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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mühlenteich“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mühlenteich“
vom 24. Juli 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 23], S.506)
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. November 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 56])
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Ostprignitz-Ruppin wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Mühlenteich“.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 71 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde: | Gemarkung: | Flure: |
---|---|---|
Bork-Lellichow | Bork | 1, 5, 6, 7. |
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Ostprignitz-Ruppin, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3
Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes als Teil einer glazialen Schmelzwasserabflussrinne in der naturräumlichen Einheit Dosseniederung, mit zum Teil verlandenden Restgewässern, ist
- die Erhaltung und Entwicklung
- als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Verlandungsgesellschaften, wie beispielsweise Röhrichte und Großseggenriede,
- als Lebensraum wild lebender Tierarten, insbesondere als Brut- und Nahrungsgebiet für röhrichtbewohnende Vogelarten und als Rückzugsgebiet für Reptilien, Amphibien und an aquatische Lebensräume gebundene Säugetiere sowie als regional bedeutsamer Sammel- und Rastplatz nordischer Zugvögel;
- die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter einiger nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Wasser-Schwertlilie (Iris pseudacorus), Große Teichrose (Nuphar lutea) und Zungen-Hahnenfuß (Ranunculus lingua);
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Vogelarten, beispielsweise Große Rohrdommel (Botaurus stellaris), Kranich (Grus grus), Schwarzstorch (Ciconianigra), Rothalstaucher (Podiceps grisegena) und Eisvogel (Alcedo atthis);
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des regionalen Biotopverbundes zwischen den Naturschutzgebieten „Bückwitzer See und Rohrlacker Graben“ und „Stepenitz“.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Mühlenteich“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
- Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
- Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
- Fischotter (Lutra lutra), Schmaler Windelschnecke (Vertigo angustior) und Bauchiger Windelschnecke (Vertigo moulinsiana) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
§ 4
Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
- bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
- Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
- Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
- Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
- die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
- die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
- zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
- die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
- das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
- außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
- mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
- zu baden oder zu tauchen;
- Wasserfahrzeuge aller Art zu benutzen;
- Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
- Hunde frei laufen zu lassen;
- Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
- Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
- Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
- Fische oder Wasservögel zu füttern;
- Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
- wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
- Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
- Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.
§ 5
Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
- die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
- die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Waldgesellschaften „Mitteleuropäischer Stieleichenwald“, „alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur“ sowie „Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior“ zu erhalten sind und der Einsatz von Harvestern innerhalb dieser Gesellschaften unzulässig ist,
- in den mitteleuropäischen Stieleichenwäldern und alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur eine Nutzung ausschließlich einzelstammweise oder kleingrup-penweise, das heißt von maximal zwei bis fünf Stämmen erfolgt,
- in den Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior eine Nutzung ausschließlich einzelstammweise und nur bei gefrorenem Boden erfolgt,
- Kahlhiebe nur in den Kiefernforsten und bis ein Hektar zulässig sind,
- nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen,
- in den unter Buchstabe a genannten Waldgesellschaften stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimetern Stammdurchmesser in 1,30 Metern Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt wird und liegendes Totholz an Ort und Stelle verbleibt,
- Bodenbearbeitung nur zur Unterstützung der angestrebten Verjüngung kleinflächig erfolgt,
- § 4 Abs. 2 Nr. 17 und 23 gilt;
- die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
- Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist,
- die Elektrofischerei ganzjährig nur in dem in der topografischen Karte gekennzeichneten Bereich des Borker Sees („Mühlenteich“, Flurstück 88/9 teilweise, Flur 7, Gemarkung Bork) zulässig ist,
- die Elektrofischerei zu wissenschaftlichen Zwecken und für Hegemaßnahmen auf den Überflutungsflächen im nördlichen Bereich nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbe-hörde und außerhalb des Zeitraumes vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zulässig ist;
- die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
- die Angelfischerei vom Ufer und vom Eis aus auf den in der topografischen Karte gekennzeich-neten Bereich des Borker Sees („Mühlenteich“, Flurstück 88/9 teilweise, Flur 7, Gemarkung Bork) beschränkt ist,
- § 4 Abs. 2 Nr. 13 gilt;
- für den Bereich der Jagd:
- die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa) in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres die Jagd nur vom Ansitz aus gestattet ist,
bb) die Jagd auf Wasservögel erst nach dem 14. November eines jeden Jahres gestattet ist, - die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen,
- die Anlage von Kirrungen außerhalb geschützter Biotope;
- die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
- die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
- die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
- Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
- Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
- behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
- Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
- Der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannte Lebensraumtyp „Feuchte Hochstaudenfluren der planaren Stufe“ soll sporadisch im Winterhalbjahr zurückgedrängt und die Feucht- und Nasswiesen in den Uferbereichen im nördlichen Bereich des Naturschutzgebietes sollen durch entsprechende Pflegemaßnahmen offen gehalten werden;
- die Kiefernforste sollen langfristig in naturnahe Waldgesellschaften mit standortgerechter Artenzusammensetzung und naturnaher Altersstruktur und Schichtung umgewandelt werden;
- durch Maßnahmen zur Wasserregulierung sollen die ungestörte Entwicklung der Verlandungsvegetation von Oberflächengewässern und des sich bildenden Moorkörpers unterstützt werden.
§ 7
Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.
§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).
§ 11
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage
Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet "Mühlenteich" vom 24. Juli 2002
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 71 Hektar. Es umfasst folgende Flächen in der Gemeinde Bork-Lellichow:
Gemarkung | Flur | Flurstücke |
---|---|---|
Bork | 1 | 10/1 teilweise, 10/5 teilweise, 13-15 teilweise, 18-35 teilweise; |
5 | 81 teilweise, 83 teilweise, 91 teilweise, 92; | |
6 | 70/1 teilweise, 81 teilweise, 90-92 teilweise, 93, 94 teilweise, 113-115 teilweise, 116-117 teilweise, 118, 119, 120 teilweise, 121/1, 126 teilweise, 127, 128 teilweise, 129 teilweise, 131-134 teilweise, 136; | |
7 | 1-87, 88/5 teilweise, 88/8 teilweise, 88/9 teilweise. |