Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wittenberge-Rühstädter Elbniederung“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wittenberge-Rühstädter Elbniederung“
vom 6. Oktober 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 32], S.827)

geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. November 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 91], S.7)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und § 78 Abs. 1 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen im Landkreis Prignitz werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Wittenberge-Rühstädter Elbniederung“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 2 124 ha. Es umfasst Flächen in den Fluren:

Gemeinde/StadtGemarkungFlur
Bad Wilsnack Klein Lüben 1 und 2;
Groß Lüben 16 und 17;
Groß Breese Kuhblank 1;
Rühstädt Abbendorf 2;
Bälow 1 bis 4;
Gnevsdorf 1 und 2;
Rühstädt 1 bis 4, 6 bis 10;
Wittenberge Garsedow 1 und 2;
Hinzdorf 1 bis 3;
Lütjenheide 1;
Schadebeuster 1 und 2;
Zwischendeich 1.

Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 und eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 und die in Anlage 3 Nummer 2 aufgeführten acht topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 4 sowie 1a bis 4a ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 3 aufgeführten 30 Flurkarten mit den Blattnummern 1 bis 30. Zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke ist eine Flurstücksliste als Anlage 2 gemäß Absatz 5 hinterlegt.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes sind die Zone 1 (Deichvorland mit 712 Hektar) und die Zone 2 (Extensivzone Deichhinterland mit 334 Hektar) mit unterschiedlichen Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung festgesetzt. Die Grenzen der Zonen sind in den topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in den Flurkarten gemäß Absatz 2 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 3 aufgeführten 30 Flurkarten.

(4) Die Grenze der in § 3 Absatz 2 aufgeführten, innerhalb des Naturschutzgebietes gelegenen Teilflächen des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Cumlosen-Wittenberge-Rühstädter Elbniederung“ sind in den topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1a, 2a, 3a und 4a mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie.

(5) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen besonders charakteristischen Ausschnitt des Elbetals mit seiner Bedeutung für die Förderung naturraumtypischer Lebensräume und für die Förderung des Naturhaushaltes der Stromtalniederung im Deichvor- und Deichhinterland umfasst, ist:

  1. die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere
    1. der Wasserpflanzengesellschaften, Pionier-, Ufer- und Hochstaudenfluren sowie der Röhrichte und Seggenriede,
    2. des überwiegend großflächigen, arten- und strukturreichen Feucht- und Auengrünlandes unterschiedlicher Ausbildung sowie von Flutrasen,
    3. der Magerrasen und des blütenreichen Grünlandes,
    4. der Weich- und Hartholzauenwälder sowie der Eichenmischwälder der trockenen Binnendünen;
  2. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 1 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Ähriger Ehrenpreis (Veronica spicata), Astlose Graslilie (Anthericum liliago), Echtes Tausendgüldenkraut (Centaurea erythraea), Feld-Mannstreu (Eryngium campestre), Gemeine Grasnelke (Armeria elongata), Gottes-Gnadenkraut (Gratiola officinalis), Heidenelke (Dianthus deltoides), Kantiger Lauch (Allium angulosum), Karthäusernelke (Dianthus carthusianorum), Körner-Steinbrech (Saxifraga granulata), Krebsschere (Stratiotes aloides), Langblättriger Ehrenpreis (Veronica longifolia), Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium), Schwertlilie (Iris pseudacorus), Sumpf-Platterbse (Lathyrus palustris), Sumpf-Wolfsmilch (Euphorbia palustris), Wasserfeder (Hottonia palustris);
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 1 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten beispielsweise Fledermäuse, Bekassine (Gallinago gallinago), Blaukehlchen (Luscinia svecica), Flussregenpfeifer (Charadrius dubius), Großer Brachvogel (Numenius arquata), Kiebitz (Vanellus vanellus), Laubfrosch (Hyla arborea), Knoblauchkröte (Pelobates fuscus), Kreuzkröte (Bufo calamita), Moorfrosch (Rana arvalis), Grüne Mosaikjungfer (Aeshna viridis) sowie als Nahrungsgebiet der in Rühstädt brütenden überregional bedeutenden Weißstorchpopulation;
  4. die Erhaltung und Entwicklung eines wertvollen Abschnitts der Elbe als großem Tieflandstrom mit naturnaher Auendynamik sowie einem naturnahen Wasserhaushalt im Deichhinterland;
  5. die Erhaltung und Entwicklung der Karthane und ihrer Uferbereiche als naturnahes Fließgewässer;
  6. die Erhaltung und Entwicklung der für das Elbetal charakteristischen, zahlreichen temporären und ausdauernden Kleingewässer, Bracks, Flutrinnen und -mulden, Altwasser und Altarme;
  7. die Erhaltung und Entwicklung der Wälder und Forste zu naturnahen, vielfältig strukturierten und alt- bzw. totholzreichen Waldtypen, die in der Artenzusammensetzung der potentiell natürlichen Vegetation entsprechen sowie die Entwicklung von Auwäldern im Deichvorland;
  8. die Förderung der Ökosystemforschung und weiterer wissenschaftlicher Untersuchungen;
  9. die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes mit seiner Vielfalt und teilweise kleinräumigen Abfolge verschiedener, für die Elbniederung typischer Landschaftselemente;
  10. die Erhaltung und Entwicklung eines länderübergreifenden Biotopverbunds und Schutzgebietssystems zwischen Fließgewässern, Feuchtgebiets- und Auenstandorten in der Elbniederung.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

  1. des Gebietes als Teil des Europäisches Vogelschutzgebietes „Unteres Elbetal“ nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 233 S. 9) – Vogelschutz-Richtlinie –, in seiner Funktion
    1. als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, beispielsweise Eisvogel (Alcedo att-his), Fischadler (Pandion haliaetus), Flussseeschwalbe (Sterna hirundo), Kranich (Grus grus), Neuntöter (Lanius collurio), Ortolan (Emberiza hortulana), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Rotmilan (Milvus milvus), Schwarzmilan (Milvus migrans), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Wachtelkönig (Crex crex), Weißstorch (Ciconia ciconia) einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope,
    2. als Durchgangs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für Zugvogelarten beispielsweise Sing- und Zwergschwan, nordische Gänse, zahlreiche Enten- und Limikolenarten;
  2. von Teilen des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Cumlosen-Wittenberge-Rühstädter Elbniederung“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes), das Teile der ehemaligen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung „Elbe“, „Elbdeichvorland“ und „Elbdeichhinterland“ umfasst, mit seinen Vorkommen von
    1. Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus (Silbergras) und Agrostis (Straußgras) (Dünen im Binnenland), Mesotrophen stehenden Gewässern mit Vegetation der Isoeto-Nanojuncetea, Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitons, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Flüssen mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p., Feuchten Hochstaudenfluren, Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii), Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis und Sanguisorba officinalis), Subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Stellario-Carpinetum), Alten bodensauren Eichenwäldern mit Quercus robur (Stieleiche) auf Sandebenen und Hartholzauenwäldern mit Quercus robur, Ulmus laevis (Flatter-Ulme), Ulmus minor (Feld-Ulme) als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,
    2. Trockenen, kalkreichen Sandrasen und Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) und Fraxinus exelsior (Gewöhnliche Esche) (Alno-Padion, Salicion albae) als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes,
    3. Fischotter (Lutra lutra), Biber (Castor fiber albicus), Rotbauchunke (Bombina bombina), Kammmolch (Triturus cristatus), Bachneunauge (Lampetra planeri), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), Flussneunauge (Lampetra fluviatilis), Lachs (Salmo salar), Meerneunauge (Petromyzon marinus), Rapfen (Aspius aspius), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Weißflossigem Gründling (Gobio albipinnatus) und Steinbeißer (Cobitis taenia) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
  3. von trockenen, kalkreichen Sandrasen und Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) und Fraxinus exelsior (Gewöhnliche Esche) (Alno-Padion, Salicion albae) als prioritäre Lebensraumtypen nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
  4. von Fischotter (Lutra lutra), Biber (Castor fiber albicus), Rotbauchunke (Bombina bombina), Kammmolch (Triturus cristatus), Bachneunauge (Lampetra planeri), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), Flussneunauge (Lampetra fluviatilis), Lachs (Salmo salar), Meerneunauge (Petromyzon marinus), Rapfen (Aspius aspius), Schlammpeitzger (Misgumus fossilis), Weißflossigem Gründling (Gobio albipinnatus) und Steinbeißer (Cobitis taenia) als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen. Oster- und andere Traditionsfeuer sowie die Nutzung der Feuerstelle am Sanesbrack bei Bälow bleiben im bisherigen Umfang zulässig;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet im Deichhinterland außerhalb der Wege sowie im Deichvorland außerhalb der in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 eingetragenen Wege und Bereiche an der Elbe zu betreten. Die zum Betreten zugelassenen Bereiche an der Elbe befinden sich zwischen den Elbkilometern 438 und 439,45 (Gnevsdorf bis Krauser Eichbaum), 444 und 444,15 (gegenüber Scharpenlohe), 448,95 und 449,45 (westlich Hinzdorf), 450,1 und 450,4 (bei Schadebeuster), 452,7 und 453 (bei Garsedow). Maßgeblich ist die Darstellung in der Übersichtskarte. Das Betreten der Eisflächen ist freigestellt;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. zu baden oder zu tauchen, ausgenommen sind die Elbe und die in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 zur Badenutzung gekennzeichneten Bereiche an anderen Gewässern;
  13. außerhalb der in der Übersichtskarte gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 9 und 12 gekennzeichneten Flächen zu lagern;
  14. außerhalb der Bundes- und der Landeswasserstraßen Wasserfahrzeuge aller Art zu benutzen. Ausgenommen ist die Nutzung nicht motorbetriebener Wasserfahrzeuge auf
    1. der Karthane sowie dem Bälower Haken zwischen Elbe und der Ortslage Bälow im Zeitraum vom 16. Juni eines jeden Jahres bis 1. März des Folgejahres und
    2. der Gänsekuhle, dem Hinzdorfer Wehl und dem Kreuzwasser außerhalb von Röhrichten und Schwimmblattbeständen;
  15. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten; freigestellt ist das Drachensteigen lassen im Deichhinterland sowie im Deichvorland auf dem in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 gekennzeichneten Bereich (Landwerder bei Bälow);
  16. Hunde im Deichvorland während des ganzen Jahres sowie im übrigen Naturschutzgebiet in der Zeit vom 1. März bis 15. Juli eines jeden Jahres frei laufen zu lassen;
  17. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  18. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm oder Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie Schmutzwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
  19. sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
  20. Fische oder Wasservögel zu füttern;
  21. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  22. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  23. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  24. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
  25. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. auf Grünland in der Zone 1 (Deichvorland)
      aa) die jährliche Zufuhr von Pflanzennährstoffen über Dünger, inklusive der Exkremente von Weidetieren, je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Mineraldünger sowie Sekundärrohstoffdünger einzusetzen,
      bb) das Walzen und Schleppen von Grünland im Zeit-raum vom 1. April bis 15. Juni eines jeden Jahres unzulässig bleibt,
      cc) § 4 Abs. 2 Nr. 24 gilt, wobei im Einzelfall die Bekämpfung von Brennnessel- oder Distelbeständen mit Pflanzenschutzmitteln mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde zulässig ist,
    2. auf Grünland in der Zone 2 (Extensivzone im Deichhinterland)
      aa) die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger, inklusive Exkremente von Weidetieren, je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Gülle sowie Sekundärrohstoffdünger einzusetzen,
      bb) § 4 Abs. 2 Nr. 24 gilt,
    3. auf allen Grünlandflächen § 4 Abs. 2 Nr. 25 gilt,
    4. innerhalb eines zehn Meter breiten Randstreifens an den in der Topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in den Flurkarten gekennzeichneten Gewässern (maßgebend ist die Uferlinie) auf Grünlandflächen keine Dünger aller Art und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, sowie auf Ackerflächen keine chemisch-synthetischen Düngemittel, keine Gülle sowie keine Herbizide und Insektizide ausgebracht werden, maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten,
    5. Gewässer und ihre Ufer bei Beweidung auszuzäunen sind, ausgenommen sind
      aa) die Anlage von Tränkstellen an Oberflächengewässern mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde, im Übrigen bleibt die Errichtung von Viehtränken zulässig,
      bb) Flächen für die Schafbeweidung, wenn die Tiere gehütet werden,
      cc) periodische Gewässer im Deichvorland sowie Blänken und Kleingewässer die im Rahmen von Regelungen des Vertragsnaturschutzes entstehen,
    6. im gesamten Naturschutzgebiet kein Klärschlamm ausgebracht werden darf.
    Die Umwandlung von Acker in Grünland und die Errichtung von ortsüblichen Weidezäunen sind zulässig;
  2. die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. eine Nutzung der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Wälder einzelstamm- bis gruppenweise vorzunehmen ist,
    2. je Hektar mindestens fünf Stück stehendes Totholz (mehr als 30 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter über Stammfuß) nicht gefällt werden; liegendes Totholz (ganze Bäume mit Durchmesser über 40 Zentimeter am stärksten Ende) verbleibt im Bestand,
    3. keine Horst- bzw. Höhlenbäume entfernt werden,
    4. § 4 Abs. 2 Nr. 18 und 24 gilt;
  3. die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe und die Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
    1. der Fischbesatz nur mit heimischen Arten erfolgt und dabei eine Gefährdung der in § 3 Abs. 2 Nr. 4 genannten Arten (Arten der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) ausgeschlossen ist; § 13 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg bleibt unberührt,
    2. die Angelfischerei zwischen Elbkilometer 439,45 und 443,9 und am westlichen Ufer des Gelben Hakens nicht zulässig ist,
    3. § 4 Abs. 2 Nr. 20 gilt, wobei das Anfüttern zulässig bleibt,
    4. für die Angelfischerei außerdem die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 11, mit Ausnahme der in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 gekennzeichneten Wege und Stellplätze, und Nummer 14 gelten;
  4. für den Bereich der Jagd
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
      aa) im Deichvorland die Jagd auf Gänse und Stockenten nur innerhalb der in der Topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Bereiche zulässig ist und darüber hinaus die Jagd auf Wasservögel im Deichvorland unzulässig ist,
      bb) im gesamten Naturschutzgebiet maximal 180 Gänse pro Jagdjahr geschossen werden dürfen,
      cc) die Gänsejagd auf den Grünlandflächen des Elbdeichhinterlandes nur beim abendlichen Abflug von den Äsungsflächen zulässig ist,
    2. die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind freigestellt,
    3. die Anlage von Kirrungen oder Fütterungen in Notzeiten außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.
    Das Anlegen von Ansaatwildwiesen oder Wildäckern bleibt verboten;
  5. das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten außerhalb der Zone 1 (Deichvorland) zwischen 1. August und 15. Oktober eines jeden Jahres;
  6. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  7. die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und Deiche sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Bundeswasserstraße, soweit sie den gesetzlichen Umfang nicht überschreitet, jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  8. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  9. die Anlage von Schutzhütten für Weidetiere mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird;
  10. Maßnahmen zur Untersuchung von altlastenverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  11. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  12. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder im Sinne der Richtlinie des Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweisschilder an den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg vom 15. August 1997 an Straßen und Wegen freigestellt;
  13. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;
  14. die Nutzung und Unterhaltung der Rastplätze, des Bootsanlegers bei Hinzdorf und der Einrichtungen der Naturerlebnisroute.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben benannt:

  1. im Deichvorland sollen Maßnahmen zur Auenregeneration durchgeführt werden;
  2. Solitärbäume, Feldgehölze und Hecken sollen unter Verwendung naturraumheimischer und standortgerechter Arten an geeigneten Standorten gepflanzt werden;
  3. die Kopfbaumbestände sollen durch abschnittsweise Pflege und Nachpflanzungen erhalten werden;
  4. Maßnahmen zur Verbesserung des gebietsbezogenen Landschaftswasserhaushaltes sollen entwickelt und umgesetzt werden;
  5. an der Karthane und den anderen Gewässern soll ein ungenutzter Uferrandstreifen entwickelt werden. Geeignete Gewässerabschnitte sollen mit heimischen und standortgerechten Gehölzen bepflanzt werden;
  6. der Stromtod von Weißstörchen soll durch schrittweisen Ab- oder Umbau der elektrischen Leitungen bzw. durch Schaffung von Schutzmaßnahmen an diesen Leitungen verhindert werden;
  7. im Deichhinterland wird über die Zone 2 hinausgehend eine extensive Bewirtschaftung zur Förderung von arten- und strukturreichem Grünland angestrebt;
  8. die Entwicklung naturnaher Wälder soll möglichst über Naturverjüngung erfolgen, hierzu soll eine Wilddichte angestrebt werden, die eine Verjüngung der Laubbaumarten zulässt.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden nur in Abstimmung mit den Eigentümern und den Nutzungsberechtigten durchgeführt.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes und §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und d dieser Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft und § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt für den Geltungsbereich dieser Verordnung der Beschluss Nr. 89 des Bezirkstages Schwerin vom 15. Mai 1990 über die Festlegung der Naturschutzgebiete „Elbdeichvorland Kreis Perleberg“ und „Elbdeichhinterland Kreis Perleberg“ einschließlich der in der Topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Flächen außer Kraft.

Potsdam, den 6. Oktober 2004

Der Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung

Wolfgang Birthler


Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Wittenberge-Rühstädter Elbniederung"

Anlage 3
(zu § 2 Absatz 2)

1. Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000

Titel: Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wittenberge-Rühstädter Elbniederung“
Blattnummer Unterzeichnung
1 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des
Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR)

2. Topografische Karten im Maßstab 1 : 10 000

Titel: Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wittenberge-Rühstädter Elbniederung“
Blattnummer Unterzeichnung
1 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des MLUR
1a unterzeichnet am 13. September 2019 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 13 des
Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL)
2 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des MLUR
2a unterzeichnet am 13. September 2019 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 13 des MLUL
3 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des MLUR
3a unterzeichnet am 13. September 2019 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 13 des MLUL
4 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des MLUR
4a unterzeichnet am 13. September 2019 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 13 des MLUL

3. Flurkarten

Titel: Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wittenberge-Rühstädter Elbniederung“
Blattnummer Gemarkung Flur Maßstab
1 :
Unterzeichnung
1 Abbendorf 2 2 500 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des MLUR
2 Bälow 1 2 500 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des MLUR
3 Bälow 2 2 500 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des MLUR
4 Bälow 3 2 500 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des MLUR
5 Bälow 4 2 500 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des MLUR
6 Garsedow 1 2 500 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des MLUR
7 Garsedow 2 2 500 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des MLUR
8 Gnevsdorf 1 2 500 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des MLUR
9 Gnevsdorf 2 2 500 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des MLUR
10 Groß Lüben 16 2 500 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des MLUR
11 Groß Lüben 17 2 500 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des MLUR
12 Hinzdorf 1 2 500 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des MLUR
13 Hinzdorf 2 2 500 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des MLUR
14 Hinzdorf 3 2 500 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des MLUR
15 Klein Lüben 1 3 000 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des MLUR
16 Klein Lüben 2 3 000 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des MLUR
17 Kuhblank 1 2 500 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des MLUR
18 Lütkenheide 1 2 500 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des MLUR
19 Rühstädt 1 2 500 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des MLUR
20 Rühstädt 2 2 500 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des MLUR
21 Rühstädt 3 2 500 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des MLUR
22 Rühstädt 4 2 500 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des MLUR
23 Rühstädt 6 2 000 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des MLUR
24 Rühstädt 7 2 000 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des MLUR
25 Rühstädt 8 2 000 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des MLUR
26 Rühstädt 9 2 000 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des MLUR
27 Rühstädt 10 2 000 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des MLUR
28 Schadebeuster 1 2 500 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des MLUR
29 Schadebeuster 2 2 500 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des MLUR
30 Zwischendeich 1 2 500 unterzeichnet am 5. Oktober 2004 von der Bearbeiterin Frau Lehmann, Siegelnummer 52 des MLUR