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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Postluch Ganz“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Postluch Ganz“
vom 7. April 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 15], S.366)

geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 10. Juni 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 28])

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in der Gemeinde Teetz (Landkreis Ostprignitz-Ruppin) werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Postluch Ganz".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 36 Hektar. Es umfaßt folgende Flächen in der Gemeinde Teetz:

Gemarkung Teetz Flur 10 Flurstücke 76-92, 93 (Graben), 94 (Weg), 95-127, 329-331, 256-258 jeweils anteilig (bis zum Weg).

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Postluch Ganz“ und in einer Flurkarte mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Übersichtskarte mit der Blattnummer 0606-444 im Maßstab 1 : 10 000, unterzeichnet von der Siegelverwahrerin am 29. Mai 1997, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Flurkarte der Gemarkung Teetz, Flur 10 im Maßstab 1 : 3 000, unterzeichnet von der Siegelverwahrerin am 29. Mai 1997, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung.

(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Ostprignitz-Ruppin, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

  1. wegen seiner Eigenart und landesweiten Bedeutung als mesotrophes Kesselmoor;
  2. als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter, wildwachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Moorbirken-Wäldern, Wollgras-Torfmoosrasen, Erlenbrüchen und anderen grundwassernahen Waldgesellschaften und Seggenrieden;
  3. als Lebensraum einer artenreichen, zum größten Teil bestandsbedrohten Fauna, insbesondere als Brut- und Nahrungsgebiet für zahlreiche Vogelarten sowie als Rückzugsgebiet gefährdeter Amphibien- und Reptilienarten;
  4. wegen der wissenschaftlichen Bedeutung für die Einrichtung von Monitoringparzellen auf zu renaturierenden Flächen;
  5. wegen seiner Bedeutung im Rahmen des regionalen Biotopverbundes.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Postluch Ganz“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

  1. Übergangs- und Schwingrasenmooren als natürlichem Lebensraumtyp von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
  2. Moorwäldern als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  4. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  6. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
  7. mit Fahrzeugen außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  8. Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben;
  9. außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten;
  10. zu lagern, Feuer zu verursachen, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;
  11. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  12. Hunde frei laufen zu lassen;
  13. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  14. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  15. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  16. wildlebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  17. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  18. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  19. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
  20. Kirrungen anzulegen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. die Ausbringung von fremdländischen Baumarten verboten ist,
    2. Kahlschläge über 1 Hektar verboten sind;
  2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß
    1. das Verbot nach § 4 Abs. 2 Nr. 20 gilt,
    2. die Jagd auf Federwild ab dem 15. November eines jeden Jahres bis zum Ende der gesetzlichen Jagdzeit zulässig ist,
    3. die Jagd in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni ausschließlich vom Ansitz gestattet ist,
    4. die Jagd auf Fuchs und Schwarzwild vom 1. März bis 30. Juni intensiv erfolgt;
  3. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  4. die Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  5. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  6. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden sind;
  7. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgelegt:

  1. behutsame Wiedervernässung durch geregelten Wassereinstau in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde;
  2. Entbuschungen und Gehölzbeseitigung auf partiell trockenen Flächen.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 oder den Maßgaben des § 5 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Behandlungsrichtlinien zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehen die Vorschriften dieser Verordnung anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (nach den §§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (nach den §§ 20 bis 26 c des Bundesnaturschutzgesetzes und den §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt der Beschluß des Rates des Bezirkes Potsdam Nr. 29 vom 14.03.1958 über die Erklärung eines Landschaftsteiles zum Landschaftsschutzgebiet "Postluch" in der Gemeinde Ganz im Kreis Kyritz außer Kraft.

Potsdam, den 7. April 1997

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck

Anm.: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.