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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lugkteichgebiet“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lugkteichgebiet“
vom 13. Februar 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 08], S.114)

zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Januar 2021
(GVBl.II/21, [Nr. 6], S.3)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Elbe-Elster wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Lugkteichgebiet“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 328 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Sonnewalde Brenitz 1, 2 und 7;
Sonnewalde Kleinkrausnik 3;
Sonnewalde Zeckerin 1 und 4.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführte topografische Karte im Maßstab 1 : 10 000 ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nr. 2 mit den laufenden Nummern 1 bis 6 aufgeführten Liegenschaftskarten.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist eine Zone 1 mit zusätzlichen Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung festgesetzt. Die Zone 1 umfasst 11 Hektar und liegt in der Flur 4 der Gemarkung Zeckerin. Die Grenze der Zone 1 ist in der in Anlage 3 Nr. 1 genannten topografischen Karte sowie in der in Anlage 3 Nr. 2 genannten Liegenschaftskarte mit der laufenden Nummer 6 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Liegenschaftskarte.

(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das eine Teichlandschaft,Kleinmoorbereiche, Feuchtgrünland und naturnahe Waldgebiete umfasst, ist

  1. die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von naturnahem Feuchtgrünland, Mooren, Gewässern und ihren Verlandungsbereichen sowie naturnahen Waldgesellschaften einschließlich ihrer Alteichenbestände;

  2. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere Keulen-Bärlapp (Lycopodium clavatum), Schlangenwurz (Calla palustris), Wasserfeder (Hottonia palustris), Sumpf-Platterbse (Lathyrus palustris) und Königsfarn (Osmunda regalis);

  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum sowie potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Säugetiere, Vögel, Amphibien und Fische, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, insbesondere Fledermäuse (Chiroptera), Fischadler (Pandion haliaetus), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Baumfalke (Falco subbuteo), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Rohrdommel (Botaurus stellaris), Singschwan (Cygnus cygnus), Rothalstaucher (Podiceps grisegena), Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus), Teichralle (Gallinula chloropus), Kiebitz (Vanellus vanellus), Laubfrosch (Hyla arborea) und Moderlieschen (Leucaspius delineatus);

  4. die Erhaltung der Vielfalt, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit eines Landschaftsausschnittes im Sonnewalder Becken, das durch den mosaikartigen Wechsel unterschiedlicher Waldgesellschaften, Grünland, Moor- und Gewässerbereiche geprägt ist;

  5. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Bestandteil des regionalen Biotopverbundes zwischen dem Niederlausitzer Landrücken und dem Kirchhain-Finsterwalder Becken.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Lugkteichgebiet“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

  1. Oligo- bis mesotrophen stehenden Gewässern mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und Isoeto-Nanojuncetea, Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
  2. Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alnio-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritärem natürlichem Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
  3. Fischotter (Lutra lutra), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Kammmolch (Triturus cristatus), Hirschkäfer (Lucanus cervus) und Schmaler Windelschnecke (Vertigo angustior) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;
  4. Eremit (Osmoderma eremita) als prioritäre Art im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 11 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;

  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;

  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;

  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;

  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;

  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;

  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten; ausgenommen ist das Schlittschuhlaufen auf dem Lugkteich;

  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;

  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;

  12. zu baden oder zu tauchen;

  13. Wasserfahrzeuge aller Art zu benutzen;

  14. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;

  15. Hunde frei laufen zu lassen;

  16. Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;

  17. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm, Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;

  18. sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder zu entsorgen;

  19. Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;

  20. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;

  21. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

  22. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;

  23. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;

  24. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen, nachzusäen oder neu anzusäen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:

  1. die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

    1. Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Sekundärrohstoffdüngemittel wie zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle einzusetzen,

    2. in der Zone 1 darüber hinaus der Einsatz von Gülle unzulässig ist,

    3. bei Beweidung – mit Ausnahme von Hutenutzung – Gehölze und Gewässerufer auszuzäunen sind,

    4. auf Grünland § 4 Abs. 2 Nr. 23 und 24 gilt; bei Wildschäden ist mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde eine umbruchlose Nachsaat zulässig.

    Die Maßgaben der Buchstaben a, b und d gelten nicht für das Flurstück 53, Flur 1 der Gemarkung Brenitz. Diese Fläche ist in der in Anlage 3 Nr. 1 genannten topografischen Karte gekennzeichnet;

  2. die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

    1. in den Auenwäldern mit Schwarz-Erle und Gemeiner Esche eine Nutzung ausschließlich einzelstammweise, im sonstigen Laubwald eine Nutzung einzelstamm- oder truppweise und in Kiefernforsten eine Nutzung einzelstamm- bis horstweise erfolgt,

    2. nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,

    3. Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden,

    4. je Hektar mindestens fünf Stück stehendes Totholz (mehr als 35 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß) nicht gefällt werden und liegendes Totholz (ganze Bäume mit Durchmesser über 65 Zentimeter am stärksten Ende) im Bestand verbleibt,

    5. das Befahren des Waldes nur auf Waldwegen und Rückegassen erfolgt,

    6. § 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt;

  3. die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung einschließlich der Teichwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung von Fischottern weitgehend ausgeschlossen ist;

  4. im Bereich der fischereilich genutzten Teiche kann die zuständige Naturschutzbehörde Maßnahmen zur Vergrämung und Tötung von Kormoranen genehmigen, sofern hierfür die erforderliche artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung oder Befreiung vorliegt. Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden, sie ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck von der Maßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt wird;

  5. für den Bereich der Jagd:

    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

      aa)  die Jagd auf Wasservögel verboten ist,

      bb) die Fallenjagd mit Lebendfallen erfolgt und bis zu einem Abstand von 300 Metern zu den Gewässerufern verboten ist,

      cc)  keine Baujagd in einem Abstand von 100 Metern zu den Gewässerufern vorgenommen wird,

    2. die Anlage von Kirrungen und die Errichtung jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.

    Im Übrigen bleiben Ablenkfütterungen sowie die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern verboten;

  6. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

  7. die im Sinne des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht;

  8. der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Die ordnungsgemäße Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig; das Einvernehmen kann durch Abstimmung eines Unterhaltungsplans hergestellt werden;

  9. Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

  10. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;

  11. behördliche sowie behördlich angeordnete oder Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

  12. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;

  13. das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten nach dem 31. August eines jeden Jahres;

  14. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidungen rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. Kiefernforste sollen in Laubmischwälder umgebaut werden. Standort- und gebietsfremde Baumarten und Gehölze sollen mittel- bis langfristig entfernt werden;

  2. der Bestand von Schalenwild soll so niedrig gehalten werden, dass eine Naturverjüngung ermöglicht wird;

  3. der Lugkteich soll durch extensive Nutzung in seiner Biotopfunktion nachhaltig gesichert werden;

  4. zur Sicherung der Kleinmoorbereiche, des Feuchtgrünlandes sollen Maßnahmen zur Wiederherstellung standortgerechter Wasserverhältnisse, wie beispielsweise Wiedervernässungen in geeigneten Bereichen, erfolgen.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 und den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes und §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11
Inkrafttreten

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und d dieser Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 13. Februar 2008

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz

Dr. Dietmar Woidke

 

Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Lugkteichgebiet"

Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1)

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lugkteichgebiet“

Landkreis Elbe-Elster; Gemeinde Sonnewalde:

Gemarkung:  

Flur:  

Flurstück:

Brenitz  

1  

32 bis 34, 36 bis 38, 40 anteilig (im Schutzgebiet liegt der Teil des Grabens, der östlich an die Flurstücke 34, 36 bis 38 angrenzt), 48, 49, 50 anteilig (im Schutzgebiet liegt der Teil des Grabens, der an die Flurstücke 120 bis 125, 127, 128 und 53 angrenzt), 51 bis 53, 55, 56, 59 bis 62, 109, 120 bis 130;

Brenitz  

2  

166 anteilig (im Schutzgebiet liegt der Teil des Weges, der nördlich an den im Schutzgebiet liegenden Teil des Flurstücks 171 angrenzt), 167 bis 170, 171 anteilig (nur Grünland), 172 anteilig (nur Grünland), 173 anteilig (nur Grünland), 174 anteilig (nur Grünland), 177 anteilig (nur Grünland), 178 anteilig (nur Grünland), 182 anteilig (nur Grünland), 183 anteilig (im Schutzgebiet liegt der Teil des Grabens, der südlich an den im Schutzgebiet liegenden Teil des Flurstücks 182 angrenzt), 371;

Brenitz  

7  

40 bis 46, 47/1, 47/2, 48 bis 63, 65 bis 69, 103, 105, 107, 109, 111, 113, 115, 117, 119, 121;

Kleinkrausnik  

3  

29, 31, 41 anteilig (im Schutzgebiet liegt der Teil des Grabens, der an die Flurstücke 52 und 53 sowie 224, 226 bis 231, 234 und 235 angrenzt), 42, 43, 44 anteilig (im Schutzgebiet liegt der Teil des Grabens zwischen den Flurstücken 43, 45, 47 sowie östlich der Flurstücke 43 und 45), 45 bis 47, 52, 53, 216 bis 218, 221 bis 227, 228 anteilig (nur Holzung und Graben), 229, 230 anteilig (nur Holzung und Graben), 231, 234, 235;

Zeckerin  

1  

1 anteilig (nur Holzung und Grünland), 2, 3 anteilig (im Schutzgebiet liegt der Teil des Flurstücks, der östlich an den im Schutzgebiet liegenden Teil des Flurstücks 1 angrenzt), 6/1, 6/2, 7 bis 9, 15, 16 anteilig (nur Holzung), 18 bis 21, 22 anteilig (im Schutzgebiet liegt der Teil des Flurstücks, der nördlich an das Flurstück 23 angrenzt), 23 bis 25, 75 anteilig (nur Grünland), 141 bis 160, 161 anteilig (im Schutzgebiet liegen die Teile des Flurstücks, die westlich und östlich an die Gleisanlagen angrenzen), 162 bis 171, 173 anteilig (nur Schutzstreifen der Gleisanlagen), 174 anteilig (nur Schutzstreifen der Gleisanlage), 175 anteilig (nur Schutzstreifen der Gleisanlage), 176 anteilig (nur Schutzstreifen der Gleisanlage), 177 anteilig (nur Schutzstreifen der Gleisanlage), 178 anteilig (im Schutzgebiet liegen die Teile des Flurstücks, die westlich und östlich an die Gleisanlagen angrenzen), 179 anteilig (nur Schutzstreifen der Gleisanlage), 182 bis 187, 300, 301 anteilig (im Schutzgebiet liegt nur der Teil angrenzend an die Flurstücke 18 bis 20), 313 bis 316;

Zeckerin  

4  

50 anteilig (im Schutzgebiet liegt der Teil des Weges, der nördlich an die Flurstücke 58 bis 90 angrenzt), 58 bis 90, 91/2 anteilig (im Schutzgebiet liegt der Teil des Grabens, der südlich an die Flurstücke 58 bis 90 angrenzt), 92 anteilig (im Schutzgebiet liegt der Teil des Flurstücks, der nicht östlich an die Flurstücke 105 und 106 angrenzt), 107, 142 anteilig (im Schutzgebiet liegt der Teil des Grabens, der östlich an das Flurstück 667 angrenzt), 667, 668.

Die Zone 1 besteht aus den Flurstücken 59 bis 90 in der Gemeinde Sonnewalde, Gemarkung Zeckerin, Flur 4.

Anlage 3
(zu § 2 Abs. 2)

1.   Topografische Karte Maßstab 1 : 10 000

Titel: Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lugkteichgebiet“

Blatt  

Unterzeichnung

1  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV), am 24. Januar 2008

2.   Liegenschaftskarten

Titel: Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lugkteichgebiet“

Blatt  

Gemarkung  

Flur  

Maßstab  

Unterzeichnung

1  

Brenitz  

1  

1 : 3 000  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 24. Januar 2008

2  

Brenitz  

2  

1 : 3 000  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 24. Januar 2008

3  

Brenitz  

7  

1 : 3 000  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 24. Januar 2008

4  

Kleinkrausnik  

3  

1 : 3 000  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 24. Januar 2008

5  

Zeckerin  

1  

1 : 3 000  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 24. Januar 2008

6  

Zeckerin  

4  

1 : 3 000  

unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 24. Januar 2008