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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dammühlenfließniederung“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dammühlenfließniederung“
vom 25. August 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 26], S.587)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 sowie mit § 78 Abs. 1 Satz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Flächen in den Gemeinden Friedland, Leißnitz, Niewisch (Landkreis Oder-Spree) und Speichrow (Landkreis Dahme-Spreewald) werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Dammühlenfließniederung".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 79 Hektar. Es umfaßt die folgenden Flurstücke in den Gemarkungen

Friedland Flur 4 Flurstücke 383, 384 anteilig, 385-391, 416 anteilig (bis zum Eckpunkt des Flurstücks 392), 424, 506/1;
Niewisch Flur 1 Flurstücke 1-5, 16 anteilig (nur Grünland), 17 anteilig (nur Grünland), 19/10 anteilig (nur Grün- und Unland), 22/1, 22/6, 23/8 anteilig (nur Grünland), 23/9 anteilig, 23/10 anteilig, 24, 137 anteilig (nur Grünland), 138 anteilig (nur Grünland), 139 anteilig (nur Grünland), 28 anteilig (nur Grün- und Unland), 29 anteilig (nur Grün- und Unland und Wald), 31/1, 31/2, 32-35, 37/1, 38-40;
Leißnitz Flur 4 Flurstücke 18 anteilig (Teil südlich Flurstück 24), 19-23;
  Flur 9 Flurstücke 181-186, 196, 197 anteilig, 203-209, 210 anteilig (nur Grün- und Unland);
Speichrow Flur 5 Flurstück 1 anteilig (östliche Ausbuchtung des Schwielochsees bis in Höhe des westlichen Ortsrandes von Möllen).

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer topografischen Karte im Maßstab 1:10.000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Oder-Spree und Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung

  1. eines mäßig entwässerten Durchströmungsmoores und seiner Randbereiche als Standort seltener und gefährdeter Pflanzengesellschaften, insbesondere der Quellfluren, der Röhrichte und Großseggenriede, des Feucht- und Frischgrünlandes, naturnaher Laubwälder;
  2. des naturnahen Unterlaufes des Wuggelmühlenfließes mit komplexen Lebensgemeinschaften eines Tieflandbaches;
  3. eines vielfältigen Feuchtgebietskomplexes mit dem Verlandungsflachmoor "Möllenwinkel", Übergängen zum Schwielochsee und den Lebensräumen der Gewässer- und Gewässerrandvegetation;
  4. vielgestaltiger Lebensstätten für seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensgemeinschaften, insbesondere für Weichtiere, Lurche, Vögel und Säuger;
  5. als Feuchtgebiet im Biotopverbund zwischen Schwielochsee und den Ölsener Seen.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  4. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  6. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
  7. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  8. Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Luftmatratzen zu benutzen;
  9. Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und der nach öffentlichem Straßenrecht gekennzeichneten Wege zu reiten;
  11. zu lagern, Feuer zu verursachen, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;
  12. zu baden, zu tauchen oder Eisflächen zu betreten;
  13. das Gebiet außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu betreten;
  14. Hunde frei laufen zu lassen;
  15. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  16. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn-, oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  17. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  18. wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  19. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neuanzusäen;
  20. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes entgegen dem Schutzzweck zu beeinträchtigen;
  21. Fische oder Wasservögel zu füttern;
  22. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlämme auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern;
  23. Pestizide anzuwenden;
  24. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern;
  25. zu angeln;
  26. Anlagen der Fischintensivhaltung, insbesondere Netzkäfiganlagen, zu betreiben oder zu installieren.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 dieser Verordnung bleiben:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. Wiesen oder Weiden oder sonstiges Grünland nicht umzubrechen sind,
    2. Grünland nur mit der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde neu anzusäen ist,
    3. beim Einsatz von Düngestoffen und Pflanzenschutzmitteln ein Sicherheitsabstand zu Gewässern von 20 m unter Beachtung der Abdrift einzuhalten ist,
    4. Acker zu Grünland umgewandelt werden darf,
    5. § 4 Abs. 2 Nr. 20 gilt;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. Erstaufforstungen verboten sind,
    2. bei Wiederaufforstungen die Einbringung von fremdländischen Baumarten verboten ist,
    3. Kahlhiebe über 0,5 Hektar verboten sind;
  3. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
    2. die Anlage von Kirrungen ist nur auf den Flurstücken 424 (Gemarkung Friedland, Flur 4) und 38-40 (Gemarkung Niewisch, Flur 1) zulässig,
    3. die Errichtung von Kanzeln und Ansitzleitern darf nur im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgen;
  4. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass
    1. die Verbote des § 4 Abs.2 Nr. 21, 25 und 26 gelten,
    2. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist,
    3. die Elektrofischerei im Einvernehmen mit der zuständigen Fischereibehörde und der unteren Naturschutzbehörde erfolgt;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  6. die Nutzung rechtmäßig bestehender Boots- und Badestege der Anlieger der Ortschaft Möllen im bisherigen Umfang;
  7. Schutz-, Pflege-, und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  8. die Änderung von Art oder Umfang der Nutzung zur Verwirklichung der Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 6 dieser Verordnung;
  9. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
  10. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.

(2) Die in § 4 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige, von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Für das Naturschutzgebiet werden die folgenden Entwicklungsmaßnahmen festgelegt:

  1. Beseitigung rechtswidrig angelegter Stege;
  2. Wiederaufnahme der Wiesennutzung auf aufgelassenen Grünlandflächen;
  3. Renaturierung sowie Erhaltung der hohen Wasserqualität des Wuggelmühlenfließes durch Verhinderung von Stoffeinträgen aus den umgebenden Flächen.

§ 7
Befreiung

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 in Verbindung mit § 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Behandlungsrichtlinien zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehen die Vorschriften dieser Verordnung anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (nach den §§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (nach den §§ 20 bis 26 b des Bundesnaturschutzgesetzes und den §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung in Potsdam unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten der Beschluß des Rates des Kreises Beeskow vom 31. Juli 1974 zur Festsetzung des "Möllenwinkels" als Flächennaturdenkmal und der Beschluß des Rates des Kreises Beeskow vom 24. April 1985 zur Festsetzung des "Wuggelmühlenfließes" als Flächennaturdenkmal außer Kraft.

Potsdam, den 25. August 1998

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck

Anm.: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.