sowie der Eichen-Hainbuchenwälder feuchter bis frischer Standorte;
- natürlicher Waldgesellschaften als Gegenstand ökologischer und vegetationskundlicher Forschung.
§ 4
Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 6 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
- bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
- Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
- Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
- Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
- die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
- die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
- zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
- die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
- das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
- außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
- mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
- zu tauchen oder außerhalb der in den topografischen Karten im Maßstab 1 : 2 500 gekennzeichneten Badestelle am Ostufer des Ziskensees zu baden;
- Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter zu benutzen;
- Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
- Hunde frei laufen zu lassen;
- Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
- Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
- Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
- Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
- Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
- wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
- Pflanzenschutzmittel jeglicher Art einzusetzen;
- Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.
§ 5
Besondere Verbote für die Schutzzone 1
Über die Verbote des § 4 hinaus ist es untersagt, die Flächen der Zone 1 forstwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen.
§ 6
Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 5 bleiben folgende Handlungen:
- die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass Grünland als Wiese oder Weide mit einer Besatzdichte im Jahresmittel von maximal 1,4 Großvieheinheiten pro Hektar oder dem entsprechenden Äquivalent an Dünger genutzt wird, ohne chemisch-synthetischen Stickstoff einzusetzen. § 4 Abs. 1 Nr. 23 und 24 gilt weiterhin;
- die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen in der Zone 2 mit der Maßgabe, dass
- nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden;
- die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 17 und 23 gelten;
- die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass fischereiwirtschaftliche Geräte so zu sichern sind, dass ein Einschwimmen des Otters weitgehend ausgeschlossen wird;
- die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
- die Zahl der Jahresangelkarten für den Wirchensee auf höchstens 30 festgelegt wird,
- das Angeln an den Moorgewässern Barleye und Kleiner Jakobssee verboten ist;
- das Angeln am Ziskensee ausschließlich am Ost- und am Nordwestufer, innerhalb der in den topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Angelzonen, erlaubt ist. Eine Angelstelle am Westufer wird im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegt;
- für den Bereich der Jagd in der Zone 1 die Durchführung von Bewegungsjagden nach dem 1. Oktober eines jeden Jahres;
- für den Bereich Jagd in der Zone 2:
- die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass in Moor- und Feuchtgebieten die Jagd vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ausschließlich vom Ansitz erfolgt;
- die Errichtung jagdlicher Einrichtungen außerhalb der Moore und der Moorrandbereiche mit ihren Ausbildungen von Moorgehölzen und Farngesellschaften sowie im Moorrandbereich liegenden südexponierten Sandtrockenrasen an Hangkanten;
- die Anlage von Kirrungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern außerhalb von Mooren, Feuchtwiesen und Trockenrasenstandorten. Im Übrigen gilt weiterhin § 4 Abs. 1 Nr. 20;
- das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldbeeren in der Zone 2 nach dem 1. Juli eines jeden Jahres;
- die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Natur- schutzbehörde;
- die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
- Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maß- nahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
- Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
- behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
- Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;
- das Befahren des Wirchensees ab dem 1. Juli eines jeden Jahres mit Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft;
- bei ausreichendem Wasserdargebot eine geführte Kanuwanderung auf der Schlaube in der Zeit vom 15. bis 30. September eines jeden Jahres auf dem Gewässerabschnitt von der Bremsdorfer Mühle bis zur nördlichen Grenze des Naturschutzgebietes im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde.
(2) Die in den §§ 4 und 5 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen und von diesen beauftragte Personen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
§ 7
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
- Die autochthonen Waldgebiete, insbesondere der Buchen- und Traubeneichenwälder, sollen unter besonderer Berücksichtigung der Sicherung der Orchideenvorkommen und Belassung entsprechender Totholzanteile extensiv bewirtschaftet werden.
- Zwergstrauchheiden und lichte Zwergstrauchheiden-Kiefernwälder auf armen Sandstandorten sollen gefördert werden.
- Ein schrittweiser Rückbau von Baum- und Straucharten, die nicht der potenziell natürlichen Vegetation angehören, wird angestrebt.
- Die Erhaltung der Teichsysteme unter Berücksichtigung einer mittelfristig auf Extensivierung ausgerichteten fischereilichen Nutzung, die sich an einer Verringerung der organischen Belastung der Oberflächengewässer orientiert.
- Die Sicherung beziehungsweise schrittweise Wiederaufnahme der Bewirtschaftung von Feuchtwiesenkomplexen durch eine einschürige Mahd zwecks Erhaltung und Förderung des Artenreichtums wird angestrebt.
- Auf den Zwischenmooren wird ein Zurückdrängen der Sukzession und eine Beseitigung des Gehölzanfluges angestrebt.
- Der Rückbau naturferner Sandfänge im Schlaubelauf sowie seiner Seitenbäche wird angestrebt. Die Durchgängigkeit der Gewässer für aquatische Lebewesen über Sohlgleiten soll ermöglicht werden.
- Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität und zur Reduzierung von Stoffeinträgen in die Schlaube und in die Schlaubeseen.
§ 8
Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 4 und 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.
§ 10
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 11
Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).
§ 12
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Anordnung Nr. 1 über Naturschutzgebiete des Ministers für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft vom 30. März 1961 für das Naturschutzgebiet „Schlaubetal“ außer Kraft.
Potsdam, den 10. April 2002