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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwenower Forst“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwenower Forst“
vom 8. September 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 29], S.779)

geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 10. November 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 63])

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Oder-Spree wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Schwenower Forst“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 751 Hektar. Es umfasst die beiden Teilflächen Schwenower Forst und Kleiner und Großer Smolling in folgenden Fluren:

Gemeinde:Gemarkung:Flur:
Tauche Görsdorf 1, 2;
Storkow Kehrigk 4, 5;
Tauche Kossenblatt 1;
Storkow Limsdorf 1, 2, 3, 6;
Storkow Schwenow 1, 2, 3;
Tauche Werder 1, 2.

Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 und eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt. Eine Reitwegekarte ist als Anlage 3 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Topografischen Karte über das Naturschutzgebiet ,Schwenower Forst‘“ (Blatt 1 bis 4), Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ,Schwenower Forst‘ “ (Blatt 1 bis 14) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Im Bereich des Guschluchs ist die Grenze des Naturschutzgebietes in einer „Luftbildliegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ,Schwenower Forst‘“ (Blatt 1) mit ununterbrochener schwarzer Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten und in der Luftbildliegenschaftskarte. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (Siegelnummer 53) versehen und vom Siegelverwahrer am 2. September 2004 unterschrieben worden.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird eine Zone 1 als Naturentwicklungsgebiet im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, das der direkten menschlichen Einflussnahme entzogen ist und in dem die Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben, festgesetzt. Die Zone 1 umfasst die Teilflächen Drobschseerinne und Guschluch. Die Drobschseerinne hat eine Größe von rund 39 Hektar und liegt in der Gemeinde Tauche, Gemarkung Görsdorf, Flur 2. Das Guschluch hat eine Größe von rund 83 Hektar und liegt in der Gemeinde Storkow, Gemarkung Schwenow, Flur 1. Die Grenze der Zone 1 ist in der Kartenskizze, in topografischen Karten, in Flurkarten und für die Zone 1 des Guschluchs in einer Luftbildliegenschaftskarte eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten und in der Luftbildliegenschaftskarte.

(4) Die Verordnung mit Karten einschließlich der Reitwegekarte kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen wald- und seenreichen Landschaftsausschnitt des ostbrandenburgischen Heide- und Seengebietes umfasst, ist

  1. die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von naturnahen Wäldern und Gebüschen, Sandtrockenrasen und Seggenrieden;
  2. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielweise Breitblättriges Knabenkraut (Dactylorhiza majalis), Sumpfdotterblume (Caltha palustris), Wasserfeder (Hottonia palustris), Wasser-Schwertlilie (Iris pseudacorus), Sumpf-Platterbse (Lathyrus palustris), Rundblättriger Sonnentau (Drosera rotundifolia), Sumpfporst (Ledum palustre), Wassernuss (Trapa natans), Krebsschere (Stratiotes aloides) und Sumpfherzblatt (Parnassia palustris);
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten insbesondere der Vögel und Amphibien, beispielsweise Bekassine (Gallinago gallinago), Fischadler (Pandion haliaetus), Kranich (Grus grus), Seeadler (Haliaeetus alibicilla), Rohrdommel (Botaurus stellaris), Erdkröte (Bufo bufo) und Grasfrosch (Rana temporaria);
  4. die Erhaltung der Moore als Zeugnis der nacheiszeitlichen Vegetationsentwicklung aus natur- und erdgeschichtlichen Gründen;
  5. die Erhaltung aus wissenschaftlichen Gründen zur Beobachtung und Erforschung der natürlichen Verbreitung heimischer Baumarten;
  6. die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes mit seiner vielfältigen Naturausstattung, die vor allem von Seen, artenreichen Feuchtwiesen und naturnahen Wäldern bestimmt wird;
  7. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als unverbauter und störungsarmer Teil des regionalen Biotopverbundes zwischen dem Naturschutzgebiet Milaseen, dem Truppenübungsplatz Kienheide und dem Spreetal.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Schwenower Forst“ mit seinen Vorkommen von

  1. Oligo- bis mesotrophen kalkhaltigen Gewässern mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen, Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae), Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), Übergangs- und Schwingrasenmooren und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
  2. Artenreichen montanen Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden, Kalkreichen Sümpfen mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae, Moorwäldern und Auenwäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
  3. Fischotter (Lutra lutra), Rotbauchunke (Bombina bombina), Kammmolch (Triturus cristatus), Rapfen (Aspius aspius), Steinbeißer (Cobitis taenia), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Bitterling (Rhodeus amarus) und Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

(3) Schutzzweck der Zone 1 ist darüber hinaus die Gewährleistung natürlicher Entwicklungsprozesse ohne wirtschaftliche Einflussnahme und deren wissenschaftliche Untersuchung, insbesondere

  1. im Bereich der Drobschseerinne die Erhaltung der natürlichen Gewässer- und Vegetationsdynamik mit ihren Verlandungsstadien;
  2. im Bereich des Guschluchs die Erhaltung und Entwicklung von überregional bedeutsamen, großflächigen Ausbildungen der Sumpfporst-Moorkiefernwälder.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 6 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder außerhalb der in Anlage 3 als Reitwege markierten Wege zu reiten;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. zu tauchen und außerhalb von der Badestelle des Zeltplatzes am Grubensee sowie von der bestehenden Badestelle am Nordostufer des Grubensees aus zu baden; die Badestellen sind in der Kartenskizze und in den topografischen Karten gekennzeichnet;
  13. Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter oder Luftmatratzen zu benutzen; ausgenommen hiervon bleibt die Benutzung von drei Angelkähnen oder Ruderbooten am Drobschsee und von sechs Angelkähnen oder Ruderbooten am Schwenowsee. Die Boote sind bei der unteren Naturschutzbehörde zu registrieren und zu kennzeichnen;
  14. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  15. Hunde frei laufen zu lassen;
  16. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  17. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm) zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
  18. sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
  19. Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
  20. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  21. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  22. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  23. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
  24. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5
Besondere Verbote für die Zone 1

Über die Verbote des § 4 hinaus ist es in der Zone 1 verboten, die Gebiete land-, forst-, fischereiwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen.

§ 6
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 5 bleiben folgende Handlungen:

  1. die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass
    1. Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großviehein-heiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Sekundärrohstoffdünger einzusetzen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 23. Ausgenommen von dieser Maßgabe ist die Grünlandnutzung des Flurstücks 37, Flur 1 der Gemarkung Werder,
    2. auf der Pfeifengraswiese in der Gemarkung Schwenow, Flur 3 auf dem Flurstück 120 über die Maßgaben der Buchstaben a und c hinaus § 4 Abs. 2 Nr. 17 gilt,
    3. § 4 Abs. 2 Nr. 24 gilt sowie Gehölzbestände und Gewässerufer von der Beweidung auszunehmen sind;
  2. die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass
    1. auf Mooren keine forstwirtschaftlichen Maßnahmen erfolgen,
    2. nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,
    3. Kahlhiebe nur bis zu einer Flächengröße von 0,5 Hektar erfolgen,
    4. stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimetern Stammdurchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt wird und liegendes Totholz an Ort und Stelle verbleibt,
    5. § 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt;
  3. die Durchführung forstlicher Forschungsvorhaben außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis e gilt;
  4. die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass
    1. der Fischbesatz nur mit heimischen Arten erfolgt und dabei eine Gefährdung der in § 3 Abs. 2 Nr. 3 genannten Arten ausgeschlossen ist; § 13 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg bleibt unberührt,
    2. der Besatz mit Karpfen unzulässig ist,
    3. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist,
    4. § 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt;
  5. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass
    1. das Angeln am Drobschsee und am Schwenowsee nur vom Boot aus und unter Beachtung des § 4 Abs. 2 Nr. 13 zulässig ist. Die Einlassstellen sind in der anliegenden Kartenskizze und in der topografischen Karte gekennzeichnet,
    2. das Angeln am Tiefen- oder Grubensee nur vom Ufer aus innerhalb der in der anliegenden Kartenskizze und in der topografischen Karte gekennzeichneten Stellen und Bereichen zulässig ist,
    3. § 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt;
  6. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
    2. die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd außerhalb der Zone 1 mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
    3. die Aufstellung mobiler Ansitzeinrichtungen,
    4. die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und außerhalb der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Lebensraumtypen.

    Unzulässig bleiben Ablenkfütterungen und Fütterungen in Notzeiten sowie die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern;

  7. die im Sinne des § 10 des brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  8. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  9. Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  10. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  11. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  12. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 7
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. die mageren Flachland-Mähwiesen sollen durch zweischürige Mahd genutzt werden, wobei der erste Schnitt nach dem 15. Juni eines jeden Jahres erfolgen soll;
  2. die Nutzung der Pfeifengraswiesen soll durch eine jährliche, späte Mahd, möglichst nicht vor September erfolgen. Auf Grund des Vorkommens von Arten wie das Sumpfherzblatt kann in mehrjährigen Abständen zu einem frühen Zeitpunkt gemäht werden;
  3. durch abflussverringernde Maßnahmen sollen der Erhalt und die Regenation von Moorstandorten nördlich des Drobschsees und westlich des Schwenower Sees gesichert werden;
  4. die Ackerbrache westlich der Drobschseerinne soll in Dauer-grünland umgewandelt werden;
  5. Sandfluren, Trockenrasen und Saumgesellschaften sollen außerhalb der Zone 1 durch Gehölzauflichtungen und Entbuschung erhalten werden;
  6. Steganlagen am Grubensee sollen zurückgebaut werden;
  7. im Bereich des Guschluchs in der Gemarkung Schwenow, Flur 1, Flurstück 9 beziehungsweise in den Forstorten Abteilung 5120 (Unterabteilung a, Teilstück 1 und 2), Abteilung 5113 (Unterabteilung c), Abteilung 5131 (Unterabteilung b, Teilstück 1 und 2), Abteilung 5119 (Unterabteilung b, Teilstück 1 bis 4) und Abteilung 5112 (Unterabteilung e) soll innerhalb von zehn Jahren nach Festsetzung der Verordnung der Aushieb nicht standort- und florengerechter Baum- und Straucharten als Initialmaßnahme zur Unterstützung der Ausbreitung des Sumpfporstes und einer potenziell natürlichen Vegetation entsprechenden Entwicklung der Baumarten erfolgen.

§ 8
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten der §§ 4 und 5 oder den Maßgaben des § 6 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 10
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 41 bis 52 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 11
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 12
In-Kraft-Treten

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b dieser Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 8. September 2004

Der Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung

Wolfgang Birthler

Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Schwenower Forst"

Anlage 2

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwenower Forst“ vom 8. September 2004

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 751 Hektar. Es umfasst folgende Flächen im Landkreis Oder-Spree:

GemeindeGemarkungFlurFlurstück
Tauche Görsdorf 1 230/2, 232 bis 237, 238 teilweise, 239 bis 260, 261/1, 261/2, 261/3, 262 bis 272, 356/1, 356/2, 358/3, 358/2, 360, 363 bis 374, 375 teilweise, 376 teilweise, 377, 378/1;
Tauche Görsdorf 2 1, 2 bis 12, 74, 77;
Tauche Kossenblatt 1 1, 2/1, 3, 4, 7 bis 59, 60 teilweise, 61, 62 teilweise, 63, 64;
Tauche Werder 1 1/1, 2 teilweise, 3, 4 teilweise, 5 bis 44, 69 teilweise;
Tauche Werder 2 13 bis 21, 25 teilweise, 26 bis 33, 34 teilweise, 35 teilweise;
Storkow Schwenow 1 3/5 teilweise, 9 teilweise;
Storkow Schwenow 2 69 bis 96;
Storkow Schwenow 3 50 bis 52, 79 bis 115, 116/1, 116/2, 118 teilweise, 119 teilweise, 120 teilweise, 121 bis 123, 124/1, 124/4, 129 teilweise, 150/1, 150/2, 152/1, 152/2, 153/1, 153/2, 153/3, 153/4, 154/1, 154/2, 155/1, 155/2, 155/3, 156/1, 156/2, 158 bis 167;
Storkow Limsdorf 2 1 bis 7, 8 teilweise, 9, 11, 12 teilweise, 13 bis 15, 16 teilweise, 17 teilweise, 18/1;
Storkow Limsdorf 1 2/2, 3/2, 3/3, 4, 5 teilweise, 7, 16/1 bis 16/3, 92, 93, 94;
Storkow Limsdorf 3 52/1, 52/2, 53 bis 56;
Storkow Limsdorf 6 4 bis 6, 65 teilweise;
Storkow Kehrigk 4 31 teilweise;
Storkow Kehrigk 5 16/2, 17/2, 18/2 teilweise.

Die Zone 1 hat eine Größe von rund 122 Hektar und umfasst folgende Flächen:

GemeindeGemarkungFlurFlurstück
Tauche Görsdorf 2 1, 77 teilweise;
Storkow Schwenow 1 3/5 teilweise, 9 teilweise.